Wenn das Impressum Mängel aufweist oder sogar komplett fehlt, drohen Bußgeld und Abmahnung. So begehen Website-Betreiber eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie § 5 Absatz 1 TMG bewusst oder fahrlässig missachten, sie also die im Impressum erforderlichen Information entweder gar nicht, fehlerhaft oder unvollständig bereitstellen. Dies kann laut § 16 Absatz 3 TMG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Weiterhin sieht § 6 Absatz 2 Satz 1 TMG vor, dass „weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden“ darf. Wer also über seine Website Geschäfte abschließen will, muss auf jeden Fall den Unternehmenssitz und die Geschäftsform angeben. Eine Missachtung dieses Paragrafen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann ebenfalls mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht kann auch eine Abmahnung (häufig auch „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ genannt) nach sich ziehen. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können beispielsweise unternehmerische Konkurrenten, Mitbewerber sowie Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände aussprechen. Kommt es dazu, wird der Website-Betreiber meist aufgefordert, die Abmahnkosten (oft mehrere Tausend Euro) sowie die Rechtsanwaltskosten (in der Regel mehrere Hundert Euro) zu begleichen.
In den letzten Jahren wurden immer wieder Verletzungen der Impressumspflicht abgemahnt. Juristisch gibt es jedoch keine Einigkeit über den Umgang mit solchen Verstößen.