Die Uniform Domain-Name Dispute-Re­so­lu­ti­on Policy (UDRP) ist eine 1999 ein­ge­führ­te Schlich­tungs­richt­li­nie zur Lösung von Do­main­na­men-Streit­fäl­len. Um das au­ßer­ge­richt­li­che Verfahren an­zu­wen­den, sind ver­schie­de­ne Vor­aus­set­zun­gen zu erfüllen.

Wofür steht UDRP und was ist ihre Aufgabe?

UDRP ist eine Abkürzung für „Uniform Domain-Name Dispute-Re­so­lu­ti­on Policy“, die ein in­ter­na­tio­na­les Schieds­ver­fah­ren zur Beilegung von Streit­fäl­len im Zu­sam­men­hang mit Domain-Namen be­zeich­net. Sie wurde von der ICANN (Internet Cor­po­ra­ti­on for Assigned Names and Numbers) ent­wi­ckelt und 1999 ein­ge­führt, um Mar­ken­in­ha­be­rin­nen und -inhabern eine schnelle und kos­ten­ef­fi­zi­en­te Mög­lich­keit zu bieten, gegen miss­bräuch­li­che Domain-Re­gis­trie­run­gen, ins­be­son­de­re Cy­bers­quat­ting, vor­zu­ge­hen. Das UDRP-Verfahren er­mög­licht es Be­schwer­de­füh­ren­den, eine au­ßer­ge­richt­li­che Ent­schei­dung über die Über­tra­gung oder Löschung einer Domain zu be­an­tra­gen.

Die UDRP findet grund­sätz­lich Anwendung bei ge­ne­ri­schen Top-Level-Domains (gTLDs) wie zum Beispiel .com, .biz, .info, .net oder .org. Darüber hinaus haben auch Ver­ga­be­stel­len zahl­rei­cher län­der­spe­zi­fi­scher Top-Level-Domains (ccTLDs) die Richt­li­nie über­nom­men (teilweise mit oder ohne An­pas­sun­gen). Dazu zählen unter anderem .ag (Antigua und Barbuda), .es (Spanien), .mx (Mexiko), .tk (Tokelau) und viele weitere.

Warum wurde die UDRP ent­wi­ckelt?

Mit dem wach­sen­den Internet bzw. World Wide Web und der zu­neh­men­den Bedeutung von Mar­ken­rech­ten stieg auch die Zahl der miss­bräuch­lich re­gis­trier­ten Domains. Besonders pro­ble­ma­tisch war das bereits erwähnte Cy­bers­quat­ting, bei dem Dritte Web­adres­sen mit bekannten Mar­ken­na­men re­gis­trie­ren, um diese ge­winn­brin­gend wei­ter­zu­ver­kau­fen oder den Ruf der Marke zu schädigen.

Vor der Ein­füh­rung des UDRP-Ver­fah­rens gab es keine ein­heit­li­che Regelung, um derartige Streit­fäl­le zu klären. Inhaber und In­ha­be­rin­nen von Marken mussten lang­wie­ri­ge und teure Ge­richts­ver­fah­ren durch­lau­fen, um ihre Rechte durch­zu­set­zen. Die UDRP wurde ent­wi­ckelt, um eine schnelle, in­ter­na­tio­na­le und kos­ten­güns­ti­ge Lösung für diese Art von Kon­flik­ten zu schaffen.

UDRP: Welche An­for­de­run­gen sind zu erfüllen?

Um eine UDRP-Be­schwer­de er­folg­reich ein­zu­rei­chen, müssen Be­schwer­de­füh­ren­de die folgenden drei Punkte nach­wei­sen können:

  1. § 4(a)(i) der UDRP: Die Domain ist identisch oder ver­wir­rend ähnlich zu einer ein­ge­tra­ge­nen Marke, an der der oder die Be­schwer­de­füh­ren­de Rechte besitzt.

  2. § 4(a)(ii) der UDRP: Der bzw. die aktuelle Domain-Inhabende hat kein be­rech­tig­tes Interesse an der Domain (z. B. weil er bzw. sie die Marke nicht recht­mä­ßig nutzt oder keinen Bezug zur Marke hat).

  3. § 4(a)(iii) der UDRP: Die Domain wurde/wird in bös­wil­li­ger Absicht re­gis­triert und genutzt (z. B. um von der Be­kannt­heit der Marke zu pro­fi­tie­ren oder den Mar­ken­in­ha­ber bzw. die Mar­ken­in­ha­be­rin zu erpressen).

Hinweis

Die ICANN definiert „bös­wil­li­ge Absicht“ unter anderem in folgendem Verhalten:

  • Re­gis­trie­rung mit dem Ziel, die Domain teuer wei­ter­zu­ver­kau­fen

  • Nutzung zur Täuschung oder Ir­re­füh­rung von Kundinnen und Kunden (z. B. Phishing-Websites)

  • Re­gis­trie­rung zum Zweck der Wett­be­werbs­be­hin­de­rung

Von der ICANN ak­kre­di­tier­te Schieds­stel­len bieten ad­mi­nis­tra­ti­ve Un­ter­stüt­zung und stellen sicher, dass die Verfahren gemäß den UDRP-Richt­li­ni­en ablaufen. Aktuell sind die folgenden fünf In­sti­tu­tio­nen be­rech­tigt, UDRP-Verfahren durch­zu­füh­ren:

  • WIPO (World In­tellec­tu­al Property Or­ga­niza­ti­on): Eine der be­kann­tes­ten Schieds­stel­len, die UDRP-Verfahren weltweit durch­führt; eta­blier­tes Ex­per­ten­team, das auf den Schutz geistigen Eigentums spe­zia­li­siert ist

  • FORUM (National Ar­bi­tra­ti­on Forum): Eine in den USA ansässige Schieds­stel­le, die besonders bei nord­ame­ri­ka­ni­schen Un­ter­neh­men beliebt ist

  • ADNDRC (Asian Domain Name Dispute Re­so­lu­ti­on Centre): Zuständig für UDRP-Verfahren mit Fokus auf den asia­ti­schen Raum

  • CIIDRC (Canadian In­ter­na­tio­nal Internet Dispute Re­so­lu­ti­on Centre): 2019 zu­ge­las­se­ne und damit ver­gleichs­wei­se neue Schieds­stel­le in Kanada, die ihre Dienste auf Englisch und Fran­zö­sisch anbietet

  • CAC (Czech Ar­bi­tra­ti­on Court): In­sti­tu­ti­on in der Tsche­chi­schen Republik, die UDRP-Verfahren sehr kos­ten­güns­tig anbietet und für eine ef­fi­zi­en­te Ab­wick­lung bekannt ist

Wie läuft ein UDRP-Verfahren ab?

Im Vergleich zu Kla­ge­ver­fah­ren vor einem or­dent­li­chen Gericht in Deutsch­land oder vor in­ter­na­tio­na­len Gerichten ist das UDRP-Verfahren ein Eil­ver­fah­ren. In der Regel ist der gesamte Prozess in weniger als zwei Monaten ab­ge­schlos­sen, was einen der wich­tigs­ten UDRP-Vorteile darstellt. Der Ver­fah­rens­ab­lauf sieht dabei fol­gen­der­ma­ßen aus:

Bild: Grafik zum Ablauf des UDRP-Verfahrens
Das Schaubild fasst den Ablauf des UDRP-Ver­fah­rens zusammen und zeigt, wie viele Tage ungefähr zwischen den einzelnen Schritten vergehen.

Kurz zu­sam­men­ge­fasst reicht der Be­schwer­de­füh­rer bzw. die Be­schwer­de­füh­re­rin also eine Klage bei einer der an­er­kann­ten Schieds­stel­len wie der WIPO ein, die den Fall überprüft und wei­ter­lei­tet. Der Inhaber oder die Inhaberin der Domain hat dann bis zu 20 Tage lang Zeit, darauf zu antworten. An­schlie­ßend prüft ein Schieds­ge­richt die Be­schwer­de anhand der UDRP-Kriterien. Innerhalb von etwa 60 Tagen fällt das Panel eine Ent­schei­dung. An­schlie­ßend haben beide Parteien die Mög­lich­keit, innerhalb von zehn Tagen ein or­dent­li­ches Gericht zu kon­sul­tie­ren, um diese Ent­schei­dung über­prü­fen zu lassen. Erfolgt keine An­fech­tung, wird die Ent­schei­dung der Schieds­stel­le umgesetzt, was in der Regel die Über­tra­gung oder Löschung der be­trof­fe­nen Domain-Namen bedeutet.

Hinweis

Die Kosten eines UDRP-Ver­fah­rens variieren je nach Anzahl der be­trof­fe­nen Domains und der Anzahl der ein­ge­setz­ten Schieds­rich­ten­den. Bei der WIPO liegen die Gebühren für ein Verfahren mit einem einzelnen Schieds­rich­ter bzw. einer einzelnen Schieds­rich­te­rin zum Beispiel bei 1.500 US-Dollar für bis zu fünf Domains. Für Verfahren mit drei Schieds­rich­ten­den oder mehr Domains können die Gebühren höher ausfallen.

UDRP-Pra­xis­bei­spie­le

Ein pro­mi­nen­tes Beispiel für ein Un­ter­neh­men, das von dem UDRP-Verfahren Gebrauch gemacht hat, ist die Bayer AG. Zwischen dem 12. Dezember 2022 und dem 19. Januar 2023 führte der Phar­ma­kon­zern sechs Verfahren vor der WIPO gegen insgesamt zehn re­gis­trier­te Domain-Namen, die ihre Mar­ken­rech­te ver­letz­ten. Einige dieser Domains wie bayerr.com und bayer-cz.com wurden für be­trü­ge­ri­sche E-Mails genutzt. In allen Fällen entschied die WIPO zugunsten der Bayer AG und ordnete die Über­tra­gung der Domains an.

Dass nicht alle Be­schwer­den von Pro­mi­nen­ten oder Mar­ken­in­ha­ben­den er­folg­reich sind, zeigt der Fall „Sting gegen Michael Urvan“ aus dem Jahr 2000. Der Musiker Sting reichte eine Be­schwer­de gegen Michael Urvan ein, der die Domain sting.com re­gis­triert hatte. Urvan, ein US-ame­ri­ka­ni­scher Gamer, nutzte den Namen „Sting“ als Pseudonym für seine Online-Ak­ti­vi­tä­ten und hatte die Domain bereits fünf Jahre zuvor re­gis­triert. Das Schieds­ge­richt entschied zugunsten von Urvan, da „Sting“ zum einen all­ge­mei­nes Wort ist und Urvan die Domain zum anderen in gutem Glauben für seine eigenen Zwecke ver­wen­de­te.

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