Seit Ende Mai 2022 gilt die neue Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung (PAngV) in Deutsch­land. Die No­vel­lie­rung der Ver­ord­nung soll u. a. für einen besseren Schutz von Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern sorgen und begründet eine neue In­for­ma­ti­ons­pflicht bei Werbung mit Rabatten. E-Commerce und sta­tio­nä­rer Ein­zel­han­del sind davon glei­cher­ma­ßen betroffen.

Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung De­fi­ni­ti­on

Bei der Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung handelt es sich um eine Ver­brau­cher­schutz­ver­ord­nung, die bereits seit 1985 existiert. Sie bezieht sich somit auf den Vertrieb von Waren und Dienst­leis­tun­gen zwischen Un­ter­neh­me­rin­nen und Un­ter­neh­mern sowie der End­kund­schaft, betrifft also aus­schließ­lich B2C-Geschäfte. Hierbei wird ins­be­son­de­re geregelt, wie Preise angegeben müssen, um best­mög­li­che Preis­wahr­heit und Preis­klar­heit für Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher zu ge­währ­leis­ten.

Seit erst­ma­li­gem In­kraft­tre­ten wurde die Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung mehrfach über­ar­bei­tet. Die letzte Neu­fas­sung wurde am 12.11.2021 vom Bundesrat be­schlos­sen und trat zum 28.05.2022 in Kraft. Diese No­vel­lie­rung setzt u. a. eine eu­ro­päi­sche Richt­li­nie, die so­ge­nann­te Omnibus-Richt­li­nie, um.

Wich­tigs­te Punkte der Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung

Der wohl zen­trals­te Punkt der Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung besagt, dass Preis­an­ga­ben gegenüber der End­kund­schaft immer ein­schließ­lich aller Preis­be­stand­tei­le wie z. B. der Um­satz­steu­er anzugeben sind. Die Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher sollen somit den finalen Preis, den sie für ein Produkt zahlen müssen, klar und deutlich erkennen können. Für eine rechts­si­che­re Ge­stal­tung eines On­line­shops ist es gemäß PAngV zu­sätz­lich er­for­der­lich, die an­fal­len­de Höhe der Ver­sand­kos­ten anzugeben.

Auch die Angabe von Grund­prei­sen wird durch die PAngV geregelt. Hierbei handelt es sich um die Preis­an­ga­ben, die zwecks besserer Ver­gleich­bar­keit auf bestimmte Einheiten hoch­ge­rech­net werden. Die Grund­prei­se sind Ihnen bestimmt aus dem Su­per­markt bekannt.

Än­de­run­gen durch die neue Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung

Seit In­kraft­tre­ten der No­vel­lie­rung der Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung Ende Mai 2022 sind eine Reihe weiterer Punkte hin­zu­ge­tre­ten.

Die für die Praxis re­le­van­tes­te Änderung dürfte die Aus­zeich­nung von Angeboten, Preis­er­mä­ßi­gun­gen und Rabatten betreffen. Un­ter­neh­me­rin­nen und Un­ter­neh­mer un­ter­lie­gen fortan einer er­wei­ter­ten In­for­ma­ti­ons­pflicht hin­sicht­lich er­mä­ßig­ter Preise. Diese umfasst vor allem die Angabe des nied­rigs­ten Preises der letzten 30 Tage als Re­fe­renz­preis. So wird den Kundinnen und Kunden eine bessere Ein­schät­zung des Angebots er­mög­licht. Der An­wen­dungs­be­reich der In­for­ma­ti­ons­pflicht betrifft nicht nur die Ge­gen­über­stel­lung alter und neuer Preise, sondern beginnt bereits, wenn die Werbung den Eindruck einer Ra­bat­tie­rung erweckt. Aus­ge­nom­men von der In­for­ma­ti­ons­pflicht sind per­sön­li­che Angebote wie Rabatt-Gut­schei­ne für den nächsten Einkauf und Rabatte auf Le­bens­mit­tel mit kurzer Rest­halt­bar­keit.

Auch hin­sicht­lich der Angabe von Grund­prei­sen be­inhal­tet die no­vel­lier­te Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung eine neue Regelung. Der Grund­preis muss nun grund­sätz­lich für 1 kg oder 1 l angegeben werden. Die Ausnahme, die zuvor für Waren mit einem Nenn­ge­wicht bzw. -volumen von unter 250 g oder 250 ml gemacht wurde, entfällt. Außerdem müssen die Grund­prei­se nicht mehr in un­mit­tel­ba­rer Nähe des Ge­samt­prei­ses angegeben werden. Es reicht, wenn sie un­miss­ver­ständ­lich, klar erkennbar, gut lesbar und auf einen Blick wahr­nehm­bar sind. Mit dieser Änderung, die in der Praxis eher von geringer Relevanz sein dürfte, reagiert die Ge­setz­ge­bung auf Kritik an dem bis­he­ri­gen Nä­heer­for­der­nis, das von Gerichten hin­sicht­lich EU-Recht infrage gestellt wurde.

Der Verkauf leicht­ver­derb­li­cher Le­bens­mit­tel mit geringer Rest­halt­bar­keit soll durch die No­vel­lie­rung der PartG er­leich­tert werden, um der Ver­schwen­dung von Le­bens­mit­teln ent­ge­gen­zu­wir­ken. Bei dieser Le­bens­mit­tel­grup­pe entfallen die Pflicht zur Angabe des Grund- sowie zur Angabe des Ge­samt­prei­ses zukünftig.

Außerdem be­inhal­tet die neue Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung eine Regelung für die Preis­aus­zeich­nung an La­de­säu­len für Elek­tro­fahr­zeu­ge. Der Preis, der für das Aufladen eines Pkw an der je­wei­li­gen La­de­sta­ti­on fällig ist, muss fortan am Ladepunkt selbst oder in dessen un­mit­tel­ba­rer Nähe zu finden sein. Legitim ist auch, dass der Preis auf einer kostenlos zu­gäng­li­chen und re­gis­trie­rungs­frei­en Webseite auf­ge­zeich­net wird, auf die an der Ladesäule verwiesen wird.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung?

Ein Verstoß gegen die PAngV ist Ge­gen­stand des Wett­be­werbs­rechts, d. h. wer gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung verstößt, verletzt im Regelfall auch das Gesetz gegen den un­lau­te­ren Wett­be­werb. Hierfür können nach Wirt­schafts­straf­ge­setz Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 € fällig werden.

Ins­be­son­de­re im On­line­han­del folgen auf Verstöße gegen die PAngV häufig wett­be­werbs­recht­li­che Ab­mah­nun­gen, d. h. den Kon­kur­ren­tin­nen und Kon­kur­ren­ten steht ein Un­ter­las­sungs­an­spruch zu.

Be­trof­fe­ne Waren

  • Waren im sta­tio­nä­ren Ein­zel­han­del
  • Waren in On­line­shops
  • Dienst­leis­tun­gen
  • Gast­stät­ten und Hotels
  • Tank­stel­len sowie La­de­sta­tio­nen für elek­tri­sche Pkw

Angabe von Grund­preis, Menge und Endpreis

Die Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung bestimmt genau, wie Preise und ihre Be­stand­tei­le für die Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher angegeben werden müssen.

Bei allen Waren, die als so­ge­nann­te Ver­kaufs­ein­hei­ten, also bei­spiels­wei­se abgepackt, ver­trie­ben werden, muss neben dem Brutto-Endpreis auch der so­ge­nann­te Grund­preis angegeben werden. Dies ist der Preis der Ware je Men­gen­ein­heit. Die Einheit, in der der Grund­preis angegeben werden muss, hängt vom Produkt ab. Grund­sätz­lich handelt es sich hierbei aber um 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Ku­bik­me­ter, 1 Meter oder 1 Qua­drat­me­ter der Ware. Die Grund­prei­se müssen, wie die Endpreise auch, für die End­kun­din­nen und Endkunden gut lesbar und klar erkennbar sein.

Der End- oder Ge­samt­preis ist der Preis, den die Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher letztlich an der Kasse für das Produkt oder die Dienst­leis­tung bezahlen müssen. Hierbei handelt es sich also ins­be­son­de­re um den Brut­to­preis inklusive aller even­tu­el­len Preis­be­stand­tei­le. Im On­line­han­del müssen zu­sätz­lich zum Ge­samt­preis auch die an­fal­len­den Ver­sand­kos­ten angegeben werden. Eine Ausnahme besteht für Dienst­leis­tun­gen: Hier können, soweit üblich, auch Stun­den­sät­ze, Ki­lo­me­ter­sät­ze und andere Ver­rech­nungs­sät­ze angegeben werden.

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