Während Klein­un­ter­neh­men­de durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 größ­ten­teils von der Pflicht zur E-Rechnung befreit wurden, gilt die E-Rechnung für Vereine je nach Art der Tätigkeit. Da Un­ter­neh­men und Konzerne ihre Buch­hal­tung auf die elek­tro­ni­sche Rech­nungs­stel­lung aus­rich­ten, empfiehlt es sich jedoch trotz Pflicht­be­frei­ung oder Über­gangs­frist, zeitnah auf E-Rech­nun­gen zu wechseln.

Sind Klein­un­ter­neh­mer und Vereine von der E-Rech­nungs­pf­lich betroffen?

In Hinblick auf E-Rech­nun­gen ist ei­ner­seits zwischen Klein­un­ter­neh­men­den und Vereinen und an­de­rer­seits zwischen Empfang, Ver­ar­bei­tung sowie Er­stel­lung zu un­ter­schei­den. Anders als ge­wöhn­li­che Un­ter­neh­men müssen Klein­un­ter­neh­mer und Klein­un­ter­neh­me­rin­nen keine E-Rech­nun­gen versenden. Sie sind lediglich dazu ver­pflich­tet, E-Rech­nun­gen empfangen und ver­ar­bei­ten zu können. Dieser Umstand geht auf den neuen Pa­ra­gra­fen 34a der Um­satz­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (UStDV) zurück, der besagt, dass Rech­nun­gen von Klein­un­ter­neh­men­den immer als sonstige Rechnung über­mit­telt werden können.

Hinweis

Das im März 2024 be­schlos­se­ne Wachs­tums­chan­cen­ge­setz sah die ver­pflich­ten­de Er­stel­lung von E-Rech­nun­gen für Klein­un­ter­neh­mer und Klein­un­ter­neh­me­rin­nen noch vor. Mit dem dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2024, das am 18. Oktober 2024 ver­ab­schie­det wurde, hat die Bun­des­re­gie­rung Klein­un­ter­neh­men­de jedoch von der E-Rechnung-Pflicht befreit.

Ob die E-Rechnung von Vereinen genutzt werden muss, hängt davon ab, ob sie nicht­un­ter­neh­me­ri­sche oder un­ter­neh­me­ri­sche Tä­tig­kei­ten ausüben. Im ersten Fall besteht keine Ver­pflich­tung, E-Rech­nun­gen zu erstellen oder empfangen und ver­ar­bei­ten zu können. Im zweiten Fall finden hingegen die all­ge­mei­nen Be­stim­mun­gen für die elek­tro­ni­sche Rech­nungs­stel­lung Anwendung. Das heißt, der Verein muss den Empfang und die Ver­ar­bei­tung von E-Rech­nun­gen ge­währ­leis­ten und darüber hinaus auch E-Rech­nun­gen erstellen.

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Wie sehen die Regeln für Klein­un­ter­neh­men und Vereine zukünftig aus?

Da Klein­un­ter­neh­men­de nicht von der E-Rechnung-Pflicht betroffen sind, wird sich für sie in den nächsten Jahren nichts ändern. Bei Vereinen sieht das Bild anders aus, denn diese pro­fi­tie­ren wie Un­ter­neh­men aktuell noch von Über­gangs­re­ge­lun­gen.

Un­ter­neh­me­risch tätige Vereine haben bis Ende 2026 die Mög­lich­keit, Pa­pier­rech­nun­gen und – mit Zu­stim­mung der Emp­fän­ge­rin oder des Emp­fän­gers – ebenso PDF-Rech­nun­gen zu verwenden. Liegt der Vor­jah­res­um­satz bei weniger als 800.000 Euro, ver­län­gert sich die Über­gangs­frist bis zum 31. Dezember 2027. Ab dem Jahr 2028 sind E-Rech­nun­gen jedoch ob­li­ga­to­risch.

Warum lohnt es sich, schon auf E-Rech­nun­gen um­zu­stei­gen?

Auch wenn keine oder noch keine Ver­pflich­tung dazu besteht, kann es dennoch für Vereine, Klein­un­ter­neh­me­rin­nen und Klein­un­ter­neh­mer sinnvoll sein, schon jetzt E-Rech­nun­gen zu nutzen. Schließ­lich arbeiten viele Selbst­stän­di­ge und Vereine mit Un­ter­neh­men in der Re­gel­be­steue­rung zusammen, deren Buch­hal­tung sich auf­wen­di­ger gestaltet, wenn sie neben E-Rech­nun­gen auch weitere Rech­nun­gen ver­ar­bei­ten müssen. Daher ist es nicht un­wahr­schein­lich, dass große Konzerne Klein­un­ter­neh­men­de und Vereine schon vor Ende der Über­gangs­frist dazu drängen, auf E-Rech­nun­gen um­zu­stei­gen.

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Was muss auf der E-Rechnung von Klein­un­ter­neh­mern und Vereinen stehen?

Auch E-Rech­nun­gen müssen ver­schie­de­ne Pflicht­an­ga­ben enthalten, um als voll­stän­dig und korrekt zu gelten. Dazu zählen zunächst einmal alle Be­stand­tei­le klas­si­scher Rech­nun­gen, also:

  • Name und Adresse der Rech­nungs­emp­fän­ge­rin bzw. des Rech­nungs­emp­fän­gers
  • Steu­er­num­mer oder Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer
  • Rech­nungs­da­tum
  • Rech­nungs­num­mer (fort­lau­fend)
  • Art, Menge und Be­schrei­bung der Rech­nungs­po­si­ti­on(en)
  • Zeitraum oder Zeitpunkt der Leis­tungs­er­stel­lung
  • Rech­nungs­be­trag (als Klein­un­ter­neh­me­rin oder Klein­un­ter­neh­mer: Net­to­be­trag)
  • Ge­ge­be­nen­falls: Hinweis auf Be­steue­rung als Klein­un­ter­neh­men, Hinweis auf um­satz­steu­er­li­che Gut­schrift (Self-Billing-Invoice) oder Verweis auf Reverse Charge

Darüber hinaus gibt es bei E-Rech­nun­gen aber noch weitere not­wen­di­ge Angaben. Dazu zählen:

  • Leitweg-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (lediglich bei Rech­nun­gen an Bun­des­be­hör­den)
  • Bank­ver­bin­dungs­da­ten
  • Fäl­lig­keits­da­tum
  • Zah­lungs­kon­di­tio­nen
  • E-Mail-Adresse der Rech­nungs­er­stel­le­rin bzw. des Rech­nungs­er­stel­lers
  • Lie­fe­ran­ten- und Be­stell­num­mer (falls verfügbar)
Tipp

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Welche E-Rechnung-Formate eignen sich für Klein­un­ter­neh­mer und Vereine?

Geht es darum, sich für ein E-Rechnung-Format zu ent­schei­den, können Sie zwischen ver­schie­de­nen Optionen wählen. Grund­sätz­lich sind alle Formate zulässig, die der eu­ro­päi­schen Norm EN 16931 ent­spre­chen. Als of­fi­zi­el­ler Standard gilt hier­zu­lan­de die von der Ko­or­di­nie­rungs­stel­le für IT-Standards ent­wi­ckel­te XRechnung – ein reiner XML-Datensatz. Das ZUGFeRD-Format stellt dagegen ein Hy­brid­mo­dell dar, das den XML-Datensatz mit einer PDF-Dar­stel­lung verknüpft. Aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen zu den beiden E-Rechnung-Formaten liefert Ihnen der Artikel „XRechnung vs. ZUGFeRD”.

Hinweis

Mit ein wenig Vorarbeit lässt sich auch das EDI-Format für E-Rech­nun­gen verwenden. Al­ler­dings sind bei dieser Variante ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen er­for­der­lich, die die Art, Er­stel­lung und Über­mitt­lung der Rech­nun­gen festlegen. Da EDI-Rech­nun­gen nicht immer die Norm EN 16931 erfüllen, ist jedoch unklar, ob dieses Verfahren nach dem Ende der Über­gangs­frist noch Ver­wen­dung finden darf.

E-Rech­nun­gen als Klein­un­ter­neh­mer oder Verein richtig auf­be­wah­ren

Wenn Sie als Klein­un­ter­neh­me­rin bzw. Klein­un­ter­neh­mer oder Verein E-Rech­nun­gen empfangen oder erstellen, ist es er­for­der­lich, die Dokumente ord­nungs­ge­mäß zu verwahren. Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine acht­jäh­ri­ge Auf­be­wah­rungs­frist für Rech­nun­gen und steu­er­lich relevante Un­ter­la­gen (Paragraf 14b UStG). Diese Frist beginnt mit dem Ende des Ka­len­der­jah­res, in dem die Rechnung aus­ge­stellt wurde.

Wenn Sie E-Rech­nun­gen ar­chi­vie­ren, ist es er­for­der­lich, die Un­ter­la­gen re­vi­si­ons­si­cher zu speichern:

  • Voll­stän­dig: Alle Rech­nun­gen müssen voll­stän­dig und in ihrer Ori­gi­nal­fas­sung ge­spei­chert werden.
  • Ma­ni­pu­la­ti­ons­si­cher: Es darf keine nach­träg­li­che Ver­än­de­rung der Dokumente ohne Pro­to­kol­lie­rung möglich sein.
  • Ma­schi­nen­les­bar: E-Rech­nun­gen müssen in einem digitalen Format vorliegen, das eine ma­schi­nel­le Aus­wer­tung er­mög­licht (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD).
  • Jederzeit zu­gäng­lich: Das Finanzamt muss während der Auf­be­wah­rungs­frist jederzeit Zugriff auf die ge­spei­cher­ten Rech­nun­gen erhalten können.
Tipp

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Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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