Personengesellschaft

Auf jeden Firmengründer kommt die Frage zu, welche Rechtsform für sein Unternehmen die richtige ist. Prinzipiell kann man dabei zunächst zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft wählen. Wie bei den Kapitalgesellschaften gibt es auch bei den Personengesellschaften wiederum verschiedene Rechtsformen. Hier erfahren Sie, was eine Personengesellschaft ist und was sie gegenüber einer Kapitalgesellschaft auszeichnet. Zudem erläutern wir die Vor- und Nachteile der verschiedenen Arten von Personengesellschaften.

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Was ist eine Personengesellschaft?

Eine Personengesellschaft ist der Zusammenschluss mehrerer sogenannter Rechtsträger, die ein gemeinsames Ziel verfolgen. Solche Rechtsträger können (je nach Rechtsform) natürliche und juristische Personen (zumeist Kapitalgesellschaften) und auch wiederum Personengesellschaften sein. Charakteristisch für eine solche Gesellschaft ist die enge Verbindung der Gesellschafter mit ihr. Das wirkt sich vor allem dadurch aus, dass diese Gesellschafter meist ohne Einschränkung persönlich dafür haften, und das grenzt die Personengesellschaft deutlich von der Kapitalgesellschaft ab.

Die Personengesellschaft ist rechtsfähig, das heißt, sie kann Eigentum erwerben und auch vor Gericht auftreten. Sie ist aber – anders als eine Kapitalgesellschaft – keine juristische Person. Das heißt, sie existiert rechtlich nicht unabhängig von ihren Gesellschaftern. Wie der Name andeutet, stehen die beteiligten Personen im Mittelpunkt, und Gesellschafter und Gesellschaft sind niemals vollständig voneinander getrennt.

Ein weiterer Unterschied zur Kapitalgesellschaft ist der allgemein einfachere rechtliche Rahmen für die Gründung und den Betrieb einer Personengesellschaft. Dies macht sie besonders für Gründerteams und Projektgruppen zur attraktiven Wahl. Allerdings gibt es hier auch Grenzen: Zum Beispiel unterliegt eine solche Vereinigung den strengeren Anforderungen an ein „Handelsgewerbe“, wenn sie ein Gewerbe betreiben soll und eine gewisse Größe überschreitet – zu diesen Anforderungen gehören die notarielle Beurkundung, der Eintrag ins Handelsregister und die ordnungsgemäße Buchführung mit Jahresabschlüssen.

Definition: Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Rechtsträgern zur Verfolgung eines gemeinsamen Ziels. Grundlage dieses Zusammenschlusses ist ein Gesellschaftsvertrag. In einer solchen Gesellschaft haften die Gesellschafter mit gewissen Ausnahmen unbeschränkt persönlich.

Mindesteinlagen und Haftung

Anders als bei einer Kapitalgesellschaft beschränkt sich die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft nicht auf ihre jeweilige Kapitalbeteiligung. Vielmehr haften sie in der Regel persönlich, und zwar ohne Grenze (eine Ausnahme bilden die Partnerschaftsgesellschaften – siehe unten). Auf der anderen Seite erfordert eine Personengesellschaft bei der Gründung aber auch keine Mindesteinlage durch die Gesellschafter.

Wenn Sie sich also bei einer Unternehmensgründung für eine Personengesellschaft entscheiden, sparen Sie zwar ihre Pflichteinlage, gehen aber ein größeres finanzielles Risiko ein als bei einer Kapitalgesellschaft. Bei einer Kommanditgesellschaft haften zwar manche Gesellschafter als Kommanditisten nur mit ihrem eingebrachten Kapital. Doch muss es hier auch einen oder mehrere Komplementäre geben, die notfalls unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen.

Hinweis

Viele Gründer entscheiden sich für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Kapitalgesellschaft anstelle einer Personengesellschaft, damit ihr Privatvermögen im Notfall geschützt bleibt. Dieser Vorteil ist zum Preis einer Pflichteinlage von 25.000 Euro bei der Gründung zu haben. Mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat der Gesetzgeber jedoch auch eine GmbH-Variante geschaffen, bei der die Gesellschafter diese Einlage nicht gleich aufbringen müssen, sondern allmählich zusammensparen können.

Geschäftsführung

In einer Personengesellschaft führen die Gesellschafter selbst die Geschäfte (wobei diese Rolle zumeist nur einem oder zweien von ihnen übertragen wird). Im Gegensatz dazu ist das bei den Kapitalgesellschaften nicht zwingend der Fall: Bei ihnen können auch Außenstehende die Geschäftsführung übernehmen (als sogenannte Fremdorganschaft). In Personengesellschaften ist dies allenfalls in Form einer Vertretung möglich.

Eine Palette von Rechtsformen

Unter dem Begriff der Personengesellschaft versammelt sich nach deutschem Recht eine ganze Palette verschiedener Rechtsformen, die sich in ihren Merkmalen je nach den Vorbedingungen und den angestrebten Zielen deutlich unterscheiden. Das beginnt mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im einfachsten Fall schon dadurch entsteht, dass zwei oder mehr Personen unter einem gemeinsamen Namen nach außen auftreten. Es findet kein besonderer Gründungsakt statt, und falls es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt, gilt er implizit als mündlich vereinbart. Insoweit fallen für die Gründung nicht einmal Kosten an. Am anderen Ende steht die Kommanditgesellschaft, die bereits Züge einer Kapitalgesellschaft aufweist.

Dies sind die wesentlichen Personengesellschaften, die das deutsche Recht kennt:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist, wie ihr Name schon andeutet, im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§§ 705–749 BGB). Die Bestimmungen dort dienen auch als Ausgangspunkt für alle anderen Rechtsformen von Personengesellschaften. So geht etwa die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft implizit aus ihnen hervor.

Eine GbR ist kein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs, und damit entfällt auch die Pflicht zur notariellen Beurkundung, zum Eintrag in Handelsregister sowie zur ordnungsgemäßen Buchführung mit Jahresabschlüssen. Das Finanzamt gibt sich stattdessen mit einer einfachen Einnahmenüberschussrechnung zufrieden. Allerdings gibt es für Gewerbebetriebe Grenzen für diese Erleichterungen. Laut Abgabenordnung liegen sie bei 600.000 Euro Jahresumsatz oder 60.000 Euro Jahresgewinn (§ 141 AO); wird eine davon überschritten, ist die GbR automatisch ein strenger geregeltes Handelsgewerbe, nämlich eine offene Handelsgesellschaft. Für die sogenannten freien Berufe (Künstler, Journalisten, Ärzte, Rechtsanwälte und andere) gelten dagegen immer die einfacheren Vorschriften.

Falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, führen die Gesellschafter ihre GbR gemeinschaftlich. Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller erforderlich.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) ist, einfach gesagt, eine GbR, die handelsrechtlich als Handelsgewerbe eingestuft wird. Für sie sind die notarielle Beglaubigung, der Eintrag ins Handelsregister und die ordnungsgemäße Buchführung samt Jahresabschlüssen also Pflicht. Tatsächlich entsteht die OHG rechtlich sogar durch den Akt des Handelsregistereintrags – falls die Gesellschaft nicht schon vorher aktiv wird.

Anders als bei der GbR ist bei der OHG die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter ausdrücklich vorgeschrieben (§ 128 HGB). Außerdem gelten für sie besondere Vorschriften für den Konkurrenzausschluss. Das heißt, ein Gesellschafter darf nicht ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter anderweitig im Geschäftsbereich der OHG aktiv werden 112 HGB).

Als Besonderheit kann bei einer OHG – anders als bei der GbR – jeder Gesellschafter, der (per Gesetz oder durch den Gesellschaftsvertrag) zur Geschäftsführung berechtigt ist, allein handeln, solange kein anderer geschäftsführender Gesellschafter widerspricht (§ 115 Abs. 1 HGB).

Eher selten werden Sonderformen der OHG genutzt, bei der Kapitalgesellschaften als juristische Personen die Rolle von Gesellschaftern übernehmen: GmbH & Co. OHG (OHGmbH) und AG & Co. OHG. Solange es dabei auch noch persönlich haftende Gesellschafter gibt, gelten solche Konstruktionen weiterhin als Personengesellschaften.

Kommanditgesellschaft (KG)

Als Kommanditgesellschaft (KG) gilt laut Gesetz ganz einfach eine OHG, bei der nicht alle Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (§ 161 HGB). Die Besonderheit dieser Rechtsform liegt darin, dass es eben diese Kommanditisten gibt. Ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft sind wesentlich eingeschränkt; vor allem können sie nicht aktiv an ihr mitwirken. Dafür haften sie auch nur bis zur Höhe ihrer jeweiligen Einlage. Im Übrigen gibt es für solche Einlagen ganz nach dem Prinzip der Personengesellschaft keine Mindesthöhe.

Eine besondere Form der KG ist die GmbH & Co. KG. Als persönlich haftender Komplementär fungiert hier eine GmbH, deren Gesellschafter wiederum nur mit ihren Geschäftsanteilen haften. Daher ist diese Art der KG formal immer noch eine Personengesellschaft, faktisch aber eine Kapitalgesellschaft, und wird rechtlich auch so behandelt – beispielsweise hinsichtlich einer erweiterten Bilanzierungspflicht (§ 264a HGB).

Eine andere Sonderform der KG, die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), wird von vornherein als Kapitalgesellschaft eingestuft, auch wenn sie einen persönlich haftenden Gesellschafter als Komplementär hat. Bei dieser Rechtsform werden Aktien anstelle der Einlagen von Kommanditisten ausgegeben.

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Eine Partnerschaft ist laut Partnerschaftsgesellschaftsgesetz eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zu deren Ausübung zusammenschließen. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein (§ 1 PartGG). Aufgrund des gesetzlichen Status der freien Berufe ist eine solche Gesellschaft kein Handelsgewerbe und kommt damit wie eine GbR mit einer einfachen Buchführung mit Einnahmenüberschussrechnung als Abschluss aus.

Wie alle anderen Personengesellschaften beruht eine Partnerschaft auf einem Gesellschaftsvertrag – allerdings muss dieser hier zumindest schriftlich vorliegen. Außerdem muss die Partnerschaft analog zum Handelsregistereintrag über ein Registergericht in ein besonderes Partnerschaftsregister eingetragen werden, allerdings ohne notarielle Beurkundung.

Auch eine Partnergesellschaft ist rechtsfähig; sie kann Eigentum erwerben und vor Gericht auftreten – letzteres als Besonderheit sogar in Funktion eines Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten (etwa als Anwalt – natürlich nur, wenn der betreffende Vertreter der Partnerschaft selbst dafür qualifiziert ist).

Die große Besonderheit der Partnergesellschaft und damit auch ihr Unterschied zur GbR liegt in der Haftung der Partner: Zwar müssen sie wie bei den anderen Personengesellschaften auch unbeschränkt gemeinschaftlich für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft geradestehen. Wenn es aber um die Haftung für berufliche Fehler geht, haftet jeder Partner nur für sich selbst. Wer mit einem bestimmten Auftrag nicht befasst war, braucht auch nicht zu haften, wenn es dabei zu einem Fehler gekommen ist.

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Diese Rechtsform entspricht fast vollständig einer einfachen Partnerschaftsgesellschaft – mit einem wesentlichen Unterschied: Hier haftet keiner der Partner für berufliche Fehler. Vielmehr tritt dafür eine Berufshaftpflichtversicherung ein, und die Haftung beschränkt sich auf deren Deckungssumme für den betreffenden Fall. Umgekehrt heißt das aber auch: Wenn es für einen bestimmten freien Beruf keine anerkannte Berufshaftpflichtversicherung gibt, lässt sich auch keine entsprechende PartG mbB gründen.

Die Leistungen einer solchen Versicherung sind für den entsprechenden Beruf von der jeweiligen Berufsvereinigung festgelegt. Versichert wird stets die gesamte Partnerschaft, und die Versicherung muss auch bei der Eintragung ins Partnerschaftsregister nachgewiesen werden. Im Übrigen benötigt der Name der Partnerschaft den Zusatz „mbB“ oder „mit beschränkter Berufshaftung“, damit die Haftungsbeschränkung auch greift.

Stille Gesellschaft

Als stille Gesellschaft bezeichnet man eine finanzielle oder sonstige Beteiligung einer Person (natürlich oder juristisch) an einem Gewerbebetrieb ohne aktive Mitwirkung daran. Als sogenannte Innengesellschaft wirkt sie nicht nach außen, sondern nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, und ist damit zwar eine Personengesellschaft, aber eigentlich keine Rechtsform im Sinn des Handelsrechts (§§ 230–236 HGB). Wenn ein stiller Gesellschafter nicht nur am Gewinn, sondern auch am sonstigen Erfolg einer Gesellschaft beteiligt ist (z. B. am Wertzuwachs) und aktiv daran teilnehmen kann, gilt er als sogenannter atypischer stiller Gesellschafter und damit als Mitunternehmer. Ansonsten hat eine stille Gesellschaft eher den Charakter eines einfachen Schuldverhältnisses ohne eigene Rechtsfähigkeit. Für die Gründung und den Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft gibt es keine besonderen Formvorschriften. Mit dieser Konstruktion können Unternehmen ihr Kapital schnell und unkompliziert aufstocken, ohne dass die Souveränität der Gesellschafter beeinträchtigt wird.

So werden Personengesellschaften besteuert

Da Personengesellschaften keine juristische Person sind, prägt stets das enge Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern ihre Besteuerung. Je nach Steuerart ist für manche Steuern die Gesellschaft das „Steuersubjekt“ (ist von der Steuerpflicht betroffen), für andere sind es die Gesellschafter. Hier ist eine Übersicht über die verschiedenen relevanten Steuerarten:

  • Umsatzsteuer: Eine Personengesellschaft, die dazu dient, im Verhältnis nach außen Einkommen zu erzielen, unterliegt auch der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer (und kann auf der anderen Seite Vorsteuern geltend machen). Das kann durchaus auch für Leistungen gelten, die eine Gesellschaft für ihre Gesellschafter erbringt. Auch der umgekehrte Fall ist möglich, und dann ist der Gesellschafter umsatzsteuerpflichtig.
     
  • Einkommensteuer: Personengesellschaften sind hierfür keine eigenständigen Steuersubjekte. Das Einkommen der Personengesellschaft wird steuerlich ausschließlich den Gesellschaftern zugerechnet.
     
  • Gewerbesteuer: Die Personengesellschaft gilt gegebenenfalls als gewerbesteuerpflichtiger Betrieb. Der zugrundeliegende Gewinn der Gesellschaft wird dabei anhand der Einkommensteuerpflicht der Gesellschafter ermittelt.
     
  • Lohnsteuer: Falls die Personengesellschaft Mitarbeiter beschäftigt, muss sie für sie auch Lohnsteuern abführen, wobei eigentlich die Mitarbeiter steuerpflichtig sind.
     
  • Erbschaftsteuer: Der Erbschaftsteuer unterliegen nach deutschem Recht die Empfänger einer Erbschaft. Das heißt, eine zu vererbende Gesellschaft (oder ein Anteil davon) ist nicht Steuersubjekt. Das gilt nach neuerer Rechtsprechung auch für Personengesellschaften als Empfänger von Erbschaften und Schenkungen: Ihre Gesellschafter sind die Steuersubjekte.

Übersicht über die verschiedenen Personengesellschaften

Unternehmensgründer können je nach Vorbedingungen und Präferenzen bei den Personengesellschaften aus einer Palette von Rechtsformen wählen. Hier noch einmal die relevanten Varianten in einer Übersicht zusammengestellt:

Rechtsform

Akronym

Merkmale

Typische Anwendungsbeispiele für Personengesellschaften

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GbR

(auch BGB-Gesellschaft genannt)

Zusammenschluss mindestens zweier natürlicher Personen oder Gesellschaften zur Verfolgung eines gemeinsamen Ziels; kein Kaufmannsstatus; einfache Buchführung; Gesellschafter handeln gemeinsam; Gesellschafter haften persönlich unbeschränkt

Gründerteam, kleineres Gewerbeunternehmen, Freiberufler, Projektgruppe, Arbeitsgemeinschaft, Marketingagentur, Bietergemeinschaft, Wohngemeinschaft, Musikband, Tippgemeinschaft, Fahrgemeinschaft

Offene Handelsgesellschaft

OHG

Zusammenschluss mindestens zweier natürlicher oder juristischer Personen zur Ausübung eines gemeinsamen Handelsgewerbes; Eintrag ins Handelsregister; ordnungsgemäße Buchführung mit Jahresabschlüssen; bei großen Unternehmen auch Publizitätspflicht; Gesellschafter können einzeln handeln; Gesellschafter haften persönlich unbeschränkt;

Handels- und Handwerksunternehmen mit Umsätzen und Gewinnen oberhalb gewisser Grenzen (laut Abgabenordnung 600.000/60.000 Euro), kleinere Hersteller

Kommanditgesellschaft

KG

Zusammenschluss mindestens zweier natürlicher oder juristischer Personen zur Ausübung eines gemeinsamen Handelsgewerbes; Eintrag ins Handelsregister; ordnungsgemäße Buchführung mit Jahresabschlüssen; die Gesellschafter haften als Komplementäre persönlich unbeschränkt, als Kommanditisten nur mit ihrer Kapitalbeteiligung

Unternehmen, in denen nicht alle Gesellschafter gleichmäßig haften sollen, z. B. Kapitalgeber; genießt deswegen bei Kapitalgebern ein hohes Ansehen

Eignet sich vor allem für Familienunternehmen, wenn im Erbfall die Verantwortung nicht gleichmäßig aufgeteilt werden soll

Partnerschaftsgesellschaft

PartG

Zusammenschluss mindestens zweier natürlicher Personen zur Ausübung von freien Berufen; Eintrag ins Partnerschaftsregister (sonst GbR); einfache Buchführung mit Einnahmenüberschussrechnung;

Die Partner haften nur für Verbindlichkeiten unbeschränkt und gemeinschaftlich; für berufsbedingte Fehler haftet jeder Partner individuell

Freiberufler, also z. B. Künstler, Journalisten, Ärzte, Architekten, Anwälte, Ingenieure, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Betriebswirte

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

PartG mbB

Zusammenschluss mindestens zweier natürlicher Personen zur Ausübung bestimmter freier Berufe; Eintrag ins Partnerschaftsregister (sonst GbR); einfache Buchführung mit Einnahmenüberschussrechnung;

Die Partner haften nur für Verbindlichkeiten unbeschränkt und gemeinschaftlich; für berufsbedingte Fehler tritt eine Berufshaftpflichtversicherung ein

Freie Berufe, für die es eine Berufshaftpflichtversicherung gibt, z. B. Ärzte, Architekten Ingenieure, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Stille Gesellschaft

StGes

Zusammenschluss mindestens zweier Gesellschafter im Innenverhältnis; kommt zustande, wenn sich eine natürliche oder juristische Person an einem Handelsgewerbe beteiligt, sodass im Prinzip nur ein Schuldverhältnis entsteht; diese Beteiligung ist in der Regel nach außen unsichtbar (kein Eintrag ins Handelsregister); die Beteiligung geht in das Vermögen der Gesellschaft über

In einer „atypischen“ stillen Gesellschaft hat der stille Teilhaber mehr Kontrollbefugnisse und oft Mitbestimmungsrechte.

Reine Finanzbeteiligung an einem Unternehmen

Unternehmer können schnell und unkompliziert das Unternehmenskapital aufstocken, ohne ihre Souveränität im Unternehmen gefährden zu müssen.

Vor- und Nachteile verschiedener Personengesellschaften

Wenn Sie sich bei der Gründung einer Gesellschaft für eine Personengesellschaft entschieden haben, kommen für die Wahl der richtigen Rechtsform noch weitere Kriterien ins Spiel. Dazu zählen die Art der Tätigkeit, die Größe der geplanten Gesellschaft, die persönlichen Vorlieben der Gesellschafter, eventuell die Beteiligung anderer Gesellschaften und mehr. Hier finden Sie einen Überblick über typische Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen, der Ihnen bei der Wahl Ihrer Personengesellschaft als Hilfe dienen kann.

Personengesellschaftsform

Vorteile

Nachteile

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Einfache, günstige Gründung, einfache Buchhaltung mit Einnahmenüberschussrechnung, kein Eintrag ins Handelsregister, geringe laufende Kosten, für freie Berufe ohne Einschränkung nutzbar

Für Gewerbebetriebe nur bis zu gewissen Umsatz- und Gewinngrenzen nutzbar, Gesellschafter müssen gemeinsam handeln, für Außenstehende (Kunden, Banken) wenig durchschaubar, bei freien Berufen auch gemeinsame Haftung für berufliche Fehler

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Durch ordnungsgemäße Buchhaltung und Bilanzierung für Außenstehende durchschaubar, alle Gesellschafter bestimmen mit, Geschäftsführer können selbstständig handeln

Bürokratischer Aufwand: Eintrag ins Handelsregister, ordnungsgemäße Buchführung mit Jahresabschlüssen

Kommanditgesellschaft (KG)

Durch ordnungsgemäße Buchhaltung und Bilanzierung für Außenstehende durchschaubar, Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage, einfache Kapitalbeschaffung, handlungsfähige Leitung durch wenige Gesellschafter mit Leitungsbefugnis

Bürokratischer Aufwand: Eintrag ins Handelsregister, ordnungsgemäße Buchführung mit Jahresabschlüssen, Kommanditisten haben häufig hohen Einfluss bei beschränkter Haftung

Partnergesellschaft (PartG) und Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Keine gemeinschaftliche oder gar keine Haftung für berufliche Fehler von einzelnen Freiberuflern, günstige und unkomplizierte Gründung, einfache Buchhaltung mit Einnahmenüberschussrechnung, kein Eintrag ins Handelsregister notwendig, geringe laufende Kosten

Nur für Freiberufler bzw. auf freie Berufe mit Berufshaftpflichtversicherung beschränkt, Partner können wie bei der GbR nur gemeinsam handeln, keine Vererbung

Stille Gesellschaft (StGes)

Für einfache Kapitalbeschaffung gut geeignet, stille Gesellschafter in der Regel ohne Einfluss auf die Gesellschaft, keine Haftung stiller Gesellschafter

Keine echte Rechtsform für eine Gesellschaft, stille Gesellschafter ohne Mitspracherecht und ohne Vermögensbeteiligung, atypische stille Gesellschafter verfügen trotzdem über Mitspracherecht

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