Was ist Cybersquatting?

Der Markt für Domains ist von zahlreichen Akteuren geprägt, die gewinnversprechende Adressen vorsorglich besetzen. Wenn es sich bei diesen Adressen um kennzeichenrechtlich geschützte Begriffe handelt, kann ein Gesetzesverstoß vorliegen. Diese meist illegale Geschäftspraxis wird im Internetjargon als Cybersquatting bezeichnet.

Cybersquatting: Bedeutung und Varianten

Während sogenannte Domaingrabber ungeschützte Begriffe ins Visier nehmen, haben es Cybersquatter (engl. squatter = Hausbesetzer) gezielt auf Handelsmarken und Eigennamen abgesehen. Ziel ist die Registrierung kennzeichenrechtlich geschützter Begriffe als Teil des Domainnamens, um diese für hohe Ablösesummen an die eigentlichen Rechtinhaber weiterzuverkaufen.

Je nach Art des Kennzeichenschutzes der besetzen Begriffe wird Cyberquatting auch als Brandjacking oder Namejacking bezeichnet. Handelt es sich bei den umstrittenen Domainregistrierungen um Namen oder Namensbestandteile von Prominenten, Musikern, Sportler oder TV-Stars kommt es mitunter zur Überschneidung beider Varianten.

Um Druck auf Rechteinhaber auszuüben, werden auf diese Weise besetzte Domains mitunter geschäftsschädigend betrieben – zum Beispiel durch Inhalte, die die betreffende Person oder Firma in ein schlechtes Licht rücken.

Eine besondere Variante des Cybersquattings ist das sogenannte Typosquatting, bei dem Tippfehlervarianten eines Markennamens als Domainnamen registriert werden, um Besucher abzufangen.

Tipp

Oftmals wird Cybersquatting in einem Atemzug mit Domaingrabbing erwähnt. Als Domaingrabbing wird eine Registrierung von Internetdomains bezeichnet, die statt auf die Eigennutzung auf den lukrativen Wiederverkauf der Inhaberrechte abzielt. Namen konkreter Produkte- oder Dienstleistungen werden beim Domaingrabbing in der Regel vermieden, um Konflikte mit Rechteinhabern zu umgehen. Eine Unterform ist das sogenannte Domainsnapping, dessen Ziel es ist, Expired Domains – also Domains, die bald auslaufen - möglichst schnell aufzukaufen. Im Gegensatz zu Cybersquatting verstößt Domaingrabbing in der Regel nicht gegen das Markenrecht.

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Domainnamensrecht in Deutschland

Webseitenbetreiber, die entdecken, dass ihre geschützten Marken bzw. Namen für Cybersquatting genutzt werden, müssen ihren Anspruch in der Regel vor Gericht geltend machen. In Deutschland kommen dabei in erster Linie das Namensrecht, das sich unter anderem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt, und das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) zum Tragen, außerdem das Unternehmensnamensrecht im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB). Bei der Annahme, ein Fall von Domaingrabbing überschreite die Grenze zur Rechtswidrigkeit, sollte der Fall auf eine Verletzung des Wettbewerbsrechts hin überprüft werden.

Bei einer .de-Domain ist es sinnvoll, einen sogenannten DISPUTE-Eintrag bei der DENIC (Deutsches Network Information Center) einzureichen. Diese hält sich aus Domainstreitigkeiten zwar prinzipiell heraus, der DISPUTE-Eintrag verhindert jedoch, dass die umstrittene Domain künftig an einen Dritten übertragen wird. Zudem wird die Domain bei einer Löschung automatisch demjenigen zugesprochen, der als erster einen DISPUTE-Eintrag beantragt hat. Um Missbrauch zu vermeiden, fordert die DENIC für jeden DISPUTE-Eintrag einen Beweis für ein berechtigtes Interesse. Das kann ein Belegt des Namensrechts durch die Kopie des Personalausweises sein sowie der Nachweis einer Markenanmeldung oder ein Auszug aus dem Handelsregister.

Für Streitigkeiten in Bezug auf internationale Domains hat die ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) mit der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) ein zentrales Schlichtungsverfahren eingeführt. Dieses bietet eine Alternative zu Verhandlungen vor einem staatlichen Gericht und ermöglicht es Klagenden, neben der Löschung auch einen Transfer der umstrittenen Domain zu erwirken.

Verletzung des Namensrechts durch den Domainnamen

Das Bürgerliche Gesetzbuch schützt Trägerinnen und Träger eines Namens inklusive Unternehmens-, Orts- und Künstlernamen durch das Namensrecht (§ 12):

„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“

Ein Namensgebrauch im Rahmen einer Domainregistrierung gilt dann als unbefugt, wenn der Domainbenutzer nicht über das Namensrecht für die jeweilige Domain verfügt. Ein Herr Schmitt hätte nicht das gleiche Recht an der Domain mueller.de wie eine Frau Müller. Letztere hätte bei einem Rechtstreit vermutlich gute Chancen, ihren Anspruch geltend zu machen. Das Namensrecht bezieht sich jedoch nicht nur auf bürgerliche Namen. Wäre Herr Schmidt Geschäftsführer der Müller GmbH, hätte auch dieser ein Recht an dem Domainnamen. In einem solchen Fall gilt das Vergabeprinzip der DENIC: First come, first served.

Handelt es sich bei dem umstrittenen Domainnamen hingegen gleichermaßen um einen Personennamen als auch um einen klassischen Allgemeingriff wie Süß, Becker oder Fischer, wird es für betreffende Personen schwierig, auf Grundlage des Namensrechts mit einer Unterlassungsklage gegen Domainregistrierungen aus entsprechenden Branchen vorzugehen.

Verletzung des Markenrechts durch den Domainnamen

Wurde ein Begriff auf nationaler oder internationaler Ebene als Marke eingetragen, haben Markeninhaberinnen und -inhaber die Möglichkeit, rechtlich gegen die Verwendung solch einer Wortmarke in einem Domainnamen vorzugehen, sofern diese zu einer Verwechslungsgefahr führt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn unter dem Domainnamen ähnliche Produkte oder Dienstleistung angeboten werden, wie unter der geschützten Marke. Voraussetzung ist zudem, dass die Nutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt. Ein solcher Umstand ist allein durch die Registrierung einer Domain nicht gegeben. Ein geschäftliches Handeln liegt beispielsweise dann vor, wenn Nutzende unter der Domain einen Onlineshop betreiben, Werbung schalten oder den Domainnamen zum Verkauf anbieten.

Sowohl die Beurteilung der Verwechslungsgefahr als auch die Frage, ob eine Domain geschäftlich genutzt wird, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen. Ob ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch besteht, wird daher in der Regel vor Gericht entschieden.

Verletzung des Wettbewerbsrechts durch den Domainnamen

Da Domaingrabbing in der Regel weder gegen das Namensrecht noch gegen markenrechtliche Bestimmungen verstößt, versuchen Unternehmen sich gegen die Besetzung begehrter Domainnamen in der Regel durch wettbewerbsrechtliche Ansprüche zur Wehr zu setzen.

Als Wettbewerbsverstoß betrachtet wird eine Domainregistrierung jedoch nur dann, wenn Domaingrabbing dazu eingesetzt wird, Mitbewerberinnen und Mitbewerber gezielt zu behindern. Ein solch missbräuchliches Handeln lässt sich in der Praxis jedoch nur schwer nachweisen. Insbesondere da Domainnamen vor deutschen Gerichten als klassische Wirtschaftsgüter betrachtet werden, die frei gehandelt werden dürfen. Allein die Registrierung eines Domainnamens mit der Absicht, diesen lukrativ weiterzuverkaufen, erfüllt nicht den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs.

Ein prominentes Domaingrabbing-Beispiel, das in den Medien große Aufmerksamkeit erregte, ist der Rechtstreit um den Domainnamen kettenzüge.de vor dem Landgericht Leipzig (Urteil vom 24.11.2005, Az.: 05 O 2142/05 Das Urteil wird von der Kanzlei Terhaag & Partner in Gesamtlänge bereitgestellt. Grund für die rechtliche Auseinandersetzung war die Registrierung des Domainnamens kettenzüge.de durch die beklagte Partei. Diese sicherte sich die Internetadresse im März 2005 und bot sie einen Monat später der klagenden Partei zum Kauf an – einem weltweit operierendes Unternehmen für Kettenzüge im Messebereich, das seit Jahren die Domain kettenzuege.de nutzte. Dieses schlug das Kaufangebot aus und klagte stattdessen mit dem Ziel, die Nutzung der Domain kettenzüge.de im geschäftlichen Verkehr zu untersagen und eine Freigabe der zu erwirken.

Das Landgericht Leipzig entschied jedoch, dass weder ein namensrechtlicher Anspruch nach § 12 BGB noch ein Kennzeichenschutz nach § 5 MarkenG vorliege, da die klagende Partei die Domain kettenzuege.de nicht als Geschäftsbezeichnung, sondern lediglich als Adresse nutze. Zudem wies das Gericht Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wegen gezielter Behinderung ab, da allein die Besetzung der Domain kettenzüge.de durch die beklagte Partei die klagende Partei nicht daran hindere, sich auf dem Markt zu entfalten.

Dieses Urteil war bahnbrechend, da es erstmals offiziell bestätigte, dass Domaingrabbing nicht strafbar ist, solange es lediglich allgemeine Gattungsbegriffe betrifft und keine Rechte Dritter verletzt werden.

Domainnamensrecht in den USA

Während rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Domainnamen in Deutschland auf Basis von Anspruchsgrundlagen aus verschiedenen Gesetzestexten wie dem BGB, dem MarkenG und dem HGB geregelt werden, wurde in den USA mit dem Anticybersquatting Consumer Protection Act (ACPA) ein eigenes Gesetz für Domainstreitigkeiten geschaffen. Diese auch als „Truth in Domain Names Act“ bezeichnete Erweiterung des sogenannten Lanham Acts, der das US-Markenrecht auf Bundesebene regelt, trat 1999 in Kraft und soll in erster Linie Verbraucherinnen und Verbraucher vor Irreführung schützen.

Ein typischer Anwendungsfall für ACPA ist Cybersquatting. Um sich auf das Gesetz zu berufen, muss die klagende Person Markeninhaber des strittigen Begriffs sein und aufzeigen, dass die beklagte Partei böswillig von der Benutzung der Marke als Domainnamen profitiert. Voraussetzung ist dabei, dass Domain und Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich sind.

Strittig ist bei ACPA-Verfahren vor allem die Frage, wann eine Markenverwendung als böswillig eingestuft werden kann. In der Vergangenheit wurde eine solche Böswilligkeit von der amerikanischen Rechtsprechung vor allem dann festgestellt, wenn eine Domainregistrierung darauf abzielt, den Traffic einer Marke für eigene Zwecke zu missbrauchen oder die Domain an Markeninhabende zu verkaufen. Zudem gilt die Angabe falscher Daten beim Registrierungsprozess als böswillig. Während sich die Rechtfolgen beim UDRP-Verfahren der ICANN auf eine Löschung oder den Transfer einer Domain beschränken, lassen sich auf Grundlage des ACPA auch Schadensersatzforderungen von bis zu 100.000 US-Dollar erwirken.

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