Häufige Fehler beim Erstellen von AGB

Das sogenannte Kleingedruckte ist vielen Konsumenten, aber auch Shopbetreibern lästig – und doch ist es nicht ohne Grund auf zahlreichen Webseiten und in jedem einigermaßen professionellen Onlineshop zu finden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollen Vertragsabwicklungen vereinfachen und Käufer wie Verkäufer rechtlich schützen. Sie dienen dazu, die Abläufe, Rechte und Pflichten für Käufe zu vereinheitlichen. Was aber gehört in die AGB, weshalb sind sie so wichtig und auf welche Fehlerquellen müssen Ersteller achten?

Was sind AGB?

Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (i. d. R. der Verkäufer, juristisch als „Verwender“ bezeichnet) der anderen Vertragspartei (i. d. R. dem Käufer) stellt. Ein wichtiges Merkmal der AGB ist, dass der Vertrag vom Verwender einseitig eingebracht wird. Er wird also nicht individuell geschlossen, sondern gilt in der Regel für alle Käufe, die bei diesem Unternehmen zustande kommen. Ändert der Verwender die AGB, müssen die Vertragspartner informiert werden und die Änderungen zunächst akzeptieren, bevor ein neuer Vertragsabschluss zustande kommen kann.

Da der Vertrag einseitig eingebracht wird, sind dem Verwender durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) jedoch Grenzen gesetzt, die zugunsten der Vertragspartner festgelegt wurden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen könnte rechtliche Folgen für den Verwender nach sich ziehen. Da diese Bestimmungen z. T. branchenabhängig sind, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Um die AGB rechtskräftig zu machen, muss der Verwender (Verkäufer) den anderen Vertragspartner (Käufer) ausdrücklich auf die AGB hinweisen. Dieser muss die AGB akzeptieren, was meist durch eine notwendige Bestätigung der AGB erfolgt. Es reicht also nicht, wenn die Bedingungen auf einer entsprechenden Seite im Shop zu finden sind – der Verwender muss den Kunden vor dem Vertragsabschluss auch deutlich auf diese aufmerksam machen. Wo dies schwierig ist – etwa im Kaufhaus, im Kino oder in einem Parkhaus –, genügt es, wenn die AGB gut sichtbar ausgehangen sind. In solchen Fällen ist der Kauf einer Ware oder die Nutzung eines Gebäudes als Bestätigung der AGB zu verstehen.

Warum sind AGB für Onlineshops wichtig?

Wer täglich viele Verträge abschließt, z. B. in Form von Verkäufen, ist durch das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und das HGB (Handelsgesetzbuch) abgesichert. Durch allgemeine Geschäftsbedingungen können Verkäufer zusätzlich dazu eigene Vertragsbedingungen stellen, ohne diese mit den Kunden aushandeln zu müssen. Eindeutige Klauseln führen dabei zu mehr Rechtssicherheit, da von vornherein klargestellt ist, wer welche Rechte und Pflichten hat. Gerade wenn sich wie im E-Commerce-Bereich (Onlinehandel) die Vertragspartner nicht gegenübertreten, sind AGB als rechtliche Grundlage des Vertrags wichtig.

Der Vorteil allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Verkäufers ist also, dass für jeden Kauf und alle Vertragspartner die gleichen Bedingungen gelten. Dennoch muss ein Käufer vor Zustandekommen des Vertrags die AGB des Verkäufers akzeptieren, um überhaupt bei diesem einkaufen zu können. Für Kunden bedeutet das in aller Regel entweder mühsames Lesen von Paragrafen oder bloß ein Häkchen – im Vertrauen darauf, dass in den Bestimmungen nichts für sie Nachteiliges aufgeführt ist. Dabei ist es durchaus sinnvoll, wenigstens bestimmte Punkte in den AGB genau nachzulesen. Gut zu wissen ist auch, dass es rechtlich bindende Vorgaben gibt, was in ihnen enthalten sein muss.

Auf was muss man bei der Erstellung von AGB achten?

Die Liefer- und Vertragsbedingungen, denen ein Kunde vor dem Kauf zustimmt, legt der Verwender fest. Beim Erstellen ist er jedoch nicht völlig frei, denn es gibt Vorgaben, welche Punkte in den AGB aufgeführt werden sollten. Dazu gehören beispielsweise Angaben dazu, wer bei Schäden haftet oder wer in der Beweispflicht ist (auch bei Schäden nach Erhalt der Ware). Bei Verträgen zwischen Kaufleuten muss auch der Gerichtsstand bei möglichen Klagen angegeben werden. Außerdem muss der Verwender das Verständlichkeitsgebot einhalten, d. h. die AGB müssen so formuliert sein, dass sie auch ein Nichtjurist einfach verstehen kann.

Das sollte in den AGB erwähnt werden:

  • Angaben zum Verwender
  • Anwendungsbereich und -umfang
  • Vertragsgegenstand
  • Fristen
  • Formerfordernisse
  • Haftungsbeschränkung
  • Zahlungsbedingungen
  • Lieferbedingungen
  • Gewährleistung, ggf. Garantien
  • Eigentumsvorbehalt
  • Angaben über die Speicherungsmöglichkeiten des Vertragstexts
  • bei internationalen Kunden: Informationen über die zur Verfügung stehenden Sprachen 

AGB zu schreiben unterliegt demnach bestimmten Richtlinien und Einschränkungen. Beispielsweise darf man keinen generellen Haftungsausschluss für Neuware einfügen, d. h. der Verkäufer darf nicht ausschließen, dass er für defekte oder anderweitig schadhafte Neuware aufkommt. Etwaige Nachteile für den Käufer, z. B. unüblich kurze Umtauschfristen, müssen deutlich formuliert werden und dürfen nicht erst am Ende oder sehr versteckt genannt werden. Allgemein gilt jedoch: Für den Käufer nachteilige oder unzumutbare AGB sind unwirksam und gehen zulasten des Verkäufers.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vollumfänglich im gerichtlichen Prozess überprüfbar. Das bedeutet, dass eine gesetzliche Regelung greift, wenn ein Gericht entscheidet, dass eine Klausel in den AGB unwirksam ist und einen Nachteil für den Käufer bringt. So wird gewährleistet, dass die AGB nicht nur dem Verkäufer-, sondern auch dem Käuferschutz dienen. Wer unwirksame Klauseln in seine AGB schreibt, riskiert demzufolge seine rechtliche Absicherung als Verkäufer.

Die häufigsten Fehler

Grundsätzlich ist davon abzuraten, Online-AGB automatisch erstellen zu lassen oder auch diese von der Konkurrenz zu kopieren. Automatische Generatoren erstellen oft AGB, die zu schwammig formulierte Regelungen enthalten und nicht alle für den jeweiligen Onlineshop wichtigen Details abdecken. Allerdings gibt es für verschiedenen Branchen kostenpflichtige AGB-Musterempfehlungen, die Anregungen und Anhaltspunkte geben. Das heißt aber nicht, dass diese AGB auch auf jedes einzelne Unternehmen dieser Branche passen bzw. rechtlich unbedenklich sind. Weitere Fehler sind:

Doppelte Schriftformklausel

Doppelte Schriftformklauseln – z. B. „Änderungen bedürfen der Schriftform, ein Verzicht der Schriftform kann nur schriftlich vereinbart werden“ – sind unzulässig. Individualvereinbarungen, wozu auch mündliche Vereinbarungen gehören, genießen gegenüber den AGB Vorrang. Die schriftlich fixierten Geschäftsbedingungen werden demnach in einem solchen Fall nichtig.

Fehlender Hinweis auf Vertragssprache

Der Käufer muss darauf hingewiesen werden, welche Sprachen für den Abschluss eines Kaufvertrags zur Verfügung stehen.

Gerichtsstandvereinbarungen gegenüber Verbrauchern

Solche Klauseln regeln den Gerichtsstand und geben an, vor welchem Gericht bei Streitigkeiten Klage erhoben werden soll. Gerichtsstandvereinbarungen sind gegenüber Verbrauchern jedoch unwirksam; sie gelten nur bei Verträgen, die zwischen Kaufleuten abgeschlossen werden.

Einleitende Worte vor der Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung, die gängiger Bestandteil der AGB ist, sollte nicht durch eine Einleitung ergänzt werden. Zu schnell läuft man Gefahr, wegen zu schwammiger Formulierungen abgemahnt zu werden.

Unwirksame Vereinbarung der 40-Euro-Klausel in der Widerrufsvereinbarung

Die sogenannte 40-Euro-Klausel, nach der der Käufer die Kosten einer Rücksendung selbst tragen muss, wenn es sich um Ware im Wert von unter 40 Euro handelt, ist seit 2014 ungültig. Der Gesetzgeber sieht stattdessen nur noch allgemeine Aussagen darüber vor, wer die Rücksendekosten übernimmt. Dazu genügt ein einfacher Satz wie „Der Käufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren“. Ist die Übernahme der Rücksendekosten in den AGB nicht geregelt, so muss der Verwender die Rücksendekosten übernehmen.

Fehlende Zwischenüberschrift in der Widerrufsbelehrung

Eine Widerrufsbelehrung, die keine Überschriften enthält („Widerrufsbelehrung“, „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ etc.), ist ungültig. Der BGH entschied dazu bereits 2010.

Es ist in jedem Falle ratsam, die AGB von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, um rechtliche Folgen zu vermeiden.

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