In Deutsch­land gelten ge­setz­li­che Vorgaben, die Un­ter­neh­men dazu ver­pflich­ten, ihre ge­schäft­li­chen E-Mails ar­chi­viert zu halten. Die E-Mail-Ar­chi­vie­rungs­pflicht ist dabei eine der we­sent­li­chen ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen, die vor allem aus steu­er­recht­li­chen und buch­hal­te­ri­schen Vor­schrif­ten re­sul­tiert.

Warum gibt es die E-Mail-Ar­chi­vie­rungs­pflicht für Un­ter­neh­men?

Abgesehen von Nicht­kauf­leu­ten (wie Klein­ge­wer­be­trei­ben­den und Frei­be­ruf­lern bzw. Frei­be­ruf­le­rin­nen) ist jedes Un­ter­neh­men ge­setz­lich ver­pflich­tet, ge­schäft­li­che E-Mails zu ar­chi­vie­ren. Dies ergibt sich aus steu­er­recht­li­chen und buch­hal­te­ri­schen An­for­de­run­gen sowie aus der Com­pli­ance-Pflicht (Ein­hal­tung ge­setz­li­cher Be­stim­mun­gen und un­ter­neh­mens­in­ter­ner Richt­li­ni­en). Ver­ant­wort­lich für die E-Mail-Ar­chi­vie­rung ist dabei die Ge­schäfts­füh­rung des Un­ter­neh­mens. Wer gegen die E-Mail-Ar­chi­vie­rungs­pflicht verstößt, riskiert steu­er­li­che Sank­tio­nen und recht­li­che Kon­se­quen­zen. Ein Verstoß gegen die Buch­füh­rungs­pflicht kann mit Geld­stra­fen oder sogar Frei­heits­stra­fen geahndet werden.

Die re­le­van­ten Ge­set­zes­grund­la­gen für die E-Mail-Ar­chi­vie­rung sind vor allem das Han­dels­ge­setz­buch (HGB) und die Ab­ga­ben­ord­nung (AO) sowie die „Grund­sät­ze zur ord­nungs­ge­mä­ßen Führung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form sowie zum Da­ten­zu­griff“ (GoBD). Weitere Gesetze, wie das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz und das Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz, betreffen E-Mails nur in Son­der­fäl­len, vor allem bei in­ter­na­tio­na­ler Kom­mu­ni­ka­ti­on, wie etwa dem Sarbanes-Oxley-Act bei bör­sen­no­tier­ten Un­ter­neh­men.

E-Mail-Ar­chi­vie­rung
Bewahren Sie E-Mails rechts­si­cher auf
  • Au­to­ma­ti­sche Ar­chi­vie­rung aus­ge­wähl­ter Post­fä­cher
  • Sicherung in deutschen Re­chen­zen­tren
  • Un­ter­stützt die Ein­hal­tung ge­setz­li­cher An­for­de­run­gen wie GoBD

Welche E-Mails un­ter­lie­gen der E-Mail-Ar­chi­vie­rungs­pflicht?

Nach § 238 Abs. 2 HGB muss jede E-Mail, die einem Han­dels­brief ent­spricht, ar­chi­viert werden. Ein Han­dels­brief umfasst alle E-Mails, die der Ge­schäfts­kor­re­spon­denz eines Un­ter­neh­mens dienen. Dies schließt auch alle E-Mails mit steu­er­recht­li­chem Bezug ein, die nach § 147 AO ebenfalls der Ar­chi­vie­rungs­pflicht un­ter­lie­gen. Zu den ge­schäft­lich re­le­van­ten E-Mails gehören ins­be­son­de­re:

  • Han­dels­bü­cher, Inventare, Jah­res­ab­schlüs­se, La­ge­be­rich­te und die Er­öff­nungs­bi­lanz sowie die zu ihrem Ver­ständ­nis er­for­der­li­chen Ar­beits­an­wei­sun­gen,
  • Emp­fan­ge­ne Handels- oder Ge­schäfts­brie­fe,
  • Wie­der­ga­ben ver­sand­ter Handels- oder Ge­schäfts­brie­fe,
  • Bu­chungs­be­le­ge und andere steu­er­re­le­van­te Un­ter­la­gen.

Zu­sam­men­ge­fasst bedeutet dies, dass alle E-Mails, die ge­schäft­lich relevant sind, geordnet ar­chi­viert werden müssen – inklusive der Da­tei­an­hän­ge. Ge­schäft­lich relevant sind bei­spiels­wei­se:

  • E-Mails, die Geschäfte durch­füh­ren und ab­schlie­ßen, wie Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen, Verträge, Lie­fer­do­ku­men­te, Rech­nun­gen und Zah­lungs­be­le­ge,
  • E-Mails, die Geschäfte vor­be­rei­ten oder aufheben, etwa durch Re­kla­ma­ti­ons­schrei­ben oder die Kon­takt­auf­nah­me mit po­ten­zi­el­len Kunden.

Private E-Mails oder Spammails sind von der Ar­chi­vie­rungs­pflicht aus­ge­nom­men, ebenso wie E-Mails, die keine ge­schäft­li­che Relevanz haben. Auch News­let­ter und Wer­be­mails fallen nicht unter die E-Mail-Ar­chi­vie­rungs­pflicht.

Hinweis

Die DSGVO regelt, welche E-Mails nicht ar­chi­viert werden dürfen. Ins­be­son­de­re private E-Mails von Mit­ar­bei­tern dürfen nur dann ar­chi­viert werden, wenn eine aus­drück­li­che Ge­neh­mi­gung der be­trof­fe­nen Person vorliegt. An­dern­falls müssen diese E-Mails gelöscht oder separat behandelt werden.

Wie lange müssen E-Mails ar­chi­viert werden?

Gemäß § 257 HGB Abs. 4 müssen E-Mails, die Han­dels­brie­fe dar­stel­len, für 6 Jahre auf­be­wahrt werden. Diese Auf­be­wah­rungs­frist beginnt mit dem Ende des Ka­len­der­jah­res, in dem die E-Mail gesendet oder empfangen wurde.

Für steu­er­lich relevante Dokumente wie Rech­nun­gen oder Jah­res­ab­schlüs­se gilt nach § 147 AO eine Auf­be­wah­rungs­pflicht für E-Mails von 10 Jahren. Dies umfasst alle E-Mails, die solche Dokumente be­inhal­ten. Um den Aufwand zu mi­ni­mie­ren, ar­chi­vie­ren viele Un­ter­neh­men alle be­trof­fe­nen E-Mails direkt für 10 Jahre.

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Wie sollen Un­ter­neh­men E-Mails ar­chi­vie­ren?

Die ge­setz­li­chen Vorgaben bieten keine de­tail­lier­ten An­wei­sun­gen zur tech­ni­schen Umsetzung der Ar­chi­vie­rung. Dennoch sind Un­ter­neh­men ver­pflich­tet, E-Mails re­vi­si­ons­si­cher auf­zu­be­wah­ren. Dies bedeutet, dass die ar­chi­vier­ten E-Mails:

  • Voll­stän­dig,
  • Un­ver­än­der­lich,
  • Zeit­ge­recht und
  • Nach­voll­zieh­bar ar­chi­viert werden müssen.

Die GoBD legt fest, dass die E-Mails auch ma­schi­nell aus­wert­bar und jederzeit verfügbar sein müssen. Dies ist besonders wichtig, da han­dels­üb­li­che E-Mail-Programme diesen An­for­de­run­gen oft nicht gerecht werden. Un­ter­neh­men müssen daher auf spe­zia­li­sier­te E-Mail-Ar­chi­vie­rungs­soft­ware zu­rück­grei­fen, die eine re­vi­si­ons­si­che­re Ar­chi­vie­rung er­mög­licht.

Re­vi­si­ons­si­che­re Ar­chi­vie­rung von E-Mails

Die E-Mails können entweder auf dem Un­ter­neh­mens­ser­ver oder auf externen Spei­cher­me­di­en gesichert werden. Wichtig ist, dass die E-Mails ma­ni­pu­la­ti­ons­si­cher ar­chi­viert werden, zum Beispiel durch Ver­schlüs­se­lung der Daten. Im Falle einer Prüfung muss jedoch si­cher­ge­stellt sein, dass die E-Mails un­ver­schlüs­selt vorgelegt werden können.

Um der Auf­be­wah­rungs­pflicht für E-Mails nach­zu­kom­men und den Aufwand zu mi­ni­mie­ren, setzen viele Un­ter­neh­men auf au­to­ma­ti­sche Ar­chi­vie­rungs­soft­ware. Diese Lösungen ar­chi­vie­ren die E-Mails au­to­ma­tisch und erfüllen die An­for­de­run­gen der GoBD. Neben Soft­ware­lö­sun­gen bieten auch Cloud-Dienste und Ap­pli­ances geeignete Mög­lich­kei­ten zur Ar­chi­vie­rung von E-Mails.

Hinweis

Private E-Mails von Mit­ar­bei­ten­den dürfen grund­sätz­lich nicht ar­chi­viert werden, es sei denn, der Mit­ar­bei­ter bzw. die Mit­ar­bei­te­rin hat aus­drück­lich zu­ge­stimmt. Dies stellt sicher, dass da­ten­schutz­recht­li­che Be­stim­mun­gen ein­ge­hal­ten werden.

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Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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