Was ist eine Unterlassungserklärung?
Eine Unterlassungserklärung gehört zu einem wesentlichen Bestandteil einer Abmahnung. In dieser versichert der Abgemahnte, dass er die begangene Rechtsverletzung mit sofortiger Wirkung unterlässt und zukünftig nicht mehr wiederholt. Laut dem Urheberrechtsgesetz (§ 97a UrhG) dient die Unterlassungserklärung als Mittel der Streitbeilegung zwischen den Wettbewerbern. Besonders im E-Commerce-Recht ist es aufgrund der Masse an möglichen Rechtsverletzungen nahezu unmöglich, jeden einzelnen Verstoß vor Gericht zu klären. Eine außergerichtliche Einigung in Form einer Unterlassungserklärung kann hierbei Abhilfe schaffen und bietet die Möglichkeit, einem kostspieligen Gerichtsprozess zu entgehen.
Eine Abmahnung muss innerhalb der angegebenen Frist (in der Regel zwei Wochen) beantwortet werden. Ist die Frist abgelaufen, ist eine nachträgliche Stellungnahme des Abgemahnten nicht mehr wirksam. Somit kann der Abmahner theoretisch direkt ein gerichtliches Verfahren einleiten, bei dem die Gegenseite bei einer Niederlage die vollen Gerichtskosten zu zahlen hat. Unterzeichnet der Abgemahnte innerhalb der gesetzten Frist hingegen die Unterlassungserklärung, ist der Fall ohne Gerichtsprozess erledigt. Mit der gesetzten Unterschrift besteht zwischen den streitenden Parteien ein einvernehmlicher Vertrag. Wird nichts anderes vereinbart, ist dieser Vertrag für 30 Jahre bindend.
Der sogenannte Unterlassungsvertrag ist in zwei Hauptpunkte unterteilt: einer klar formulierte Unterlassungsverpflichtung und ein sogenanntes Vertragsstrafeversprechen. Die Unterlassungsverpflichtung gibt an, welche Handlungen der Abgemahnte zukünftig zu unterlassen hat. Zum Beispiel:
„Person X verpflichtet sich gegenüber Person Y dazu, es zu unterlassen, deren Bilder auf der eigenen Webseite hochzuladen und zum Download bereitzustellen.“
Nutzt Person X hingegen weiterhin unerlaubt Bilder von Person Y und macht diese auf ihrer Website öffentlich zugänglich, begeht sie eine Vertragsstrafe. Das Vertragsstrafeversprechen gibt in diesem Fall an, welchen Betrag Person X für ihr wiederholtes Vergehen an Person Y zahlen muss. In der Praxis wählt der Abmahner oder ein Dritter die Höhe des Betrags nach eigenem Ermessen. Nach dem sogenannten Neuen Hamburger Brauch kann der Abgemahnte daraufhin eine gerichtliche Überprüfung auf Angemessenheit beantragen. Kommt es erneut zu einem Vergehen, wird eine neue Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe ausgehandelt.