Nach­läs­sig­keit beim Mar­ken­schutz kann teuer werden. Mitt­ler­wei­le gibt es zahl­rei­che An­walts­kanz­lei­en, die sich darauf spe­zia­li­siert haben, Mar­ken­rechts­ver­let­zun­gen im Netz auf­zu­spü­ren und ab­zu­mah­nen. Bevor also das erste unschöne Schreiben ins Haus flattert, sollte man sich genau über Rechte und Regeln in­for­mie­ren. Genauso wichtig ist es für Un­ter­neh­men, den eigenen Mar­ken­na­men aus­rei­chend zu schützen und sich so vor Nach­ah­mern und anderen Un­an­nehm­lich­kei­ten ab­zu­si­chern. Wir klären die wich­tigs­te Begriffe und be­spre­chen, wann und warum sich die Ein­tra­gung einer Marke auch für junge Online-Un­ter­neh­men lohnt.

Was ist eine Marke?

Laut De­fi­ni­ti­on versteht man unter eine Marke das „Kenn­zeich­nungs­mit­tel für Dienst­leis­tun­gen und Produkte“. In der Praxis besteht diese Kenn­zeich­nung meist aus dem Namen (Wortmarke) und einem zu­ge­hö­ri­gen Symbol (Bildmarke). Aber auch drei­di­men­sio­na­le Marken, Hörmarken, Kenn­fa­den­mar­ken und andere Mar­ken­for­men sind denkbar.

Rechtlich geregelt wird der Mar­ken­be­griff im § 3 des Mar­ken­ge­set­zes. Laut Patent- und Markenamt fallen darunter „alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienst­leis­tun­gen eines Un­ter­neh­mens von den­je­ni­gen anderer Un­ter­neh­men zu un­ter­schei­den“, und demnach als Marke geschützt werden können. Man kann die Marke als Aus­hän­ge­schild oder Vi­si­ten­kar­te eines Un­ter­neh­mens sehen, mit denen Produkte oder Leis­tun­gen am Markt auftreten. Doch der Mar­ken­be­griff erfüllt viele Funk­tio­nen:

  • Er hilft dabei, Produkte oder Leis­tun­gen von anderen zu un­ter­schei­den.
  • Er macht deren Herkunft deutlich.
  • Er sug­ge­riert Vertrauen.
  • Er spiegelt ein Image wider.
  • Er steht für In­di­vi­dua­li­tät.
  • Er wird oft mit Qualität, Garantie und Güte verbunden.

Für Un­ter­neh­men ist die Marke, im Marketing-Kontext oft auch als „Brand“ be­zeich­net, eines der wich­tigs­ten Mittel, um sich am Markt zu po­si­tio­nie­ren und seine Produkte von der Kon­kur­renz abzuheben.

Wie entsteht der Mar­ken­schutz?

Wer seinen Mar­ken­na­men schützen will, geht in der Regel den Weg über das zu­stän­di­ge Amt. Im Register des Deutschen Patent- und Mar­ken­amts (DPMA) entsteht durch die Ein­tra­gung eines Zeichens als Marke der Mar­ken­schutz. Wer eine Marke schützen lässt, sollte sie auch nutzen. Wird eine ein­ge­tra­ge­ne Marke in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht benutzt, kann ein Antrag auf Löschung gestellt werden. Eine andere Mög­lich­keit des Mar­ken­schut­zes regelt § 4 Nr. 2 des Mar­ken­ge­set­zes. Demnach entsteht Mar­ken­schutz auch durch die Benutzung eines Zeichens im Ge­schäfts­ver­kehr, sobald das Zeichen so­ge­nann­te Ver­kehrs­gel­tung erworben hat. Ver­kehrs­gel­tung hat ein Zeichen dann, wenn es aus­schließ­lich und eindeutig auf ein Un­ter­neh­men hinweist. Eine wichtige Rolle spielt der so­ge­nann­te Durch­set­zungs­grad (Be­kannt­heits­grad) der Marke innerhalb des Ver­kehrs­krei­ses. Einfach gesagt: Wenn der Großteil der Be­völ­ke­rung (bzw. des Kun­den­krei­ses) ein Zeichen explizit einem Un­ter­neh­men zuordnet, hat es einen hohen Durch­set­zungs­grad, somit Ver­kehrs­gel­tung und genießt den Mar­ken­schutz. All­ge­mei­nen Begriffen aus dem Sprach­ge­brauch ist ein Frei­hal­te­be­dürf­nis ein­ge­räumt. Um Ver­kehrs­gel­tung zu erlangen, müssen Un­ter­neh­men mit dem Zeichen einen Durch­set­zungs­grad von meist über 50 Prozent erreichen. Würden all­ge­mei­ne Worte wie Internet, Anwalt oder Auto mar­ken­recht­lich geschützt sein, käme es zu einer er­heb­li­chen Be­hin­de­rung im Ge­schäfts­ver­kehr – da theo­re­tisch jeder, der einen dieser Begriffe verwendet, Li­zenz­ge­büh­ren an den Inhaber zahlen müsste. Weiter genießen so­ge­nann­te notorisch bekannte Marken Mar­ken­schutz. Notorisch bekannte Marken sind re­nom­mier­te, im Ausland benutzte Marken, die auch in Deutsch­land bekannt sind. Welt­mar­ken wie z. B. Corvette sind auch ohne förmliche Re­gis­trie­rung voll geschützt.

Was bewirkt der Mar­ken­schutz?

Nach der of­fi­zi­el­len Ein­tra­gung der Marke beim DPMA hat der Inhaber das alleinige Recht, die Marke zu nutzen. Wer gegen das Mar­ken­recht verstößt, also die Marke unbefugt für weitere Dienst­leis­tun­gen oder Produkte verwendet, muss mit Kon­se­quen­zen rechnen. Der Mar­ken­in­ha­ber kann Un­ter­las­sungs­an­sprü­che geltend machen – Scha­den­er­satz­kla­gen sind oft die Kon­se­quenz. Mit Marken darf offiziell gehandelt werden, Kauf und Verkauf sind also möglich. Man kann Dritten auch Nut­zungs­rech­te an seiner Marke einräumen (Mar­ken­li­zenz).

Ti­tel­schutz

Neben der ein­ge­tra­ge­nen Marke gibt es noch andere ge­schütz­te Kenn­zei­chen:

  • Namen von Un­ter­neh­men als ge­schäft­li­che Be­zeich­nung
  • Namen von Büchern, Software oder On­line­ma­ga­zi­nen
  • Namen von Ver­an­stal­tun­gen

Diese kann man als Titel schützen lassen. Beim Thema Titel- und Mar­ken­schutz kommt es oft zu Ver­wechs­lun­gen bzw. Kol­li­sio­nen zwischen den ver­schie­de­nen Sach­ver­hal­ten, vor allem mit den ge­schäft­li­chen Be­zeich­nun­gen. Ein Grund ist, dass die ge­schäft­li­che Be­zeich­nung in der Regel auch auf den Produkten bzw. der Ver­pa­ckung zu finden ist. Im Ge­schäfts­ver­kehr ist es somit nicht eindeutig er­sicht­lich, ob es sich um den Namen des Un­ter­neh­mens oder des Produkts handelt. Der Inhaber einer älteren ge­schäft­li­chen Be­zeich­nung hat also das Vorrecht gegenüber einer jüngeren Mar­ken­an­mel­dung und kann diese un­ter­bin­den, wenn die Ver­wechs­lungs­ge­fahr zu hoch ist.

Der Weg zur Mar­ken­an­mel­dung

Damit es mit der er­folg­rei­chen Mar­ken­an­mel­dung klappt, muss man sich an die Richt­li­ni­en des DPMA halten, denn hier erfolgt die of­fi­zi­el­le Ein­tra­gung. Dort erfahren Sie auch, was man als Marke anmelden kann, an wen man sich jeweils wendet, ob zum Beispiel ein Rechts­bei­stand nötig ist – und welche Kosten auf Sie zukommen.

On­line­busi­ness: Lohnt sich die Ein­tra­gung einer Marke?

Als Gründer müssen Sie sich zu Beginn mit vielen Formalien befassen. Die Mar­ken­an­mel­dung wird dabei trotz der geringen Kosten gerne nach hinten geschoben – ein Fehler, denn mit der Anmeldung schützen Sie sich nicht nur vor Tritt­brett­fah­rern, sondern legen auch den Grund­stein für Ihren späteren Erfolg – und vermeiden mög­li­cher­wei­se teure Rechts­strei­tig­kei­ten.

Ab­si­che­rung der eigenen Domain gegen Marken-Anmeldung Dritter

Ist man Inhaber einer Domain, hat aber kein Mar­ken­schutz für das gleich­na­mi­ge Zeichen an­ge­mel­det, kann Folgendes passieren: Ein Dritter meldet ein iden­ti­sches oder ähnliches Zeichen an und untersagt Ihnen die Nutzung der Domain. Unter der Vor­aus­set­zung, dass sie noch keine Inhalte ver­öf­fent­licht haben, ist der Mar­ken­in­ha­ber im Recht und kann den Domain-Namen für sich be­an­spru­chen. Hat der Domain-Inhaber bereits unter der Domain pu­bli­ziert, besteht die Mög­lich­keit, dass ein Kenn­zei­chen­recht als ge­schäft­li­che Be­zeich­nung oder Ti­tel­schutz ent­stan­den ist.

Dieser Schutz gilt jedoch nur für die konkret ausgeübte Tätigkeit bzw. die konkrete Art der ti­tel­fä­hi­gen Werke. Wird zu einem späteren Zeitpunkt die ge­schäft­li­che Tätigkeit erweitert oder die Art der Werke geändert, befinden Sie sich in einem ver­än­der­ten, jüngeren Schutz­be­reich. Der Mar­ken­in­ha­ber kann sein älteres Recht geltend machen.

Lange Rede, kurzer Sinn: Bei der Domain-Wahl gleich­zei­tig die Marke bzw. den Titel schützen zu lassen, erspart Un­ter­neh­men viele Un­an­nehm­lich­kei­ten.

Schutz der Pro­dukt­be­zeich­nun­gen als Teil der Corporate Identity

Sie sind nicht ver­pflich­tet, für einzelne Produkte oder Dienst­leis­tun­gen eine Marke an­zu­mel­den. Sie müssen jedoch prüfen, ob Sie bei der Be­zeich­nung Ihrer Produkte nicht die Mar­ken­rech­te Dritter verletzen, ge­schäft­li­che Be­zeich­nun­gen miss­brau­chen oder andere Kenn­zei­chen­rech­te miss­ach­ten. Die Recherche nach be­stehen­den Zeichen sollten Sie immer einplanen, auch wenn Sie keine Mar­ken­an­mel­dung planen.

Die Benennung allein bietet noch keine Si­cher­heit, solange nicht die Anmeldung beim DPMA vorliegt. Denn durch die reine Benutzung, z. B. als Be­zeich­nung einer Dienst­leis­tung, entsteht im Nor­mal­fall kein Schutz­recht. Wenn ein Dritter zu einem späteren Zeitpunkt eine Marke anmeldet, kann er Ihnen die Nutzung un­ter­sa­gen. Erst wenn Ihr Produkt am Markt eine gewisse Be­kannt­heit erreicht hat, kann ein Mar­ken­schutz kraft Ver­kehrs­gel­tung entstehen. Die Re­gu­la­ri­en sind hier jedoch streng. Die sichere Lösung ist, immer dann eine Marke ein­zu­tra­gen, wenn die eigenen Pro­dukt­be­zeich­nun­gen relevant für die Identität des Un­ter­neh­mens sind.

Abhebung Ihrer Produkte von denen der Kon­kur­renz

Wer ein On­line­busi­ness gründet, hat sich vorab einen Überblick über die Markt­si­tua­ti­on ver­schafft. Meist gibt es ähnliche, fast iden­ti­sche Produkte und Angebote von Wett­be­wer­bern – neben der Aus­ar­bei­tung der USPs sollten Un­ter­neh­men auf das Mar­ken­be­wusst­sein der po­ten­zi­el­len Kunden setzen. Denn Kunden nutzen Marken vorrangig, um die Produkte und Dienst­leis­tun­gen von denen der Kon­kur­renz zu un­ter­schei­den.

Laut einer Studie von McKinsey ist das Mar­ken­be­wusst­sein in den letzten Jahren wieder allgemein an­ge­stie­gen. Entgegen der „Geiz ist geil“-Parolen hat sich das Kon­su­men­ten­ver­hal­ten verändert und Qua­li­täts­be­wusst­sein fließt wieder stärker in die Kauf­ent­schei­dung ein. In diesem Zu­sam­men­hang gewinnen auch große Mar­ken­na­men wieder an Stärke und mehr Kunden bekennen sich öf­fent­lich zu Mar­ken­ar­ti­keln. Mit der of­fi­zi­el­len Anmeldung einer Marke schützt man seinen „guten Namen“, der für USPs und Qua­li­täts­ver­spre­chen steht, und schafft so die Grundlage, sich von der direkten Kon­kur­renz abzuheben.

Tritt­brett­fah­rer stoppen

Hat man eine gute Ge­schäfts­idee, lässt der Erfolg nicht lange auf sich warten. Man hat sich einen Kun­den­stamm aufgebaut und wort­wört­lich „einen Namen in der Branche gemacht“. Meist stehen dann erste Tritt­brett­fah­rer auf der Matte, denn Erfolg weckt immer die Auf­merk­sam­keit der Kon­kur­renz. Mit iden­ti­schem oder ähnlichem Namen könnte der Kon­kur­rent nun die gleichen Produkte oder Leis­tun­gen anbieten, um von Ihrem guten Namen und der auf­ge­bau­ten Re­pu­ta­ti­on zu pro­fi­tie­ren. Sie sind machtlos, wenn Ihre Marke nicht schon bei Gründung geschützt wurde. Ist die Ähn­lich­keit of­fen­sicht­lich, können Sie sich auf der Grundlage des Mar­ken­rechts wehren. Auch Start-ups und junge Un­ter­neh­men sollten früh­zei­tig ihren Mar­ken­na­men schützen lassen und so Kon­kur­ren­ten zu­vor­kom­men, die vom Erfolg des Un­ter­neh­mens pro­fi­tie­ren möchten.

Fazit

Der Mar­ken­na­me ist die Grundlage, um einen Wie­der­erken­nungs­wert zu schaffen. Kennt der Kunde bereits einzelne Produkte oder eine ganze Pro­dukt­rei­he, kann er dank des Mar­ken­na­mens auch neue Angebote im Sortiment dem Un­ter­neh­men zuordnen. Marken trans­por­tie­ren ein Image und sug­ge­rie­ren Qualität – sie geben ein Ver­spre­chen an den Kunden, der bereits Be­rüh­rungs­punk­te mit dem Un­ter­neh­men hatte.

Doch das alles ist nutzlos, hat man seinen Namen nicht offiziell beim DPMA als Marke eintragen lassen. Mit der of­fi­zi­el­len Anmeldung stellt man zum einen sicher, keine Rechte Dritter zu verletzen, und kann sich außerdem gegen den Miss­brauch des eigenen Mar­ken­na­mens schützen. Auch junge Online-Un­ter­neh­men sollten nicht zu lange mit der Mar­ken­an­mel­dung warten. Selbst wenn das Business scheitert, war die Anmeldung nicht ganz umsonst – die Rechte an der Marke können später noch an ein anderes Un­ter­neh­men verkauft werden.

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