Grundsätzlich ist gegen eine Auswertung der Nutzungsaktivitäten auf einer Website nichts einzuwenden – sofern diese gemäß geltender Datenschutzbestimmungen erfolgt.
Die Gesetzesgrundlage dafür ist in der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ihr zufolge ist das Erstellen von Nutzerprofilen nur dann gestattet, wenn das anonymisiert geschieht – beispielsweise durch Pseudonyme. Personenbezogenen Daten, mit denen einzelne Webseitenbesucher eindeutig zu identifizieren sind, dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Betroffenen nicht erfasst und gespeichert werden. Einen solchen Personenbezug sehen Datenschützer auch bei dynamischen IP-Adressen gegeben. Bereits in einem Beschluss des sogenannten Düsseldorfer Kreises (einer regelmäßigen Zusammenkunft der obersten Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) aus dem Jahr 2009 hieß es dazu:
„Die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen (einschließlich einer Geolokalisierung) ist aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten daher nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig.“
Doch Webseitenbetreiber, die Nutzermetriken mithilfe gängiger Branchenlösungen auswerten möchten, stellt diese Auslegung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor ein Problem: Denn in der Standardkonfiguration erfassen nahezu alle gängigen Tracking-Tools nicht nur die IP-Adresse eines jeden Anwenders, sondern setzen auch Cookies, um das Nutzungsverhalten auf der Website zu erfassen. Ein datenschutzkonformer Einsatz wäre somit nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Webseitenbesuchers möglich.
Die DSGVO legt zusätzlich sehr großen Wert auf die Informiertheit der Nutzer. Das bedeutet für Webseitenbetreiber: Sie müssen ihren Besuchern deutlich machen, welche Daten sie zu welchem Zweck speichern. Damit sind auch generelle, allumfassende Einverständniserklärungen tabu. Wenn Sie also unterschiedliche Daten zu unterschiedlichen Zwecken benötigen, müssen Sie den Nutzer mehrfach nach seiner Einwilligung fragen – separat für jeden Verwendungszweck. Dabei ist es auch nicht zulässig – wie es bisher oft gehandhabt wurde –, von einer stillen Zustimmung auszugehen. Äußern sich Nutzer nicht zur Frage, ob personenbezogene Daten gespeichert werden dürfen, gilt dies im Sinne der DSGVO als Ablehnung. Dasselbe gilt für den Einsatz von Cookies.