Das Ar­beits­schutz­ge­setz (ArbSchG) ver­pflich­tet Ar­beit­ge­ben­de, die Si­cher­heit und Ge­sund­heit ihrer Be­schäf­tig­ten zu schützen und mögliche Ge­fähr­dun­gen sys­te­ma­tisch zu be­ur­tei­len. Dabei müssen neben den Pflichten von Un­ter­neh­men und Be­schäf­tig­ten auch die Regeln für das Ho­me­of­fice und psy­chi­sche Be­las­tun­gen be­rück­sich­tigt werden. Verstöße können Sank­tio­nen nach sich ziehen. Ins­be­son­de­re kleine Un­ter­neh­men sollten re­gu­la­to­ri­sche Än­de­run­gen daher laufend im Blick behalten.

Ar­beits­schutz und Ar­beits­schutz­ge­setz

Der Ar­beits­schutz umfasst sämtliche Maßnahmen, die Be­schäf­tig­te vor ar­beits­be­ding­ten Unfällen, Krank­hei­ten und anderen negativen Be­ein­träch­ti­gun­gen schützen sollen. Den recht­li­chen Rahmen dafür bietet das Ar­beits­schutz­ge­setz, dessen Fokus darauf liegt, die Ge­sund­heits- und Un­fall­ri­si­ken durch eine sichere Ge­stal­tung des Ar­beits­um­felds und der Ar­beits­be­din­gun­gen so gering wie möglich zu halten.

De­fi­ni­ti­on

Das Ar­beits­schutz­ge­setz (ArbSchG) ist die Kurz­be­zeich­nung für das „Gesetz über die Durch­füh­rung von Maßnahmen des Ar­beits­schut­zes zur Ver­bes­se­rung der Si­cher­heit und des Ge­sund­heits­schut­zes der Be­schäf­tig­ten bei der Arbeit“. Es dient dem Zweck, Be­schäf­tig­te vor ar­beits­be­ding­ten Ge­sund­heits­schä­den sowie Ar­beits­un­fäl­len zu schützen. Dazu gehört auch der Schutz vor psy­chi­schen Be­las­tun­gen.

Die wich­tigs­te Vor­aus­set­zung für wirksame Ar­beits­schutz­maß­nah­men ist eine Be­ur­tei­lung der Ar­beits­si­tua­ti­on und damit ein­her­ge­hend die Iden­ti­fi­ka­ti­on möglicher Ge­fah­ren­quel­len. Zu dieser sind alle Ar­beit­ge­ben­den laut § 5 des Ar­beits­schutz­ge­set­zes ver­pflich­tet.

Diese Be­ur­tei­lung muss nicht nur die Ge­ge­ben­hei­ten am Ar­beits­platz be­rück­sich­ti­gen, sondern auch die Ge­stal­tung von Ar­beits­ab­läu­fen sowie den Wis­sens­stand der Mit­ar­bei­ten­den. Auf Basis dieser Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung werden Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men ent­wi­ckelt, die es den Be­schäf­tig­ten er­mög­li­chen sollen, ihre Arbeit sicher aus­zu­füh­ren. Dazu zählt ins­be­son­de­re die fach­ge­rech­te Schulung und Ein­wei­sung, bevor jemand in einem neuen Ar­beits­um­feld tätig wird.

Aber auch generelle ge­sund­heits­för­dern­de Maßnahmen wie die er­go­no­mi­sche Ge­stal­tung von Bü­ro­ar­beits­plät­zen, die Aus­rüs­tung mit not­wen­di­ger Schutz­klei­dung sowie die Schulung von Erst­hel­fe­rin­nen und Erst­hel­fern gehören zu den ge­setz­li­chen Ver­pflich­tun­gen von Ar­beit­ge­ben­den.

Welche Bereiche betrifft der Ar­beits­schutz im Betrieb?

Der Bereich Ar­beits­schutz in seiner Gänze ist sehr um­fang­reich und umfasst weit mehr als nur die Themen, die im Ar­beits­schutz­ge­setz an­ge­spro­chen werden. Weitere Gesetze und Ver­ord­nun­gen, die ar­beits­schutz­re­le­van­te Re­ge­lun­gen enthalten, sind zum Beispiel:

An dieser Auf­zäh­lung wird deutlich, wie umfassend der Ar­beits­schutz in Deutsch­land geregelt ist. Grob lässt er sich in zwei Bereiche un­ter­tei­len, die sich mit den all­ge­mei­nen bzw. den sozialen Aspekten des Ar­beits­schut­zes befassen. Der all­ge­mei­ne Bereich umfasst in erster Linie Si­cher­heits­vor­schrif­ten, die Ar­beits­un­fäl­le ver­hin­dern und Ge­sund­heits­ge­fähr­dun­gen mi­ni­mie­ren sollen.

Der soziale Bereich umfasst Re­ge­lun­gen, die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter vor Gefahren schützen, die aufgrund ihrer Lebens- und Ar­beits­si­tua­ti­on bestehen. Er enthält bei­spiels­wei­se Be­stim­mun­gen zur Be­schäf­ti­gung von Min­der­jäh­ri­gen, Schwan­ge­ren oder chronisch Kranken, aber auch zur all­ge­mei­nen Ge­stal­tung von Arbeits- und Pau­sen­zei­ten sowie Über­stun­den- und Ur­laubs­re­ge­lun­gen. Mehr zu den ge­setz­li­chen Vorgaben für Pausen bietet der Ratgeber zu Ar­beits­recht Pausen.

Ar­beits­zeit­er­fas­sung in Excel

Was gilt für den Ar­beits­schutz im Ho­me­of­fice?

Die Pflichten aus dem Ar­beits­schutz­ge­setz gelten auch, wenn Be­schäf­tig­te zu Hause arbeiten. Ar­beit­ge­ben­de müssen deshalb auch bei Tä­tig­kei­ten im Ho­me­of­fice die Ge­fähr­dun­gen be­ur­tei­len und geeignete Schutz­maß­nah­men festlegen. Dabei sind unter anderem die er­go­no­mi­sche Ge­stal­tung des Ar­beits­plat­zes, Ar­beits­zei­ten, die Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on sowie psy­chi­sche Be­las­tun­gen zu be­rück­sich­ti­gen. Welche Ver­si­che­run­gen bei einem Unfall im Ho­me­of­fice greifen, ist für Be­schäf­tig­te ebenfalls relevant — dazu bietet der Ratgeber zur Ho­me­of­fice-Ver­si­che­rung einen Überblick.

Die Ar­beits­stät­ten­ver­ord­nung definiert in § 2 Absatz 7 ArbStättV einen Te­le­ar­beits­platz als einen vom Ar­beit­ge­ben­den fest ein­ge­rich­te­ten Bild­schirm­ar­beits­platz im Pri­vat­be­reich des Be­schäf­tig­ten. Dafür müssen das Un­ter­neh­men und die Be­schäf­tig­ten die Be­din­gun­gen der Te­le­ar­beit ver­ein­bart haben; außerdem stellt der Ar­beit­ge­ben­de die benötigte Aus­stat­tung bereit und in­stal­liert sie. Für solche Te­le­ar­beits­plät­ze gelten nach § 1 Absatz 4 ArbStättV besondere Vorgaben zur erst­ma­li­gen Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung, Un­ter­wei­sung und Ge­stal­tung des Bild­schirm­ar­beits­plat­zes.

Fakt

Man muss zwischen formeller Te­le­ar­beit im Sinne der ArbStättV, für die die genannten spe­zi­el­len An­for­de­run­gen gelten, und mobilem Arbeiten (z. B. ge­le­gent­li­ches Arbeiten von zu Hause), für das nur die all­ge­mei­nen Pflichten aus dem ArbSchG greifen, un­ter­schei­den.

Pflichten von Ar­beit­ge­ben­den und Ar­beit­neh­men­den

Ar­beit­ge­ben­de sind ge­setz­lich bereits dazu ver­pflich­tet, sich um das Thema Ar­beits­schutz zu kümmern und die ent­spre­chen­den Gesetze und Maßnahmen um­zu­set­zen, wenn das Un­ter­neh­men nur eine An­ge­stell­te bzw. einen An­ge­stell­ten hat. Die Be­rufs­ge­nos­sen­schaf­ten bieten dafür Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dun­gen an. Welche davon in welchen Abständen er­for­der­lich sind, hängt unter anderem von der Be­triebs­art, der Be­schäf­tig­ten­zahl und dem Be­treu­ungs­mo­dell ab.

Nach dem Ar­beits­si­cher­heits­ge­setz müssen Un­ter­neh­men Be­triebs­ärz­te und Fach­kräf­te für Ar­beits­si­cher­heit bestellen, soweit dies im Hinblick auf Be­triebs­art, Unfall- und Ge­sund­heits­ge­fah­ren, Be­schäf­tig­ten­zahl und Be­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on er­for­der­lich ist. Beide beraten und sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde wei­sungs­frei.

Eine weitere Pflicht der Ar­beit­ge­ben­den ist es, alle Be­schäf­tig­ten so zu schulen und zu in­for­mie­ren, dass sie ihre Arbeit sicher und ohne Ge­fähr­dung ihrer Ge­sund­heit ausüben können. Dazu gehört auch, dass sie mögliche Gefahren sofort erkennen und dem­entspre­chend darauf reagieren können.

Ar­beit­ge­ben­de müssen gemäß § 3 des Ar­beits­schutz­ge­set­zes alle er­for­der­li­chen Mittel für die Or­ga­ni­sa­ti­on und Umsetzung des Ar­beits­schut­zes in ihren Un­ter­neh­men zur Verfügung stellen und dürfen die Kosten nicht auf die An­ge­stell­ten umlegen.

Auch für die Ar­beit­neh­men­den entstehen Pflichten aus dem Ar­beits­schutz­ge­setz. § 15 ArbSchG legt fest, dass sie sich an die Weisungen ihrer Ar­beit­ge­ben­den halten und ihre Arbeit so ausführen müssen, dass sie nicht fahr­läs­sig ihre eigene Ge­sund­heit oder die ihrer Kol­le­gin­nen und Kollegen gefährden. Das betrifft ins­be­son­de­re das vor­schrifts­ge­mä­ße Tragen von Schutz­klei­dung sowie den ver­ant­wor­tungs­vol­len Umgang mit Werk­zeu­gen und Maschinen.

Darüber hinaus sind An­ge­stell­te dazu ver­pflich­tet, sämtliche Si­cher­heits­ri­si­ken (z. B. Mängel an Maschinen und Schutz­sys­te­men) sofort zu melden, damit recht­zei­tig ent­spre­chen­de Re­pa­ra­tu­ren und Ge­gen­maß­nah­men ver­an­lasst werden können.

Wie bleiben kleine Un­ter­neh­men bei Ar­beits­schutz­vor­ga­ben auf dem Laufenden?

Für In­ha­be­rin­nen und Inhaber kleiner Un­ter­neh­men kann es aufwendig sein, Än­de­run­gen am Ar­beits­schutz­ge­setz und an weiteren re­le­van­ten Vor­schrif­ten laufend zu verfolgen. Spe­zia­li­sier­te KI un­ter­stützt dabei per Com­pli­ance Check: Sie kann re­gu­la­to­ri­sche Än­de­run­gen kon­ti­nu­ier­lich über­wa­chen, kenn­zeich­nen, was sich geändert hat, und aufzeigen, wo für den Betrieb Hand­lungs­be­darf besteht.

So können auch kleine Un­ter­neh­men bei­spiels­wei­se erkennen, ob Än­de­run­gen am ArbSchG An­pas­sun­gen an Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen, Un­ter­wei­sun­gen oder deren Do­ku­men­ta­ti­on erfordern. Die Ver­ant­wor­tung für die recht­li­che Prüfung und Umsetzung bleibt beim Un­ter­neh­men; bei Zwei­fels­fäl­len ist fach­kun­di­ger Rat ein­zu­ho­len.

Recht­li­che Folgen bei Verstößen gegen das Ar­beits­schutz­ge­setz

Die Ein­hal­tung von Ar­beits­schutz­be­stim­mun­gen wird in Deutsch­land von ver­schie­de­nen Stellen geprüft: bei­spiels­wei­se von den je­wei­li­gen Lan­des­be­hör­den, den Ge­wer­be­auf­sichts­be­hör­den sowie den Trägern der ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­run­gen.

Diese Behörden führen ei­ner­seits stich­pro­ben­ar­ti­ge Prüfungen durch, an­de­rer­seits können An­ge­stell­te ihre Ar­beit­ge­ben­den bei diesen Behörden melden, sofern sie Mängel im Ar­beits­schutz bemerken, die trotz Meldung nicht behoben werden.

Seit 2026 müssen die zu­stän­di­gen Lan­des­be­hör­den nach § 21 ArbSchG pro Ka­len­der­jahr min­des­tens fünf Prozent der im je­wei­li­gen Land vor­han­de­nen Betriebe be­sich­ti­gen. Bei den Kon­trol­len wird auch die Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung bewertet, ein­schließ­lich der er­mit­tel­ten Ge­fähr­dun­gen, der fest­ge­leg­ten Maßnahmen, ihrer Umsetzung und Wirk­sam­keit sowie der Do­ku­men­ta­ti­on. Da psy­chi­sche Be­las­tun­gen aus­drück­lich Be­stand­teil der Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung sind, werden auch sie von der ver­stärk­ten Kontrolle erfasst.

Je nachdem, welcher Mangel besteht, können die zu­stän­di­gen Behörden auf Basis von § 22 ArbSchG anordnen, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Ar­beits­schutz­pflich­ten zu treffen sind. Wird eine Anordnung nicht frist­ge­recht umgesetzt, können sie die be­trof­fe­ne Arbeit oder die Ver­wen­dung bzw. den Betrieb der be­tref­fen­den Ar­beits­mit­tel un­ter­sa­gen.

Verstößt das Un­ter­neh­men oder eine andere ver­ant­wort­li­che Person gegen eine voll­zieh­ba­re be­hörd­li­che Anordnung, kann die Ord­nungs­wid­rig­keit gemäß § 25 ArbSchG mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Für Be­schäf­tig­te, die einer ent­spre­chen­den Anordnung zu­wi­der­han­deln, beträgt die maximale Geldbuße 5.000 Euro.

Wer eine solche Zu­wi­der­hand­lung be­harr­lich wie­der­holt oder durch eine vor­sätz­li­che Handlung das Leben oder die Ge­sund­heit der Be­schäf­tig­ten gefährdet, muss nach § 26 ArbSchG mit einer Geld­stra­fe oder einer Frei­heits­stra­fe von bis zu einem Jahr rechnen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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