Nahezu jedes Un­ter­neh­men arbeitet mit In­for­ma­tio­nen, die man vor allem der Kon­kur­renz nicht of­fen­ba­ren möchte. Seien es Details zu einem Produkt oder Stra­te­gien der Un­ter­neh­mens­füh­rung – die In­for­ma­tio­nen müssen streng geheim gehalten werden, um Schaden vom Un­ter­neh­men ab­zu­wen­den und nach­hal­ti­gen Erfolg zu ga­ran­tie­ren. Dies war prin­zi­pi­ell schon immer so. Der deutsche Ge­setz­ge­ber hat mit dem Ge­schäfts­ge­heim­nis­ge­setz (GeschGehG) ver­bind­li­che Vorgaben ein­ge­führt. Diese schützen Un­ter­neh­men al­ler­dings nicht nur, sondern erlegen ihnen auch Pflichten auf. Auf was müssen Un­ter­neh­mer jetzt achten?

Webinar

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Seit wann gilt das Ge­schäfts­ge­heim­nis­ge­setz?

Deutsch­land hat am 26. April 2019 das Ge­schäfts­ge­heim­nis­ge­setz ein­ge­führt. Für das neue Gesetz war keine Über­gangs­pha­se vor­ge­se­hen, und so trat das GeschGehG direkt in Kraft. Der deutsche Ge­setz­ge­ber reagierte damit auf eine EU-Richt­li­nie (2016/943). Man hat so die eu­ro­pa­wei­ten Re­ge­lun­gen zum Schutz von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen bzw. gegen die recht­wid­ri­ge Nutzung oder Of­fen­le­gung solcher In­for­ma­tio­nen in na­tio­na­les Recht umgesetzt.

Zweck des GeschGehG

Anders als andere im­ma­te­ri­el­le Güter hatten Ge­schäfts­ge­heim­nis­se vor Ein­füh­rung des neuen Gesetzes keinen klaren Schutz. Zwar hatten auch vorher Ge­schäfts­ge­heim­nis­se einen be­son­de­ren Stand, aber anders als bei­spiels­wei­se beim Patent- oder Ur­he­ber­recht gab es keine ein­heit­li­chen Vorgaben. Vielmehr war der Schutz von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen spo­ra­disch über ver­schie­de­ne Gesetze geregelt, etwa das Gesetz zur Ver­wer­tung fremder Ge­heim­nis­se (§ 204 StGB) oder das Gesetz zum Verrat von Geschäfts- und Be­triebs­maß­nah­men (§ 17 UWG).

Das Ge­schäfts­ge­heim­nis­ge­setz gilt nun als Stamm­ge­setz, das andere Gesetze, die sich mit Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen befassen, teilweise obsolet gemacht hat. Dabei verfolgt der Ge­set­zes­text ver­schie­de­ne Ziele:

  • De­fi­ni­ti­on des Ge­schäfts­ge­heim­nis­ses: Das Gesetz legt genau fest, wann man von einem Ge­schäfts­ge­heim­nis sprechen kann und wann nicht.
  • Schutz des Ge­schäfts­ge­heim­nis­ses: Abhängig davon, wie der Ge­heim­nis­schutz verletzt wurde, werden dem Opfer ver­schie­de­ne Ansprüche gewährt.
  • Maßnahmen des Ge­heim­nis­schut­zes: Um Ansprüche geltend machen zu können, müssen Un­ter­neh­men geeignete Schutz­maß­nah­men ergreifen.
  • Ausnahmen des Schutzes: Für aus­ge­wähl­te Szenarien hat der Ge­setz­ge­ber den Ge­schäfts­ge­heim­nis­schutz auf­ge­ho­ben bzw. ein­ge­schränkt.

Was gilt als Ge­schäfts­ge­heim­nis?

Erstmals gibt es klare Richt­li­ni­en, an denen sich Un­ter­neh­men ori­en­tie­ren können, wenn es um Ge­schäfts­ge­heim­nis­se geht: § 2 GeschGehG. Was schon vorher relativ klar war: Ein Ge­schäfts­ge­heim­nis ist nicht öf­fent­lich zu­gäng­lich und hat einen gewissen Wert für das Un­ter­neh­men. Hierbei sind auch negative Werte mit­ge­meint. In­for­ma­tio­nen, die bei Ver­öf­fent­li­chung dem Un­ter­neh­men schaden, fallen also ebenfalls unter den Schutz. Ist man früher davon aus­ge­gan­gen, dass man ein Ge­schäfts­ge­heim­nis nur intern als solches de­kla­rie­ren muss, sieht der Ge­setz­ge­ber jetzt vor, dass Un­ter­neh­men auch deutliche, objektive Maßnahmen ergreifen (dazu weiter unten mehr). Neu ist zudem, dass der Ge­heim­nis­in­ha­ber ein be­rech­tig­tes Interesse haben muss.

Der Begriff „Ge­schäfts­ge­heim­nis“ ist bewusst of­fen­ge­hal­ten. Auf diese Weise deckt das Ge­schäfts­ge­heim­nis­ge­setz un­ter­schied­li­che In­for­ma­tio­nen ab. Neben Rezepten, Bauplänen oder Pro­to­ty­pen fallen demnach auch Busi­ness­plä­ne und ver­schie­de­ne Un­ter­neh­mens­stra­te­gien sowie Kun­den­lis­ten und Ver­kaufs­zah­len unter den Ge­heim­nis­schutz. Doch Ge­schäfts­ge­heim­nis­se sind nicht un­be­grenzt schüt­zens­wert. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat in einem Urteil fest­ge­stellt, dass eine In­for­ma­ti­on nach einer Zeit­span­ne (das Gericht geht von etwa 5 Jahren aus) nicht mehr unter das GeschGehG fallen kann. Demnach hätten Un­ter­neh­men nach einem längeren Zeitraum eine erhöhte Nach­weis­pflicht.

Fakt

Auch Al­go­rith­men, die in der modernen Ge­schäfts­welt vor allem im Hinblick auf Big Data immer wichtiger werden, können durch das GeschGehG geschützt werden.

Rechts­an­sprü­che bei Miss­ach­tung des Ge­schäfts­ge­heim­nis­ses

Der zweite Absatz des GeschGehG (die Pa­ra­gra­fen 6 bis 14) befassen sich mit den Rechts­an­sprü­chen für Ge­heim­nis­in­ha­ber. Grob kann man die Ansprüche in drei Teile aufteilen:

  • Zunächst hat der recht­mä­ßi­ge Besitzer der Ge­schäfts­ge­heim­nis­se das Recht auf Auskunft gegenüber dem Rechts­ver­let­zer. Das ge­schä­dig­te Un­ter­neh­men darf erfahren, von wem die Ge­heim­nis­se verraten und an wen die In­for­ma­tio­nen wei­ter­ge­ge­ben wurden.
  • Zudem kann verlangt werden, dass alle Ma­te­ria­li­en (In­for­ma­tio­nen oder Produkte), die aus dem Ge­heim­nis­ver­rat heraus ent­stan­den sind, ver­nich­tet oder vom Markt entfernt werden.
  • Schließ­lich kommen noch Scha­den­er­satz­for­de­run­gen auf den Rechts­ver­let­zer zu. Die Höhe der Ab­fin­dun­gen richtet sich nach dem Wert, den man für eine legale Ge­heim­nis­preis­ga­be hätte verlangen können.

Maßnahmen für den Ge­heim­nis­schutz

Um den Schutz für seine Ge­heim­nis­se gemäß GeschGehG geltend machen zu können, muss man – und das ist neu – auch im Vorfeld geeignete Maßnahmen ergreifen, um die ent­spre­chen­den In­for­ma­tio­nen geheim zu halten. Die ent­spre­chen­den Schutz­maß­nah­men müssen für die Art des Ge­heim­nis­ses geeignet seien. Damit kommen zu­sätz­li­che Pflichten auf Un­ter­neh­men zu. Es gibt ver­schie­de­ne Arten, geeignete Maßnahmen ein­zu­füh­ren:

  • Or­ga­ni­sa­to­risch
  • Technisch
  • Ver­trag­lich

Das Gesetz selbst gibt keine pau­scha­len Hinweise darauf, in welcher Form die Maßnahmen aus­ge­stal­tet werden müssen. Experten haben aber ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten auf­ge­zeigt:

Or­ga­ni­sa­to­ri­scher Ge­heim­nis­schutz

Auf or­ga­ni­sa­to­ri­scher Ebene steht an al­ler­ers­ter Stelle die klare Benennung von geheimen In­for­ma­tio­nen. Auch kann es sinnvoll sein, die Ge­schäfts­ge­heim­nis­se in ver­schie­de­ne Ka­te­go­rien ein­zu­tei­len, abhängig von dem Grad der Ge­heim­hal­tungs­pflicht. Auf dieser Basis kann man Mit­ar­bei­tern auch schritt­wei­se In­for­ma­tio­nen freigeben. Eine Schulung für den Umgang mit un­ter­neh­mens­re­le­van­tem und geheimem Know-how bietet sich ebenfalls an.

Tech­ni­scher Ge­heim­nis­schutz

Sensible Dokumente auf Pa­pier­ba­sis werden in der Regel so auf­be­wahrt, dass sie nicht für jedermann einsehbar sind. Da immer mehr Daten aus­schließ­lich digital ge­spei­chert werden, müssen auch hier ent­spre­chen­de tech­ni­sche und räumliche Vor­keh­run­gen getroffen werden. Ser­ver­räu­me dürfen nicht für jedermann zu­gäng­lich sein, und die Daten müssen mit Ver­schlüs­se­lungs­ver­fah­ren geschützt werden. Wichtige Dokumente und andere Dateien sollten niemals un­ver­schlüs­selt ge­spei­chert oder ver­schickt werden. Das bezieht sich auch auf die E-Mail-Kom­mu­ni­ka­ti­on. Un­ter­neh­men sollten zudem Min­dest­an­for­de­run­gen für den Pass­wort­schutz de­fi­nie­ren, damit Kenn­wör­ter nicht zu einfach geknackt werden können. IT-Systeme machen es außerdem möglich, Rollen klar zu verteilen, damit nur befugte Mit­ar­bei­ter an ent­spre­chen­de In­for­ma­tio­nen gelangen können.

Tipp

Bei IONOS können Sie eine eigene pro­fes­sio­nel­le E-Mail-Adresse erstellen. Hier ist eine SSL/TLS-Ver­schlüs­se­lung selbst­ver­ständ­li­cher Be­stand­teil des Angebots.

Ver­trag­li­cher Ge­heim­nis­schutz

Un­ter­neh­men sollten auf jeden Fall si­cher­stel­len, dass in allen Verträgen ent­spre­chen­de Ver­schwie­gen­heits­klau­seln enthalten sind. Das bezieht sich auf Ar­beits­ver­trä­ge mit An­ge­stell­ten sowie auf Verträge mit Zu­lie­fe­rern und Zwi­schen­händ­lern.

Tipp

Sollte es zu einem ge­richt­li­chen Streit­fall kommen, müssen Un­ter­neh­men ihre internen Schutz­maß­nah­men nach­wei­sen. Deshalb empfiehlt es sich, die ein­ge­setz­ten In­stru­men­te und Prozesse sauber zu do­ku­men­tie­ren.

Ausnahmen des Ge­schäfts­ge­heim­nis­schutz­ge­set­zes

Der Ge­setz­ge­ber hat – teilweise erst nach Kritik durch In­ter­es­sen­grup­pen – bestimmte Ausnahmen in das GeschGehG auf­ge­nom­men:

Whist­le­b­lower & Jour­na­lis­ten

Das Interesse der Öf­fent­lich­keit kann unter Umständen höher gewertet werden als der Schutz von Un­ter­neh­men. Im Gegensatz zur früheren Recht­spre­chung sind Whist­le­b­lower durch das GeschGehG nun geschützt, wenn sie dadurch Fehl­ver­hal­ten aufdecken. Das falsche Handeln von Un­ter­neh­men muss nicht einmal illegal sein: Auch legales, aber ethisch un­ver­tret­ba­res Verhalten darf bekannt gemacht werden, wenn ein öf­fent­li­ches Interesse an der Auf­klä­rung besteht. Insofern wird auch die Pres­se­frei­heit nicht durch das neue Gesetz bedroht, sondern vielmehr gestärkt.

Be­triebs­rä­te

Wenn Mit­ar­bei­ter un­ter­ein­an­der nicht offen reden können und die Ge­schäfts­füh­rung In­for­ma­tio­nen zu­rück­hält, kann das zu in­ner­be­trieb­li­chen Problemen führen und die Stellung der Ar­beit­neh­mer schwächen. Deshalb ist der Ge­heim­nis­schutz gegenüber der Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tung auf­ge­ho­ben, sofern die In­for­ma­tio­nen wichtig für die Arbeit des Be­triebs­ra­tes sind.

Reverse En­gi­nee­ring

Reverse En­gi­nee­ring – also die Re­kon­struk­ti­on eines fertigen Produkts – wird explizit nicht vom Ge­schäfts­ge­heim­nis­ge­setz erfasst. In einem solchen Fall benutzt ein anderes Un­ter­neh­men ein öf­fent­lich zu­gäng­li­ches oder recht­mä­ßig erlangtes Produkt und leitet von diesem die Bauweise ab. Auf diesem Weg kann das Kon­kur­renz­un­ter­neh­men dann ein eigenes ähnliches Produkt her­stel­len. Ge­heim­nis­se werden demnach gar nicht preis­ge­ge­ben. Ein­ge­schränkt wird Reverse En­gi­nee­ring al­ler­dings durch das Pa­tent­recht. Ist ein Produkt oder eine Technik durch ein Patent geschützt, darf durch Reverse En­gi­nee­ring kein gleich­ar­ti­ges Produkt auf den Markt gebracht werden.

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