Da es viele Typosquatter gezielt auf Marken-Domains abgesehen haben, steht dieses Geschäftsmodell in der Regel im Konflikt mit dem Markenrecht. Der Markenschutz wird in Deutschland durch das „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ (Markengesetz) geregelt. Registriert ein Typosquatter eine Domain, die einer geschützten Marke entspricht oder ihr ähnlich ist, verletzt dies in den meisten Fällen die Rechte des Markeninhabers. Dieser kann somit Unterlassungsansprüche geltend machen. Wortwörtlich heißt es in § 14 (2) des MarkenG:
„Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
- ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
- ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“
Doch nicht immer handelt es sich bei Domains um rechtlich geschützte Markennamen wie google.de, amazon.de oder apple.com. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2014 in einem Rechtstreit des Wetterdienstes www.wetteronline.de mit dem Betreiber der Typo-Domain www.wetteronlin.de (ohne „e“), dass es ich bei „wetteronline“ lediglich um einen beschreibenden Begriff handle. Die für den Namensschutz erforderliche „namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung“ liege nicht vor. Die Tippfehler-Domain www.wetteronlin.de sei somit nicht grundsätzlich unzulässig. Dennoch stellte der BGH klar, dass das Abfangen von Kunden durch eine Tippfehler-Domain eine unlautere Behinderung gemäß dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) darstelle. Es sei denn, der Domain-Inhaber weise Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite unverzüglich auf den Umstand hin, dass es sich nicht um die Webseite www.wetteronline.de handle.