Angriff und Verteidigung im E-Commerce-Recht

Rechtsverletzungen sind im Internet keine Seltenheit. Allein die Verwendung eines fremden Bildes ohne eindeutige Quellenangabe verstößt gegen das Urheberrecht und wird im schlimmsten Fall mit einer hohen Geldstrafe geahndet. Doch so schnell wie die Rechtsverletzung begangen wird, so schnell kann sie im Netz auch wieder verschwinden. Welche Schritte sollten Sie als Betroffener zuerst beachten, wenn Sie eine Verletzungshandlung im E-Commerce feststellen? Oder umgekehrt: Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten haben? In solchen Fällen ist das deutsche Rechtssystem gefragt.

Sofortmaßnahmen bei der Feststellung von Verletzungshandlungen

Wenn Sie im Internet eine Rechtswidrigkeit im Rahmen des Marken-, Design-, Wettbewerbs- oder Urheberrechts vermuten, dann sollten Sie so schnell wie möglich handeln und in einem ersten Schritt Beweise sichern. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung zählt in erster Linie, dass Sie die Verletzungshandlung darlegen und beweisen können. Daher sollten Sie alles, was Ihnen auffällt, sorgfältig dokumentieren. Folgende Schritte können Ihnen bei der Beweissicherung behilflich sein:

Rechtswidrigkeit dokumentieren und Screenshots erstellen

Besonders im E-Commerce, wo sich Websites beständig erweitern und verändern, müssen Sie rechtswidrige Inhalte schleunigst sichern. Ist der Verstoß nicht mehr auffindbar, so können Sie auch nicht gerichtlich dagegen vorgehen. Speichern Sie vorsichtshalber den kompletten Quelltext einschließlich aller externen Elemente sowie eingebundenen Grafiken auf Ihrem Rechner ab. Zusätzlich sollten Sie vollumfängliche Screenshots erstellen, mit denen Sie den Betreiber sowie das Abrufdatum der Webseite protokollieren.

Protokoll anfertigen

Viel zu leicht werden wichtige Details vergessen, die Monate später im Gerichtsprozess aussagekräftig sein können. Daher ist es wichtig, dass Sie eine möglichst detaillierte Beschreibung über alle Ereignisse und Beobachtungen verfassen. Dazu zählen beispielsweise Angaben über Art und Umfang der begangenen Rechtswidrigkeit, Ort und Zeitpunkt Ihrer Feststellung der Verletzungshandlung, alle involvierten Personen sowie jeglichen Schriftverkehr zwischen Ihnen und der gegnerischen Partei. Speichern Sie den gesamten E-Mail-Verkehr ab und fügen Sie diesen in ausgedruckter Form Ihrem Protokoll bei. Darunter auch sämtliche Bankvorgänge, sachdienliche Urkunden oder andere wichtige Dokumente, die Ihre Rechte belegen. Mit einer präzisen Beweisführung bekräftigen Sie nicht nur Ihre Glaubwürdigkeit, sondern können gleichzeitig Ihre Gewinnchancen abschätzen.

Zeugen hinzuziehen

Weitere wichtige Beweismittel sind Zeugenaussagen. Daher sollten Sie nach Möglichkeit mindestens eine weitere Person zum Fall hinzuziehen, die Ihre Darlegung vor Gericht bestätigen kann. Diese Person kann durchaus jemand aus Ihrem Unternehmen sein und sollte bei direkten Gesprächen beteiligt sein. Doch Vorsicht bei Telefongesprächen: Das Mithören von Telefonaten durch einen Dritten ist im Falle eines Rechtsstreits nicht gestattet. Derartig gewonnene Zeugenaussagen werden vor Gericht nicht gewertet und stellen nach deutscher Rechtsprechung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes dar.

Möglichkeiten im Angriff: Abmahnungen

Eine Abmahnung bietet die Möglichkeit, einen Rechtsstreit außergerichtlich zu regeln. Das bedeutet, dass Sie Ihren Konkurrenten auch ohne Gerichtsprozess zur Unterlassung der Rechtsverletzung bewegen können. Abmahnungen sind vor allem aus Kostengründen sinnvoll und werden vom Gericht befürwortet. Damit eine außergerichtliche Einigung zustande kommen kann, müssen Abmahnungen bezüglich Form und Inhalt bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Was muss eine Abmahnung enthalten?

Grundsätzlich besteht kein Formzwang. Trotzdem muss eine Abmahnung bestimmte Anforderungen erfüllen, um vor Gericht als rechtskräftig zu gelten. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt umfassende Informationen darüber, was unter einer rechtsverletzenden Handlung im Wettbewerb zu verstehen ist und welche Gesetze diesbezüglich zu beachten sind.

„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“ (§ 1 UWG)

Die wichtigste Voraussetzung für die Erteilung einer Abmahnung ist, dass Sie mit dem Schuldigen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (§ 8 UWG). Beide Parteien müssen sich in ihrer Geschäftstätigkeit überschneiden. Ein Wettbewerbsverhältnis besteht also dann, wenn Sie und Ihr Konkurrent ähnliche Waren oder Dienstleistungen an denselben Endkunden liefern. Ist diese Voraussetzung erfüllt, können Sie direkt mit dem Abmahnungsschreiben beginnen. Folgende Kriterien müssen in einer wirksamen Abmahnung enthalten sein:

  • Namenskennzeichnung des Abmahnenden und des Abgemahnten einschließlich Firmennamen und Anschrift
  • Wenn Sie einen Rechtsanwalt konsultieren: Ein Vollmachtschreiben, in der Sie Ihren Anwalt als ausführende Person der Abmahnung legimitieren – und zwar im Original
  • Eine detaillierte Beschreibung der begangenen Rechtsverletzung mit Nennung der gesetzlichen Regelungen
  • Aufforderung zur Beseitigung und Unterlassung des Rechtsverstoßes ggf. mit beigefügter Unterlassungserklärung
  • Aufforderung zur Abgabe einer anerkannten Unterlassungserklärung in einer von Ihnen gesetzten Frist (in der Regel innerhalb von zwei Wochen)
  • Abmahnkosten: Aufforderung zur Erstattung der entstandenen Anwaltskosten und weiterer finanzieller Schäden
  • Last, but not least: Ihre Unterschrift
Tipp

Erteilen Sie eine Abmahnung immer in Schriftform. Kommt es zu einem Gerichtsprozess, zählt eine schriftlich erteilte Abmahnung als Zustellungsbeweis. Ein Versand per Einschreiben ist besonders nützlich: Die Post dokumentiert ganz genau, wann und wo Ihre Abmahnung zugestellt wird.

Was ist eine Unterlassungserklärung?

Eine Unterlassungserklärung gehört zu einem wesentlichen Bestandteil einer Abmahnung. In dieser versichert der Abgemahnte, dass er die begangene Rechtsverletzung mit sofortiger Wirkung unterlässt und zukünftig nicht mehr wiederholt. Laut dem Urheberrechtsgesetz (§ 97a UrhG) dient die Unterlassungserklärung als Mittel der Streitbeilegung zwischen den Wettbewerbern. Besonders im E-Commerce-Recht ist es aufgrund der Masse an möglichen Rechtsverletzungen nahezu unmöglich, jeden einzelnen Verstoß vor Gericht zu klären. Eine außergerichtliche Einigung in Form einer Unterlassungserklärung kann hierbei Abhilfe schaffen und bietet die Möglichkeit, einem kostspieligen Gerichtsprozess zu entgehen.

Eine Abmahnung muss innerhalb der angegebenen Frist (in der Regel zwei Wochen) beantwortet werden. Ist die Frist abgelaufen, ist eine nachträgliche Stellungnahme des Abgemahnten nicht mehr wirksam. Somit kann der Abmahner theoretisch direkt ein gerichtliches Verfahren einleiten, bei dem die Gegenseite bei einer Niederlage die vollen Gerichtskosten zu zahlen hat. Unterzeichnet der Abgemahnte innerhalb der gesetzten Frist hingegen die Unterlassungserklärung, ist der Fall ohne Gerichtsprozess erledigt. Mit der gesetzten Unterschrift besteht zwischen den streitenden Parteien ein einvernehmlicher Vertrag. Wird nichts anderes vereinbart, ist dieser Vertrag für 30 Jahre bindend.

Der sogenannte Unterlassungsvertrag ist in zwei Hauptpunkte unterteilt: einer klar formulierte Unterlassungsverpflichtung und ein sogenanntes Vertragsstrafeversprechen. Die Unterlassungsverpflichtung gibt an, welche Handlungen der Abgemahnte zukünftig zu unterlassen hat. Zum Beispiel:

„Person X verpflichtet sich gegenüber Person Y dazu, es zu unterlassen, deren Bilder auf der eigenen Webseite hochzuladen und zum Download bereitzustellen.“

Nutzt Person X hingegen weiterhin unerlaubt Bilder von Person Y und macht diese auf ihrer Website öffentlich zugänglich, begeht sie eine Vertragsstrafe. Das Vertragsstrafeversprechen gibt in diesem Fall an, welchen Betrag Person X für ihr wiederholtes Vergehen an Person Y zahlen muss. In der Praxis wählt der Abmahner oder ein Dritter die Höhe des Betrags nach eigenem Ermessen. Nach dem sogenannten Neuen Hamburger Brauch kann der Abgemahnte daraufhin eine gerichtliche Überprüfung auf Angemessenheit beantragen. Kommt es erneut zu einem Vergehen, wird eine neue Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe ausgehandelt.

Tipp

Es ist ratsam, einen Unterlassungsvertrag immer in Schriftform aufzusetzen. Damit können Sie Unstimmigkeiten und Missverständnissen aus dem Weg gehen.

Abmahnung verschickt: Wie geht es weiter?

Mit der Zustellung Ihrer Abmahnung hat die Gegenseite in der Regel zwei Wochen Zeit, auf Ihre Forderung zu reagieren. Eine sofortige Beseitigung des Rechtsverstoßes können Sie mit einer Abmahnung zwar nicht bewirken. Doch Sie haben selbstverständlich einen Anspruch auf Schadensersatz: Solange Sie aufgrund der bestehenden Rechtsverletzung finanzielle Schäden erleiden, können Sie diese auf die Abmahnkosten umlegen. Im Falle einer berechtigten Abmahnung ist der Abgemahnte dazu verpflichtet, die durch ihn entstandenen Kosten zu erstatten (§ 12 Abs. 1 UWG).

Sie erhalten eine unterschriebene Unterlassungserklärung

Schickt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung mit seiner Unterschrift an Sie zurück, ist der Fall entschieden. Zwischen Ihnen und Ihrem Konkurrenten besteht nun ein Unterlassungsvertrag. Mit diesem verpflichtet sich die Gegenseite dazu, die begangene Verletzungshandlung mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Sofern keine andere Regelung vorliegt, ist Ihr Konkurrent für rund 30 Jahre an diesen Vertrag gebunden. Damit Sie im Falle einer Vertragsstrafe vor Gericht vorbereitet sind, sollten Sie die unterzeichnete Unterlassungserklärung sowie jegliche Dokumente, Protokolle und andere Beweismittel unbedingt archivieren.

Sie erhalten keine Antwort oder einen Widerspruch

Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Frist keine Reaktion oder einen Widerspruch auf Ihre Abmahnung hin erhalten, können Sie als nächsten Schritt erneut eine Abmahnung erteilen oder direkt das Gericht einschalten. Letzteres sollten Sie dann in Erwägung ziehen, wenn Sie wirklich überhaupt keine Reaktion von der Gegenseite erhalten. Im Falle eines Widerspruchs oder eines anteiligen Schuldbekenntnisses sollten Sie jedoch Ihre Abmahnung überdenken und ggf. modifizieren. Eine außergerichtliche Einigung ist nämlich aus Kostengründen ratsam: Entscheidet das Gericht über eine Teilschuld, werden die Gerichtskosten oftmals zwischen beiden Parteien aufgeteilt. Wird Ihr Konkurrent in allen Klagepunkten freigesprochen, bleiben Sie sogar auf den gesamten Kosten sitzen.

Tipp

Sie müssen Ihrem Konkurrenten die in der Abmahnung angegebene Reaktionszeit gewähren. In dieser Zeit ist die Gegenseite nicht dazu verpflichtet, die Rechtsverletzung mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Schadensersatz erhalten Sie über die Abmahnkosten.

Alternativen im Angriff: Berechtigungsanfrage und einstweilige Verfügung

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt, so können Sie vor der Abmahnung erst eine sogenannte Berechtigungsanfrage stellen. Mit dieser unterstellen Sie zunächst Ihrem Gegenüber, eine Schutzrechtsverletzung begangen zu haben. Ziel ist es, einen Meinungsaustausch mit dem potenziellen Schuldigen zu führen, ob das festgestellte Verhalten eine Rechtswidrigkeit darstellt oder nicht. Damit die Berechtigungsanfrage nicht mit einer Abmahnung verwechselt wird, dürfen Sie allerdings keine Unterlassungs- oder Kostenansprüche erheben. Eine Unterlassungserklärung, das eindeutige Merkmal einer Abmahnung, sollten Sie daher nicht beifügen.

Sie haben neben einer außergerichtlichen Abmahnung auch die Möglichkeit, direkt das Gericht einzuschalten und die sogenannte einstweilige Verfügung zu beantragen. Vor allem bei Produktpiraterie sollten Sie nicht zu lange warten und mithilfe des gerichtlichen Eilverfahrens den Handel von gefälschter Ware sofort stoppen. Das Besondere an der einstweiligen Verfügung ist, dass Sie bereits vor dem regulären Gerichtsprozess innerhalb kürzester Zeit ein Urteil bewirken können. In der Regel sollten Sie jedoch vor einem direkten Gerichtsverfahren absehen und – außer im Falle von Produktfälschungen – zuerst außergerichtlich abmahnen. Denn Vorsicht: Laut § 93 ZPO bleiben Sie nämlich auf sämtlichen Prozesskosten sitzen, wenn Ihr Gegner ohne vorherige Abmahnung dem Gerichtsurteil sofort zustimmt.

Fakt

§ 93 ZPO gilt ebenfalls bei der sogenannten Schubladenverfügung. In diesem Fall wird zuerst – ohne Wissen des Schuldners – eine einstweilige Verfügung beantragt und dann abgemahnt. Die einstweilige Verfügung bleibt so lange sozusagen in der Schublade, bis die außergerichtliche Abmahnung fehlschlägt.

Eine Abmahnung flattert in Ihren Briefkasten. Wie sollten Sie darauf reagieren? Selbst wenn der genannte Rechtsverstoß gar nicht auf Sie zutrifft, sollten Sie das Abmahnschreiben nicht gleich im Papiermüll entsorgen. Selbstverständlich ist es Ihr gutes Recht, nicht auf das Schreiben zu reagieren. Allerdings erhöhen eine Stellungnahme und die damit verbundene Kooperationsbereitschaft Ihre Erfolgschancen bei einem potenziellen Gerichtsverfahren. Wenn Sie innerhalb der gesetzten Frist keine Unterlassungserklärung unterschreiben, ist der Abmahner dazu berechtigt, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Daher ist eine passive Verweigerung der Abmahnung nicht ratsam.

Beim Erhalt einer Abmahnung stehen Ihnen – je nachdem, was auf Sie zutrifft – vier aktive Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  1. Sie können die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben und die damit verbundenen Abmahnkosten begleichen. Damit wäre der Fall abgeschlossen und zieht kein weiteres gerichtliches Verfahren mit sich.
  2. Sie können die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben und im Gegenzug Ihrem Konkurrenten eine eigene, modifizierte Unterlassungserklärung vorlegen.
  3. Sie können in Form einer Stellungnahme Widerspruch einlegen und so den vorgeworfenen Rechtsverstoß zurückweisen.
  4. Sie können in die Offensive gehen und beispielsweise eine Gegenabmahnung oder eine negative Feststellungsklage einleiten.

Möglichkeit 1: Unterlassungserklärung unterschreiben

Seien Sie vorsichtig, was Sie unterschreiben: Mit einer unterschriebenen Unterlassungserklärung gehen Sie eine vertragliche Verpflichtung für 30 Jahre ein. Ganz gleich, ob die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist oder nicht: Ist die Erklärung einmal unterschrieben, dann gilt sie auch. Deswegen ist dringend davon abzuraten, die beigefügte Unterlassungserklärung Ihrer Konkurrenz direkt zu unterschreiben. Meistens versucht Ihr Gegenüber, sich mehr Vorteile zu verschaffen als eigentlich erlaubt wäre. Ebenso kann eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung (siehe unten) vorliegen, die sich z. B. an deutlich überzogenen Abmahnkosten erkennen lässt.

Tipp

Prüfen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung gründlich, bevor Sie etwas unterschreiben! Eine Unterschrift bindet Sie an einen Vertrag mit 30 Jahren Gültigkeit. Suchen Sie sich ggf. Unterstützung durch einen Rechtsanwalt.

Möglichkeit 2: Modifizierte Unterlassungserklärung vorlegen

In der Praxis hat sich diese Methode als die häufigste bewährt. Wenn Sie die Ihnen vorgeworfene Verletzungshandlung zum Teil anerkennen oder Ihnen die Abmahnkosten zu hoch erscheinen, lohnt es sich, eine eigene, geänderte Unterlassungserklärung zu verfassen. In dieser können Sie der Unterlassung einzelner Punkte zustimmen und z. B. überzogene Abmahnkosten korrigieren. Ist der Abmahner mit Ihrem Vorschlag einverstanden, wird er sie Ihnen unterschrieben zurückschicken – damit wäre der Fall geklärt. Allerdings muss die Gegenseite nicht auf Ihren Vorschlag eingehen und kann selbst wieder eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben oder als nächsten Schritt das Gericht einschalten.

Tipp

Machen Sie von Ihrem Auskunftsrecht Gebrauch. Der Abmahner ist dazu verpflichtet, Ihnen sämtliche Informationen vorzulegen, die Sie als Schuldigen belasten. Vielleicht können Sie dadurch Fehler in der Beweisführung aufdecken.

Möglichkeit 3: Widerspruch einlegen

Ist der Ihnen vorgeworfene Rechtsverstoß unberechtigt, sollten Sie innerhalb der gesetzten Frist Widerspruch in Form einer Stellungnahme einlegen. Weisen Sie die Verletzungshandlung entschieden zurück und machen Sie auf Ihr Auskunftsrecht aufmerksam. Möglicherweise können Sie mit entsprechenden Informationen beweisen, dass Sie im Recht sind. Ein zusätzlicher Verweis auf die aktuelle Rechtslage ist ebenfalls von Vorteil.

Möglichkeit 4: Offensive und Angriff

Sie können auch selbst in die Offensive gehen und einen Gegenangriff starten. Ist die Abmahnung Ihrer Ansicht nach völlig unberechtigt, können Sie beispielsweise eine Gegenabmahnung verfassen. In dieser können Sie die Gegenseite auf die Fehlerhaftigkeit der erteilten Abmahnung hinweisen und selbst zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Sie können auch gerichtlich dagegen vorgehen und im Rahmen einer sogenannten negativen Feststellungsklage Ihr Recht einfordern. In diesem Fall klärt das Gericht, ob die von der Gegenseite gestellten Forderungen begründet oder unbegründet sind.

Fakt

Bedenken Sie, dass ein offensives juristisches Vorgehen finanziell riskant ist. Im Falle einer Niederlage sind Sie derjenige, der auf sämtlichen Kosten sitzen bleibt. Allerdings kann bereits die Drohung eines Gegenangriffs bewirken, dass die Gegenseite von den eigenen Forderungen absieht.

Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

Wenn ein Unternehmen Massenabmahnungen verschickt, d. h. wenn mehrere Wettbewerber zur gleichen Zeit ein Abmahnschreiben von einem Unternehmen bekommen, ist dies häufig ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Besonders im Bereich des Filesharing ist es in der letzten Zeit zu einem regelrechten Abmahnwahn gekommen. In diesen Fällen wird den Abgemahnten vorgeworfen, Dateien aus dem Internet illegal heruntergeladen und ausgetauscht zu haben. Kriminelle Unternehmen oder Rechtsanwälte versuchen auf solche Art leicht an Geld zu kommen.

Doch ganz so einfach lässt sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht bestimmen. Das UWG macht im § 8 Abs. 4 deutlich, dass bei einer missbräuchlichen Abmahnung die gesamten Umstände berücksichtigt und im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müssen. Von einer ungerechtfertigten Abmahnung kann vor allem dann gesprochen werden, wenn der Abmahnende damit auf Gewinne aus ist. Folgende Indizien sprechen mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung:

  • Mehrere Wettbewerber erhalten ein formelhaftes Abmahnschreiben mit gleichlautender Formulierung des Wettbewerbsverstoßes.
  • Zwischen Ihnen und dem Abmahnenden besteht kein eindeutiges Wettbewerbsverhältnis, d. h. ihre Geschäftstätigkeiten überschneiden sich nur geringfügig.
  • Der Gegenstandswert bzw. die Abmahnkosten sind stark überzogen: Es besteht ein enormes Missverhältnis zwischen Geschäftsumsatz und Abmahnumsatz.
  • Die Abmahnkosten werden durch Fettdruck hervorgehoben und in einer besonders kurzen Frist eingefordert.
  • Es liegt ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Abmahnenden und dem Prozessbevollmächtigten bzw. dem Rechtsanwalt vor.
Tipp

Achten Sie darauf, ob Sie womöglich eine ungerechtfertigte Abmahnung erhalten haben. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne Weiteres die beigefügte Unterlassungserklärung und lassen Sie sich ggf. durch einen Rechtsanwalt beraten.

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