Neben dem internationalen Creative-Commons-Modell gibt es in Deutschland – und auch in anderen Ländern – noch das Prinzip der Gemeinfreiheit. Als gemeinfreie Inhalte versteht man hierzulande Werke, die nicht (mehr) vom Urheberrecht betroffen sind. Darüber hinaus spielt aber auch der Wegfall von anderen, sogenannten Immaterialgüterrechten eine Rolle. Diese legen fest, wie mit geistigem Eigentum (im Gegensatz zu materiellem Eigentum) umgegangen werden muss, und berühren neben dem Urheberrecht u. a. das Wettbewerbsrecht und das Markenrecht.
Gemeinfrei bedeutet grundsätzlich, dass die entsprechenden Inhalte für jedermann in vollem Umfang zugänglich sind. Da es sich zudem um immaterielle Werke handelt, sind diese nicht exklusiv: Nur weil jemand anderes die Werke benutzt, sind andere Personen nicht von der Nutzung ausgeschlossen. Der Unterschied zwischen materiellen und immateriellen Gütern ist dabei wichtig und interessant, denn gerade Kunstwerke können beides zugleich sein. So gilt z. B. für Bücher: Die Ausgabe in Ihrem Bücherregal gehört Ihnen, der Inhalt des Buches allerdings nicht. Sollte dieser gemeinfrei sein, kann jeder Kopien des Buches anfertigen.
Damit ein Werk gemeinfrei wird, muss es den generellen Schutz, den es innehat, nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne verlieren. In Deutschland verstreicht der Schutz eines Kunstwerks 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers – und zwar am ersten Tag des darauffolgenden Jahres. Nach dem Tod geht das Urheberrecht zunächst an die Erben über. Diese Regelschutzfrist gilt für die ganze EU und auch die Schweiz. Andere Staaten haben zum Teil unterschiedliche Fristen. So gilt in Mexiko mit 100 Jahren p. m. a. (post mortem auctoris) die längste Zeitspanne.
Manche Werke besitzen erst gar keine Immaterialgüterrechte: Dadurch sind nämlich nur Inhalte geschützt, die eine bestimmte Schöpfungshöhe erreichen und somit eine gewisse Individualität und Originalität aufweisen. Aber Vorsicht: Verlassen Sie sich bei der Bildersuche nicht auf die Schöpfungshöhe. Prinzipiell sind so gut wie alle Fotos und auch die meisten Grafiken geschützt.
In Deutschland ist die Entlassung von Werken in die Gemeinfreiheit durch die Schöpfer nicht vorgesehen. Das Urheberrecht kann nicht übertragen werden, somit auch nicht an die Öffentlichkeit. Anders sieht dies etwa in den USA aus, wo Künstler ihre Werke als Public Domain klassifizieren können. In Deutschland steht es Künstlern aber frei, ihre Werke unter eine freie Lizenz zu stellen, was im Fall von CC0 der Gemeinfreiheit sehr nah kommt.