Die Kapitalgesellschaft

Als Gründer müssen Sie sich entscheiden, welche Rechtsform Ihre neue Firma haben soll. Dazu haben Sie per Gesetz die Möglichkeit, eine Kapitalgesellschaft zu bilden. Das kann Ihrem späteren Unternehmen Vorteile bringen, hat aber auch bestimmte Nachteile. Um eine solche Entscheidung treffen zu können, müssen Sie jedoch erst einmal verstehen, was genau eine Kapitalgesellschaft auszeichnet und welche verschiedenen Arten von Kapitalgesellschaften es gibt. Die gängige Alternative dazu wäre eine Personengesellschaft, doch worin liegt der Unterschied zwischen ihr und einer Kapitalgesellschaft?

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Was ist eine Kapitalgesellschaft?

Unter dem Begriff Kapitalgesellschaft fasst man eine ganze Kategorie von Rechtsformen zusammen. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie ihre Existenz auf Vermögenswerte gründen, die ihnen ihre Gesellschafter zur Verfügung stellen, und insoweit unabhängig von diesen Anteilseignern existieren. Daraus leiten sich die zwei wichtigsten Eigenschaften von Kapitalgesellschaften ab: Sie sind selbstständige juristische Personen und die Haftung für Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das Vermögen des Unternehmens, statt auf die Gesellschafter überzugreifen.

Definition: Kapitalgesellschaft

Die Kapitalgesellschaft ist ein von einer oder mehreren Personen gegründetes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, das ein bestimmtes (meist unternehmerisches) Ziel verfolgen soll. Als juristische Person haftet eine Kapitalgesellschaft nur mit ihrem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten, d. h. die Haftung ist auf die Gesellschaft selbst beschränkt. Die Gesellschafter haften also nur mit ihrer jeweiligen Einlage (Aktien, Stammkapital). Je nach Rechtsform kann sich auch ihre Aktivität in der Gesellschaft auf diese Beteiligung beschränken.

Die verschiedenen Typen der Kapitalgesellschaft

Dies sind die wichtigsten Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht:

  • Aktiengesellschaft (AG): In dieser klassischen Kapitalgesellschaft treten die Gesellschafter als Aktionäre auf. Das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 Euro und wird in Form von Wertpapieren anteilig von den Aktionären aufgebracht. Die AG besteht aus Vorstand, Aufsichtsrat und der Hauptversammlung, in der alle Aktionäre vertreten sind.
     
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Die GmbH kann mit mehreren oder nur einem Gesellschafter gegründet werden. Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 Euro. Das Kapital kann sowohl aus Geld- als auch aus Sachleistungen bestehen. Die GmbH besteht aus Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung (eine oder mehrere natürliche Personen) und eventuell einem Aufsichtsrat.
     
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG): Auch als Mini-GmbH bekannt, unterliegt die UG grundsätzlich den gleichen Regeln wie die GmbH. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass das Stammkapital nicht zur Gründung bereitstehen muss, sondern durch die Bildung von Rücklagen allmählich „angespart“ werden kann.
     
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): Eine KGaA stellt eine Sonderform der Aktiengesellschaft dar, und vereint Aspekte einer AG mit denen einer Kommanditgesellschaft. Statt eines Vorstands besitzt die KGaA persönlich haftende Gesellschafter. Die KGaA erscheint nicht selten auch als GmbH & Co. KGaA oder AG & Co. KGaA. Bei diesen Gesellschaftsformen bildet eine Kapitalgesellschaft den Komplementär. Das heißt, keine natürliche Person ist persönlich haftbar.
     
  • Societas Europaea (SE): Auch die SE ist eine Sonderform der AG, die allerdings nur mit internationalem europäischem Bezug gebildet werden kann. Bei der SE beträgt das benötigte Kapital sogar 120.000 Euro. Bei der Leitung bietet diese Rechtsform die Wahl zwischen dem dualistisches Modell mit Aufsichtsrat und Vorstand und einem monistisches System mit einem Verwaltungsrat (Board of Directors), der sowohl leitet als auch kontrolliert.
     
  • Private company limited by shares (Ltd.): Diese britische Rechtsform ist auch in Deutschland anerkannt. Sie ähnelt der deutschen GmbH, unterliegt allerdings dem englischen Recht und setzt mindestens eine Adresse im Vereinigten Königreich voraus. Auch hier ist nur ein nominales Gründungskapital von einem britischen Pfund nötig. Die Ltd. muss mindestens eine natürliche Person (ab 16 Jahre alt) als Vorstand besitzen.

Weitere Kapitalgesellschaften

Bei einer Kapitalgesellschaft denkt man zunächst an eine unternehmerisch tätige Vereinigung von Gesellschaftern, doch kann diese Form der Gesellschaft auch ohne wirtschaftliche Ziele gebildet werden. Im diesem Sinn ist auch ein eingetragener Verein (e. V.) eine Kapitalgesellschaft: Er ist eine juristische Person, und seine Mitglieder haften nur mit dem eingebrachten Vermögen für Verbindlichkeiten des Vereins. Dass das Vereinsziel nur ideell und nicht wirtschaftlich ist, macht für den Charakter als Kapitalgesellschaft keinen Unterschied.

Die Kommanditgesellschaft (KG) gilt wegen ihrer persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) als Personengesellschaft, obwohl es bei ihr auch Kommanditisten als Gesellschafter gibt, die nur mit ihrer Kapitalbeteiligung haften. Bei dieser Rechtsform kann jedoch (wie bei der KGaA) auch eine beschränkt haftende Gesellschaft als Komplementär auftreten – etwa in Form einer GmbH & Co. KG. Dann handelt es sich faktisch ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft.

Wie für andersartige Gesellschaften auch gilt es als typisch für eine Kapitalgesellschaft, dass sich mehrere Personen darin zusammenfinden, um als Gesellschafter gemeinsam ein unternehmerisches oder auch sonstiges Ziel zu verfolgen. Manche dieser Unternehmensformen (etwa eine GmbH, eine UG oder eine „kleine AG“) können aber auch Einzelpersonen gründen und betreiben.

Merkmale einer Kapitalgesellschaft

Auch wenn die verschiedenen Typen der Kapitalgesellschaft ganz unterschiedliche Eigenschaften haben, gibt es einige gemeinsame Merkmale.

Rechtsstellung

Eine Kapitalgesellschaft ist eine „juristische Person“. Das bedeutet: Rechtlich besteht sie unabhängig von ihren Gesellschaftern. Dadurch kann das Unternehmen Besitz erwerben und als Partei vor Gericht auftreten (das gilt allerdings auch für Personengesellschaften). Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass nicht Gesellschafter, sondern Dritte eine Kapitalgesellschaft nach außen vertreten (sogenannte Fremdorganschaft). Schließlich behält die Gesellschaft unabhängig davon ihre Identität, ob Gesellschafter ein- oder austreten. Bei einer öffentlichen AG als Extremfall können die Anteile sogar frei gehandelt werden (in frankophonen Ländern heißt diese Rechtsform deshalb auch „société anonyme“ – anonyme Gesellschaft).

Haftungsbegrenzung

Eine Kapitalgesellschaft hat ihr eigenes Kapital, das die Gesellschafter in das betreffende Unternehmen investieren. Da die Gesellschaft eine Rechtsperson ist, wirken sich alle ihre Geschäftsvorgänge nur auf ihr eigenes Vermögen aus. Zwar haben sich die Gesellschafter (zur Gründung oder zu einem anderen Zeitpunkt) mit einer Einlage an dem Unternehmen beteiligt, aber das unternehmerische Risiko erstreckt sich nur auf diese Beteiligung, die zu einem Teil der Kapitalgesellschaft geworden ist. Dadurch ist das sonstige Eigentum der Gesellschafter nicht in Gefahr, sollte das Unternehmen im schlimmsten Fall Insolvenz anmelden müssen. Nicht zuletzt dient diese Risikobegrenzung dazu, den Investitionswillen zu stärken.

Diese Haftungsbeschränkung hat allerdings nicht nur Vorteile: Da die Gesellschaft mit ihrem eigenen Kapital haftet, ist auch die Ausschüttung von Kapital an Gesellschafter generell eingeschränkt. Um die Interessen der öffentlichen Wirtschaft zu wahren, stellt der Gesetzgeber zudem je nach Rechtsform besondere Anforderungen an die Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft. Im Übrigen kann auch die Leitung einer solchen Gesellschaft persönlich zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie sich unlauteres Verhalten zuschulden kommen lässt.

Vertretung nach außen

In einer Kapitalgesellschaft ist es nicht notwendig, dass Gesellschafter auch das Unternehmen leiten oder umgekehrt. Vielmehr ist wie erwähnt auch Fremdorganschaft möglich, d. h. Dritte können es nach außen vertreten. Doch ist es durchaus üblich, dass etwa die Gesellschafter einer GmbH einen Geschäftsführer aus ihren Reihen wählen oder Aktionäre im Vorstand oder vorzugsweise im Aufsichtsrat einer AG sitzen. Es kann aber durchaus sinnvoll sein, Kapitalgeber und Unternehmensleitung zu trennen. Schließlich verfügt ein Kapitalgeber nicht automatisch auch über die Eignung oder den Willen zur Führung der Gesellschaft.

Gründung

Im Zusammenhang mit der unabhängigen Rechtsstellung und der auf das eigene Vermögen beschränkten Haftung stellt das Gesetz strengere Anforderungen an die Gründung einer Kapitalgesellschaft. Sie erfordert einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag und einen durch ein Registergericht bewirkten Eintrag ins Handelsregister. Außerdem muss zur Abdeckung des Haftungsrisikos Kapital bereitgestellt werden. Diese Einlage bildet das Stammkapital (GmbH) bzw. Grundkapital (AG) und reicht je nach Rechtsform bis zu 120.000 Euro (bei der SE). Die Höhe des vorhandenen Kapitals kann sich dabei im Laufe des Bestehens einer Gesellschaft verändern. Nicht immer muss der volle Betrag tatsächlich sofort eingezahlt werden, nämlich:

  • Bei einer AG ein Viertel des Nennbetrags der Aktien, bei dem Mindestkapital von 50.000 Euro also 12.500 Euro (zuzüglich einem entsprechenden Mehrbetrag, falls die Aktien zu mehr als ihrem Nennwert ausgegeben werden – § 36 Abs. 1 AktG)
     
  • Bei der GmbH die Hälfte des Mindestkapitals von 25.000 Euro, also ebenfalls 12.500 Euro (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG)

Eine UG (haftungsbeschränkt) lässt sich mit beliebig niedrigem Stammkapital gründen (ab 1 Euro). Allerdings muss diese Gesellschaft anschließend so lange ein Viertel ihrer (um Verlustbeträge verringerten) Jahresgewinne zurücklegen, bis das Mindeststammkapital einer GmbH von 25.000 Euro erreicht ist (§ 5a GmbHG).

Gewinnausschüttung und Willensbildung

Die Gesellschafter führen dem Unternehmen in der Regel unterschiedliche große Geldwerte zu. Entsprechend dem Anteil, den man zum Kapital einer Gesellschaft beiträgt, fällt in der Regel auch der jeweilige Anteil an Gewinn und Verlust des Unternehmens aus. Hat ein Gesellschafter beispielsweise 20 Prozent des Kapitals gestellt, dann stehen ihm grundsätzlich auch 20 Prozent des Gewinns zu. Das Gleiche gilt bei der Auflösung der Kapitalgesellschaft: Der Liquidationserlös wird ebenfalls unter Berücksichtigung des eingezahlten Kapitals an die Anteilseigner ausgeschüttet. Dieses Verteilungsprinzip gilt nicht nur für Gewinn und Verlust, sondern greift ebenfalls bei der Mitsprache: Die Stimme des betreffenden Gesellschafters hat 20 Prozent Gewicht bei Unternehmensentscheidungen.

Buchführung und Besteuerung

Für jede Kapitalgesellschaft gelten die Buchführungsregeln des Handelsgesetzbuchs. Eine solche Gesellschaft gilt gesetzlich als Kaufmann und ist daher zur ordnungsgemäßen Buchführung mit ausführlichen Jahresabschlüssen verpflichtet. Dafür enthält das Handelsgesetzbuch gerade für Gesellschaften dieser Art zahlreiche Vorschriften, die vieles bis ins letzte Detail regeln. Allerdings gewährt das Gesetz für kleinere Gesellschaften gewisse Erleichterungen, die den Aufwand für die Ausarbeitung der Abschlüsse verringern.

Dazu teilt das Gesetz Kapitalgesellschaften in vier Größenklassen ein: kleinst, klein, mittel und groß. Kriterien sind dabei die Bilanzsumme, der Umsatz und die Anzahl der Mitarbeiter (§ 267 HGB):

Kleinst

Klein

Mittel

Groß

Bilanzsumme in Mio. €

≤ 0,35

> 0,35 – ≤ 6

> 6 – ≤ 20

> 20

Umsatzerlöse in Mio. €

≤ 0,7

> 0,7 – ≤ 12

> 12 – ≤ 40

> 40

Anzahl Angestellte

≤ 10

≤ 50

≤ 250

> 250

Kapitalgesellschaften sind außerdem verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; es besteht also Publikationspflicht. Auch hier sieht das Gesetz für kleinere Unternehmen bestimmte Erleichterungen vor.

Auch steuerrechtlich gilt die Kapitalgesellschaft als selbstständige Einheit. Das bedeutet, dass außer Umsatzsteuer und Gewerbesteuer auch Körperschaftssteuer zu zahlen ist. Außerdem muss die Gesellschaft bei Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner zumeist Kapitalertragssteuer einbehalten und abführen.

Vor- und Nachteile der Kapitalgesellschaft

Die Entscheidung, welche Rechtsform ein Unternehmen haben sollte, ist nicht leicht zu fällen. Die Wahl kann letztlich erhebliche Auswirkungen auf das Wesen und den Erfolg des Unternehmens haben, und eine einmal gewählte Rechtsform lässt sich nicht mehr so leicht ändern. Daher ist es sinnvoll, sich die Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen vor Augen zu führen, bevor man sich für eine entscheidet.

Die auf das Firmenvermögen beschränkte Haftung einer Kapitalgesellschaft ist wahrscheinlich ihr größter Vorteil für einen Firmengründer. Sein unternehmerisches Risiko ist dadurch festgelegt und überschaubar. Hinzu kommt die weniger enge Bindung zwischen der Gesellschaft und ihren Anteilseignern: Firmenanteile lassen sich vergleichsweise leicht verschieben und übertragen – bis hin zu den frei handelbaren Aktien einer AG.

Was die Leitung einer Kapitalgesellschaft betrifft, so ist die optionale Trennung zwischen Gesellschaftern und der Firmenleitung (Fremdorganschaft) ein weiterer Vorteil: Ein Geldgeber möchte vielleicht in ein Unternehmen investieren, hat aber weder ein Interesse daran noch die nötigen Fähigkeiten dazu, die Gesellschaft auch zu leiten. Dafür ist eine Kapitalgesellschaft die gegebene Lösung.

Tipp

Ein weiterer Vorteil der Kapitalgesellschaften ist das hohe Ansehen, das sie im Wirtschaftsleben und in der Öffentlichkeit genießen. Besonders GmbH und AG sind allgemein geläufige Rechtsformen, die man mit einem soliden Unternehmen verbindet.

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft stellt angehende Unternehmer allerdings möglicherweise vor Probleme. Der mehrstufige Vorgang inklusive notarieller Beglaubigung und Eintrag ins Handelsregister ist aufwendig und mit Kosten verbunden. Hinzu kommt das Startkapital: Wenn man sich nicht gerade für die UG entscheidet, muss man mindestens 25.000 Euro aufbringen – für eine Aktiengesellschaft sogar 50.000 Euro.

Ein weiterer Nachteil von Kapitalgesellschaften liegt in ihrer Besteuerung. Ihre Gewinne unterliegen sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Kapitalertragsteuer für ausgeschüttete Beträge. Zusammen mit dem Solidarzuschlag und der Gewerbesteuer kann die Steuerbelastung dadurch bis fast 50 Prozent erreichen.

Vorteile Nachteile
✔ Haftungsbeschränkung ✘ Startkapital erforderlich
✔ Übertragbarkeit von Anteilen ✘ Aufwendiger Gründungsvorgang
✔ Fremdorganschaft ✘ Strenge Bilanzierungsvorschriften
✔ Öffentliches Ansehen ✘ Höhere Gewinnbesteuerung

Unterschied zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft

Am Ende müssen sich Kapitalgesellschaften immer mit Personengesellschaften als Alternative messen lassen. Der größte Unterschied besteht darin, dass eine Personengesellschaft keine juristische Person ist. Das hat mehrere Auswirkungen: Zwar hat auch eine Personengesellschaft Rechte und Pflichten, ihre Rechtsfähigkeit ist allerdings nicht voll ausgeprägt. Außerdem ist die private Haftung der Gesellschafter nicht beschränkt: Unternehmer müssen mit ihrem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten ihrer Personengesellschaft einstehen.

Auch die Besteuerung funktioniert anders: Da die Personengesellschaft keine juristische Person ist, werden ihre Gewinne auch nicht direkt besteuert. Stattdessen zahlt nur jeder Teilhaber gesondert Steuern auf seine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb. Weitere Vorteile gegenüber der Kapitalgesellschaft sind der weniger komplizierte Gründungsvorgang und das aufgrund der direkten Haftung der Gesellschafter wegfallende Startkapital. Grundsätzlich können Sie also bei der Gründung einer Personengesellschaft selbst entscheiden, ob Sie Startkapital vorsehen wollen und wie hoch dieses ggf. sein soll.

Kapitalgesellschaft Personengesellschaft
Juristische Person Keine juristische Person
Haftung bis zur Höhe der Beteiligungen Volle persönliche Haftung
Körperschaftssteuer Nur Besteuerung der Gesellschafter
Startkapital erforderlich Kein Startkapital erforderlich

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