Rechnung, Gut­schrift – wo ist ei­gent­lich der Un­ter­schied? Wenn es um die Ab­rech­nung einer Wa­ren­lie­fe­rung oder Leistung geht, herrscht oft Ver­wir­rung. Viel­leicht fragen auch Sie sich, was eine Gut­schrift von einer Rechnung un­ter­schei­det und wann eine solche Gut­schrift sinnvoll ist. Wir ver­schaf­fen Ihnen einen Überblick und klären auf, was eine Gut­schrift ist, wann man sie vor­teil­haft einsetzen kann und wie man eine erstellt.

Was ist eine Gut­schrift?

Bei einer Gut­schrift handelt es sich um eine besondere Form der Rechnung – man spricht auch von einer um­ge­kehr­ten Rechnung. Denn eine Gut­schrift wird nicht vom Leis­tungs­brin­ger, sondern vom Leis­tungs­emp­fän­ger aus­ge­stellt. Ob es sich um eine Rechnung oder eine Gut­schrift handelt, hängt also davon ab, von wem das Dokument stammt:

Art des Dokuments Wer ist der Aus­stel­ler? Beispiel
Gut­schrift Leis­tungs­emp­fän­ger Sie sind ein Dienst­leis­ter und bekommen vom Auf­trag­ge­ber eine Gut­schrift für Ihre er­brach­ten Leis­tun­gen.
Rechnung Leis­tungs­er­brin­ger Sie sind Dienst­leis­ter und stellen Ihrem Auf­trag­ge­ber für Ihre Leis­tun­gen eine Rechnung.

Mit einer Rechnung verlangen Sie Geld für Ihre Leistung. Mit einer Gut­schrift teilen Sie mit, dass der Leis­tungs­er­brin­ger für seine Leistung Geld von Ihnen bekommt.

Im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch werden Begriffe wie Rechnung, Gut­schrift oder auch das in Deutsch­land eher alt­mo­di­sche Wort Faktura oft nicht richtig verwendet – das führt dann zu Ver­wir­rung. Dabei ist Faktura der Ober­be­griff für Dokumente, die Ab­rech­nun­gen belegen. So ist jede Rechnung eine Faktura, doch nicht jede Faktura eine Rechnung.

Ge­setz­lich ist die Gut­schrift in § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG geregelt. Danach darf auch der Leis­tungs­emp­fän­ger eine Rechnung – nämlich eine Gut­schrift – aus­stel­len, sofern dies vorher ver­ein­bart wurde. Per Gesetz handelt es sich also eher um eine Ausnahme, und es ist nicht rechtens, ohne Absprache eine Gut­schrift aus­zu­stel­len. Zudem können Sie als Empfänger einer Gut­schrift dieser ohne weiteres wi­der­spre­chen. Ansonsten hat sie aber dieselbe recht­li­che Wirkung wie eine normale Rechnung.

Was haben Rechnung und Gut­schrift gemeinsam?

In ihrer recht­li­chen Wirkung gleichen sich Rechnung und Gut­schrift also. Doch es gibt noch weitere Ge­mein­sam­kei­ten:

  • Durch beide Dokumente entstehen beim Leis­tungs­emp­fän­ger Ver­bind­lich­kei­ten.
  • In­halt­lich und formal ist eine Gut­schrift genauso auf­zu­bau­en wie eine Rechnung (§ 14 UStG).
  • Sowohl Rech­nun­gen als auch Gut­schrif­ten müssen deutlich als solche ge­kenn­zeich­net werden.
  • Für Rech­nun­gen und Gut­schrif­ten gelten die gleichen Auf­be­wah­rungs­vor­schrif­ten.
  • Auch bei einer Gut­schrift muss Um­satz­steu­er gezahlt und kann Vorsteuer geltend gemacht werden (Ausnahme: Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung).

Die Vorteile der Gut­schrift

Haben Sie sich ein­ver­nehm­lich mit Ihrem Kunden oder Lie­fe­ran­ten auf das Gut­schrift­ver­fah­ren geeinigt, kann das für beide Seiten Vorteile mit sich bringen. Ein typisches Beispiel dafür ist, dass ein Sub­un­ter­neh­mer oder Frei­be­ruf­ler auf längere Sicht mit einem großen Un­ter­neh­men zu­sam­men­ar­bei­tet.

Auf der einen Seite spart der Auf­trag­ge­ber an Aufwand: Für ihn entfällt die Prüfung der ein­ge­hen­den Rech­nun­gen – schließ­lich hat er die ent­spre­chen­de Gut­schrift selbst an­ge­fer­tigt. Zudem fließt der Vorgang direkt in seine Be­triebs­ab­rech­nung ein – er muss nicht auf den Eingang der Rechnung warten.

Aber auch für den Leis­tungs­er­brin­ger gibt es Vorteile: Er spart Zeit, er muss keine Rech­nun­gen (und notfalls Mahnungen) schreiben: Mit der Gut­schrift kündigt der Leis­tungs­emp­fän­ger seine Zahlung bereits an. Al­ler­dings muss der Auf­trag­neh­mer nun sei­ner­seits die Gut­schrift anhand seiner er­brach­ten Leis­tun­gen über­prü­fen (falls keine Pau­schala­b­rech­nung ver­ein­bart ist).

Die kauf­män­ni­sche Gut­schrift als Korrektur einer Rechnung

Manchmal wird der Begriff Gut­schrift auch noch dafür verwendet, dass eine Rechnung kor­ri­giert oder ganz an­nul­liert wird. Das ist die so­ge­nann­te kauf­män­ni­sche Gut­schrift: An­ge­nom­men, Sie haben ein Produkt geliefert bekommen und sehen nun, dass es be­schä­digt ist. In diesem Fall würden Sie das Produkt zu­rück­schi­cken oder einen Preis­nach­lass verlangen. Dazu könnte der Lieferant dann den Kaufpreis ganz oder teilweise zu­rück­bu­chen und Ihnen eine Rech­nungs­kor­rek­tur bzw. ein Storno schicken. Den be­tref­fen­den Betrag hätten Sie dann als Guthaben bei dem Lie­fe­ran­ten oder er würde Ihnen aus­ge­zahlt.

Hinweis

Diese Art der Gut­schrift ist in diesem Artikel nicht gemeint, denn sie hat nichts mit einem buch­hal­te­ri­schen, um­satz­steu­er­recht­li­chen Gut­schrift­ver­fah­ren zu tun.

In­zwi­schen sollten Sie es vermeiden, den Begriff Gut­schrift in diesem Sinn zu verwenden, wenn­gleich es laut Schreiben vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um vom 25. Oktober 2013 nicht direkt un­zu­läs­sig ist. Bessere Begriffe sind aber:

  • Rech­nungs­kor­rek­tur
  • Stor­no­rech­nung
  • Kor­rek­tur­rech­nung
Tipp

Wie Sie eine Rech­nungs­kor­rek­tur richtig erstellen, haben wir in einem separaten Artikel für Sie zu­sam­men­ge­fasst.

Gut­schrift: Ein Beispiel zur Ver­deut­li­chung

Herr Meyer ist frei­be­ruf­li­cher Grafiker (kein Klein­un­ter­neh­mer) und arbeitet fest mit einer Agentur zusammen, für die er jeden Monat Grafiken und Ähnliches erstellt. Er wird nach Stunden bezahlt. Herr Meyer hat sich mit der Agentur auf ein Gut­schrift­ver­fah­ren geeignet. Auf Basis seiner er­brach­ten Stunden erstellt die Agentur monatlich eine Gut­schrift an Herrn Meyer, die vom Finanzamt auch als Beleg ak­zep­tiert wird: Die Agentur ist also, genau wie bei einer Rechnung, zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt und Herr Meyer zum Abführen der Um­satz­steu­er an das Finanzamt ver­pflich­tet.

Gut­schrift erstellen: So geht’s

Im Gut­schrift­ver­fah­ren ist die Gut­schrift das zentrale Dokument. Im Grunde ist es genauso einfach, eine Gut­schrift zu schreiben, wie eine Rechnung.

Ihnen ist nicht ganz klar, wie eine Gut­schrift aussehen muss? Dann hilft Ihnen dieses Gut­schrift-Muster:

Mit dieser Gut­schrift-Vorlage können Sie in Zukunft viel Zeit bei der Ab­rech­nung sparen. Mit dem Buch­hal­tungs­pro­gramm von IONOS geht es aber noch we­sent­lich einfacher und beinahe au­to­ma­tisch. Sie brauchen lediglich alle not­wen­di­gen Daten ein­zu­tra­gen, und schon kann es losgehen.

Gut­schrift schreiben: Was beachten?

Genau wie Rech­nun­gen müssen Gut­schrif­ten gewisse Pflicht­an­ga­ben enthalten, um gültig zu sein. Dies alles muss auf jeden Fall vorhanden sein:

  • Dokument muss aus­drück­lich das Wort „Gut­schrift“ enthalten
  • Voll­stän­di­ger Name und Anschrift des Leis­tungs­emp­fän­gers und Leis­tungs­er­brin­gers
  • Steu­er­num­mer oder Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer
  • Aus­stel­lungs­da­tum
  • Fort­lau­fen­de Rech­nungs­num­mer
  • Umfang und Art der Leis­tun­gen/Lie­fe­run­gen
  • Zeitpunkt der Lie­fe­run­gen/Leis­tun­gen
  • Entgelt
  • An­ge­wen­de­ter Steu­er­satz und der Steu­er­be­trag

Wenn Sie eine Gut­schrift erstellen, dann achten Sie darauf, dass diese Angaben enthalten sind. Prüfen Sie die Gut­schrift gründlich, bevor Sie sie ab­schi­cken. Denn der Empfänger kann der Gut­schrift wi­der­spre­chen, wenn er etwa einen Fehler findet. Hinzu kommt, dass der Vor­steu­er­ab­zug nur dann erfolgen kann, wenn die Gut­schrift ord­nungs­ge­mäß und korrekt ist.

Vorsicht als Klein­un­ter­neh­mer

Falls Sie Klein­un­ter­neh­mer sind, ist ein wenig Vorsicht geboten. Als Klein­un­ter­neh­mer weisen Sie auf Ihren Rech­nun­gen keine Um­satz­steu­er aus. Sie sind auch nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt. Arbeiten Sie mit einem Un­ter­neh­men zusammen und rechnen per Gut­schrift ab, achten Sie genau auf den Inhalt. Wenn das Un­ter­neh­men eine Gut­schrift schickt, die Um­satz­steu­er enthält, sollten Sie der Gut­schrift wi­der­spre­chen. Verlangen Sie statt­des­sen ein Ab­rech­nungs­do­ku­ment ohne Um­satz­steu­er. Nur so ist es für Sie gültig.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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