Wichtige Kunden zahlen ihre Rech­nun­gen nicht, die Zu­lie­fe­rer streiken, der Absatz von um­satz­star­ken Produkten gerät ins Stocken – häufig ist es nicht einmal das direkte Ver­schul­den eines Un­ter­neh­mens, wenn es in Li­qui­di­täts­schwie­rig­kei­ten gerät. Statt darauf zu warten, dass die Ursachen vor­über­ge­hen, ist es in solchen Si­tua­tio­nen wichtig, dass Un­ter­neh­men zeitnah aktiv werden, damit ihr fi­nan­zi­el­ler Engpass nicht noch schlimmer und womöglich exis­tenz­be­dro­hend wird.

Wenn Un­ter­neh­men den eigenen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht mehr nach­kom­men können, sollten sie um Zah­lungs­auf­schub bitten. Wir erklären, welche recht­li­chen Grund­la­gen dabei gelten, und geben Hinweise, mit denen Sie die Chancen erhöhen, dass Ihnen ein Zah­lungs­auf­schub gewährt wird.

De­fi­ni­ti­on: Zah­lungs­auf­schub

Der Zah­lungs­auf­schub ist eine nach­träg­li­che Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner, die Fäl­lig­keit einer ge­schul­de­ten Zahlung auf einen späteren Zeitpunkt zu ver­schie­ben. Damit kommen Gläubiger Schuld­nern in Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten entgegen.

Was ist ein Zah­lungs­auf­schub?

„Zah­lungs­auf­schub“ ist die um­gangs­sprach­li­che Be­zeich­nung für den Vorgang, der rechtlich als Stundung be­zeich­net wird.

Rechts­an­sprü­che auf Zah­lungs­auf­schub

Bei Verträgen zwischen Un­ter­neh­mern und Ver­brau­chern wird die Stundung bzw. der Zah­lungs­auf­schub durch § 506 BGB geregelt.

Bei Verträgen zwischen Un­ter­neh­men gibt es keine all­ge­mein­gül­ti­ge Rechts­grund­la­ge. Es gilt zu prüfen, ob in be­stehen­den Verträgen bzw. AGB Klauseln enthalten sind, die einen möglichen Zah­lungs­auf­schub regeln. Wenn Sie keine solche Klauseln finden, sind Sie auf das frei­wil­li­ge Ent­ge­gen­kom­men Ihres Ver­trags­part­ners an­ge­wie­sen. Es wird jedoch als Gebot der Fairness be­trach­tet, einem Schuldner dann Zah­lungs­auf­schub zu gewähren, wenn dieser plausibel nach­wei­sen kann, dass sein Li­qui­di­täts­eng­pass vor­über­ge­hend ist und er in Zukunft seine Schuld be­glei­chen kann.

Hinweis

Wenn Gläubiger Zah­lungs­auf­schub gewähren, ist es rechtlich erlaubt und üblich, dass sie auf die ge­schul­de­ten Beträge Zinsen erheben. Dies gilt sowohl im zi­vil­recht­li­chen als auch im öf­fent­lich-recht­li­chen Kontext.

Im Schuld­ver­hält­nis von Un­ter­neh­men und Staat sind Zah­lungs­auf­schü­be ebenfalls möglich. In der Ab­ga­ben­ord­nung finden sich Re­ge­lun­gen für die Stundung von Steu­er­schul­den.

Zah­lungs­auf­schub be­an­tra­gen: Mit diesen Tipps haben Sie gute Chancen auf Be­wil­li­gung

Wenn Sie fest­stel­len, dass Sie einen Vertrag vor­über­ge­hend nicht bedienen können, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Ver­trags­part­ner suchen, auch wenn es Über­win­dung kostet und un­an­ge­nehm ist, den eigenen Li­qui­di­täts­eng­pass ein­zu­ge­ste­hen. Als Vorgehen hat sich die Kom­bi­na­ti­on aus schrift­li­cher Mit­tei­lung und per­sön­li­chem Gespräch bewährt.

Schritt 1: For­mu­lie­ren Sie einen Brief mit der Bitte um Zah­lungs­auf­schub

Legen Sie in einem Brief Ihre fi­nan­zi­el­le Situation dar und bitten Sie um einen Zah­lungs­auf­schub. Nennen Sie in Ihrem Schreiben bereits einen neuen für Sie leist­ba­ren Zah­lungs­ter­min, der nicht länger als drei Monate in der Zukunft liegen sollte, und machen Sie ggf. weitere konkrete Vor­schlä­ge zur Schul­den­be­glei­chung (ver­än­der­te Ratenhöhe nach Zah­lungs­pau­se o. ä.). Bieten Sie bereits im Schreiben ein per­sön­li­ches Gespräch an, um Ihre Be­reit­schaft zu un­ter­strei­chen, Ihre ver­trag­li­chen Pflichten zu erfüllen.

Schritt 2: Suchen Sie das per­sön­li­che Gespräch

Gerade wenn Gläubiger selbst in einem wett­be­werbs­in­ten­si­ven Umfeld aktiv sind und Ihr Un­ter­neh­men ihnen einen höheren Betrag schuldet, wird Ihr Ver­trags­part­ner emotional reagieren und wahr­schein­lich zeitnah das Gespräch suchen. Wenn Sie ein per­sön­li­ches Gespräch führen, machen Sie Ihre eigene Notlage deutlich, fo­kus­sie­ren Sie sich aber auf die Lö­sungs­fin­dung. Seien Sie freund­lich, sachlich und trans­pa­rent – und ak­zep­tie­ren Sie, wenn Ihr Gläubiger sich nicht auf einen Zah­lungs­auf­schub einlassen will. Mit einer höflichen Reaktion erhalten Sie sich die Chance, dass Ihr Gläubiger nach dem Gespräch noch einmal seine Situation überprüft und sich viel­leicht doch auf eine Stundung einlässt.

Tipp

Wenn der Gläubiger nicht auf die Zahlung ver­zich­ten kann, könnte er seine Forderung an eine Bank oder einen Factoring-Dienst­leis­ter abtreten, die diese dann gegen eine Gebühr über­neh­men.

Räumen Sie der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Ihrem Gläubiger oberste Priorität ein: E-Mails und Te­le­fon­an­ru­fe sollten nicht tagelang un­be­ant­wor­tet bleiben. Über­tra­gen Sie dieses sensible Thema, wenn möglich, nicht an As­sis­ten­ten. Seien Sie für Ihren Gläubiger per­sön­lich und zeitnah er­reich­bar. Lassen Sie Ihrem Ge­sprächs­part­ner Ihre per­sön­li­che Han­dy­num­mer zukommen, um zu si­gna­li­sie­ren, dass Ihnen die Ver­trags­er­fül­lung wichtig ist und Sie jederzeit für Gespräche offen sind.

Zah­lungs­auf­schub: Neue Re­ge­lun­gen in der Corona-Krise

Im Zuge der Corona-Krise hat die Bun­des­re­gie­rung zahl­rei­che Maßnahmen be­schlos­sen, um den wirt­schaft­li­chen Schaden für Un­ter­neh­men aufgrund der Krise zu re­du­zie­ren. Im Gesetz zur Ab­mil­de­rung der Folgen der COVID-19-Pandemie finden sich auch neue Re­ge­lun­gen zum Zah­lungs­auf­schub. Diese gelten für Ver­brau­cher und Kleinst­un­ter­neh­men. Als Kleinst­un­ter­neh­men gelten Betriebe mit weniger als zehn Be­schäf­tig­ten, bis zu zwei Millionen Euro Bi­lanz­sum­me oder Umsatz.

Miet­ver­hält­nis­se

Das Kün­di­gungs­recht für Miet­ver­hält­nis­se wird – auch für Ge­wer­be­miet­ver­trä­ge – ein­ge­schränkt. Fallen Miet­schul­den im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 an, darf Ihnen als Mieter nicht gekündigt werden, sofern es Ihnen aufgrund der Aus­wir­kun­gen der Corona-Krise nicht möglich ist, Ihre Miet­zah­lun­gen zu leisten.

Dau­er­ver­trä­ge (z. B. Strom, Wasser, Gas)

Wenn Kleinst­un­ter­neh­men aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sind, Dau­er­ver­trä­ge zu bedienen, die vor dem 8. März 2020 ge­schlos­sen wurden, haben sie ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht. Dieses gilt zunächst bis zum 30. Juni 2020. Damit soll si­cher­ge­stellt werden, dass Ver­brau­cher und Kleinst­un­ter­neh­men nicht von wichtiger Grund­ver­sor­gung wie Strom, Internet und Telefon ab­ge­schnit­ten werden.

In­sol­venz­ver­fah­ren

Die In­sol­venz­an­trags­pflicht für Betriebe, die infolge der Corona-Pandemie massive wirt­schaft­li­che Schäden erlitten haben, wird aus­ge­setzt. Die neue Regelung gilt zunächst bis 30. September 2020, könnte al­ler­dings im Weg einer Ver­ord­nung bis 31. März 2021 ver­län­gert werden. Für den Zeitraum von 1. April bis 30. Juni 2020 ist zudem das Recht von Gläu­bi­gern ein­ge­schränkt, die Eröffnung eines In­sol­venz­ver­fah­rens zu be­an­tra­gen.

Hinweise zu den Corona-Re­ge­lun­gen

Wenn Sie einen Zah­lungs­auf­schub mit Re­ge­lun­gen aus dem Gesetz zur Corona-Pandemie begründen, dürfen Ihnen Gläubiger für den drei­mo­na­ti­gen Zeitraum von April bis Juni 2020 keine Ver­zugs­zin­sen oder Mahn­ge­büh­ren auf Ihren ge­schul­de­ten Betrag berechnen.

Gläubiger, die selbst in fi­nan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten geraten würden, wenn sie sich auf einen Zah­lungs­auf­schub einlassen, dürfen den Zah­lungs­auf­schub ver­wei­gern – obwohl es mit dem Gesetz zur Corona-Krise eine ge­setz­li­che Grundlage für den Aufschub gibt.

Im Gesetz sind Zah­lungs­auf­schü­be für Kre­dit­ver­trä­ge vor­ge­se­hen. Diese gelten jedoch aus­drück­lich nicht für Un­ter­neh­men, sondern nur für Ver­brau­cher. Betriebe können al­ler­dings weiterhin um Zah­lungs­auf­schub bitten, sich jedoch nicht auf die Pandemie-Re­ge­lun­gen berufen.

Die neuen Corona-Re­ge­lun­gen gelten zunächst bis Ende Juni 2020. Da al­ler­dings nicht absehbar ist, wie lange die Pandemie die Wirt­schaft be­ein­träch­ti­gen wird, hat die Bun­des­re­gie­rung nach Artikel 240 § 4 die Mög­lich­keit, die Re­ge­lun­gen darüber hinaus im Zuge einer Ver­ord­nung zu ver­län­gern.

Welche For­ma­li­tä­ten sollten Schuldner und Gläubiger beachten?

Es gibt keine Rechts­grund­la­ge, die eine bestimmte Form für einen Zah­lungs­auf­schub vorsieht. Dennoch empfiehlt es sich, eine solche Ver­ein­ba­rung aus Be­weis­grün­den immer schrift­lich zu do­ku­men­tie­ren und darin alle Details der neuen Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten zu benennen.

Da die Schrift­form rechtlich frei­wil­lig ist (ge­will­kür­te Schrift­form), gelten geringere An­for­de­run­gen. Ein E-Mail­wech­sel oder ein Fax würde aus­rei­chen, eine ei­gen­hän­di­ge Un­ter­schrift ist zur Gül­tig­keit des Dokuments nicht er­for­der­lich. Gerade bei größeren Summen setzen Un­ter­neh­men in der Regel dennoch einen schrift­li­chen Än­de­rungs­ver­trag auf, der bei­der­sei­tig un­ter­schrie­ben wird.

Zah­lungs­auf­schub: Für Gläubiger und Schuldner eine gute Wahl

Un­ter­neh­men, die ihren Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen vor­über­ge­hend nicht nach­kom­men können, sind immer auf die Be­reit­schaft ihres Gläu­bi­gers an­ge­wie­sen, um einen Zah­lungs­auf­schub zu bewirken – selbst wenn es recht­li­che Normen gibt, auf die sich der Schuldner berufen kann. Doch in der Regel ist es im Interesse des Gläu­bi­gers, sich auf eine Stundung seiner Forderung ein­zu­las­sen.

Oberstes Interesse des Gläu­bi­gers ist es, seine Ansprüche durch­zu­set­zen. Wenn er eine Stundung bzw. einen Zah­lungs­auf­schub mit einem konkreten Zah­lungs­ter­min ver­ein­bart, hat er gute Chancen, seine gesamte Forderung oder zumindest Teile davon in Zukunft erfüllt zu bekommen. Würde er eine solche Ver­ein­ba­rung ablehnen und den Schuldner in Verzug kommen lassen, müsste er den Ver­wal­tungs­auf­wand betreiben, zu mahnen und schließ­lich Pfän­dun­gen zu be­auf­tra­gen – und mög­li­cher­wei­se würde er dennoch nur einen kleinen Teil seiner Forderung durch­set­zen können.

Gerade bei lang­jäh­ri­gen Ver­trags­part­nern besteht außerdem meist ein bei­der­sei­ti­ges Interesse, die Ge­schäfts­be­zie­hung auf­recht­zu­er­hal­ten und sie nicht aufgrund eines vor­über­ge­hen­den Li­qui­di­täts­eng­pas­ses zer­bre­chen zu lassen, vor dem po­ten­zi­ell keine Ver­trags­sei­te geschützt ist.

Um zu einer ein­ver­nehm­li­chen Lösung mit ihren Gläu­bi­gern zu kommen, sollten Un­ter­neh­men, die in Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten geraten sind, möglichst zeitnah an ihre Ver­trags­part­ner her­an­tre­ten, ihre Situation trans­pa­rent schildern und konkrete Mo­da­li­tä­ten zur Schul­den­be­glei­chung vor­schla­gen. Damit haben sie die besten Chancen, einen Zah­lungs­auf­schub gewährt zu bekommen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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