Bisherige Entwürfe der ePrivacy-Verordnung sahen ein Verbot von technisch nicht notwendigen Cookies generell vor, mit der Ausnahme, dass Nutzer deren Verwendung vorher zustimmen. Der Erstentwurf sprach dabei lediglich von Webanwendungen. Die Version vom 22. März 2018 schließt jede Art der maschinengestützten Kommunikation ein, also beispielsweise Apps, E-Mail und die Erhebung von Metadaten bei VoIP-Telefonaten. Das betrifft auch die Kommunikation zwischen zwei Maschinen, sogenannte M2M-Kommunikation.
Die ePrivacy-Verordnung sollte auch internationale Anbieter von Kommunikationsservices interessieren. Denn die Verordnung schreibt vor, dass die Regelungen Anwendung finden, sobald sich ein Endgerät innerhalb der EU-Grenzen befindet. Dabei ist es unerheblich, wo die Datenverarbeitung eines angesteuerten Dienstes stattfindet.
Der Datenschutz in den USA ist beispielsweise weniger streng ausgelegt. Da der Anwendungsbereich der ePrivacy-Verordnung gilt, sobald ein Endgerät in Europa auf Kommunikationsdienste zugreift, werden amerikanische Unternehmen überlegen müssen, ob Sie Ihre Angebote in Bezug auf Cookies für Europa lokalisieren und somit weniger zielgerichtete Werbung schalten können oder ob sie Kunden möglicherweise mit einer „Bezahlschranke“ konfrontieren.
Der Erstentwurf der ePrivacy-Verordnung verlangte, dass in den Browser-Einstellungen vom Hersteller generell die höchste Privatsphärenstufe voreingestellt sein sollte. In dieser akzeptiert der Browser keine Cookies von Dritten. Somit würden die aktuell viel genutzten Cookie-Banner wegfallen, da sich User bei jeder Software-Installation aktiv dafür entscheiden müssten, Cookies zu akzeptieren. Diese Vorgabe basierte auf dem Prinzip „Privacy by Design“, das bereits in der DSGVO festgeschrieben ist. Ein neuerer Entwurf lockerte allerdings die Regelungen für die Browsereinstellungen. Dies lässt User wieder von Domain zu Domain entscheiden, ob Sie Cookies zulassen.
Das sogenannte Koppelungsverbot schreibt vor, dass die Nutzung einer Website nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob User der Verwendung von Cookies zustimmen. Es gibt jedoch berechtigte Zwecke, die notwendige Cookies voraussetzen können. Muss sich ein User beispielsweise beim Onlinebanking authentifizieren oder möchte er den Warenkorb eines Onlineshops nutzen, sind häufig Cookies notwendig. Informieren Website-Betreiber die User klar verständlich über den Zweck, können Einverständnis und Nutzung gekoppelt werden.