Aus­ste­hen­de For­de­run­gen – so­ge­nann­te Au­ßen­stän­de – bedrohen die Zah­lungs­fä­hig­keit eines Un­ter­neh­mens. Je mehr un­be­zahl­te Kun­den­rech­nun­gen, desto größer das Li­qui­di­täts­pro­blem. Und hohe Au­ßen­stän­de führen nicht nur zu si­gni­fi­kan­ten Zins­ver­lus­ten. Müssen aus­blei­ben­de Zahlungen mit Krediten kom­pen­siert werden, entstehen dadurch zu­sätz­li­che Kosten. Un­ter­neh­men sind daher bemüht, aus­ste­hen­de Gelder für erbrachte Leis­tun­gen ter­min­ge­recht ein­zu­trei­ben. Dies erfolgt in der Regel im Rahmen eines au­ßer­ge­richt­li­chen Mahn­ver­fah­rens, bei dem säumige Kunden oder Ge­schäfts­part­ner durch Mahnungen auf Zah­lungs­ver­zug hin­ge­wie­sen werden. Führen au­ßer­ge­richt­li­che Maßnahmen nicht zum ge­wünsch­ten Ergebnis, steht Un­ter­neh­men die Mög­lich­keit offen, Ansprüche im Rahmen eines ge­richt­li­chen Mahn­ver­fah­rens geltend zu machen.

Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie offene Rech­nun­gen pro­fes­sio­nell anmahnen. Bereits im au­ßer­ge­richt­li­chen Mahn­ver­fah­ren ist ein korrektes Vorgehen von zentraler Bedeutung. Im Regelfall stellt die Mahnung eine Vor­aus­set­zung für weitere recht­li­che Schritte dar. Zudem lassen sich ge­richt­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen durch ein sou­ve­rä­nes und seriöses Auftreten im au­ßer­ge­richt­li­chen Mahn­ver­fah­ren in der Regel umgehen.

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Er­folg­rei­ches Mahnen: Best Practice

Ziel der Mahnung als In­stru­ment des For­de­rungs­ma­nage­ments ist es, Au­ßen­stän­de zu re­du­zie­ren und For­de­rungs­ver­lus­te zu vermeiden. Dabei ist ein pro­fes­sio­nel­les Mahnwesen auf Kun­den­er­hal­tung aus­ge­rich­tet. Dies spiegelt sich sowohl in der Tonalität als auch in der Anzahl der Es­ka­la­ti­ons­stu­fen wider, die sich hier­zu­lan­de etabliert haben, um Ge­schäfts­part­ner auf Leis­tungs­pflich­ten hin­zu­wei­sen. Rechts­grund­la­ge für au­ßer­ge­richt­li­che Mahnungen durch Un­ter­neh­men, Rechts­an­wäl­te oder In­kas­so­bü­ros sind in Deutsch­land das Bür­ger­li­che Ge­setz­buch (BGB) und das Han­dels­ge­setz­buch (HGB). Ge­richt­li­che Mahn­ver­fah­ren werden in der Zi­vil­pro­zess­or­dung (ZPO) geregelt.

Zentrale Rechts­be­grif­fe im Rahmen des Mahn­we­sens sind die Fäl­lig­keit und der Verzug.

Fäl­lig­keit

Vor­aus­set­zung für ein Mahn­ver­fah­ren ist ein Schuld­ver­hält­nis gemäß § 241 Absatz 1 BGB, das einen Gläubiger dazu be­rech­tigt, von seinem Schuldner eine Leistung (bei­spiel­wei­se eine Zahlung) ein­zu­for­dern. Ein solches Schuld­ver­hält­nis kommt in der Regel durch einen Vertrag (bei­spiels­wei­se einen Kauf­ver­trag) zustande. Grund­sätz­lich gilt: Aus­blei­ben­de Zahlungen können im Rahmen des Mahn­we­sens nur dann ein­ge­for­dert werden, wenn ein Anspruch besteht und die Forderung fällig ist.

Dazu ein Beispiel:

Max Mus­ter­mann möchte seine Einfahrt pflastern und kauft im Baumarkt eine Tonne Schotter und drei Paletten Pflas­ter­stei­ne auf Rechnung. Im Kauf­ver­trag wird ein Zah­lungs­ziel von 2 Wochen nach Lie­fe­rungs­ter­min ver­ein­bart. Der Baumarkt liefert am nächsten Tag, erfüllt somit sei­ner­seits die Ver­trags­pflicht und hat Anspruch auf Er­stat­tung des Kauf­be­trags. Damit ergibt sich ein Schuld­ver­hält­nis zwischen Max Mus­ter­mann als Schuldner und dem Baumarkt als Gläubiger.

Versäumt der Schuldner, die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Leistung bis zum Eintritt der Fäl­lig­keit (z. B. 14 Tage nach Lieferung) zu erbringen, hat der Gläubiger das Recht, diese ein­zu­for­dern.

Fazit

Der Rechts­be­griff "Fäl­lig­keit" be­zeich­net den Zeitpunkt, ab dem ein Gläubiger eine aus­ste­hen­de Leistung bei seinem Schuldner ein­for­dern darf. Mit Eintritt der Fäl­lig­keit ist die sofortige Leis­tungs­pflicht des Schuld­ners verbunden.

Im oben dar­ge­stell­ten Beispiel gerät der Schuldner mit dem Eintritt der Fäl­lig­keit zudem au­to­ma­tisch in Verzug. Dieser ist Vor­aus­set­zung dafür, dass ein Gläubiger gegenüber dem Schuldner Ansprüche aufgrund einer fälligen Leistung geltend machen kann.

Verzug

Gerät ein Schuldner in Zah­lungs­ver­zug hat der Gläubiger einen Anspruch auf Scha­dens­er­satz (in Form von Mahn­ge­büh­ren) und Zinsen. Vor­aus­set­zung dafür ist ein ver­zugs­aus­lö­sen­der Umstand. Dieser liegt bei Nicht­zah­lung trotz Fäl­lig­keit und Mahnung vor.

Tipp

Die Mahnung dient im Rahmen des For­de­rungs­ma­nage­ments als In­stru­ment, um Schuldner in Verzug zu setzen.

Darüber hinaus nennt § 286 Abs. 2 BGB Umstände, bei denen ein Schuldner bei Eintritt der Fäl­lig­keit auch ohne Mahnung au­to­ma­tisch in Verzug gerät:

Zitat

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  2. der Leistung ein Ereignis vor­aus­zu­ge­hen hat und eine an­ge­mes­se­ne Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
  3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig ver­wei­gert,

aus be­son­de­ren Gründen unter Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen der sofortige Eintritt des Verzugs ge­recht­fer­tigt ist.

Im oben dar­ge­stell­ten Beispiel gerät der Schuldner Max Mus­ter­mann au­to­ma­tisch in Verzug, da das Zah­lungs­ziel ausgehend vom vor­aus­ge­hen­den Ereignis – dem Lie­fe­rungs­ter­min – eindeutig nach dem Kalender berechnet werden kann (14 Tage nach Lieferung). Hier greift die in § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf­ge­führ­te Aus­nah­me­re­ge­lung. Eine zu­sätz­li­che Mahnung seitens des Baumarkts ist somit nicht notwendig, um Max Mus­ter­mann in Verzug zu setzen.

Handelt es sich bei der zu er­brin­gen­den Leistung um eine fi­nan­zi­el­le Ge­gen­leis­tung (Entgelt), greift zudem die ge­setz­li­che Ver­zugs­au­to­ma­tik gemäß § 286 Abs. 3 BGB:

Zitat

(3) Der Schuldner einer Ent­gelt­for­de­rung kommt spä­tes­tens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fäl­lig­keit und Zugang einer Rechnung oder gleich­wer­ti­gen Zah­lungs­auf­stel­lung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Ver­brau­cher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zah­lungs­auf­stel­lung besonders hin­ge­wie­sen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zah­lungs­auf­stel­lung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Ver­brau­cher ist, spä­tes­tens 30 Tage nach Fäl­lig­keit und Empfang der Ge­gen­leis­tung in Verzug.

Aufgrund der Aus­nah­me­re­ge­lun­gen in § 286 BGB besteht in vielen Fällen somit keine ge­setz­li­che Pflicht zur Mahnung. Dennoch hält sich in Deutsch­land der Irrglaube, dass Gläubiger ihre Schuldner erst anmahnen müssen, bevor diese recht­li­che Kon­se­quen­zen zu be­fürch­ten haben. Grund dafür ist, dass sich viele Un­ter­neh­men in Deutsch­land aus Kulanz an einer ver­brei­te­ten Praxis ori­en­tie­ren, bei der Schuldner in mehreren Es­ka­la­ti­ons­stu­fen (in der Regel drei Mahnungen) auf fällige Leis­tun­gen hin­ge­wie­sen werden. Ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben bzw. notwendig ist ein solches Vorgehen jedoch nicht. Sofern nicht bereits ein ver­zugs­aus­lö­sen­der Umstand vorliegt, genügt die erste Mahnung, um einen Vor­zugs­ein­tritt her­bei­zu­füh­ren und damit alle Vor­aus­set­zun­gen für weitere recht­li­che Schritte zu erfüllen.

Fazit

Liegt ein ver­zugs­aus­lö­sen­der Umstand gemäß § 286 BGB vor, muss der Gläubiger die aus­ste­hen­de Leistung nicht anmahnen, um einen Anspruch auf Scha­dens­er­satz oder Zinsen geltend zu machen.

Mahnung: Formale Vorgaben

Wie eine rechts­si­che­re Mahnung aussieht, ist im BGB nicht klar definiert. Die Recht­spre­chung ori­en­tiert sich daher an einem amtlichen Leitsatz, der dem Urteil des Bun­des­ge­richts­hof v. 10.03.1998 (Az.: X ZR 70/96) entnommen wurde:

Zitat

Als ver­zugs­be­grün­den­de Mahnung genügt jede ein­deu­ti­ge und bestimmte Auf­for­de­rung, mit der der Gläubiger un­zwei­deu­tig zum Ausdruck bringt, daß er die ge­schul­de­te Leistung verlangt.

(zu finden in Neue Ju­ris­ti­sche Wo­chen­schrift (NJW) Heft 1998/29, 2123)

Die Mahnung ist somit an keine bestimmte Form gebunden und kann in Schrift­form, mündlich oder durch schlüs­si­ges Verhalten erfolgen. Aufgrund seiner Be­weis­kraft empfiehlt sich das Mahn­schrei­ben.

Tipp

Be­strei­tet ein Schuldner den Zugang einer Mahnung, liegt die Be­weis­last beim Gläubiger. Es empfiehlt sich daher stets die Schrift­form. Darüber hinaus sollte nach­weis­lich si­cher­ge­stellt werden, dass der Schuldner die Mahnung erhalten hat. Dies kann durch den Zeu­gen­be­weis eines be­auf­trag­ten Boten erfolgen. Bei einem Einwurf-Ein­schrei­ben fungiert der Post­zu­stel­ler als Zeuge. Absolute Recht­si­cher­heit ist bei der Zu­stel­lung durch einen Ge­richts­voll­zie­her gegeben. Aus Kos­ten­grün­den bietet sich dieser Aufwand jedoch nur in Aus­nah­me­fäl­len (z.B. bei einer hohen Ent­gelt­for­de­rung) an.

Zu beachten ist, dass ein Mahn­schrei­ben folgende Angaben be­inhal­ten sollte, damit die Mahnung der offenen Rechnung eindeutig zu­ge­ord­net werden kann:

  • Datum der Rechnung
  • Nummer der Rechnung
  • Zah­lungs­ziel
  • ggf. Nummer des Lie­fer­scheins und Lie­fe­rungs­ter­min

Für den Schuldner ist damit klar er­sicht­lich, welche aus­ste­hen­den Leis­tun­gen angemahnt werden.

Dabei gilt: Eine Mahnung ist auch dann ver­zugs­be­grün­dend, wenn Sie nicht explizit als Mahnung betitelt wird. Demnach erfüllt auch eine besonders höfliche oder hu­mor­vol­le Zah­lungs­auf­for­de­rung die Funktion einer Mahnung, sofern diese die oben an­ge­führ­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt. In Ein­zel­fäl­len haben deutsche Gerichte den ver­zugs­be­grün­den­den Charakter selbst bei besonders aus­ge­fal­le­nen Mahn­schrei­ben bestätigt:

Selbst eine Mahnung in Versform begründet Verzug. So das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 17. 02. 19982 (Az.: 2/22 O 495/81) bezüglich folgender For­mu­lie­rung:

Zitat

Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden‘s oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst

Des werten Kunden nicht verlieren.
Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,

ein kurz´ Gesuch bei Ihnen ein­zu­rei­chen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,

die unten auf­ge­führ­te Schuld be­glei­chen.

(zu finden in NJW Heft 1982/12, 650)

Besonders kurios: Von der Krea­ti­vi­tät des Mahn­schrei­bens in­spi­riert, erging auch der Ur­teils­spruch in Versform und erlangte in dieser Form Rechts­kraft. Und so heißt es im Leitzsatz:

Zitat

Auch eine Mahnung in Versen begründet Verzug;
der Gläubiger muss nur deutlich genug
darin dem Schuldner sagen,

das Aus­blei­ben der Leistung werde Folgen haben.

(zu finden in NJW Heft 1982/12, 650)

Es kommt bei einer Mahnung somit weniger auf die Form als vielmehr auf den Inhalt an.

Einem Mahn­schrei­ben kann eine Kopie der offenen Rechnung beigelegt werden. In der Praxis werden offene Rech­nungs­be­trä­ge mitunter auch direkt im Mahn­schrei­ben auf­ge­führt. Dies empfiehlt sich vor allem dann, wenn die Mög­lich­keit besteht, dass der Schuldner die Rechnung verlegt oder wohl­mög­lich nie erhalten hat.

Die Angabe einer Zah­lungs­frist ist nicht er­for­der­lich. Das Gleiche gilt für die Androhung konkreter Rechts­fol­gen. Nichts­des­to­trotz nehmen viele Gläubiger Angaben dieserart in ihre Mahn­schrei­ben auf, um den Druck gegenüber Schuld­nern zu erhöhen.

Mahn­schrit­te

In Deutsch­land ist ein au­ßer­ge­richt­li­ches Mahn­ver­fah­ren in drei Mahn­schrit­ten kauf­män­ni­sche Ge­pflo­gen­heit. Man un­ter­schei­det die erste, die zweite und die dritte Mahnung. In der Regel kommt eine solche Mahn­pra­xis selbst dann zur Anwendung, wenn der Schuldner bereits in Verzug geraten ist und rein rechtlich nicht mehr angemahnt werden müsste. Grund dafür ist die Kun­den­er­hal­tung.

Tipp

Vermeiden Sie es, Schuld­nern mehr als drei Mahnung zukommen zu lassen. An­dern­falls riskieren Sie, dass Ihr Anliegen nicht ernst genommen wird, da außer weiterer Mahnungen scheinbar keine weiteren Folgen zu be­fürch­ten sind.

Nicht immer sind aus­ste­hen­de Leis­tun­gen auf Unwille oder Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners zu­rück­zu­füh­ren. Mitunter vergessen Rech­nungs­emp­fän­ger schlicht, offene Beträge zu be­glei­chen. Eventuell ist die Rechnung auch nie beim Rech­nungs­emp­fän­ger ein­ge­gan­gen. Um säumige Kunden durch ein ge­richt­li­ches Vorgehen nicht unnötig zu verärgern, empfiehlt es sich daher, diese zunächst höflich an ihre Zah­lungs­pflicht zu erinnern.

Ori­en­tie­ren Sie sich bei der Er­stel­lung von Mahnungen an den Vorlagen von IONOS.

Mahnung: Vorlagen für das erste, zweite und dritte Schreiben

Stützen Sie sich beim Umgang mit säumigen Kunden auf pro­fes­sio­nel­le Mah­nungs­vor­la­gen. IONOS IONOS bietet Ihnen vor­for­mu­lier­te Mus­ter­schrei­ben für die erste, zweite und dritte Mahnung als Word-Datei oder im Excel-Format.

Erste Mahnung: Vorlage für das erste Mahn­schrei­ben

Die erste Mahnung sollte un­mit­tel­bar dann erfolgen, wenn Sie fest­stel­len, dass ein Rech­nungs­be­trag trotz Fäl­lig­keit nicht beglichen wurde. Sollte der Schuldner nicht bereits im Vorfeld durch eine schlechte Zah­lungs­mo­ral auf­ge­fal­len sein, empfiehlt es sich, die erste Mahnung als höfliche Er­in­ne­rung an die aus­ste­hen­de Zahlung zu verfassen. Bringen Sie dabei freund­lich, aber un­zwei­deu­tig zum Ausdruck, dass Sie die ge­schul­de­te Leistung verlangen. Ist diese Vor­aus­set­zung erfüllt, gilt auch die Zah­lungs­auf­for­de­rung als ver­zugs­aus­lö­sen­de Mahnung. Recht­li­che Un­ter­schie­de bestehen nicht. Eine Frist­set­zung sowie die Androhung even­tu­el­ler Folgen bei Nicht­zah­lung sind zunächst nicht nötig.

1. Mah­nungs­vor­la­ge für Word
1. Mah­nungs­vor­la­ge für Excel

Zweite Mahnung: Vorlage für das zweite Mahn­schrei­ben

Wurde die an­ge­mahn­te Rechnung trotz schrift­li­cher Er­in­ne­rung nach 10 bis 14 Tagen noch immer nicht beglichen, empfiehlt es sich, dem Schuldner ein zweites Mahn­schrei­ben zukommen zu lassen. Dieses ist in der Regel explizit mit Mahnung betitelt und in einem nüch­ter­nen, un­miss­ver­ständ­li­chen Ton verfasst. Zudem empfiehlt es sich, im zweiten Mahn­schrei­ben eine konkrete Zah­lungs­frist (bei­spiels­wei­se 10 bis 14 Tage) anzugeben, in der der offene Rech­nungs­be­trag zu erstatten ist.

2. Mah­nungs­vor­la­ge für Word
2. Mah­nungs­vor­la­ge für Excel

Dritte Mahnung: Vorlage für das letzte Mahn­schrei­ben

Bleibt ein Schuldner trotz zwei­ma­li­ger Anmahnung untätig, versenden Sie die dritte und letzte Mahnung. In dieser weisen Sie erneut auf den offenen Rech­nungs­be­trag hin und setzen einen letzten Zah­lungs­ter­min fest. Zudem sollten Sie in der dritten Mahnung zum Ausdruck bringen, dass Sie bei Nicht­ein­hal­tung des Zah­lungs­ter­mins weitere Schritte einleiten werden, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Dabei kann es sich um die Ein­schal­tung eines Anwalts oder an die Übergabe der Forderung an ein In­kas­so­bü­ro handeln.

3. Mah­nungs­vor­la­ge für Word
3. Mah­nungs­vor­la­ge für Excel
Tipp

Vermeiden Sie es, Mahnung nach dem Schema 1. Mahnung, 2. Mahnung und 3. Mahnung durch­zu­num­me­rie­ren. Eine Zah­lungs­er­in­ne­rung, die mit 1. Mahnung betitelt ist, erweckt den Eindruck, dass Sie durchaus bereit sind, weitere Mahnungen zu scheiben. Dies könnte säumige Schuldner dazu ver­an­las­sen, zunächst den Eingang weiterer Schreiben ab­zu­war­ten, bevor der offene Rech­nungs­be­trag beglichen wird.

So nutzen Sie die Mah­nungs­vor­la­gen von IONOS

Mit den Vorlagen von IONOS erstellen Sie in drei Schritten pro­fes­sio­nel­le Mahn­schrei­ben für die üblichen Es­ka­la­ti­ons­stu­fen. Gehen Sie dabei fol­gen­der­ma­ßen vor:

  1. Vorlage her­un­ter­la­den: Alle Vorlagen stehen Ihnen als Word- oder Excel-Datei zur Verfügung.
    a. Da­tei­for­mat: Wählen Sie die passende Vorlage im ge­wünsch­ten Da­tei­for­mat aus.

    b. Download: Klicken Sie auf den Download-Link unter dem Vor­schau­bild zur Vorlage.
     
  2. Platz­hal­ter durch in­di­vi­du­el­le Angaben ersetzen: Alle Mah­nungs­vor­la­gen enthalten Text­bau­stei­ne (z. B. Adress­fel­der), die als Platz­hal­ter fungieren. Diese Bei­spiel­an­ga­ben sollen Ihnen die Ver­wen­dung der Vorlage ver­deut­lich und si­cher­stel­len, dass Ihre Mahnung alle wichtigen In­for­ma­tio­nen enthält. Gehen Sie das Dokument Feld für Feld durch und ersetzen Sie die Platz­hal­ter in folgenden Feldern durch in­di­vi­du­el­le Angaben.

    a. Kopftext: Jede Mah­nungs­vor­la­ge enthält einen Kopf­be­reich. Dieser enthält neben dem Namen Ihrer Firma, die Anschrift des an­zu­mah­nen­den Kunden sowie Ihre Ab­sen­der­adres­se. Ersetzen Sie die die Platz­hal­ter durch Ihre in­di­vi­du­el­len Angaben.

    b. Datum: Achten Sie darauf, dass Ihr Mahn­schrei­ben mit dem aktuellen Datum versehen ist.

    c. Rech­nungs­num­mer: Ersetzen Sie die Bei­spiel­rech­nungs­num­mer durch die Nummer der Rechnung, auf die sich Ihre Mahnung bezieht.

    d. Rech­nungs­da­tum: Ersetzen Sie das Bei­spiels­da­tum durch das Datum der Rechnung, die nicht bezahlt wurde.

    e. Kun­den­num­mer: Tragen Sie unter Kunden-Nr. die Nummer des säumigen Kunden ein.

    f. Mahntext: Je nach Vorlage enthalten die vor­for­mu­lier­ten Mahntexte Daten und Rech­nungs­be­trä­ge. Über­schei­ben Sie diese Platz­hal­ter mit Ihren in­di­vi­du­el­len Angaben.

    g. Rechnung: Das dritte Mahn­schrie­ben enthält eine Rechnung, in der der offene Rech­nungs­be­trag mit den bis dahin an­ge­fal­le­nen Ver­zugs­zin­sen und Mahn­kos­ten auf­sum­miert wird. Über­tra­gen Sie Ihre In­di­vi­du­el­len Angaben und ermitteln Sie den fälligen Ge­samt­be­trag.

    h. Gruß­for­mel: Ersetzen Sie die Gruß­for­mel ggf. mit der von Ihnen be­vor­zug­ten For­mu­lie­rung. Es empfiehlt sich, den Namen des Un­ter­zeich­ners in ma­schi­nen­ge­schrie­be­ner Form zu wie­der­ho­len.

    i. Fußtext: Der Fuß­be­reich des Mahn­schrei­bens be­inhal­tet die komplette Anschrift Ihres Un­ter­neh­mens, Ihre Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (UST-ID) sowie die Bank­ver­bin­dung auf die die Zahlung erfolgen soll: Name der Bank, IBAN/Kon­to­num­mer und BIC/Bank­leit­zahl. Achten Sie auch hier darauf, dass Sie die Platz­hal­ter der Vorlage komplett mit Ihren in­di­vi­du­el­len Angaben über­schrei­ben.
     
  3. Vorlage speichern und aus­dru­cken: Drucken Sie die aus­ge­füll­te Vorlage aus, versende Sie diese – ggf. hand­schrift­lich un­ter­schie­ben – an den säumigen Kunden. Ar­chi­vie­ren in jedem Fall eine Kopie der Mahnung. Dies kann auf elek­tro­ni­schem Wege passieren, indem Sie das Word- oder Excel-Dokument in einem dafür vor­ge­se­he­nen Da­tei­ord­ner auf Ihrem System speichern. Al­ter­na­tiv drucken Sie ein weiteres Exemplar aus und heften die Kopie in Pa­pier­form ab.

Er­folg­lo­se Mahnung: Was nun?

Führt das au­ßer­ge­richt­li­che Mahn­ver­fah­ren nicht zum ge­wünsch­ten Erfolg, kann ein Gläubiger bei recht­mä­ßi­gem Anspruch ge­richt­li­che Hilfe nach §§ 688 ff. ZPO in Anspruch nehmen und den Erlass eines Mahn­be­scheids be­an­tra­gen. Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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