Bilder im Netz sind nicht au­to­ma­tisch frei nutzbar. Ohne Lizenz oder Zu­stim­mung des Urhebers drohen Ab­mah­nun­gen. Auch eigene Fotos können recht­li­che Grenzen haben – etwa durch Pan­ora­ma­frei­heit oder das Recht am eigenen Bild.

Was schützt das Ur­he­ber­recht?

Die Ur­he­ber­schaft künst­le­ri­scher und wis­sen­schaft­li­cher Werke ist durch das Ur­he­ber­recht (UrhG) geschützt. Der Begriff „Werk“ umfasst im künst­le­ri­schen Kontext neben Werken der Literatur und der Tonkunst auch die der bildenden und fil­mi­schen Künste – dazu gehört auch die Fo­to­gra­fie.

Damit ein Foto als Werk im Sinne des Ur­he­ber­rechts­ge­set­zes ein­ge­stuft werden kann, muss es sich um eine „per­sön­li­che geistige Schöpfung“ handeln. Der Anspruch ist dabei al­ler­dings nicht son­der­lich hoch. Es ist also der Großteil aller Fotos betroffen, bei denen der Fotograf durch Auswahl des Auf­nah­me­orts, des Bild­aus­schnit­tes, durch In­sze­nie­rung des Motivs oder Blen­d­ein­stel­lun­gen ir­gend­ei­ne Form der künst­le­ri­schen Ge­stal­tung vornimmt. Ju­ris­tisch wird in diesem Fall dann von Licht­bild­wer­ken ge­spro­chen. Sie sind nach § 64 UrhG noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt.

Fotos die nicht als Licht­bild­werk gelten, werden als Lichtbild ka­te­go­ri­siert und fallen unter den § 72 UrhG. Demnach sind sie 50 Jahre nach ihrer ersten Ver­öf­fent­li­chung geschützt. Falls sie nicht ver­öf­fent­licht werden, sind sie 50 Jahre nach der Er­stel­lung geschützt.

Den oben genannten Be­stim­mun­gen zufolge gilt ein Fotograf oder eine Fo­to­gra­fin somit in der Regel als Schöpfer eines Werks und damit als Urheber oder Urheberin: Ob und in welchem Kontext das ge­schaf­fe­ne Werk verwendet werden darf, bestimmt allein er oder sie selbst. Der Urheber bzw. die Urheberin eines Werks ist immer der- oder diejenige, der oder die es ge­schaf­fen hat.

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Wann werden Bild­rech­te im Internet verletzt?

Wer Fotos oder andere Bilder auf der eigenen Website oder in sozialen Netz­wer­ken ver­öf­fent­licht, macht sie öf­fent­lich zu­gäng­lich (§ 19a UrhG). Dafür ist in der Regel die Zu­stim­mung des Urhebers bzw. der Urheberin oder des Rech­te­inha­bers bzw. der Rech­te­inha­be­rin nötig – ganz gleich, ob die Seite privat oder ge­werb­lich betrieben wird.

Auch das Teilen oder Hochladen von Bildern auf Social-Media-Platt­for­men erfordert eine ent­spre­chen­de Nut­zungs­er­laub­nis. Denn beim Upload werden der je­wei­li­gen Plattform meist die Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt und das ist nur erlaubt, wenn die uploa­den­de Person diese Rechte auch tat­säch­lich besitzt.

Aus­ge­nom­men ist allein die Ver­wen­dung im rein privaten Rahmen. Dazu gehören nur Seiten oder Gruppen die wirklich nicht öf­fent­lich sind – etwa eine pass­wort­ge­schütz­te, nur für Familie oder enge Freunde zu­gäng­li­che Galerie. Ge­schlos­se­ne Gruppen auf Facebook oder WhatsApp zählen meist nicht dazu.

Hinweis

Fremde Bilder dürfen ohne Zu­stim­mung nur in Ausnahmen genutzt werden. Dazu gehören die Ver­wen­dung im Rahmen eines Bild­zi­tats (§ 51 UrhG), wenn das Bild zur Er­läu­te­rung eines eigenen Inhalts dient, oder bei einer Parodie, Karikatur oder einem Pastiche (§ 51a UrhG).

Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung und die Folgen

Weil viele Bilder, Videos oder Grafiken im Internet frei zu­gäng­lich sind, nehmen viele Nut­ze­rin­nen und Nutzer fälsch­li­cher­wei­se an, sie dürften diese einfach wei­ter­ver­wen­den. Tat­säch­lich bleibt jedes Werk – egal ob auf einer Website, in einer Datenbank oder in sozialen Netz­wer­ken – ur­he­ber­recht­lich geschützt, solange keine aus­drück­li­che Nut­zungs­er­laub­nis vorliegt.

Das Aufspüren von Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen ist mitt­ler­wei­le ein pro­fes­sio­nel­les Ge­schäfts­feld: Bild­agen­tu­ren, Marken und Fo­to­gra­fin­nen oder Fo­to­gra­fen setzen spe­zia­li­sier­te Such­diens­te oder KI-basierte Tools ein, die ihre Werke au­to­ma­tisch im Netz aufspüren. Auch Platt­for­men wie Meta oder Pinterest arbeiten zunehmend mit Er­ken­nungs­sys­te­men, um Rech­te­ver­stö­ße zu melden oder Inhalte zu sperren.

Wer ein fremdes Bild ohne Erlaubnis nutzt, etwa durch die Ein­bin­dung auf der eigenen Website, in einem Blog oder Social-Media-Post, begeht eine Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Motiv selbst erstellt, nur leicht verändert oder durch eine KI nach­ge­zeich­net wurde – auch be­ar­bei­te­te oder KI-ge­ne­rier­te Varianten eines ge­schütz­ten Originals können einen Verstoß dar­stel­len. Die Folgen sind unter anderem:

  • Ab­mah­nun­gen mit Un­ter­las­sungs­er­klä­run­gen
  • Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen
  • Ge­richt­li­che Verfahren

Die Höhe des Scha­dens­er­sat­zes richtet sich meist nach der so­ge­nann­ten Li­zenz­ana­lo­gie, also danach, was eine recht­mä­ßi­ge Nutzung des Werks gekostet hätte, und kann je nach Reich­wei­te der Ver­öf­fent­li­chung be­trächt­lich sein. Zu­sätz­lich können Kosten für Anwalts- und Ge­richts­kos­ten anfallen.

Ver­wen­dung von fremdem Bild­ma­te­ri­al

In der Praxis ist oft unklar, wem die Bild­rech­te gehören und wie man die Urheberin oder den Urheber erreichen kann. Um recht­li­che Risiken zu vermeiden, greifen Website-Betreiber deshalb meist auf zwei sichere Wege zurück:

  • den Kauf oder die Li­zen­zie­rung über Bild­agen­tu­ren, oder
  • die Nutzung von Creative-Commons-li­zen­zier­tem Material auf seriösen Platt­for­men.

Bild­agen­tu­ren

Bild­agen­tu­ren ver­mark­ten Bild­rech­te im Namen von Fo­to­gra­fin­nen und Fo­to­gra­fen oder Künst­le­rin­nen und Künstlern und stellen rechts­si­che­re Li­zenz­mo­del­le bereit. So können Un­ter­neh­men, Blog­ge­rin­nen und Blogger oder Or­ga­ni­sa­tio­nen schon für geringe Beträge pro­fes­sio­nel­les Material erwerben. Circa 15 bis 45 Prozent des Preises gehen als Honorar an den Künstler bzw. die Künst­le­rin. Zu den be­kann­tes­ten Agenturen zählen heute Adobe Stock, Shut­ter­stock, Getty Images, iStock oder Unsplash+.

Man un­ter­schei­det grund­sätz­lich zwischen:

  • Li­zenz­pflich­ti­gem Bild­ma­te­ri­al: Hier erfolgt, je nach Art und Umfang der Ver­öf­fent­li­chung, die Erhebung von Nut­zungs­ge­büh­ren.
  • Li­zenz­frei­em Bild­ma­te­ri­al: Durch die Zahlung einer ein­ma­li­gen Li­zenz­ge­bühr steht dem Käufer die zeitlich un­be­grenz­te Nutzung der Bilder zu.

Beim Einsatz solcher Bilder gilt:

  • Lesen Sie die Li­zenz­be­din­gun­gen genau, besonders zu erlaubten Medien, Be­ar­bei­tun­gen und Ur­he­berkenn­zeich­nun­gen.
  • Auch die falsche oder fehlende Nennung des Urhebers kann abgemahnt werden.
  • Die Form der Na­mens­nen­nung ist je nach Plattform un­ter­schied­lich – manche verlangen sie direkt unter dem Bild, andere ak­zep­tie­ren einen Hinweis im Impressum oder Bild­quell­ver­zeich­nis.

Viele Agenturen führen heute außerdem KI-ge­ne­rier­te Inhalte. Diese sind rechts­si­cher nutzbar, wenn sie klar als solche ge­kenn­zeich­net und über Platt­for­men li­zen­ziert wurden, die ga­ran­tie­ren, dass keine ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ten Trai­nings­da­ten verwendet wurden (z. B. Getty Images oder Adobe Stock mit „Ge­ne­ra­ti­ve AI“-Label).

Creative Commons

Creative Commons (CC) ist ein Li­zenz­sys­tem, das es Ur­he­be­rin­nen und Urhebern erlaubt, ihre Werke kostenlos zu teilen, aber gleich­zei­tig bestimmte Nut­zungs­be­din­gun­gen fest­zu­le­gen. CC-Lizenzen sind heute ein fester Be­stand­teil des Webs und werden von Platt­for­men wie Flickr, Wikimedia Commons oder Unsplash un­ter­stützt.

Die wich­tigs­ten Li­zenz­ty­pen sind:

  • CC BY: Nutzung erlaubt, wenn der Urheber genannt wird.
  • CC BY-SA: Nutzung und Be­ar­bei­tung erlaubt, Wei­ter­ga­be nur unter gleicher Lizenz.
  • CC BY-NC: Nutzung nur für nicht-kom­mer­zi­el­le Zwecke.
  • CC BY-ND: Keine Be­ar­bei­tung erlaubt.
  • CC0: Ge­mein­frei – Nutzung ohne Ein­schrän­kun­gen oder Na­mens­nen­nung.

Achten Sie darauf, dass Sie immer alle Li­zenz­be­din­gun­gen erfüllen, z. B. korrekte Ur­he­ber­nen­nung, Angabe der Li­zenz­form oder einen Link zur Ori­gi­nal­quel­le.

Seit der Ver­ab­schie­dung des EU AI Acts gewinnt auch hier die Trans­pa­renz­pflicht an Bedeutung: Wer ge­ne­ra­ti­ve KI nutzt, um CC-li­zen­zier­te Werke zu verändern oder wei­ter­zu­ver­wen­den, muss si­cher­stel­len, dass die Lizenz dies erlaubt und dass KI-Inhalte als solche klar ge­kenn­zeich­net werden.

Ver­wen­dung von eigenen Bildern

Um Li­zenz­ge­büh­ren zu umgehen und un­ab­hän­gig von Agenturen und Dritten zu bleiben, kann man die Bilder für die eigene Website natürlich auch selbst schießen. Doch auch, wenn man selbst Urheberin oder Urheber eines Bildes ist, hat man nicht immer das un­be­grenz­te Recht an diesem Bild. Denn die Motivwahl kann recht­li­che Grenzen setzen – etwa, wenn ge­schütz­te Werke, Personen oder fremdes Eigentum ab­ge­bil­det werden.

Die wich­tigs­ten Fakten für Fo­to­gra­fin­nen und Fo­to­gra­fen im Überblick:

Fotos von Gebäuden und öf­fent­li­chen Plätzen

Bei Fo­to­gra­fien von Straßen, Gebäuden und Se­hens­wür­dig­kei­ten gilt in Deutsch­land die so­ge­nann­te Pan­ora­ma­frei­heit nach § 59 UrhG. Bilder von Gebäuden, Straßen oder Se­hens­wür­dig­kei­ten dürfen grund­sätz­lich ver­öf­fent­licht und auch kom­mer­zi­ell genutzt werden, sofern sie von öf­fent­li­chen Wegen oder Plätzen aus auf­ge­nom­men wurden.

Al­ler­dings gibt es einige Dinge zu beachten:

  • Betritt man Pri­vat­grund­stü­cke, Museen oder Park­an­la­gen, greift das Hausrecht des Ei­gen­tü­mers – dieser kann Fo­to­auf­nah­men un­ter­sa­gen.
  • Droh­nen­auf­nah­men sind nur erlaubt, wenn sie das Grund­stück nicht über­flie­gen oder die Pri­vat­sphä­re Dritter verletzen. Sie fallen nicht au­to­ma­tisch unter die Pan­ora­ma­frei­heit.
  • Kunst­wer­ke im öf­fent­li­chen Raum dürfen nur dann frei fo­to­gra­fiert werden, wenn sie dauerhaft in­stal­liert sind (z. B. Statuen, Denkmäler). Temporäre Aus­stel­lun­gen oder Pro­jek­tio­nen sind aus­ge­nom­men.

Fotos von ge­schütz­ten Werken

Wie anfangs schon erwähnt, schützt das Ur­he­ber­recht alle Werke – das können Gemälde und In­stal­la­tio­nen, aber genauso gut auch Hand­ta­schen oder Design-Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de sein. Ent­schei­dend ist, wie prominent sie auf dem Foto er­schei­nen:

  • Wird ein Werk als Haupt­mo­tiv ab­ge­bil­det, ist eine Erlaubnis der Urheberin oder des Rech­te­inha­bers er­for­der­lich.
  • Ist es lediglich ein un­we­sent­li­ches Beiwerk (z. B. ein Gemälde im Hin­ter­grund einer Re­stau­rant­auf­nah­me), liegt kein Ur­he­ber­rechts­ver­stoß vor.

Bei Pro­dukt­de­signs oder In­nen­ar­chi­tek­tur kann die Ab­gren­zung schwierig sein. Hier empfiehlt sich im Zweifel eine schrift­li­che Freigabe.

Fotos von Personen

Grund­sätz­lich hat jeder Mensch nach § 22 KunstUrhG und Art. 6 DSGVO das Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, dass ohne Ein­wil­li­gung des Ab­ge­bil­de­ten keine Fo­to­gra­fie ver­öf­fent­licht und ver­brei­tet werden darf. Für Model-Shootings oder Mit­ar­bei­ten­den­fo­tos sollte eine schrift­li­che Ein­wil­li­gung vorliegen, in der Zweck, Dauer und Nut­zungs­be­reich genau fest­ge­legt sind (z. B. „Ver­wen­dung auf Un­ter­neh­mens­web­site und Social Media“).

Es gibt jedoch Ausnahmen (§ 23 KunstUrhG), bei denen keine Zu­stim­mung der Ab­ge­bil­de­ten er­for­der­lich ist, wenn:

  • diese als reines Beiwerk auf dem Bild auf­tau­chen;
  • das Bild eine Groß­ver­samm­lung zeigt und keine Person gezielt in den Vor­der­grund stellt;
  • das Bild ein Zeugnis von wichtigen Er­eig­nis­sen der Zeit­ge­schich­te ist bzw. wichtige Personen der Zeit­ge­schich­te (Politiker, Schau­spie­ler, Sportler) ab­ge­bil­det sind;
  • das Bild ein In­for­ma­ti­ons­in­ter­es­se der All­ge­mein­heit bedient;
  • ein höheres Interesse der Kunst vorliegt.

Achtung: Diese Ausnahmen sind eng aus­zu­le­gen – eine Ver­öf­fent­li­chung bleibt immer eine Abwägung zwischen In­for­ma­ti­ons­in­ter­es­se und Per­sön­lich­keits­recht.

Ein Son­der­fall beim Recht am eigenen Bild sind Kin­der­fo­tos. Für die Ver­öf­fent­li­chung ist stets die Zu­stim­mung min­des­tens einer er­zie­hungs­be­rech­tig­ten Person er­for­der­lich – auch dann, wenn das Kind selbst ein­ver­stan­den ist.

Hinweis

Wird ein selbst auf­ge­nom­me­nes Foto mit künst­li­cher In­tel­li­genz (z. B. Retusche- oder Stil­fil­ter) be­ar­bei­tet, bleibt man grund­sätz­lich Urheber bzw. Urheberin des Aus­gangs­bil­des. Al­ler­dings kann die Ver­wen­dung externer KI-Tools pro­ble­ma­tisch sein, wenn diese eigene Nut­zungs­rech­te an den hoch­ge­la­de­nen Inhalten be­an­spru­chen. So etwas kann in den AGBs fest­ge­legt werden.

Pro­dukt­bil­der

Wer eigene Produkte verkauft, darf diese selbst­ver­ständ­lich selbst fo­to­gra­fie­ren und ver­öf­fent­li­chen. Diese Fotos gelten als eigene Werke und sind somit ur­he­ber­recht­lich geschützt.

Aber:

  • Pro­dukt­bil­der von Her­stel­lern oder Zu­lie­fe­rern dürfen nur mit deren Zu­stim­mung oder im Rahmen ver­trag­li­cher Nut­zungs­rech­te ver­öf­fent­licht werden.
  • Enthalten die Fotos fremde Marken, Logos oder Designs, müssen zu­sätz­lich Marken- oder De­sign­rech­te beachtet werden – besonders bei Werbung oder Online-Shops.

Wenn der Her­stel­ler eigene Bilder be­reit­stellt, sollten die Nut­zungs­be­din­gun­gen schrift­lich fixiert werden (z. B. erlaubte Kanäle, Dauer der Nutzung).

Be­auf­tra­gung von Drit­t­agen­tu­ren

Wenn eine Website oder ein Online-Auftritt von einer externen Agentur, einer Free­lan­ce­rin, einem Free­lan­cer, einem Web­de­si­gner oder einer Web­de­si­gne­rin gestaltet wird, sollten die Rechte und Pflichten rund um die Bild­nut­zung klar im Vertrag geregelt sein. Das ist nicht nur eine or­ga­ni­sa­to­ri­sche For­ma­li­tät, sondern ein wichtiger Schutz vor recht­li­chen Folgen.

Grund­sätz­lich gilt: Die Haftung liegt immer bei den Website-Be­trei­ben­den – also bei der Person oder dem Un­ter­neh­men, das die Seite ver­öf­fent­licht. Kommt es zu einer Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung, etwa durch un­li­zen­zier­te Bilder, trifft die Abmahnung nicht den Designer, sondern den Auf­trag­ge­ber.

Seit dem Aufkommen von KI-ge­ne­rier­ten Inhalten sollten Verträge zu­sätz­lich eine Klausel zur Nutzung von KI-Tools enthalten. Denn nicht jedes KI-Bild ist au­to­ma­tisch frei von Rechten Dritter – und einige Platt­for­men (z. B. Mid­jour­ney oder OpenAI) behalten sich selbst Nut­zungs­rech­te an ge­ne­rier­ten Inhalten vor. Der Auf­trag­ge­ber sollte deshalb klar­stel­len, dass nur rechts­si­che­re, eindeutig li­zen­zier­te oder selbst erzeugte Ma­te­ria­li­en ein­ge­setzt werden dürfen.

Auch in puncto Da­ten­schutz trägt der Sei­ten­be­trei­ber Ver­ant­wor­tung: Werden auf Bildern Personen, Marken oder Orte erkennbar, muss die Agentur si­cher­stel­len, dass Ein­wil­li­gun­gen und Nut­zungs­rech­te vorliegen – ins­be­son­de­re im Hinblick auf die DSGVO.

Ein pro­fes­sio­nel­ler Vertrag sollte deshalb folgende Punkte enthalten:

  • Nachweis der Bild­rech­te (z. B. Li­zenz­nach­wei­se oder Ur­he­ber­lis­ten)
  • Frei­stel­lungs­klau­sel für rechts­wid­ri­ge Inhalte der Agentur
  • Verbot un­li­zen­zier­ter oder KI-ge­ne­rier­ter Bilder ohne Rech­te­prü­fung
  • Ver­pflich­tung zur Ein­hal­tung von DSGVO und Ur­he­ber­recht
  • Pflicht zur Auf­be­wah­rung der Li­zenz­nach­wei­se für even­tu­el­le Nach­fra­gen oder Prüfungen
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