Die Mar­ken­an­mel­dung un­ter­liegt in Deutsch­land klaren ge­setz­li­chen Richt­li­ni­en, in denen fest­ge­legt wurde, was als Marke ein­ge­tra­gen werden kann und welche Vor­aus­set­zun­gen bei einem Antrag auf Mar­ken­ein­tra­gung erfüllt sein müssen. Zentrale Prüf­stel­le für nationale Marken ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DMPA). Darüber hinaus lassen sich Marken auch eu­ro­pa­weit schützen oder in­ter­na­tio­nal re­gis­trie­ren. Wir zeigen Ihnen, welche Prüf­schrit­te auf Sie zukommen und mit welchen Kosten Sie bei einer Mar­ken­an­mel­dung rechnen müssen.

Vor­be­rei­tung der Mar­ken­an­mel­dung

Welche Kenn­zei­chen­mit­tel für Produkte und Dienst­leis­tun­gen als Marken gelten, hat der Ge­setz­ge­ber genau definiert. Bevor Sie eine Mar­ken­an­mel­dung ins Auge fassen, gilt es daher zu prüfen, ob das jeweilige Kenn­zei­chen die Kriterien einer schutz­fä­hi­gen Marke erfüllt und ob es im Konflikt mit prio­ri­täts­äl­te­ren Marken steht – also mit solchen Marken, die bereits zuvor von einem Wett­be­wer­ber beim DPMA an­ge­mel­det wurden.

Was kann als Marke geschützt werden?

Die Be­ur­tei­lung, ob ein Zeichen als mar­ken­fä­hig gilt, richtet sich in Deutsch­land nach dem Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kenn­zei­chen (Mar­ken­ge­setz, abgekürzt: MarkenG). Dort heißt es in § 3: „Als Marke können alle Zeichen, ins­be­son­de­re Wörter ein­schließ­lich Per­so­nen­na­men, Ab­bil­dun­gen, Buch­sta­ben, Zahlen, Hör­zei­chen, drei­di­men­sio­na­le Ge­stal­tun­gen ein­schließ­lich der Form einer Ware oder ihrer Ver­pa­ckung sowie sonstige Auf­ma­chun­gen ein­schließ­lich Farben und Farb­zu­sam­men­stel­lun­gen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienst­leis­tun­gen eines Un­ter­neh­mens von den­je­ni­gen anderer Un­ter­neh­men zu un­ter­schei­den.“ Ent­spre­chend sieht die Ver­ord­nung zur Aus­füh­rung des Mar­ken­ge­set­zes (Mar­ken­ver­ord­nung, abgekürzt: MarkenV) gemäß §§ 7 bis 12 folgende Mar­ken­for­men vor:

  • Wort­mar­ken: Marken, die aus Buch­sta­ben, Zahlen, Wörtern oder sonstigen Schrift­zei­chen bestehen.
  • Bild­mar­ken: Marken, die aus schwarz-weißen oder farbigen Bildern, Bild­ele­men­ten oder Ab­bil­dun­gen bestehen und keine Wort­best­sand­tei­le enthalten.
  • Wort-Bild-Marken: Marken, die eine Kom­bi­na­ti­on von Text- und Bild­be­stand­tei­len aufweisen oder Wörter, die auf besondere Weise grafisch gestaltet sind.
  • Drei­di­men­sio­na­le Marken: Ge­gen­ständ­li­che Marke, die drei­di­men­sio­nal gestaltet sind, z. B. die Form eines Produkts oder dessen Ver­pa­ckung.
  • Kenn­fa­den­mar­ken: Marken in Form farbiger Streifen oder Fäden, die in Produkte wie Kabel, Drähte oder Schläuche ein­ge­bracht werden.
  • Hörmarken: Akus­ti­sche, hörbare Marke in Form von Tonfolgen, Melodien, Klängen oder Ge­räu­schen.

Fällt ein Kenn­zei­chen­mit­tel unter keine der an­ge­ge­be­nen Mar­ken­for­men, ist es möglich, dieses als sonstige Mar­ken­form schützen zu lassen. Ein Beispiel wären Farb­mar­ken, die aus kon­tur­lo­sen Farben oder Farb­kom­bi­na­tio­nen bestehen.

Mar­ken­re­cher­che

Laut MarkenG ist eine der Grund­vor­aus­set­zun­gen für die Mar­ken­an­mel­dung, dass das jeweilige Zeichen geeignet ist, die Produkte oder Dienst­leis­tun­gen eines Un­ter­neh­mens von denen anderer Un­ter­neh­men zu un­ter­schei­den. Ein Zeichen, dass von einem Un­ter­neh­men für bestimmte Produkte oder Dienst­leis­tun­gen geschützt wurde, darf daher im ge­schäft­li­chen Verkehr von keinem anderen Un­ter­neh­men genutzt werden, um ähnliche oder iden­ti­sche Produkte oder Dienst­leis­tun­gen zu be­zeich­nen. Vor der Mar­ken­an­mel­dung empfiehlt sich daher eine so­ge­nann­te Mar­ken­re­cher­che, um mögliche Kol­li­sio­nen mit prio­ri­täts­äl­te­ren Marken aus­zu­schlie­ßen. Stehen einer Mar­ken­an­mel­dung Rechte eines anderen Mar­ken­in­ha­bers entgegen, spricht man von relativen Schutz­hin­der­nis­sen. Eine Kenn­zei­chen­kol­li­si­on liegt nur dann vor, wenn ähnliche oder iden­ti­sche Zeichen von ver­schie­de­nen Un­ter­neh­men für ähnliche oder iden­ti­sche Produkte und Dienst­leis­tun­gen verwendet werden. Die Ver­wen­dung ähnlicher oder iden­ti­scher Marken in ver­schie­de­nen Branchen hingegen ist möglich, da in diesem Fall keine Ver­wechs­lungs­ge­fahr besteht. Zu beachten ist, dass das DPMA bei der Mar­ken­an­mel­dung keine Kol­li­si­ons­prü­fung durch­führt. Um recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu vermeiden, ist dieser Prüf­schritt in der Vor­be­rei­tung einer Mar­ken­an­mel­dung daher unbedingt er­for­der­lich. Denn werden im Rahmen einer Mar­ken­an­mel­dung Rechte eines Dritten verletzt, hat dieser die Mög­lich­keit, Wi­der­spruch ein­zu­le­gen. Mögliche Kon­se­quen­zen wären ein Lösch­ver­fah­ren gegen die Marke sowie eine Klage vor dem Zi­vil­ge­richt. Für die Mar­ken­re­cher­che empfehlen sich folgende Da­ten­ban­ken und Such­ma­schi­nen:

Ablauf der Mar­ken­an­mel­dung

Für die Mar­ken­an­mel­dung stehen Ihnen drei Schutz­sys­te­me zur Verfügung: die Anmeldung einer na­tio­na­len Marke über das DPMA, der eu­ro­pa­wei­te Mar­ken­schutz in Form einer Uni­ons­mar­ke und die in­ter­na­tio­na­le Re­gis­trie­rung.

Mar­ken­mel­dung in Deutsch­land

Zuständig für nationale Marken ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Mar­ken­an­mel­dung erfolgt gegen eine Gebühr in Höhe von 300 Euro (290 Euro bei elek­tro­ni­scher Anmeldung) und erfordert einen ent­spre­chen­den Antrag, der auf einem der drei of­fi­zi­el­len An­mel­de­we­ge ent­ge­gen­ge­nom­men wird:

  • Mar­ken­an­mel­dung per Online-Formular
  • Mar­ken­an­mel­dung per Post (An­mel­de­for­mu­lar in Pa­pier­form)
  • Online-Anmeldung mit Signatur (DP­MA­di­rekt)

Un­ab­hän­gig vom gewählten An­mel­de­weg erfordert eine Mar­ken­an­mel­dung über das DPMA grund­sätz­lich folgende Angaben:

  • Korrekte An­mel­der­an­ga­ben: Name und Anschrift der na­tür­li­chen oder ju­ris­ti­schen Person bzw. der rechts­fä­hi­gen Per­so­nen­ge­sell­schaft, die die Marke anmeldet.
  • Wie­der­ga­be der Marke: Dar­stel­lung der Marke gemäß den Be­stim­mun­gen, die sich laut MarkenV aus der Mar­ken­form ergeben. Demnach ist für Wort­mar­ken die Dar­stel­lung in üblichen Schrift­zei­chen vor­ge­se­hen. Für Wort­bild­mar­ken, Bild­mar­ken und drei­di­men­sio­na­le Marken ist eine Wie­der­ga­be in zwei über­ein­stim­men­den zwei­di­men­sio­na­len gra­fi­schen Dar­stel­lun­gen vor­ge­se­hen. Drei­di­men­sio­na­le Marken können darüber hinaus in sechs ver­schie­de­nen Ansichten ein­ge­reicht werden. Die grafische Dar­stel­lung von Hörmarken erfolgt in üblicher No­ten­schrift –zu­sätz­lich ist ein Spei­cher­me­di­um mit einer Audio-Datei er­for­der­lich.
  • Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­zeich­nis: Angabe der ge­wünsch­ten Klassen gemäß Mar­ken­klas­si­fi­ka­ti­on. Waren und Dienst­leis­tun­gen sind laut Nizza-Klas­si­fi­ka­ti­on in 45 Klassen ein­ge­teilt, die dem Schutz­be­reich einer Marke ent­spre­chen. Die An­mel­de­ge­bühr von 300 Euro be­inhal­tet bereits die Mar­ken­an­mel­dung für drei Klassen. Für jede weitere Klasse, auf die der Schutz einer Marke aus­ge­dehnt werden soll, berechnet das DPMA weitere 100 Euro.

Basierend auf diesen Angaben wird jeder Antrag vom DPMA da­hin­ge­hend überprüft, ob die formalen und ma­te­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen zur Mar­ken­an­mel­dung erfüllt sind. Bestehen so­ge­nann­te absolute Schutz­hin­der­nis­se wird der Mar­ken­ein­trag abgelehnt. Die Kontrolle, ob bestimmte Schutz­rech­te bereits be­stehen­der Marken durch die Anmeldung verletzt werden, ist nicht Teil dieser Prüfung. Inhabern älterer Marken wird jedoch die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, innerhalb einer Frist von drei Monaten Wi­der­spruch gegen den neuen Mar­ken­ein­trag ein­zu­le­gen. Ist ein solcher er­folg­reich, wird die strittige Marke gelöscht. Die Gebühr für die Mar­ken­an­mel­dung erstattet das DPMA in diesem Fall nicht. Exis­tie­ren hingegen keine absoluten Schutz­hin­der­nis­se und gibt es auch keinen Wi­der­spruch anderer Mar­ken­in­ha­ber, erfolgt der Eintrag in das Mar­ken­re­gis­ter der DPMA. Ein Mar­ken­schutz besteht in diesem Fall für 10 Jahre. Dieser kann gegen eine Ver­län­ge­rungs­ge­bühr erneuert werden.

Eu­ro­päi­sche Mar­ken­an­mel­dung

Neben der Anmeldung einer na­tio­na­len Marke steht Ihnen auch die Mög­lich­keit offen, Mar­ken­an­mel­dun­gen eu­ro­pa­weit vor­zu­neh­men. Soll eine Marke für alle eu­ro­päi­schen Länder geschützt werden, erfordert dies ein Ein­tra­gungs­ver­fah­ren über das EUIPO. Die Kosten der Mar­ken­an­mel­dung belaufen sich auf 850 Euro für eine Online-Anmeldung und 1000 Euro für eine Anmeldung in Pa­pier­form. Soll eine Marke für eine zweite Waren- und Dienst­leis­tungs­klas­se geschützt werden, berechnet das EUIPO eine zu­sätz­li­che Gebühr von 50 Euro. Jede weitere Klasse ab der Dritten schlägt mit 150 Euro zu Buche. Auch der Eintrag als Uni­ons­mar­ke gewährt einen Schutz von 10 Jahren und kann beliebig oft ver­län­gert werden. Während das Wi­der­spruchs­ver­fah­ren für nationale Marken erst nach der Mar­ken­ein­tra­gung läuft, werden Uni­ons­mar­ken erst ein­ge­tra­gen, wenn dieses ab­ge­schlos­sen ist. Zu beachten ist zudem, dass Inhaber älterer Marken aus allen 28 EU-Mit­glied­staa­ten wi­der­spruchs­be­rech­tigt sind. Die Wi­der­spruchs­frist nach Ver­öf­fent­li­chung der Mar­ken­an­mel­dung beträgt ebenfalls drei Monate.

In­ter­na­tio­na­le Mar­ken­an­mel­dung

Grund­vor­aus­set­zung einer in­ter­na­tio­na­len Mar­ken­an­mel­dung gemäß dem Madrider Mar­ken­ab­kom­men (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Mar­ken­ab­kom­men (PMMA) ist ein Mar­ken­ein­trag in einem na­tio­na­len Register, die so­ge­nann­te Basis- oder Ur­sprungs­mar­ke. Einen Antrag für in­ter­na­tio­na­len Schutz in beliebig vielen Mit­glieds­staa­ten des Abkommens stellen Sie über das DPMA. Dieses leitet den Antrag an die zentrale Ver­wal­tungs­stel­le WIPO weiter, wo die Marke ohne Prüfung im Mar­ken­blatt Les Marques in­ter­na­tio­na­les ver­öf­fent­licht wird. Eine Prüfung der in­ter­na­tio­na­len Mar­ken­an­mel­dung auf Grundlage relativer und absoluter Schutz­hin­der­nis­se erfolgt erst nach Wei­ter­lei­tung an die Mar­ken­äm­ter der benannten Mit­glied­staa­ten. Liegen keine Hin­der­nis­se vor, gilt die Ba­sis­mar­ke als in­ter­na­tio­nal re­gis­trier­te (IR) Marke. IR-Marken genießen in jedem Mit­glieds­staat, für das sie re­gis­triert wurden, den gleichen Schutz wie nationale Marken. Zu­sätz­lich zu den Gebühren für den na­tio­na­len Mar­ken­ein­trag verlangt das DPMA für eine in­ter­na­tio­na­le Mar­ken­an­mel­dung eine Gebühr von 180 Euro (120,00 Euro bei einer nach­träg­li­chen Benennung). Darüber hinaus sind an das WIPO Gebühren zu ein­rich­tet, die sich nach Art und Zahl der benannten Mit­glieds­staa­ten richtet, in denen die Marke geschützt werden soll. Eine de­tail­lier­te Auf­stel­lung finden Sie hier. Auch IR-Marken genießen einen Schutz von 10 Jahren, der gegen eine Ver­län­ge­rungs­ge­bühr erneuert werden kann.

Vor­aus­set­zun­gen für die Mar­ken­an­mel­dung gemäß DPMA

Zwischen der Mar­ken­an­mel­dung und dem Eintrag ins DPMA-Register liegen diverse Prüf­schrit­te, die si­cher­stel­len, dass eine ein­ge­tra­ge­ne Marke den ge­setz­lich be­stimm­ten Richt­li­ni­en ent­spricht. Um ins nationale Mar­ken­re­gis­ter auf­ge­nom­men zu werden, muss sowohl das Kenn­zei­chen als auch der Antrag alle formalen Vor­aus­set­zun­gen erfüllen. Zudem dürfen keine absoluten Ein­tra­gungs­hin­der­nis­se bestehen.

Formale Vor­aus­set­zun­gen

Um ein Kenn­zei­chen ins Mar­ken­re­gis­ter eintragen zu lassen, reichen Sie einen Antrag auf Anmeldung einer Marke nach § 2 Abs. 1 MarkenG beim DPMA ein. Dabei handelt es sich um ein for­ma­li­sier­tes Verfahren, bei dem schon kleinste Fehler in der Anmeldung zur Ablehnung führen können. Daher empfiehlt es sich, vorab si­cher­zu­stel­len, dass alle Angaben im An­trags­for­mu­lar sowie auf zu­sätz­lich ge­for­der­ten For­mu­la­ren (z. B. zur Mar­ken­wie­der­ga­be) die formalen Vor­aus­set­zun­gen für die Mar­ken­an­mel­dung erfüllen.

Im ersten Schritt des An­mel­de­ver­fah­rens prüft die DPMA die Voll­stän­dig­keit der An­trags­un­ter­la­gen und sowie grund­le­gen­de An­mel­dungs­er­for­der­nis­se. Um be­ar­bei­tet zu werden, müssen Mar­ken­an­mel­dun­gen folgende Vor­aus­set­zun­gen erfüllen:

  • Die Anmeldung be­inhal­tet die korrekten An­mel­der­an­ga­ben, die Mar­ken­wie­der­ga­be sowie Angaben zum ge­wünsch­ten Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­zeich­nis.

  • Die Gebühren für die Anmeldung wurden in aus­rei­chen­der Höhe gezahlt.

  • Der Anmelder kann nach § 7 MarkenG Inhaber einer Marke sein.

  • Die An­mel­de­un­ter­la­gen sind voll­stän­dig beim DPMA ein­ge­gan­gen, womit die Vor­aus­set­zung für die Zu­er­ken­nung eines An­mel­de­ta­ges im Sinne des § 33 Abs. 1 MarkenG erfüllt ist.

Laut § 33 Abs. 2 MarkenG hat eine Mar­ken­an­mel­dung, deren An­mel­de­tag feststeht, einen Anspruch auf Ein­tra­gung, sofern keine absoluten Ein­tra­gungs­hin­der­nis­se vorliegen. Diese sind daher Ge­gen­stand des zweiten Prüf­schritts im Rahmen einer Mar­ken­an­mel­dung.

Absolute Ein­tra­gungs­hin­der­nis­se

Als absolute Ein­tra­gungs­hin­der­nis­se gelten die mangelnde Schutz­fä­hig­keit eines Zeichens gemäß § 3 Abs. 2 MarkenG, absolute Schutz­hin­der­nis­se gemäß § 8 MarkenG und die Ver­let­zung einer notorisch bekannten Marke gemäß § 10 MarkenG.

Eine mangelnde Schutz­fä­hig­keit wird Zeichen at­tes­tiert, die aus­schließ­lich aus einer Form bestehen, die sich aus der Art des Produkts selbst ergibt und die notwendig ist, um eine tech­ni­sche Wirkung zu erzielen. Dies soll ver­hin­dern, dass die Mar­ken­an­mel­dung eines Wirt­schafts­teil­neh­mers Kon­kur­ren­ten in einer Weise behindert, dass es für diese schwer oder unmöglich wird, ähnlichen oder iden­ti­schen Produkten ge­brauchs­taug­li­che Formen zu geben (Sprich: Man könnte sich die runde Form eines Reifens nicht schützen lassen, da diese Form schlicht notwendig ist, damit ein Reifen seine Funktion erfüllen kann).

Von der Mar­ken­ein­tra­gung aus­ge­schlos­sen sind zudem Zeichen, die eines oder mehrere Kriterien erfüllen, die vom Ge­setz­ge­ber als absolute Schutz­hin­der­nis­se definiert wurden. Aus­ge­schlos­sen von der Ein­tra­gung sind demnach Marken,

  • die sich nicht grafisch dar­stel­len lassen,
  • denen jede Un­ter­schei­dungs­kraft fehlt,
  • die aus­schließ­lich einen be­schrei­ben­den Charakter haben,
  • die reine Gat­tungs­be­zeich­nun­gen dar­stel­len,
  • die täuschend sind,
  • die gegen die guten Sitten oder die öf­fent­li­che Ordnung verstoßen,
  • die Ho­heits­zei­chen wie Wappen, Flaggen oder Siegel enthalten,
  • die amtliche Prüf- oder Ge­währ­zei­chen enthalten,
  • die Kenn­zei­chen in­ter­na­tio­na­ler zwi­schen­staat­li­cher Or­ga­ni­sa­tio­nen enthalten,
  • deren Nutzung im öf­fent­li­chen Interesse untersagt ist
  • oder die bös­gläu­big an­ge­mel­det wurden.

Weist ein Zeichen Über­ein­stim­mun­gen mit einer notorisch bekannten Marke mit prio­ri­täts­äl­te­ren Rechten auf, stellt dies ebenfalls ein absolutes Ein­tra­gungs­hin­der­nis dar, das zur An­trags­ab­leh­nung führt, um eine Ver­wechs­lungs­ge­fahr mit einer notorisch bekannten Marke zu ver­hin­dern.

Mar­ken­recht: Folgen einer Mar­ken­an­mel­dung

Indem Sie Marken für bestimmte Produkte oder Dienst­leis­tun­gen in ein of­fi­zi­el­les Mar­ken­re­gis­ter eintragen lassen, erwerben Sie das alleinige Recht, die Marke im ge­schäft­li­chen Verkehr für die ge­schütz­ten Produkte oder Dienst­leis­tun­gen zu nutzen. Verletzt ein Wett­be­wer­ber Ihr Mar­ken­recht, sind Sie be­rech­tigt, Un­ter­las­sungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprü­che geltend zu machen. Zudem steht es Ihnen frei, Ihre Marken zu veräußern oder Dritten Nut­zungs­rech­te ein­zu­räu­men.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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