Ein In­ter­net­shop ohne an­spre­chen­de Bilder und Ar­ti­kel­be­schrei­bun­gen ist heut­zu­ta­ge undenkbar. Vor allem im E-Commerce herrscht ein großer Kampf um die beste Markt­po­si­ti­on – das verleitet manche Anbieter dazu, sich zu stark an ihren Mit­be­wer­bern zu ori­en­tie­ren. Schnell kommt es zu einem Fotoklau oder anderen Arten von Rechts­ver­stö­ßen. Um diese recht­zei­tig zu erkennen, sollten Sie re­gel­mä­ßig einen Blick auf die Kon­kur­renz werfen. Denn gerade bei Rechts­ver­let­zun­gen im Internet muss schnell gehandelt werden, das hat auch das deutsche Rechts­sys­tem erkannt: Nach einer er­folg­lo­sen au­ßer­ge­richt­li­chen Abmahnung können Sie auf schnellem Wege die so­ge­nann­te einst­wei­li­ge Verfügung be­an­tra­gen. Aber was genau ist eine einst­wei­li­ge Verfügung und welche Kriterien müssen Sie beim Ein­rei­chen des Antrags beachten? Und wie sollten Sie reagieren, wenn Sie selbst in der Rolle des Schuld­ners stecken und eine einst­wei­li­ge Verfügung erhalten haben?

Ziel und Ge­gen­stand einer einst­wei­li­gen Verfügung

Eine einst­wei­li­ge Verfügung ist ein vor­läu­fi­ger Rechts­schutz, der im Zuge eines ge­richt­li­chen Eil­ver­fah­rens bereits vor dem Haupt­ver­fah­ren Rechts­an­sprü­che geltend macht. Das bedeutet dem­zu­fol­ge, dass Sie nicht erst einen lang­wie­ri­gen Ge­richts­pro­zess abwarten müssen, um Ihr Recht ein­zu­for­dern. Wenn Sie von der geg­ne­ri­schen Partei auf Ihre Abmahnung hin keine ein­ver­nehm­li­che Un­ter­las­sungs­er­klä­rung erhalten, sollten Sie von dem ge­richt­li­chen Eil­ver­fah­ren Gebrauch machen und eine einst­wei­li­ge Verfügung beim Lan­des­ge­richt be­an­tra­gen. Das Prinzip der Eil­be­dürf­tig­keit bewirkt, dass der Antrag i. d. R. innerhalb von wenigen Tagen ohne mündliche Ver­hand­lun­gen be­ar­bei­tet wird. Das vor­läu­fi­ge Ge­richts­ur­teil ist ab dem Zeitpunkt seiner Zu­stel­lung durch den Ge­richts­voll­zie­her wirksam.

Besonders im E-Commerce erweist sich das Verfahren der einst­wei­li­gen Verfügung als ein ef­fek­ti­ves Mittel, um Rechts­ver­let­zun­gen zügig ent­ge­gen­zu­wir­ken. Sobald Sie also einen Rechts­ver­stoß entdecken, sollten Sie so schnell wie möglich handeln. Das Kriterium der Eil­be­dürf­tig­keit besteht lediglich dann, wenn Sie nach­wei­sen können, dass Sie nach Kennt­nis­nah­me der Rechts­ver­let­zung sofort gehandelt haben. In der Regel sollten Sie dem Schuldner zuerst eine au­ßer­ge­richt­li­che Abmahnung schicken, in der Sie ihn dazu auf­for­dern, die rechts­ver­let­zen­de Handlung zu un­ter­las­sen. Sie können aber auch direkt einen Antrag auf Erlass einer einst­wei­li­gen Verfügung stellen. In diesem Fall gehen Sie jedoch das Risiko ein, auf sämt­li­chen Pro­zess­kos­ten sitzen zu bleiben – wenn nämlich der Schuldner dem Ge­richts­ur­teil ohne Wi­der­spruch zustimmt (§ 93 ZPO).

Tipp

Bevor Sie die einst­wei­li­ge Verfügung einleiten, sollten Sie dem Schuldner zuerst eine au­ßer­ge­richt­li­che Abmahnung zukommen lassen. Beachten Sie im Falle eines direkten Antrags die Zi­vil­pro­zess­ord­nung (ZPO), § 93.

An­trags­kri­te­ri­en zum Erlass einer einst­wei­li­gen Verfügung

Einen Antrag auf Erlass einer einst­wei­li­gen Verfügung müssen Sie schrift­lich beim Lan­des­ge­richt ein­rei­chen. So wie bei vielen ju­ris­ti­schen Anträgen sind auch hier in­halt­li­che Kriterien sowie fest­ste­hen­de Ausdrücke, z. B. die Nennung des An­trag­stel­lers und des An­trags­geg­ners, zu beachten. Neben all­ge­mei­nen Formalien muss der Antrag vor allem zwei Haupt­kri­te­ri­en erfüllen: die Angabe des so­ge­nann­ten Ver­fü­gungs­an­spruchs und des Ver­fü­gungs­grunds.

Fakt

Ein um­fas­sen­des Beispiel für einen Antrag auf Erlass einer einst­wei­li­gen Verfügung bietet der Fall Apple gegen Samsung, in dem es um Wett­be­werbs­ver­stö­ße in einem ge­schätz­ten Streit­wert von 2.000.000 Euro ging.

Ver­fü­gungs­an­spruch

Der Ver­fü­gungs­an­spruch meint Ihren konkreten Rechts­an­spruch darauf, dass der Schuldner die begangene Rechts­ver­let­zung un­ter­lässt. Sie können – je nach Art des Verstoßes – folgende Ansprüche erheben:

  • Un­ter­las­sungs­an­sprü­che, um zur so­for­ti­gen Un­ter­las­sung der be­gan­ge­nen Rechts­ver­let­zung auf­zu­for­dern, z. B. im Fall von nach­ge­ahm­ten Pro­dukt­be­schrei­bun­gen durch einen Kon­kur­ren­ten
  • Aus­kunfts­an­sprü­che bzw. Be­sich­ti­gungs­an­sprü­che bei Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen, z. B. Auskünfte über Software des Kon­kur­ren­ten bei Verdacht eines ge­stoh­le­nen Quell­codes
  • Be­sei­ti­gungs­an­sprü­che, z. B. die Ver­nich­tung von Wer­be­ma­te­ri­al
  • Se­questra­ti­ons­an­sprü­che, die den An­trags­geg­ner dazu ver­pflich­ten, alle noch vor­han­de­nen Exemplare, bei­spiels­wei­se einer ge­fälsch­ten Software, abzugeben

Un­ter­las­sungs­ver­fü­gun­gen sowie Aus­kunfts­ver­fü­gun­gen bilden den Haupt­an­wen­dungs­be­reich des Ver­fah­rens. Beachten Sie, dass Sie Ihr Haupt­an­lie­gen bis zum Kla­ge­ver­fah­ren nicht vor­weg­neh­men dürfen. Ebenso ist lediglich die Angabe eines Ver­fü­gungs­an­spruchs erlaubt. Einzige Ausnahme bildet die Ver­bin­dung einer Un­ter­las­sungs­ver­fü­gung mit einem Se­questra­ti­ons­an­trag, auf die Sie vor allem bei Pla­gi­ats­ver­dacht zu­rück­grei­fen sollten. Damit können Sie einen Wei­ter­ver­kauf von ge­fälsch­ter Ware zügig ver­hin­dern. Andere Ansprüche, z. B. auf Scha­den­er­satz, sind im Eil­ver­fah­ren nicht zulässig und werden erst im Haupt­ver­fah­ren geltend gemacht.

Fakt

§ 93 ZPO greift nicht, wenn Sie als Ver­fü­gungs­an­spruch eine Un­ter­las­sungs­ver­fü­gung in Ver­bin­dung mit einer Se­questra­ti­on angeben. Wird Ihr Antrag sofort anerkannt, fallen sämtliche Pro­zess­kos­ten dem Beklagten zur Last. Bei Pro­dukt­pi­ra­te­rie sollten Sie also nicht lange zögern und direkt einen Antrag auf Erlass einer einst­wei­li­gen Verfügung stellen.

Ver­fü­gungs­grund

Des Weiteren muss ein Ver­fü­gungs­grund bestehen, d. h. die Eil­be­dürf­tig­keit muss si­cher­ge­stellt sein. Eil­be­dürf­tig ist ein Antrag dann, wenn Ihnen der Rechts­ver­stoß nicht länger als einen Monat bekannt ist. Außerdem sollen Sie als An­trag­stel­ler glaubhaft machen, dass Sie mit er­heb­li­chen Schäden zu rechnen haben, wenn die Rechts­ver­let­zung fort­be­steht. Zur Glaub­haft­ma­chung sind Ihnen gemäß § 294 ZPO alle Be­weis­mit­tel erlaubt, die Sie als An­trag­stel­ler in Ihrem Recht be­kräf­ti­gen, wie z. B. die Vorlage von Urkunden, Kopien, Gutachten etc. Lang­wie­ri­ge Be­weis­auf­nah­men werden aufgrund des Eil­ver­fah­rens nicht be­rück­sich­tigt und können erst im ggf. an­schlie­ßen­den Haupt­ver­fah­ren vorgelegt werden.

Tipp

Bei einer einst­wei­li­gen Verfügung im Marken- und Wett­be­werbs­recht wird die Dring­lich­keit gemäß § 12 Abs. 2 UWG grund­sätz­lich vermutet und bedarf daher keiner um­fas­sen­den Glaub­haft­ma­chung. Um dem Kriterium der Eil­be­dürf­tig­keit gerecht zu werden, würde es also aus­rei­chen, wenn Sie den Zeitpunkt angeben, an dem Sie die Rechts­ver­let­zung fest­ge­stellt haben.

Wie kann das Gericht auf Ihren Antrag reagieren?

Wenn Ihr Antrag voll­stän­dig aus­ge­füllt und Ihr Anliegen glaubhaft begründet ist, kann die einst­wei­li­ge Verfügung ohne mündliche Ver­hand­lung erlassen werden. Wird Ihre Glaub­haft­ma­chung jedoch an­ge­zwei­felt, so kann das Gericht eine mündliche Ver­hand­lung beider Parteien zur Ent­schei­dung her­an­zie­hen. Wird der Antrag aus Gründen der Un­voll­stän­dig­keit oder wegen eines un­be­grün­de­ten Ver­fü­gungs­an­trags ohne mündliche Ver­hand­lung zu­rück­ge­wie­sen, können Sie eine Be­schwer­de beim Ober­lan­des­ge­richt (OLG) ein­rei­chen. Das Be­schwer­de­ge­richt besitzt dann die end­gül­ti­ge Ent­schei­dungs­macht. Eine weitere Be­schwer­de ist nicht mehr möglich.

Be­son­der­heit im E-Commerce: Der „fliegende Ge­richts­stand“

Unter „flie­gen­dem Ge­richts­stand“ – auch „forum shopping“ genannt (dt. „Gerichts-Einkauf“) – versteht man die will­kür­li­che Auswahl eines Gerichts bzw. eines Richters zugunsten des Klägers. Laut § 32 ZPO ist i. d. R. das Lan­des­ge­richt zuständig, in dessen Bezirk die Ver­let­zungs­hand­lung begangen bzw. fest­ge­stellt wurde. Die Be­son­der­heit im E-Commerce ist, dass Rechts­ver­stö­ße durch das Internet praktisch von überall aus begangen werden können. Theo­re­tisch fallen sie somit unter das Zu­stän­dig­keits­feld eines jeden deutschen Gerichts. § 35 ZPO erlaubt dieses Aus­wahl­ver­fah­ren:

„Unter mehreren zu­stän­di­gen Gerichten hat der Kläger die Wahl.“ (§ 35 ZPO)

Somit kann der An­trag­stel­ler den Antrag auf Erlass einer einst­wei­li­gen Verfügung prin­zi­pi­ell bei jedem deutschen Lan­des­ge­richt ein­rei­chen und sich auf diese Weise gegenüber dem An­trags­geg­ner Vorteile ver­schaf­fen. Denn es gibt Gerichte, die bei­spiels­wei­se weniger Be­weis­last und Dokumente vom An­trag­stel­ler verlangen als andere. Auch ver­gan­ge­ne Urteile zu ähnlichen Fällen können dem Kläger einen Hinweis auf die eigenen Er­folgs­chan­cen geben und die Ent­schei­dung des Gerichts erheblich be­ein­flus­sen. Häufige Praxis von Rechts­an­wäl­ten ist es, den Antrag gleich­zei­tig bei mehreren Gerichten zu stellen, um so die best­mög­li­chen Ge­winn­chan­cen zu erzielen.

Fazit

Das „forum shopping“ ist trotz recht­li­cher Gül­tig­keit bei der Frage um Fairness sehr um­strit­ten. Be­nach­tei­lig­ter ist hier ganz klar der An­trags­geg­ner, der neben seiner schlech­te­ren Position ggf. mit er­heb­li­chen Fahrt­zei­ten und Rei­se­kos­ten belastet wird.

Sie erhalten eine einst­wei­li­ge Verfügung: Ablauf und Re­ak­ti­ons­mög­lich­kei­ten

Drehen wir den Spieß um: Sie haben eine einst­wei­li­ge Verfügung mit einer Un­ter­las­sungs­ver­fü­gung erhalten und werden mit einem Rechts­ver­stoß im E-Commerce belastet. Womöglich kommt auf Sie ein großer Verlust zu. Wie sollten Sie in einer solchen Situation reagieren? Welche recht­li­chen Schritte müssen Sie befolgen, um sich im Falle einer un­recht­mä­ßig er­las­se­nen einst­wei­li­gen Verfügung zur Wehr zu setzen? Gibt es Mög­lich­kei­ten, eine einst­wei­li­ge Verfügung aufheben zu lassen?

Schritt 1: Die einst­wei­li­ge Verfügung an­er­ken­nen

Sie sind dazu ver­pflich­tet, dem Ver­fü­gungs­an­spruch sofort Folge zu leisten, sobald die einst­wei­li­ge Verfügung an Sie zu­ge­stellt wurde. Ob die Ansprüche des An­trag­stel­lers Ihrer Meinung nach be­rech­tigt sind oder nicht, ist in dieser Phase noch nicht ent­schei­dend. Das Eil­ver­fah­ren dient dazu, einen vor­läu­fi­gen Ge­richts­be­schluss zu erreichen, der auch ohne mündliche Ver­hand­lun­gen be­schlos­sen werden kann. Wenn Sie eine einst­wei­li­ge Verfügung be­fürch­ten, können Sie jedoch zuvor eine so­ge­nann­te Schutz­schrift beim Gericht ein­rei­chen, in der Sie Ihre Sicht­wei­se in Form einer Prä­ven­tiv­ver­tei­di­gung dar­stel­len. Eine nach­träg­lich ein­ge­reich­te Schutz­schrift wird nicht be­rück­sich­tigt.

Fakt

Halten Sie die Forderung der einst­wei­li­gen Verfügung nicht ein, drohen Ihnen eine Geld­stra­fe von bis zu 250.000 Euro oder eine Haft­stra­fe von bis zu 6 Monaten.

Schritt 2: Ab­schluss­erklä­rung abgeben oder Wi­der­spruch einlegen

Wenn Sie den Erlass der einst­wei­li­gen Verfügung für be­rech­tigt halten, können Sie innerhalb von zwei Wochen eine so­ge­nann­te Ab­schluss­erklä­rung verfassen, in der Sie die Recht­mä­ßig­keit der genannten Punkte an­er­ken­nen. Damit ist das Verfahren ab­ge­schlos­sen und Sie umgehen einen Zi­vil­pro­zess mit weiter an­fal­len­den Kosten. Wenn der An­trag­stel­ler innerhalb der Frist keine Ab­schluss­erklä­rung erhält, darf er das Haupt­ver­fah­ren einleiten.

Stimmen Sie der Recht­mä­ßig­keit der einst­wei­li­gen Verfügung nicht oder nur teilweise zu, können Sie Wi­der­spruch einlegen. Obwohl dafür keine ge­setz­li­che Frist vor­ge­schrie­ben ist, sollten Sie mit Ihrem Wi­der­spruchs­schrei­ben nicht zu lange warten. Das Gericht bewertet eine zügige Stel­lung­nah­me i. d. R. positiv, sodass sich mög­li­cher­wei­se Ihre Er­folgs­chan­cen erhöhen. Beachten Sie jedoch, dass Sie im Falle eines Wi­der­spruchs rechtlich dazu ver­pflich­tet sind, einen Anwalt zu kon­sul­tie­ren.

Schritt 3: Haupt­sa­che­ver­fah­ren oder Aufhebung der einst­wei­li­gen Verfügung

Wird im Zuge Ihres Wi­der­spruchs das Haupt­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, wird der Fall im Rahmen eines Zi­vil­pro­zes­ses mit ge­richt­li­cher Vorladung geprüft. Ent­schei­det sich der An­trag­stel­ler gegen einen ge­richt­li­chen Prozess oder liegen ver­än­der­te Umstände vor, so können Sie als An­trags­geg­ner die Aufhebung der einst­wei­li­gen Verfügung be­an­tra­gen. Stellt sich der Erlass der einst­wei­li­gen Verfügung als un­be­rech­tigt heraus, dann besitzen Sie gemäß § 945 ZPO das Recht auf Scha­den­er­satz. Der Kläger muss in diesem Fall alle für Sie aus dem Verbot ent­ste­hen­den Kosten inklusive der Ge­richts­kos­ten tragen. Liegt eine anteilige An­er­ken­nung der einst­wei­li­gen Verfügung vor, so muss das Gericht über eine Kos­ten­auf­tei­lung ent­schei­den. Nach dem Urteil besteht noch die Mög­lich­keit, in Berufung zu gehen. Die letzte Ge­richts­in­stanz ist das Ober­lan­des­ge­richt (OLG).

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