Wenn Sie eine selbst­stän­di­ge Tätigkeit als Ne­ben­ge­wer­be anmelden wollen, haben Sie einige wichtige Punkte zu beachten. Je nachdem, worin Ihre Haupt­tä­tig­keit oder Haupt­ein­nah­me­quel­le besteht, gelten dabei etwas andere Regeln. Der Ablauf der Anmeldung ist jedoch immer ähnlich. Wir erklären ihn Schritt für Schritt.

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Check­lis­te: In 4 Schritten zum eigenen Ne­ben­ge­wer­be

Die bü­ro­kra­ti­schen Hürden bis zum eigenen Ne­ben­ge­wer­be sind geringer, als man denkt. In vier Schritten sind Sie startklar:

  • Ge­wer­be­schein: Melden Sie sich zunächst beim Ge­wer­be­amt, um die Behörde über Ihr neues Gewerbe zu in­for­mie­ren. Dort erhalten Sie nicht nur den Ge­wer­be­schein, das Amt in­for­miert auch weitere Or­ga­ni­sa­tio­nen, die sich dann für die nächsten Schritte bei Ihnen melden.
     
  • Steu­er­num­mer: Für das Finanzamt füllen Sie den Fra­ge­bo­gen zur steu­er­li­chen Erfassung aus und erhalten die be­nö­tig­ten Steu­er­num­mern.
     
  • Be­triebs­num­mer: Wenn Sie Ar­beit­neh­mer be­schäf­ti­gen, müssen Sie sich auch bei der Agentur für Arbeit anmelden.
     
  • Be­rufs­kam­mer: In der Regel kommen IHK oder andere Be­rufs­kam­mern au­to­ma­tisch auf Sie zu. Die Mit­glied­schaft ist ver­pflich­tend, aber nicht zwangs­läu­fig mit Kosten verbunden.
Tipp

Das Portal Selbst­staen­dig­keit.de bietet hilf­rei­ches Wissen für Gründer, Un­ter­neh­mer, Selbst­stän­di­ge und KMUs.

Was ist ein Ne­ben­ge­wer­be?

Im Rahmen der Exis­tenz­grün­dung wird zwischen einem Haupt­ge­wer­be und einem Ne­ben­ge­wer­be un­ter­schie­den. Wann es sich um ein Haupt- und wann um ein Ne­ben­ge­wer­be handelt, ist durch das Gesetz sowie durch den So­zi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger der ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­sen fest­ge­legt. Je nach Umfang Ihres Ne­ben­ge­wer­bes fallen eventuell zu­sätz­li­che Beiträge an.

Für Frei­be­ruf­ler gilt: Sie müssen zwar kein Gewerbe anmelden, ihre Kran­ken­kas­se muss aber trotzdem in­for­miert werden, in welchem Umfang sie neben ihrer An­stel­lung frei­be­ruf­lich tätig sind. Denn unter Umständen können durch die frei­be­ruf­li­che Tätigkeit zu­sätz­li­che Beiträge für die Kran­ken­ver­si­che­rung anfallen.

Hinweis

Sind Sie neben Ihrer An­stel­lung frei­be­ruf­lich tätig, müssen Sie kein Ne­ben­ge­wer­be anmelden. Man spricht bei Frei­be­ruf­lern deshalb von Ne­ben­be­ruf­lich­keit (nicht vom Ne­ben­ge­wer­be). Dafür reicht die Anmeldung beim Finanzamt (s. u.).

Zu den Frei­be­ruf­lern zählen z. B. Ärzte, Psy­cho­lo­gen, Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter, Ar­chi­tek­ten, Jour­na­lis­ten, Über­set­zer, Lehrer.

Der zentrale Un­ter­schied zwischen Haupt- und Ne­ben­ge­wer­be besteht in der Anzahl der Wo­chen­ar­beits­stun­den. Die grund­le­gen­de Regel hierbei: Der Ne­ben­er­werb darf zeitlich und wirt­schaft­lich den Haupt­er­werb nicht über­schrei­ten. Passiert das trotzdem, müssen im schlimms­ten Fall rück­wir­kend Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge gezahlt werden. Der Begriff Ne­ben­ge­wer­be bezieht sich nicht auf eine einzelne Rechts­form. Ein Ne­ben­ge­wer­be kann als Ein­zel­un­ter­neh­mer, GbR oder GmbH gegründet werden.

Fakt

Unter einem Gewerbe versteht man jede wirt­schaft­li­che Tätigkeit, die ei­gen­ver­ant­wort­lich und dauerhaft zum Zweck der Ge­winn­erzie­lung ausgeübt wird – aus­ge­nom­men die frei­be­ruf­li­chen und land­wirt­schaft­li­chen Tä­tig­kei­ten.

Ne­ben­ge­wer­be, Klein­ge­wer­be – wo liegt der Un­ter­schied?

Trotz der be­griff­li­chen Ähn­lich­keit sollten Sie die Begriffe Ne­ben­ge­wer­be und Klein­ge­wer­be nicht durch­ein­an­der­brin­gen. Zwar handelt es sich bei einem Klein­ge­wer­be in den meisten Fällen um ein Ne­ben­ge­wer­be, doch es gibt auch Klein­ge­wer­be, die haupt­be­ruf­lich aus­ge­rich­tet sind. Ne­ben­ge­wer­be können durchaus Klein­ge­wer­be sein, das ent­spricht jedoch nicht der Regel. Denn Klein­ge­wer­be müssen z. B. nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden.

Hinweis

Der On­line­han­del ist eine gute Mög­lich­keit für den Aufbau eines Ne­ben­ge­wer­bes. In unserem Digital Guide finden Sie ver­schie­de­ne Artikel, die Ihnen den Start im E-Commerce er­leich­tern:

Ne­ben­ge­wer­be gründen – Schritt für Schritt

Möchten Sie ein Ne­ben­ge­wer­be gründen, stehen zunächst einige Be­hör­den­gän­ge an. Die gewählte Rechts­form Ihres Ne­ben­ge­wer­bes ent­schei­det darüber, ob Sie Ihr Ne­ben­ge­wer­be zuerst beim Han­dels­re­gis­ter oder direkt beim Ge­wer­be­amt anmelden müssen. Eine Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter ist erst dann notwendig, wenn Ihr Ne­ben­ge­wer­be bestimmte Kaufmann erfüllt. Wenn Sie Ihr Ne­ben­ge­wer­be bei­spiels­wei­se in der Rechts­form einer GmbH, einer UG, einer KG oder einer OHG betreiben, ist der Han­dels­re­gis­ter­ein­trag Pflicht.

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Anmeldung beim Ge­wer­be­amt

Ist für die Anmeldung Ihres Ne­ben­ge­wer­bes kein Eintrag im Han­dels­re­gis­ter notwendig, ist das Ge­wer­be­amt Ihre erste An­lauf­stel­le. Dort be­an­tra­gen Sie den so­ge­nann­ten Ge­wer­be­schein. In der Regel sitzt das Ge­wer­be­amt in der je­wei­li­gen Stadt- oder Ge­mein­de­ver­wal­tung. Im Zuge der Anmeldung beim Ge­wer­be­amt müssen Sie angeben, ob es sich um eine haupt- oder ne­ben­be­ruf­li­che Selbst­stän­dig­keit handelt.

Anmeldung beim Finanzamt

Nach er­folg­rei­cher Anmeldung beim Ge­wer­be­amt sendet Ihnen das Finanzamt den Fra­ge­bo­gen zur steu­er­li­chen Erfassung zu. Mit diesem erhalten Sie eine Steu­er­num­mer. Möchten Sie Waren oder Dienst­leis­tun­gen innerhalb der EU um­satz­steu­er­frei verkaufen oder erwerben, müssen Sie zu­sätz­lich eine Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer be­an­tra­gen. Diese wird vom Bun­des­zen­tral­amt für Steuern zugeteilt. Der insgesamt acht­sei­ti­ge Fra­ge­bo­gen zur steu­er­li­chen Erfassung verlangt viele In­for­ma­tio­nen von Un­ter­neh­mens­grün­dern. Wir bereiten Sie auf die we­sent­li­chen Fragen vor und geben Ihnen Hinweise, was Sie beim Ausfüllen beachten müssen.

Tipp

Hier können Sie Ihre Steu­er­num­mer kostenlos online be­an­tra­gen, ohne bei ELSTER re­gis­triert sein zu müssen.

All­ge­mei­ne Angaben

Zu Beginn des Fra­ge­bo­gens werden Sie gebeten, einige all­ge­mei­ne Angaben zu Ihrer Person zu machen, z. B. Ihre Pri­vat­adres­se, Kon­takt­da­ten und Bank­ver­bin­dung. Zudem be­schrei­ben Sie dort Ihre geplante Tätigkeit kurz.

Hinweis

Auf jeder Seite des Fra­ge­bo­gens müssen Sie Ihre private Steu­er­num­mer eintragen und die Box „Aufnahme einer ge­werb­li­chen, selbst­stän­di­gen (frei­be­ruf­li­chen) oder land- und forst­wirt­schaft­li­chen Tätigkeit oder einer Ver­mie­tungs­tä­tig­keit“ ankreuzen.

In­for­ma­tio­nen zur ge­werb­li­chen Tätigkeit

Im nächsten Abschnitt fragt das Amt In­for­ma­tio­nen über Ihre Ne­ben­tä­tig­keit ab. Neben der Anschrift, den Kon­takt­da­ten und der Be­zeich­nung Ihres Un­ter­neh­mens sollen Sie auch Ihre Un­ter­neh­mens­art angeben. Handelt es sich um eine Neu­grün­dung, tragen Sie dort auch das Datum ein, zu dem Sie mit der Ge­schäfts­tä­tig­keit beginnen wollen. Selbiges kann auch vor dem An­mel­de­zeit­punkt liegen, wenn Sie bereits un­ter­neh­me­risch tätig sind.

Umsätze und Gewinn

Zur Be­rech­nung der Einkommen- und Ge­wer­be­steu­er benötigt das Finanzamt Ihre vorab ge­schätz­ten Umsätze und Gewinne für das Jahr der Un­ter­neh­mens­grün­dung sowie für das Folgejahr. Auf Basis dieser Zahlen wird berechnet, wie hoch die je­wei­li­gen Vor­aus­zah­lun­gen ausfallen. Verfügen Sie über weitere Einkünfte, geben Sie diese ebenfalls an, da diese die Höhe der Ein­kom­men­steu­er be­ein­flus­sen.

Die ge­schätz­ten Angaben wirken sich direkt auf Ihre Li­qui­di­tät für das laufende und das kommende Ge­schäfts­jahr aus. Daher sollten Sie bei der Schätzung einen gesunden Mittelweg finden. Denn schätzen Sie Ihre Einkünfte zu hoch ein, treffen Sie die Vor­aus­zah­lun­gen mög­li­cher­wei­se emp­find­lich; bestimmen Sie jedoch einen zu niedrigen Gewinn, müssen Sie mit Nach­zah­lun­gen rechnen.

Ge­winn­ermitt­lung und Lohn­steu­er

Haben Sie die Höhe Ihrer Einkünfte geschätzt, wählen Sie im nächsten Schritt eine Ge­winn­ermitt­lungs­art. In den meisten Fällen dürfte die Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung für das Ne­ben­ge­we­be am besten geeignet sein. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der Umsatz maximal 600.000 Euro beträgt und der Gewinn maximal 60.000 Euro. Müssen Sie Ihr Gewerbe ins Han­dels­re­gis­ter eintragen, sind Sie al­ler­dings zur Bi­lan­zie­rung ver­pflich­tet – egal, wie viel Umsatz und Gewinn Sie machen.

Sollten Sie Mit­ar­bei­ter be­schäf­ti­gen, sind zu­sätz­lich Angaben zur Lohn­steu­er er­for­der­lich. Das Intervall, in dem die Lohn­steu­er­vor­anmel­dung erfolgen muss, ist abhängig von der Höhe der vor­aus­sicht­lich zu zahlenden Lohn­steu­er eines Ka­len­der­jahrs:

  • Mehr als 5.000 Euro Lohn­steu­er: monatlich
  • 1.080 bis 5.000 Euro Lohn­steu­er: vier­tel­jähr­lich
  • Weniger als 1.080 Euro Lohn­steu­er: jährlich
Tipp

Mit dem kos­ten­lo­sen Lohn- und Ein­kom­men­steu­er­rech­ner des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finanzen können Sie berechnen, wie viel Lohn­steu­er Ihr Un­ter­neh­men innerhalb eines Ka­len­der­jah­res zahlen muss.

Um­satz­steu­er

Im letzten Abschnitt des Fra­ge­bo­gens be­ant­wor­ten Sie Fragen zur Um­satz­steu­er. Zunächst werden Sie darum gebeten, den Umsatz zu schätzen. Auch diese Schätzung sollte gut überlegt sein, denn ihre Höhe ist ent­schei­dend dafür, ob Sie die  Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nehmen können oder nicht. Die Regelung ist dann wirksam, wenn ein Un­ter­neh­men im Grün­dungs­jahr vor­aus­sicht­lich maximal 22.000 Euro (Stand Jahr 2021 - aktuell Höhe siehe auch UstG §19) und im dar­auf­fol­gen­den Jahr maximal 50.000 Euro Umsatz erzielt. Sollten Sie eine Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer benötigen, können Sie diese zum Ende des Fra­ge­bo­gens be­an­tra­gen.

Fakt

Gilt die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung für Ihr Gewerbe, müssen Sie auf Ihre Umsätze keine Um­satz­steu­er erheben, dürfen al­ler­dings für Ihre Ausgaben auch nicht die Vorsteuer vom Finanzamt zu­rück­for­dern.

Nachdem Sie den Fra­ge­bo­gen voll­stän­dig aus­ge­füllt haben, müssen Sie ggf. einige Anlagen ergänzen. Wurden Ihre Angaben vom Finanzamt überprüft, erhalten Sie ein Schreiben mit Ihrer Steu­er­num­mer, die Sie für die Rech­nungs­stel­lung benötigen.

Hinweis

Sie müssen auf Ihren Rech­nun­gen entweder Ihre Steu­er­num­mer oder Ihre Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (USt-ID) angeben. Die USt-ID dient aus­schließ­lich für die um­satz­steu­er­li­che Erfassung, die Steu­er­num­mer dagegen für die Erfassung sämt­li­cher Einkünfte. Wenn Sie nicht möchten, dass die Steu­er­num­mer auf Ihren Rech­nun­gen erscheint, können Sie dort auch die USt-ID angeben. Diese können Sie auch be­an­tra­gen, ohne dass Sie Umsätze im eu­ro­päi­schen Ausland erzielen.

Be­triebs­num­mer be­an­tra­gen

Sollten Sie An­ge­stell­te be­schäf­ti­gen, müssen Sie beim Ar­beits­amt eine Be­triebs­num­mer be­an­tra­gen. Für die Vergabe ist die Bun­des­agen­tur für Arbeit zuständig. Die Be­triebs­num­mer müssen Sie spä­tes­tens dann be­an­tra­gen, wenn Sie den ersten Mit­ar­bei­ter ein­stel­len. Sie ist für die Anmeldung zur So­zi­al­ver­si­che­rung sowie bei der Kran­ken­kas­se notwendig.

Anmeldung bei der Industrie- und Han­dels­kam­mer

Haben Sie Ihr Gewerbe an­ge­mel­det, sind Sie zu einer Mit­glied­schaft in einer Industrie- und Han­dels­kam­mer (IHK) ver­pflich­tet. Von der Pflicht befreit sind Frei­be­ruf­ler, land­wirt­schaft­li­che Betriebe sowie Hand­wer­ker – in diesen Be­rufs­zwei­gen sind andere Kammern zuständig. Gehören Sie keiner der drei Gruppen an, müssen Sie sich demnach bei der zu­stän­di­gen IHK anmelden. Bei welcher IHK Sie Ihre Mit­glied­schaft be­an­tra­gen müssen, ist von Ihrem Fir­men­sitz und der Anmeldung durch das Ge­wer­be­amt abhängig. In der Regel erhalten Sie ein Schreiben mit allen re­le­van­ten In­for­ma­tio­nen.

Anmeldung bei der Hand­werks­kam­mer

Ist Ihr Ne­ben­ge­wer­be eine hand­werk­li­che Tätigkeit, müsse Sie sich er­kun­di­gen, ob das Gewerbe in die Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen werden muss, bevor Sie Ihr Ne­ben­ge­wer­be final anmelden können. Die Hand­werks­rol­le ist ein Ver­zeich­nis bei der Hand­werks­kam­mer, in dem alle Be­triebs­in­ha­ber zu­las­sungs­pflich­ti­ger Handwerke fest­ge­hal­ten werden. Als Be­schei­ni­gung für die Ein­tra­gung in die Hand­werks­rol­le wird Ihnen als Be­triebs­in­ha­ber eine so­ge­nann­te Hand­werks­kar­te aus­ge­hän­digt. Dort sind z. B. Name und Anschrift des Inhabers, der Be­triebs­sitz und das be­trie­be­ne zu­las­sungs­pflich­ti­ge Handwerk notiert.

Anmeldung bei der Be­rufs­ge­nos­sen­schaft

Im Zuge der Anmeldung Ihres Ne­ben­ge­wer­bes müssen Sie sich bei der Be­rufs­ge­nos­sen­schaft anmelden. Die Anmeldung muss innerhalb einer Woche nach Un­ter­neh­mens­grün­dung erfolgen. So lange Sie keine Mit­ar­bei­ter be­schäf­ti­gen und Sie sich nicht selbst frei­wil­lig bei der Be­rufs­ge­nos­sen­schaft ver­si­chern wollen, fallen keine Beiträge an. Für jede Branche gibt es eine passende Be­rufs­ge­nos­sen­schaft. Im All­ge­mei­nen sind diese für den Ar­beits­schutz im Betrieb und die Verhütung von durch die Arbeit bedingte Gefahren zuständig.

Ein Ne­ben­ge­wer­be anmelden: Kosten

Die Kosten für eine Ge­wer­be­an­mel­dung un­ter­schei­den sich je nach Gemeinde. So können An­mel­de­ge­büh­ren zwischen 15 Euro und 60 Euro anfallen. Abhängig von der Art des Gewerbes entstehen neben den An­mel­de­ge­büh­ren weitere Kosten. In einigen Fällen werden zu­sätz­li­che Nachweise oder Ge­neh­mi­gun­gen benötigt. Bei­spiels­wei­se können Gebühren für das po­li­zei­li­che Füh­rungs­zeug­nis oder für den Auszug aus dem Ge­wer­be­zen­tral­re­gis­ter entstehen. Im Gegensatz zur Anmeldung ist die Abmeldung eines Gewebes in der Regel kos­ten­frei.

Ne­ben­ge­wer­be anmelden: Was müssen Sie beachten?

Auch wenn grund­sätz­lich jeder ein Ne­ben­ge­wer­be anmelden kann, gibt es bei den einzelnen Be­rufs­grup­pen gewisse Be­son­der­hei­ten zu beachten.

Als An­ge­stell­ter

Um als An­ge­stell­ter eine Ne­ben­tä­tig­keit anmelden zu können, müssen diese Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Das Ne­ben­ge­wer­be darf nicht mit dem Gewerbe Ihres Ar­beit­ge­bers kon­kur­rie­ren.
  • Sie müssen Ihre Haupt­tä­tig­keit im ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Umfang erbringen können. Die Ne­ben­tä­tig­keit ist dieser eindeutig un­ter­ge­ord­net und darf Ihre Ar­beits­leis­tung nicht be­ein­träch­ti­gen.
  • Sie dürfen keine Mittel Ihres Ar­beit­ge­bers für die Zwecke des Ne­ben­ge­wer­bes einsetzen.

In der Regel sind Sie dazu ver­pflich­tet, Ihren Vor­ge­setz­ten über die geplante Anmeldung Ihres Ne­ben­ge­wer­bes zu in­for­mie­ren und dessen Erlaubnis ein­zu­ho­len. Beachten Sie die ver­ein­bar­ten Re­ge­lun­gen in Ihrem Ar­beits­ver­trag. Die Pflichten als Ar­beit­neh­mer dürfen niemals aufgrund der Ne­ben­tä­tig­keit ver­nach­läs­sigt werden.

Als Beamter

Da sich Beamte nicht in einem Ar­beits­ver­hält­nis, sondern in einem Dienst- und Treue­ver­hält­nis befinden, gelten für sie Son­der­re­geln bei der Anmeldung eines Ne­ben­ge­wer­bes:

  • Die Wo­chen­ar­beits­zeit darf maximal ein Fünftel der Dienst­zeit betragen.
  • Die Einnahmen dürfen 40 Prozent des Jah­res­grund­ge­halts nicht über­stei­gen.

Zu­sätz­lich gibt es für Beamte neben der Mel­de­pflicht eine so­ge­nann­te Ge­neh­mi­gungs­pflicht. Die vor­ge­setz­te Dienst­be­hör­de hat demnach die Befugnis, die Ne­ben­tä­tig­keit zu un­ter­sa­gen. Dennoch darf der Antrag nicht will­kür­lich abgelehnt werden. Wann eine Ne­ben­tä­tig­keit abgelehnt werden darf, ist in § 99 BBG geregelt.

Als Aus­zu­bil­den­der

Mit der Erlaubnis des Aus­bil­dungs­be­triebs können auch Aus­zu­bil­den­de ein Ne­ben­ge­wer­be gründen. Grund­sätz­lich gelten für Aus­zu­bil­den­de dieselben Vor­schrif­ten wie für An­ge­stell­te. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Aus­zu­bil­den­de einen Son­der­sta­tus haben. Denn der Aus­bil­dungs­be­trieb ist nicht nur ver­pflich­tet, Wissen zu ver­mit­teln, sondern hat zudem einen er­zie­he­ri­schen Auftrag. Demnach hat der Aus­bil­dungs­be­trieb das Recht, die Ne­ben­tä­tig­keit zu un­ter­sa­gen, sollte das Aus­bil­dungs­ziel dadurch gefährdet sein. Wurden die be­trieb­li­chen Aus­bil­dungs­zie­le nicht erreicht, haftet nämlich der Ar­beit­ge­ber. Ist der Aus­zu­bil­den­de häufig müde, erzielt schlechte Leis­tun­gen in der Schule oder pflegt sein Be­richts­heft nicht, darf die Ne­ben­tä­tig­keit untersagt werden.

Als Student

Studenten mit einem Ne­ben­ge­wer­be sollten besonders darauf achten, die wö­chent­li­che Ar­beits­zeit nicht zu über­schrei­ten. In der Regel ent­spricht das Ar­beits­zeit­li­mit für Studenten 20 Wo­chen­stun­den. Ausnahmen sind bei Abend-, Nacht- und Wo­chen­end­ar­beit sowie in den Se­mes­ter­fe­ri­en möglich – dies ist jedoch stets mit der je­wei­li­gen Kran­ken­kas­se ab­zu­klä­ren. Denn damit die stu­den­ti­sche Kran­ken­ver­si­che­rung greift, muss das Studium die Haupt­be­schäf­ti­gung sein, nicht das Ne­ben­ge­wer­be bzw. das Ar­beits­ver­hält­nis. Ansonsten muss sich ein Student selbst ver­si­chern und mit ver­gleichs­wei­se höheren Beiträgen rechnen, die sich an seinen Ein­künf­ten ori­en­tie­ren. Studenten, die fa­mi­li­en­ver­si­chert sind und somit keine Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zahlen, müssen die ge­setz­lich geregelte Ein­kom­mens­gren­ze beachten.

Als Ar­beits­su­chen­der

Als Ar­beits­su­chen­der haben Sie die Mög­lich­keit, aus der Ar­beits­lo­sig­keit heraus ein Ne­ben­ge­wer­be zu gründen. Je nachdem, ob Sie Ar­beits­lo­sen­geld I oder II beziehen, gelten andere Regeln. Beziehen Sie Ar­beits­lo­sen­geld I, dürfen Sie eine wö­chent­li­che Ar­beits­zeit von 15 Stunden nicht erreichen. Denn arbeiten Sie 15 Stunden oder länger, verlieren Sie den Status als Ar­beits­su­chen­der und somit auch den Anspruch auf die Zahlungen der Ar­beits­agen­tur. Sollten Ihre Einnahmen über 165 Euro liegen, wird das Ar­beits­lo­sen­geld ent­spre­chend gekürzt.

Empfangen Sie Ar­beits­lo­sen­geld II, verfügen Sie über gewisse Frei­be­trä­ge, was mögliche Zu­ver­diens­te betrifft. Von Ihrem Er­werbs­ein­kom­men gelten die ersten 100 Euro als Frei­be­trag. Zudem sind bis zu einem Brut­to­ein­kom­men von 1.000 Euro 20 Prozent des Ein­kom­mens an­rech­nungs­frei. Liegt Ihr Brut­to­ein­kom­men über 1.000 Euro und unter der Ver­dienst­ober­gren­ze, sind immer noch 10 Prozent des Ein­kom­mens an­rech­nungs­frei. Die Ver­dienst­ober­gren­ze beträgt 1.200 Euro für Leis­tungs­be­rech­tig­te ohne Kinder und 1.500 Euro für Leis­tungs­be­rech­ti­ge mit Kindern.

Tipp

Lesen Sie auch unseren Ratgeber zur Ge­wer­be­an­mel­dung. Darin finden Sie auch eine Check­lis­te für die wich­tigs­ten Aufgaben.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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