Eine Liquidation muss nicht unbedingt die Reaktion auf den Konkurs eines Unternehmens sein. Manchmal gibt es dafür auch ganz andere Gründe, die nichts mit einer Zahlungsunfähigkeit zu tunhaben.Ein Beispiel:
Der 67-jährige Manfred ist Leiter eines Handwerksunternehmens und plant, sich nach jahrzehntelanger erfolgreicher Arbeitstätigkeit zur Ruhe zu setzen. Sein größter Wunsch ist es, dass eines seiner Kinder den Familienbetrieb übernimmt und weiterführt. Von denen scheint sich aber keines für den Betrieb zu interessieren. Manfred möchte sein Lebenswerk aber nicht in den Händen eines fremden Käufers sehen. So entscheidet er sich zur Liquidation. Als alleiniger Gesellschafter kann er die Auflösung seines Unternehmens in Eigenregie beschließen und beim Registergericht anmelden.
Etwas frustriert darüber, dass der Familienbetrieb dem sicheren Ende entgegengeht, möchte sich Manfred nur ungern selbst mit den Einzelheiten der Abwicklung beschäftigen. Daher beauftragt er seinen alten Freund Dieter, zu dem er Vertrauen hat und der die nötigen fachlichen Kompetenzen mitbringt, und meldet ihn als offiziellen Liquidator zur Eintragung im Handelsregister an. Fortan kümmert sich Dieter auf Manfreds Rechnung um alle mit der Liquidation verbundenen Aufgaben – insbesondere um die öffentliche Ankündigung der Auflösung mit Gläubigeraufruf und die ordnungsgemäße Bilanzierung.
Noch innerhalb des laufenden Geschäftsjahrs gelingt es ihm, sämtliche im Unternehmen vorhandenen Maschinen zu veräußern, sodass ein beachtlicher Liquidationserlös zustande kommt. Das Grundstück, auf dem der Betrieb steht, muss er bei der Abwicklung nicht miteinbeziehen – das will Manfred nämlich behalten. Nachdem alle Gläubigeransprüche befriedigt und auch sonst alle erforderlichen Liquidationsmaßnahmen erfolgt sind, meldet Dieter die Löschung des Unternehmens zum Handelsregister an. Manfred nimmt sich persönlich der Geschäftsbücher und Schriften an, mit der Absicht, sie für die nächsten zehn Jahre sicher aufzubewahren. Nun muss er nur noch das obligatorische Sperrjahr abwarten, bis er sich den Restbetrag des Unternehmensvermögens auszahlen lassen kann.