Die wichtigsten Fakten zu Bildrechten im Netz
Bilder im Netz sind nicht automatisch frei nutzbar. Ohne Lizenz oder Zustimmung des Urhebers drohen Abmahnungen. Auch eigene Fotos können rechtliche Grenzen haben – etwa durch Panoramafreiheit oder das Recht am eigenen Bild.
Was schützt das Urheberrecht?
Die Urheberschaft künstlerischer und wissenschaftlicher Werke ist durch das Urheberrecht (UrhG) geschützt. Der Begriff „Werk“ umfasst im künstlerischen Kontext neben Werken der Literatur und der Tonkunst auch die der bildenden und filmischen Künste – dazu gehört auch die Fotografie.
Damit ein Foto als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes eingestuft werden kann, muss es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handeln. Der Anspruch ist dabei allerdings nicht sonderlich hoch. Es ist also der Großteil aller Fotos betroffen, bei denen der Fotograf durch Auswahl des Aufnahmeorts, des Bildausschnittes, durch Inszenierung des Motivs oder Blendeinstellungen irgendeine Form der künstlerischen Gestaltung vornimmt. Juristisch wird in diesem Fall dann von Lichtbildwerken gesprochen. Sie sind nach § 64 UrhG noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt.
Fotos die nicht als Lichtbildwerk gelten, werden als Lichtbild kategorisiert und fallen unter den § 72 UrhG. Demnach sind sie 50 Jahre nach ihrer ersten Veröffentlichung geschützt. Falls sie nicht veröffentlicht werden, sind sie 50 Jahre nach der Erstellung geschützt.
Den oben genannten Bestimmungen zufolge gilt ein Fotograf oder eine Fotografin somit in der Regel als Schöpfer eines Werks und damit als Urheber oder Urheberin: Ob und in welchem Kontext das geschaffene Werk verwendet werden darf, bestimmt allein er oder sie selbst. Der Urheber bzw. die Urheberin eines Werks ist immer der- oder diejenige, der oder die es geschaffen hat.
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Wann werden Bildrechte im Internet verletzt?
Wer Fotos oder andere Bilder auf der eigenen Website oder in sozialen Netzwerken veröffentlicht, macht sie öffentlich zugänglich (§ 19a UrhG). Dafür ist in der Regel die Zustimmung des Urhebers bzw. der Urheberin oder des Rechteinhabers bzw. der Rechteinhaberin nötig – ganz gleich, ob die Seite privat oder gewerblich betrieben wird.
Auch das Teilen oder Hochladen von Bildern auf Social-Media-Plattformen erfordert eine entsprechende Nutzungserlaubnis. Denn beim Upload werden der jeweiligen Plattform meist die Nutzungsrechte eingeräumt und das ist nur erlaubt, wenn die uploadende Person diese Rechte auch tatsächlich besitzt.
Ausgenommen ist allein die Verwendung im rein privaten Rahmen. Dazu gehören nur Seiten oder Gruppen die wirklich nicht öffentlich sind – etwa eine passwortgeschützte, nur für Familie oder enge Freunde zugängliche Galerie. Geschlossene Gruppen auf Facebook oder WhatsApp zählen meist nicht dazu.
Fremde Bilder dürfen ohne Zustimmung nur in Ausnahmen genutzt werden. Dazu gehören die Verwendung im Rahmen eines Bildzitats (§ 51 UrhG), wenn das Bild zur Erläuterung eines eigenen Inhalts dient, oder bei einer Parodie, Karikatur oder einem Pastiche (§ 51a UrhG).
Urheberrechtsverletzung und die Folgen
Weil viele Bilder, Videos oder Grafiken im Internet frei zugänglich sind, nehmen viele Nutzerinnen und Nutzer fälschlicherweise an, sie dürften diese einfach weiterverwenden. Tatsächlich bleibt jedes Werk – egal ob auf einer Website, in einer Datenbank oder in sozialen Netzwerken – urheberrechtlich geschützt, solange keine ausdrückliche Nutzungserlaubnis vorliegt.
Das Aufspüren von Urheberrechtsverletzungen ist mittlerweile ein professionelles Geschäftsfeld: Bildagenturen, Marken und Fotografinnen oder Fotografen setzen spezialisierte Suchdienste oder KI-basierte Tools ein, die ihre Werke automatisch im Netz aufspüren. Auch Plattformen wie Meta oder Pinterest arbeiten zunehmend mit Erkennungssystemen, um Rechteverstöße zu melden oder Inhalte zu sperren.
Wer ein fremdes Bild ohne Erlaubnis nutzt, etwa durch die Einbindung auf der eigenen Website, in einem Blog oder Social-Media-Post, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Motiv selbst erstellt, nur leicht verändert oder durch eine KI nachgezeichnet wurde – auch bearbeitete oder KI-generierte Varianten eines geschützten Originals können einen Verstoß darstellen. Die Folgen sind unter anderem:
- Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen
- Schadensersatzforderungen
- Gerichtliche Verfahren
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich meist nach der sogenannten Lizenzanalogie, also danach, was eine rechtmäßige Nutzung des Werks gekostet hätte, und kann je nach Reichweite der Veröffentlichung beträchtlich sein. Zusätzlich können Kosten für Anwalts- und Gerichtskosten anfallen.
Verwendung von fremdem Bildmaterial
In der Praxis ist oft unklar, wem die Bildrechte gehören und wie man die Urheberin oder den Urheber erreichen kann. Um rechtliche Risiken zu vermeiden, greifen Website-Betreiber deshalb meist auf zwei sichere Wege zurück:
- den Kauf oder die Lizenzierung über Bildagenturen, oder
- die Nutzung von Creative-Commons-lizenziertem Material auf seriösen Plattformen.
Bildagenturen
Bildagenturen vermarkten Bildrechte im Namen von Fotografinnen und Fotografen oder Künstlerinnen und Künstlern und stellen rechtssichere Lizenzmodelle bereit. So können Unternehmen, Bloggerinnen und Blogger oder Organisationen schon für geringe Beträge professionelles Material erwerben. Circa 15 bis 45 Prozent des Preises gehen als Honorar an den Künstler bzw. die Künstlerin. Zu den bekanntesten Agenturen zählen heute Adobe Stock, Shutterstock, Getty Images, iStock oder Unsplash+.
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen:
- Lizenzpflichtigem Bildmaterial: Hier erfolgt, je nach Art und Umfang der Veröffentlichung, die Erhebung von Nutzungsgebühren.
- Lizenzfreiem Bildmaterial: Durch die Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr steht dem Käufer die zeitlich unbegrenzte Nutzung der Bilder zu.
Beim Einsatz solcher Bilder gilt:
- Lesen Sie die Lizenzbedingungen genau, besonders zu erlaubten Medien, Bearbeitungen und Urheberkennzeichnungen.
- Auch die falsche oder fehlende Nennung des Urhebers kann abgemahnt werden.
- Die Form der Namensnennung ist je nach Plattform unterschiedlich – manche verlangen sie direkt unter dem Bild, andere akzeptieren einen Hinweis im Impressum oder Bildquellverzeichnis.
Viele Agenturen führen heute außerdem KI-generierte Inhalte. Diese sind rechtssicher nutzbar, wenn sie klar als solche gekennzeichnet und über Plattformen lizenziert wurden, die garantieren, dass keine urheberrechtlich geschützten Trainingsdaten verwendet wurden (z. B. Getty Images oder Adobe Stock mit „Generative AI“-Label).
Creative Commons
Creative Commons (CC) ist ein Lizenzsystem, das es Urheberinnen und Urhebern erlaubt, ihre Werke kostenlos zu teilen, aber gleichzeitig bestimmte Nutzungsbedingungen festzulegen. CC-Lizenzen sind heute ein fester Bestandteil des Webs und werden von Plattformen wie Flickr, Wikimedia Commons oder Unsplash unterstützt.
Die wichtigsten Lizenztypen sind:
- CC BY: Nutzung erlaubt, wenn der Urheber genannt wird.
- CC BY-SA: Nutzung und Bearbeitung erlaubt, Weitergabe nur unter gleicher Lizenz.
- CC BY-NC: Nutzung nur für nicht-kommerzielle Zwecke.
- CC BY-ND: Keine Bearbeitung erlaubt.
- CC0: Gemeinfrei – Nutzung ohne Einschränkungen oder Namensnennung.
Achten Sie darauf, dass Sie immer alle Lizenzbedingungen erfüllen, z. B. korrekte Urhebernennung, Angabe der Lizenzform oder einen Link zur Originalquelle.
Seit der Verabschiedung des EU AI Acts gewinnt auch hier die Transparenzpflicht an Bedeutung: Wer generative KI nutzt, um CC-lizenzierte Werke zu verändern oder weiterzuverwenden, muss sicherstellen, dass die Lizenz dies erlaubt und dass KI-Inhalte als solche klar gekennzeichnet werden.
Verwendung von eigenen Bildern
Um Lizenzgebühren zu umgehen und unabhängig von Agenturen und Dritten zu bleiben, kann man die Bilder für die eigene Website natürlich auch selbst schießen. Doch auch, wenn man selbst Urheberin oder Urheber eines Bildes ist, hat man nicht immer das unbegrenzte Recht an diesem Bild. Denn die Motivwahl kann rechtliche Grenzen setzen – etwa, wenn geschützte Werke, Personen oder fremdes Eigentum abgebildet werden.
Die wichtigsten Fakten für Fotografinnen und Fotografen im Überblick:
Fotos von Gebäuden und öffentlichen Plätzen
Bei Fotografien von Straßen, Gebäuden und Sehenswürdigkeiten gilt in Deutschland die sogenannte Panoramafreiheit nach § 59 UrhG. Bilder von Gebäuden, Straßen oder Sehenswürdigkeiten dürfen grundsätzlich veröffentlicht und auch kommerziell genutzt werden, sofern sie von öffentlichen Wegen oder Plätzen aus aufgenommen wurden.
Allerdings gibt es einige Dinge zu beachten:
- Betritt man Privatgrundstücke, Museen oder Parkanlagen, greift das Hausrecht des Eigentümers – dieser kann Fotoaufnahmen untersagen.
- Drohnenaufnahmen sind nur erlaubt, wenn sie das Grundstück nicht überfliegen oder die Privatsphäre Dritter verletzen. Sie fallen nicht automatisch unter die Panoramafreiheit.
- Kunstwerke im öffentlichen Raum dürfen nur dann frei fotografiert werden, wenn sie dauerhaft installiert sind (z. B. Statuen, Denkmäler). Temporäre Ausstellungen oder Projektionen sind ausgenommen.
Fotos von geschützten Werken
Wie anfangs schon erwähnt, schützt das Urheberrecht alle Werke – das können Gemälde und Installationen, aber genauso gut auch Handtaschen oder Design-Einrichtungsgegenstände sein. Entscheidend ist, wie prominent sie auf dem Foto erscheinen:
- Wird ein Werk als Hauptmotiv abgebildet, ist eine Erlaubnis der Urheberin oder des Rechteinhabers erforderlich.
- Ist es lediglich ein unwesentliches Beiwerk (z. B. ein Gemälde im Hintergrund einer Restaurantaufnahme), liegt kein Urheberrechtsverstoß vor.
Bei Produktdesigns oder Innenarchitektur kann die Abgrenzung schwierig sein. Hier empfiehlt sich im Zweifel eine schriftliche Freigabe.
Fotos von Personen
Grundsätzlich hat jeder Mensch nach § 22 KunstUrhG und Art. 6 DSGVO das Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, dass ohne Einwilligung des Abgebildeten keine Fotografie veröffentlicht und verbreitet werden darf. Für Model-Shootings oder Mitarbeitendenfotos sollte eine schriftliche Einwilligung vorliegen, in der Zweck, Dauer und Nutzungsbereich genau festgelegt sind (z. B. „Verwendung auf Unternehmenswebsite und Social Media“).
Es gibt jedoch Ausnahmen (§ 23 KunstUrhG), bei denen keine Zustimmung der Abgebildeten erforderlich ist, wenn:
- diese als reines Beiwerk auf dem Bild auftauchen;
- das Bild eine Großversammlung zeigt und keine Person gezielt in den Vordergrund stellt;
- das Bild ein Zeugnis von wichtigen Ereignissen der Zeitgeschichte ist bzw. wichtige Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Schauspieler, Sportler) abgebildet sind;
- das Bild ein Informationsinteresse der Allgemeinheit bedient;
- ein höheres Interesse der Kunst vorliegt.
Achtung: Diese Ausnahmen sind eng auszulegen – eine Veröffentlichung bleibt immer eine Abwägung zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht.
Ein Sonderfall beim Recht am eigenen Bild sind Kinderfotos. Für die Veröffentlichung ist stets die Zustimmung mindestens einer erziehungsberechtigten Person erforderlich – auch dann, wenn das Kind selbst einverstanden ist.
Wird ein selbst aufgenommenes Foto mit künstlicher Intelligenz (z. B. Retusche- oder Stilfilter) bearbeitet, bleibt man grundsätzlich Urheber bzw. Urheberin des Ausgangsbildes. Allerdings kann die Verwendung externer KI-Tools problematisch sein, wenn diese eigene Nutzungsrechte an den hochgeladenen Inhalten beanspruchen. So etwas kann in den AGBs festgelegt werden.
Produktbilder
Wer eigene Produkte verkauft, darf diese selbstverständlich selbst fotografieren und veröffentlichen. Diese Fotos gelten als eigene Werke und sind somit urheberrechtlich geschützt.
Aber:
- Produktbilder von Herstellern oder Zulieferern dürfen nur mit deren Zustimmung oder im Rahmen vertraglicher Nutzungsrechte veröffentlicht werden.
- Enthalten die Fotos fremde Marken, Logos oder Designs, müssen zusätzlich Marken- oder Designrechte beachtet werden – besonders bei Werbung oder Online-Shops.
Wenn der Hersteller eigene Bilder bereitstellt, sollten die Nutzungsbedingungen schriftlich fixiert werden (z. B. erlaubte Kanäle, Dauer der Nutzung).
Beauftragung von Drittagenturen
Wenn eine Website oder ein Online-Auftritt von einer externen Agentur, einer Freelancerin, einem Freelancer, einem Webdesigner oder einer Webdesignerin gestaltet wird, sollten die Rechte und Pflichten rund um die Bildnutzung klar im Vertrag geregelt sein. Das ist nicht nur eine organisatorische Formalität, sondern ein wichtiger Schutz vor rechtlichen Folgen.
Grundsätzlich gilt: Die Haftung liegt immer bei den Website-Betreibenden – also bei der Person oder dem Unternehmen, das die Seite veröffentlicht. Kommt es zu einer Urheberrechtsverletzung, etwa durch unlizenzierte Bilder, trifft die Abmahnung nicht den Designer, sondern den Auftraggeber.
Seit dem Aufkommen von KI-generierten Inhalten sollten Verträge zusätzlich eine Klausel zur Nutzung von KI-Tools enthalten. Denn nicht jedes KI-Bild ist automatisch frei von Rechten Dritter – und einige Plattformen (z. B. Midjourney oder OpenAI) behalten sich selbst Nutzungsrechte an generierten Inhalten vor. Der Auftraggeber sollte deshalb klarstellen, dass nur rechtssichere, eindeutig lizenzierte oder selbst erzeugte Materialien eingesetzt werden dürfen.
Auch in puncto Datenschutz trägt der Seitenbetreiber Verantwortung: Werden auf Bildern Personen, Marken oder Orte erkennbar, muss die Agentur sicherstellen, dass Einwilligungen und Nutzungsrechte vorliegen – insbesondere im Hinblick auf die DSGVO.
Ein professioneller Vertrag sollte deshalb folgende Punkte enthalten:
- Nachweis der Bildrechte (z. B. Lizenznachweise oder Urheberlisten)
- Freistellungsklausel für rechtswidrige Inhalte der Agentur
- Verbot unlizenzierter oder KI-generierter Bilder ohne Rechteprüfung
- Verpflichtung zur Einhaltung von DSGVO und Urheberrecht
- Pflicht zur Aufbewahrung der Lizenznachweise für eventuelle Nachfragen oder Prüfungen

