Die NIS2-Richt­li­nie ist eine EU-Richt­li­nie, die die Cyber-Resilienz eu­ro­päi­scher Mit­glied­staa­ten und Un­ter­neh­men durch ver­schärf­te Regeln stärkt. Zu den wich­tigs­ten Inhalten zählt die Im­ple­men­tie­rung von Si­cher­heits­maß­nah­men für ver­bes­ser­ten IT-Schutz sowie Si­cher­heits­prü­fun­gen und schnelle Meldewege bei Cy­ber­vor­fäl­len.

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Was ist die NIS2-Richt­li­nie?

Die NIS2-Richt­li­nie der Eu­ro­päi­schen Union zielt darauf ab, die Wi­der­stands­fä­hig­keit gegen Cy­ber­be­dro­hun­gen in kri­ti­schen und be­deu­ten­den In­fra­struk­tu­ren der Mit­glieds­staa­ten zu ver­bes­sern. Die Abkürzung NIS2 steht dabei für „Network and In­for­ma­ti­on Security 2“ (dt. Netzwerk- und In­for­ma­ti­ons­si­cher­heit). Mit ihrem In­kraft­tre­ten am 16. Januar 2023 hat sie die Vor­gän­ger­richt­li­nie NIS1 abgelöst, die bereits ein Umdenken hin­sicht­lich IT-Si­cher­heit bewirkte.

Um sowohl im privaten als auch im öf­fent­li­chen Sektor der EU-Mit­glieds­staa­ten für maximalen Schutz zu sorgen, führt die neue NIS2-Richt­li­nie um­fas­sen­de­re und schärfere Regeln für eine größere Ziel­grup­pe ein. Das strengere Regelwerk soll auf diese Weise für eine stärkere Cyber-Resilienz und ein wirk­sa­me­res Vorgehen gegen Cy­ber­be­dro­hun­gen und Si­cher­heits­lü­cken sorgen. NIS2 soll zudem si­cher­stel­len, dass kritische Ein­rich­tun­gen zur Ver­sor­gung der Be­völ­ke­rung mit le­bens­wich­ti­gen Waren oder Dienst­leis­tun­gen auch im Kri­sen­fall gegen Ausfälle und Störungen geschützt sind.

Die Haupt­auf­ga­be der NIS2 besteht darin, Un­ter­neh­men besser darauf vor­zu­be­rei­ten, Cy­ber­an­grif­fe zu ver­hin­dern und auf IT-Störungen effizient und schnell zu reagieren. Durch eine kon­sis­ten­te­re Si­cher­heits­stra­te­gie in den EU-Staaten soll somit sowohl auf na­tio­na­ler als auch auf in­ter­na­tio­na­ler Ebene im EU-Raum höchst­mög­li­che Cy­ber­si­cher­heit ge­schaf­fen werden. Alle Mit­glieds­län­der müssen die Richt­li­nie in na­tio­na­les Recht umsetzen, was sowohl kleine und mittlere als auch große Un­ter­neh­men betrifft, die unter die neuen Re­ge­lun­gen fallen.

Was ändert sich durch die NIS2-Richt­li­nie?

Die Pflicht zur Umsetzung des NIS2-Um­set­zungs- und Cy­ber­si­cher­heits­stär­kungs­ge­set­zes (NIS2UmsuCG) bringt in 18 ver­schie­de­nen Sektoren tief­grei­fen­de Neue­run­gen mit sich. Unter anderem werden mehr als doppelt so viele Sektoren als kritisch ein­ge­stuft und der Buß­geld­ka­ta­log bei Nicht­ein­hal­tung ver­schärft. Zudem werden Ge­schäfts­lei­ter in die Pflicht genommen. Betroffen sind somit in Deutsch­land bei­spiels­wei­se bis zu 40.000 Un­ter­neh­men mit mehr als 50 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern oder einem Jah­res­um­satz von über 10 Millionen Euro.

Alle Än­de­run­gen durch die NIS2-Richt­li­nie im Überblick:

  • Aus­wei­tung des Kreises kri­ti­scher Bereiche: NIS2 stuft noch mehr Sektoren als kritisch ein.
  • Strengere Straf­maß­nah­men: Die Richt­li­nie erhöht Geldbußen für Verstöße erheblich.
  • Ver­ant­wor­tung der Füh­rungs­kräf­te: Ge­schäfts­füh­ren­de Personen tragen nun die direkte Ver­ant­wor­tung für die Ein­hal­tung von Cy­ber­si­cher­heits­richt­li­ni­en.
  • Er­wei­ter­te An­wen­dungs­be­rei­che: Die NIS2-Richt­li­nie gilt für Un­ter­neh­men mit über 50 Mit­ar­bei­ten­den oder einem Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro sowie für einige Un­ter­neh­men un­ab­hän­gig von ihrer Größe.
  • Not­wen­dig­keit um­fas­sen­der Ri­si­ko­ana­ly­sen: Un­ter­neh­men haben die Pflicht, gründ­li­che Ri­si­ko­ana­ly­sen durch­zu­füh­ren.
  • Er­for­der­li­ches Risiko- und Si­cher­heits­ma­nage­ment: Es gelten strenge An­for­de­run­gen an das Ri­si­ko­ma­nage­ment und die Si­cher­heits­maß­nah­men. Ver­schie­de­ne Schutz­maß­nah­men wie Pe­ne­tra­ti­ons­tests, Hardware-Firewalls, und Backup-Stra­te­gien sind ver­pflich­tend.
  • Ver­pflich­ten­des Kri­sen­ma­nage­ment: Bei Si­cher­heits­vor­fäl­len sind schnelle und effektive Kri­sen­ma­nage­ment­stra­te­gien, Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge und Mel­de­sys­te­me er­for­der­lich.
  • Nutzung be­stehen­der Si­cher­heits­pro­to­kol­le: Un­ter­neh­men können be­stehen­de Si­cher­heits­stan­dards aus re­gu­lier­ten Branchen als Referenz nutzen.
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Wer ist von der NIS2-Richt­li­nie betroffen?

NIS2 un­ter­schei­det Un­ter­neh­men in die er­wei­ter­te Kategorie „we­sent­lich“ (essential) und die Kategorie „wichtig“ (important), die gänzlich neu ist. Un­mit­tel­bar betroffen sind Un­ter­neh­men mit mehr als 50 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern oder einem Jah­res­um­satz ab 10 Millionen Euro. Zu­sätz­lich können Un­ter­neh­men auch un­ab­hän­gig von ihrer Größe unter die NIS2 fallen, wenn durch ihren Ausfall Sys­tem­ri­si­ken entstehen. Die Kategorie „we­sent­lich“ umfasst Un­ter­neh­men aus elf Sektoren, zu denen ins­be­son­de­re KRITIS-Un­ter­neh­men mit gra­vie­ren­der Bedeutung für das staat­li­che Ge­mein­we­sen zählen. Die Kategorie „wichtig“ gilt wiederum für sieben sys­tem­re­le­van­te Sektoren.

We­sent­li­che Branchen und Un­ter­neh­men

  • Energie
  • Was­ser­ver­sor­gung
  • Transport
  • Bankwesen
  • Fi­nanz­markt­in­fra­struk­tu­ren
  • Ge­sund­heits­we­sen
  • Weltraum
  • Abwasser
  • Öf­fent­li­che Ver­wal­tung
  • Digitale In­fra­struk­tur
  • Ver­wal­tung von IKT-Diensten (B2B)

Wichtige Branchen und Un­ter­neh­men

  • Post- und Ku­rier­diens­te
  • Abfall
  • Chemische Industrie
  • Le­bens­mit­tel­ver­sor­gung
  • Anbieter digitaler Dienste
  • Industrie (ver­ar­bei­ten­des/her­stel­len­des Gewerbe)
  • Forschung (fa­kul­ta­tiv)

Welche Pflichten gelten für Un­ter­neh­men?

Im Rahmen von NIS2 gehen für Un­ter­neh­men strenge Pflichten und si­gni­fi­kan­te Än­de­run­gen einher. Dazu zählen:

Pflichten Maßnahmen
Ri­si­ko­ma­nage­ment und Business Con­ti­nui­ty Ma­nage­ment (§30, 31) Ver­schlüs­se­lung, Multi-Faktor-Au­then­ti­fi­zie­rung, Kryp­to­gra­fie, Cy­ber­hy­gie­ne, Rol­len­ver­ga­be und Zu­griffs­kon­trol­le, Backup-Ma­nage­ment und Sys­tem­wie­der­her­stel­lung, Lie­fer­ket­ten­si­cher­heit sowie Ri­si­ko­ana­ly­sen zählen zum Pflicht­pro­gramm. Die Min­dest­vor­aus­set­zun­gen un­ter­schei­den sich dank „Size cap“-Regel je nach Un­ter­neh­mens­grö­ße.
Melde- und Un­ter­rich­tungs­pflich­ten (§32, 35) Be­deu­ten­de Si­cher­heits­vor­fäl­le müssen innerhalb von 24 Stunden an das BSI bzw. das CSIRT (Cy­ber­se­cu­ri­ty Incident Response Team) gemeldet werden. Erste Be­wer­tun­gen müssen nach 72 Stunden vorliegen. Ein aus­führ­li­cher Ab­schluss­be­richt ist innerhalb eines Monats er­for­der­lich.
Re­gis­trie­rungs­pflich­ten (§33, 34) Be­trof­fe­ne Ein­rich­tun­gen sowie Domain-Name-Registry-Diens­te­an­bie­ter müssen spä­tes­tens drei Monate nach In­kraft­tre­ten der NIS2 über eine ent­spre­chen­de Re­gis­trie­rungs­mög­lich­keit Angaben an das BSI und das Bundesamt für Be­völ­ke­rungs­schutz und Ka­ta­stro­phen­hil­fe über­mit­teln. Sollte die Re­gis­trie­rungs­pflicht nicht wahr­ge­nom­men werden, so kann diese auch vom BSI erfüllt werden.
Bil­li­gungs-, Über­wa­chungs- und Schu­lungs­pflich­ten für Ge­schäfts­lei­ter (§38) Eine De­le­gie­rung von Si­cher­heits­maß­nah­men von Seiten der Ge­schäfts­füh­rung genügt nicht mehr. Die Ge­schäfts­füh­rung muss aktiv er­for­der­li­che Maßnahmen billigen und ist teilweise zu Schu­lun­gen ver­pflich­tet.
Aufsichts- und Durch­set­zungs­maß­nah­men (§61, 62) Das BSI agiert vor­aus­sicht­lich als Auf­sichts­be­hör­de für die Ein­hal­tung der er­for­der­li­chen Maßnahmen. Frü­hes­tens drei Jahre nach In­kraft­tre­ten der NIS2 hat die Auf­sichts­be­hör­de die Mög­lich­keit, Nachweise für die Ein­hal­tung der Pflichten an­zu­for­dern. Bei Gefahr in Verzug können Maßnahmen an­ge­ord­net werden.

Wie lässt sich die NIS2-Umsetzung er­leich­tern?

Um früh­zei­tig Ihre Pflichten als be­trof­fe­nes Un­ter­neh­men ein­zu­hal­ten, sollten Sie folgende Maßnahmen ergreifen:

  • IST- und SOLL-Analyse: Prüfen Sie, ob Sie von den NIS2-Pflichten betroffen sind und ermitteln Sie den Status Quo sowie das Ver­bes­se­rungs­po­ten­zi­al Ihrer Cyber-Resilienz im Un­ter­neh­men.
  • Im­ple­men­tie­rung: Ri­si­ko­ana­ly­se- und Si­cher­heits­kon­zep­te müssen für alle In­for­ma­ti­ons­sys­te­me ein­ge­führt werden.
  • Bewertung: Die Wirk­sam­keit der eigenen Ri­si­ko­ma­nage­ment­me­tho­den sollte re­gel­mä­ßig überprüft werden.
  • Er­stel­lung: Es besteht die Pflicht, ein Konzept zum Umgang mit Si­cher­heits­vor­fäl­len zu ent­wi­ckeln.
  • Backup- und Kri­sen­ma­nage­ment: Maßnahmen zur Da­ten­si­che­rung und Kri­sen­be­wäl­ti­gung müssen umgesetzt werden.
  • Mel­de­sys­tem: Ein ef­fek­ti­ves Mel­de­sys­tem für Si­cher­heits­vor­fäl­le sollte ein­ge­rich­tet werden.
  • Schu­lun­gen: Mit­ar­bei­ter müssen re­gel­mä­ßig geschult werden.
  • Si­cher­heit der Lie­fer­ket­te: Die Si­cher­heit in der Lie­fer­ket­te ist zu ge­währ­leis­ten.

Was passiert, wenn NIS2 nicht umgesetzt wird?

Un­ter­neh­men, die die vor­ge­schrie­be­nen Maßnahmen nicht umsetzen, müssen mit er­heb­li­chen Geld­stra­fen (§65) rechnen. Die Auf­sichts­be­hör­den erhalten gemäß NIS2 um­fas­sen­de Aufsichts-, Kontroll- und Wei­sungs­be­fug­nis­se inklusive der Durch­set­zung von Fristen. Darüber hinaus über­neh­men Ge­schäfts­lei­te­rin­nen und Ge­schäfts­lei­ter deutlich mehr Ver­ant­wor­tung für Schutz- und Si­cher­heits­maß­nah­men und können bei Verstößen oder Nach­läs­sig­keit per­sön­lich haftbar gemacht werden (§38, §61).

Wann tritt die NIS2-Richt­li­nie in Kraft?

Am 14. Dezember 2022 ver­ab­schie­de­ten das Eu­ro­päi­sche Parlament und der Rat die Richt­li­nie (EU) 2022/2555, bekannt als NIS2-Richt­li­nie. Als Ablösung der NIS-Richt­li­nie trat sie am 16. Januar 2023 offiziell in Kraft. Bis zum 17. Oktober 2024 muss sie von allen EU-Mit­glieds­staa­ten in na­tio­na­les Recht umgesetzt werden. Sie führt um­fas­sen­de Än­de­run­gen an der eIDAS-Ver­ord­nung (EU) Nr. 910/2014 und der EECC-Richt­li­nie (EU) 2018/1972 ein.

In Deutsch­land sind über 30.000 Un­ter­neh­men und In­sti­tu­tio­nen von der Um­set­zungs­pflicht der NIS2 betroffen. Das bedeutet einen deut­li­chen Anstieg um mehr als die Hälfte im Vergleich zur NIS1. Derzeit exis­tie­ren zwei Re­fe­ren­ten­ent­wür­fe und ein Dis­kus­si­ons­pa­pier, die den Rahmen und die Inhalte des deutschen Än­de­rungs­ge­set­zes NIS2UmsuCG (NIS2-Um­set­zungs- und Cy­ber­si­cher­heits­stär­kungs­ge­setz) de­fi­nie­ren. Zentrale Stelle für die Umsetzung ist das Bundesamt für Si­cher­heit in der In­for­ma­ti­ons­tech­nik (BSI).

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