Gewährleistung: Wissenswertes für Kunden und Händler

Stellen Sie nach dem Kauf eines Artikels fest, dass dieser Mängel hat, können Sie sich auf die gesetzliche Gewährleistung des Händlers berufen. Diese garantiert Ihnen Ersatz bzw. Nachbesserung. Was genau das Gesetz zum Thema Gewährleistung vorgibt, in welcher Form diese erfüllt werden kann und in welchen Fällen das Recht nicht greift, erklären wir Ihnen hier.

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Gesetzliche Gewährleistung: Definition

Die Gewährleistung wird auch Mängelbürgschaft oder -haftung genannt, was die eigentliche Bedeutung gut beschreibt: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt vor, dass Händler verpflichtet sind ihren Kunden einwandfreie Waren und Dienstleistung zu liefern. Stellen Kunden bei Erhalt der Ware oder Dienstleistung einen Mangel fest, greift die gesetzliche Gewährleistungspflicht.

In welcher Form diese Pflicht erfüllt werden kann, erklären wir in einem separaten Absatz zum Thema Gewährleistungs-Arten. Grundsätzlich gilt die Gewährleistung für zwei Jahre ab Kauf bzw. Erhalt der Ware oder Dienstleistung – auch hier gibt es jedoch Sonderreglungen.

Gewährleistung vs. Garantie

Oftmals synonym mit der Gewährleistung wird der Begriff „Garantie“ genannt. Allerdings unterscheiden sich die beiden Begriffe in einigen wesentlichen Punkten. Während die Gewährleistung gesetzlich geregelt ist und den Verkäufer betrifft, ist die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers. Entsprechend kann er selbst bestimmen in welcher Form, wann und wie lange er eine Garantie gewährt. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt von etwaigen Garantieleistungen unberührt. Betreiber von Online-Shops erläutern die genauen Regelungen zu Gewährleistung und Garantie in der Regel in Ihren AGB, die Kunden im Footer des Shops finden.

Beide Begriffe beziehen sich auf die Rückgabe bzw. Erstattung von mangelhafter Ware. Wollen Kunden mängelfreie Artikel zurückgeben, geben das gesetzliche Widerrufsrecht und das freiwillige Rückgaberecht des Herstellers oder Händlers einen Rahmen vor.

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Der Begriff „Mangel“ im Kontext der Gewährleistung

Damit Kunden und Verkäufer überhaupt entscheiden können, wann ein Gewährleistungsfall vorliegt, ist die Definition des Begriffs „Mangel“ wichtig. Wann ist ein Produkt oder eine Dienstleistung mangelhaft? Folgende Punkte weisen auf einen Mangel hin:

  • Es wird ein anderer Artikel geliefert als ursprünglich bestellt.
  • Der Lieferumfang weicht von der eigentlichen Bestellung ab, zum Beispiel in der Anzahl der Teile.
  • Die Montage- oder Gebrauchsanleitung enthält Fehler, so dass eine einwandfreie Verwendung nicht sichergestellt ist.
  • Die Ware erfüllt ihren eigentlichen Zweck nicht, zum Beispiel reinigt der Geschirrspüler Teller und Tassen nicht vollständig.
  • Die Ware lässt sich nicht wie eigentlich vorgesehen verwenden, beispielsweise löst eine Alarmanlage zu schnell bzw. grundlos aus.
  • Ein oder mehrere angepriesene Merkmale eines Artikels werden nicht erfüllt, beispielsweise wird die beschriebene Schleuderzahl an einer Waschmaschine nicht erreicht oder der Stromverbrauch eines Elektrogeräts ist höher als beschrieben.
  • Der Händler oder Hersteller hat bestellte Ware falsch montiert.
  • An einer Kaufsache besteht ein Rechtsmangel. Dieser Fall kommt beispielsweise im Immobilienwesen vor, wenn nach einem Grundstückskauf nachträglich eine Grundschuld festgestellt wird oder ein Dritter berechtigten Anspruch auf das Grundstück erhebt.

Grundsätzlich lässt sich zusammenfassen, dass alles, was Sie als Kunden davon abhält, den gekauften Artikel bestimmungsgemäß zu verwenden, als Mangel angesehen werden kann. Allerdings muss diese Einschränkung schon zum Zeitpunkt des Kaufs bzw. der Lieferung bestanden haben. Verursacht der Kunde selbst einen Schaden am Artikel, entfällt der Gewährleistungsanspruch.

Bei wem liegt die Beweislast bei einem Mangel?

Grundsätzlich gibt das BGB im §363 vor, dass die Beweislast im Moment des Verkaufs bzw. der Übergabe der Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Der Kunde muss im Falle eines Mangels also ab diesem Moment beweisen, dass ein Mangel besteht und dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden und nicht durch ihn versursacht wurde.

Für den Verbrauchsgüterkauf – also bei den meisten Verkäufen an Privatpersonen – greift laut §477 die Beweislastumkehr: Diese besagt, dass in den ersten sechs Monaten ab Kauf grundsätzlich vermutet wird, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Die Beweislast liegt in dieser Zeit entsprechend beim Verkäufer. Er muss beweisen, dass der Artikel zum Zeitpunkt der Übergabe einwandfrei übergeben wurde. Nur wenn die Art des Mangels darauf hinweist, dass der Käufer diesen verursacht hat, gilt wieder die ursprüngliche Regelung, bei der die Beweislast beim Käufer liegt.

Sind die sechs Monate abgelaufen, ist immer der Käufer in der Pflicht, Beweise für einen von vorneherein bestehenden Mangel zu erbringen. Außerdem muss eine Begründung erfolgen, warum die Reklamation erst zu einem so späten Zeitpunkt erfolgt.

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Fristen der gesetzlichen Gewährleistung im Detail

Obwohl der Gesetzgeber 24 Monate als grundsätzliche Frist für die Gewährleistung vorgibt, gibt es in bestimmten Fällen auch Abweichungen bzw. verlängerte Fristen;

  • Verschweigt der Verkäufer einen Mangel wissentlich, verlängert sich die Frist auf drei Jahre.
  • Bei Bauwerken und Baustoffen verlängert sich die Frist auf fünf Jahre.
  • Besteht ein dingliches Herausgaberecht eines Dritten, haben Kunden bis zu 30 Jahre Anspruch auf Gewährleistung. Häufigstes Beispiel für so ein dingliches Recht ist bei Immobilien zu finden, wenn sich herausstellt, dass ein Dritter der Eigentümer der Immobilie ist, so dass dem ursprünglichen Käufer plötzlich der Verlust der gekauften Immobilie droht.

Arten von Gewährleistung

Im deutschen Gewährleistungsrecht werden verschiedene Arten von Gewährleistung beschrieben. Grundsätzlich hat der Verkäufer immer ein Recht auf Nacherfüllung – der Verkäufer muss also die Möglichkeit haben, den Mangel zu beheben. Dafür muss der Käufer den Verkäufer schriftlich per Brief oder E-Mail über den Mangel informieren und eine meist 14-tägige Frist zur Nacherfüllung setzen. Diese Nacherfüllung kann beispielsweise durch den Versand der fehlenden Teile oder die Reparatur geschehen. Nur, wenn die Kosten für die Nacherfüllung unverhältnismäßig hoch sind, kann der Verkäufer diese verweigern.

Folgende weitere Arten der Gewährleistung sind dann möglich:

  • Verkaufsrücktritt: Der Käufer tritt vom Kauf zurück, löst also den Vertrag auf und gibt die Ware zurück. Der Verkäufer muss eventuell gezahltes Geld komplett zurückerstatten.
  • Minderung des Kaufpreises: Je nach Umfang des Schadens darf der Kunde den Kaufpreis reduzieren. Können sich Käufer und Verkäufer auf keine Summe einigen, entscheidet ein Gericht.
  • Schadenersatz: Dieser kann zusätzlich zu den oben bereits beschriebenen Vorgehensweisen gefordert werden. Ersatzfähige Kosten sind beispielsweise Reparaturkosten an der mangelhaften Ware oder Kosten für Schäden, die durch diesen Mangel an anderen Gegenständen entstanden sind.
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Können Händler die Gewährleistung ausschließen?

Kommerzielle Händler können beim Verkauf an Privatpersonen die Gewährleistung grundsätzlich nicht ausschließen. Lange Zeit war es vor allem beim Verkauf von Gebrauchtwagen oder anderen gebrauchten Elektrogeräten üblich, Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ in den Kaufvertrag aufzunehmen und somit jeden Gewährleistungsanspruch abzuwehren. Gerichte haben dieses Vorgehen aber immer wieder als unzulässig erklärt.

Die einzige Möglichkeit, als Verkäufer um die gesetzliche Gewährleistung herumzukommen, ist der Nachweis, dass der Kunde von dem Mangel vor bzw. bei Vertragsabschluss wusste und diesen billigend in Kauf genommen hat.

Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis zu diesem Artikel.