Die meisten An­la­ge­gü­ter eines Un­ter­neh­mens – ob Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de, Maschinen oder Gebäude – lassen sich nur begrenzte Zeit nutzen: Sie verlieren im Zeit­ab­lauf an Wert. Auch andere Ver­mö­gens­tei­le – etwa im­ma­te­ri­el­le Güter wie Software, Lizenzen, Patente oder Baupläne – und manche Ge­gen­stän­de des Um­lauf­ver­mö­gens wie Teil­fer­tig- und Fer­tig­wa­ren und bei­spiels­wei­se Fir­men­be­tei­li­gun­gen können an Wert verlieren, etwa weil sie veralten oder ihr Markt­preis sinkt. All diese Wert­min­de­run­gen ver­rin­gern das Vermögen des Un­ter­neh­mens. Sie müssen in der Buch­hal­tung des Un­ter­neh­mens erfasst werden, sodass sie sich am Ende in der Bilanz wie­der­fin­den. Solche buch­hal­te­ri­schen Vorgänge nennt man Ab­schrei­bung.

Aus dem Rech­nungs­we­sen sowie dem Steu­er­recht sind Ab­schrei­bun­gen demnach gar nicht weg­zu­den­ken. Ins­be­son­de­re bei vielen Jung­un­ter­neh­mern sorgt der Begriff al­ler­dings oft für Ver­wir­rung: Was ist zum Beispiel der Un­ter­schied zwischen einer linearen und einer de­gres­si­ven Ab­schrei­bung? Welche Wirt­schafts­gü­ter kann man wie ab­schrei­ben und welche nicht? Solche Fragen sollen nach­fol­gend be­ant­wor­tet werden.

Was bedeutet Ab­schrei­bung? Eine De­fi­ni­ti­on

Wenn Sie Computer, Büromöbel, Maschinen, Autos oder auch Im­mo­bi­li­en im Ge­schäfts­all­tag ge­brau­chen, nutzen sie sich ab. Die damit ver­bun­de­ne Wert­min­de­rung müssen Sie in Ihrer Buch­hal­tung als Ab­schrei­bun­gen fest­hal­ten. Diese so­ge­nann­ten Ab­schrei­bun­gen für Abnutzung (AfA) sind in zwei­fa­cher Hinsicht er­for­der­lich: zum einen han­dels­recht­lich im Han­dels­ge­setz­buch (§ 253 Abs. 3 HGB), zum anderen steu­er­recht­lich im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (§ 7 EStG).

Bei han­dels­recht­li­chen Ab­schrei­bun­gen geht es darum, das Vermögen eines Un­ter­neh­mens korrekt dar­zu­stel­len, bei­spiels­wei­se in seiner Fir­men­bi­lanz. Dagegen bietet das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz die Mög­lich­keit, Ab­schrei­bun­gen als Be­triebs­aus­ga­ben von der Steuer ab­zu­set­zen. Diese beiden Vorgänge müssen nicht immer zu­sam­men­hän­gen: So sieht das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz bei­spiels­wei­se den so­ge­nann­ten In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe vor (siehe unten).

Plan­mä­ßi­ge und au­ßer­plan­mä­ßi­ge Ab­schrei­bun­gen

Grund­sätz­lich un­ter­schei­det man zwei Ab­schrei­bungs­ar­ten: plan­mä­ßi­ge und au­ßer­plan­mä­ßi­ge. Die erste Art erfolgt nach einem Plan: Die Kosten von An­la­ge­gü­tern, die man nur zeitlich begrenzt nutzen kann, werden auf die (ge­schätz­ten) Nut­zungs­jah­re auf­ge­teilt und jeweils an­teils­mä­ßig in diesen Jahren ab­ge­schrie­ben. Lässt sich die Nut­zungs­dau­er nicht ver­läss­lich ein­schät­zen (etwa bei Lizenzen oder Fir­men­käu­fen), werden im Han­dels­ge­setz­buch zehn Jahre angesetzt. Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz nennt beim Fir­men­wert eine Ab­schrei­bungs­dau­er von 15 Jahren (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Dabei kann die Abnutzung eines Wirt­schafts­gu­tes ganz ver­schie­de­ne Gründe haben. Beispiele sind

  • Ver­schleiß
  • Ablauf von Rechten
  • äußere Einflüsse (Witterung)
  • tech­ni­scher Fort­schritt

Im Gegensatz zur plan­mä­ßi­gen Ab­schrei­bung steht die au­ßer­plan­mä­ßi­ge Ab­schrei­bung, und zwar auch für Ge­gen­stän­de des Um­lauf­ver­mö­gens: Wenn etwa eine Maschine vorzeitig ir­repa­ra­bel be­schä­digt wird oder eine Be­tei­li­gung an Marktwert verliert (zum Beispiel der Bör­sen­wert von Aktien), können Sie diese Wert­min­de­rung in dem be­tref­fen­den Wirt­schafts­jahr ab­schrei­ben.

Welche Ver­mö­gens­wer­te lassen sich ab­schrei­ben?

Im Prinzip muss jeder Wert­ver­lust ab­ge­schrie­ben werden, den ein Ge­gen­stand im Un­ter­neh­men erleidet, dem man einen Wert zu­schrei­ben kann. In der Praxis geht es dabei jedoch vor allem um die Ab­schrei­bung für Abnutzung – also um Ge­gen­stän­de mit einer zeitlich be­grenz­ten Nut­zungs­dau­er. Deren An­schaf­fungs- oder Her­stell­kos­ten werden in dieser Zeit komplett ab­ge­schrie­ben. Die Palette solcher Ver­mö­gens­wer­te ist dabei überaus weit gespannt: Sie reicht von der Bü­ro­ma­schi­ne über den Per­ser­tep­pich bis hin zur kom­plet­ten Fa­brik­an­la­ge – und im­ma­te­ri­el­le Werte wie Lizenzen, Com­pu­ter­pro­gram­me oder Rechte zählen auch dazu.

Welche Ab­schrei­bungs­me­tho­den gibt es?

Wie erwähnt, un­ter­schei­det man zwei Ab­schrei­bungs­ar­ten: plan­mä­ßi­ge und au­ßer­plan­mä­ßi­ge. Doch damit noch nicht genug. Bei der plan­mä­ßi­gen Ab­schrei­bung gibt es auch noch ver­schie­de­ne Methoden – die rech­ne­ri­schen Wert­min­de­run­gen lassen sich un­ter­schied­lich gestalten. Welchen Betrag Sie jeweils pro Jahr ab­schrei­ben, hängt von der je­wei­li­gen Methode ab. Hier finden Sie die wich­tigs­ten Ab­schrei­bungs­me­tho­den kurz erläutert.

Zeit oder Leistung

Das Han­dels­ge­setz­buch schreibt lediglich vor, dass ein zeitlich begrenzt nutzbarer Ver­mö­gens­wert über die Ge­schäfts­jah­re seiner Nut­zungs­dau­er hinweg verteilt ab­ge­schrie­ben werden muss (§ 253 Abs. 3 HGB). Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz enthält spe­zi­fi­sche­re Vor­schrif­ten. Demnach ist die Zeit­ab­schrei­bung mit jähr­li­chen Ab­schrei­bun­gen über die Nut­zungs­zeit der Regelfall.

In manchen Fällen ist aber auch die so­ge­nann­te Leis­tungs­ab­schrei­bung möglich. Bei dieser Ab­schrei­bungs­me­tho­de wird ein Ge­gen­stand ent­spre­chend seiner tat­säch­li­chen Nutzung ab­ge­schrie­ben (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG). Ein typisches Beispiel dafür ist ein Lastwagen, der nach den ge­fah­re­nen Ki­lo­me­tern ab­ge­schrie­ben wird. Hier kommt es also nicht auf die Nut­zungs­zeit, sondern auf die insgesamt vor­ge­se­he­ne Leistung an, beim Lastwagen folglich auf die gesamte Lauf­leis­tung.

Was ist eine AfA-Tabelle?

Bei der Zeit­ab­schrei­bung hängt die Höhe der jähr­li­chen Ab­schrei­bun­gen na­tur­ge­mäß davon ab, wie lange sich der jeweilige Ge­gen­stand nutzen lässt. Um Ab­schrei­bun­gen korrekt zu gestalten und so geltend zu machen, dass das Finanzamt sie ak­zep­tiert, brauchen Sie die offiziell an­er­kann­ten, „be­triebs­ge­wöhn­li­chen Nut­zungs­dau­ern“ der ver­schie­de­nen Wirt­schafts­gü­ter. Sie finden sie in den AfA-Tabellen, die das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um in großer Zahl für die un­ter­schied­li­chen Branchen ver­öf­fent­licht. Wenn Sie sich an die Angaben in diesen Listen halten, sind Sie auf der sicheren Seite.

Eine typische AfA-Tabelle sieht so aus:

Tipp

Die AfA-Tabellen sind nicht rechts­ver­bind­lich. Sie sind jedoch, wie das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um anmerkt, von der Ver­wal­tung sowie von der Recht­spre­chung allgemein anerkannt. Davon ab­zu­wei­chen dürfte also wohl nur in Aus­nah­me­fäl­len Erfolg haben.

Die lineare Ab­schrei­bung

Dies ist der Regelfall bei der Zeit­ab­schrei­bung. Hier sinkt der Buchwert des Ver­mö­gens­ge­gen­stands gleich­mä­ßig über die gesamte Nut­zungs­zeit. Man geht also davon aus, dass sich der Ge­gen­stand jedes Jahr gleich stark abnutzt. Abgesehen vom Jahr der An­schaf­fung, das je nach An­schaf­fungs­mo­nat nur teilweise an­ge­rech­net wird, bleiben die Ab­schrei­bungs­be­trä­ge über die Jahre gleich.

Die pro­gres­si­ve und de­gres­si­ve Ab­schrei­bung

Bei der pro­gres­si­ven Ab­schrei­bung steigen die jähr­li­chen Ab­schrei­bungs­be­trä­ge. Diese Ab­schrei­bungs­me­tho­de wird eher selten verwendet. Klas­si­scher­wei­se nutzt man sie bei Anlagen, bei denen auch der Ertrag pro Jahr ansteigt (zum Beispiel Weingüter).

Das Pendant zur pro­gres­si­ven ist die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung. Bei ihr beginnen die jähr­li­chen Ab­schrei­bun­gen auf höherem Niveau und sinken dann jährlich ab. Diese Methode dient vor allem als Mittel zur In­ves­ti­ti­ons­för­de­rung – sie wurde auch während der Wirt­schafts­kri­se ab 2008 vor­über­ge­hend für diesen Zweck zu­ge­las­sen.

De­gres­si­ve Ab­schrei­bun­gen mit festem Ab­schrei­bungs­satz (zum Beispiel 20 Prozent) auf den je­wei­li­gen Buchwert werden auch geo­me­trisch-de­gres­si­ve Ab­schrei­bun­gen oder Buchwert-Ab­schrei­bun­gen genannt. Daneben gibt es auch Ab­schrei­bun­gen, bei denen der Ab­schrei­bungs­satz einer ab­neh­men­den Zah­len­fol­ge ent­spricht – man be­zeich­net sie als arith­me­tisch-de­gres­si­ve Ab­schrei­bun­gen.

Hinweis

In­zwi­schen darf die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung steu­er­recht­lich meist nicht mehr genutzt werden. Eine Ausnahme bilden be­weg­li­che In­ves­ti­ti­ons­gü­ter, die vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 an­ge­schafft oder her­ge­stellt wurden (mit be­stimm­ten Ein­schrän­kun­gen – § 7 Abs. 2 EStG).

Für kleine und mittlere Un­ter­neh­men: Der In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag

Zur Förderung kleiner und mittlerer Un­ter­neh­men bietet das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz eine Auswahl un­ter­schied­li­cher Ab­schrei­bungs­mög­lich­kei­ten. Dazu zählt auch der In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag. Er erlaubt es, für bestimmte Wirt­schafts­gü­ter bereits im Jahr vor ihrer An­schaf­fung oder Her­stel­lung Ab­schrei­bun­gen vor­zu­neh­men – und zwar bis zu 40 Prozent ihres Werts (§ 7g Abs. 1 EStG).

Das betrifft ab­nutz­ba­re be­weg­li­che Wirt­schafts­gü­ter – und es gelten Grenzen für die Be­triebs­grö­ße:

  • für buch­hal­tungs­pflich­ti­ge Ge­wer­be­be­trie­be und Selbst­stän­di­ge: 235.000 Euro Be­triebs­ver­mö­gen
  • für Land- und Forst­wirt­schafts­be­trie­be: 125.000 Euro Wirt­schafts­wert
  • für nicht buch­hal­tungs­pflich­ti­ge Betriebe und Selbst­stän­di­ge: 100.000 Euro Gewinn

Zwar ver­rin­gern sich dadurch die Ab­schrei­bungs­mög­lich­kei­ten und damit die Steu­er­ent­las­tung in späteren Jahren, insgesamt kann aber im Zu­sam­men­hang mit der Steu­er­pro­gres­si­on ein Steu­er­vor­teil her­aus­kom­men (§ 7g EstG).

Noch ein Son­der­fall: Ge­ring­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter

Nicht alle Ge­gen­stän­de, die Un­ter­neh­men an­schaf­fen, kosten gleich mehrere tausend Euro. Es gibt auch kleinere An­schaf­fun­gen – so­ge­nann­te ge­ring­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (GWG). Hierbei handelt es sich um Dinge, deren An­schaf­fungs­wert einen be­stimm­ten Wert nicht über­schrei­tet. Bis Ende 2017 betrug dieser Wert 410 Euro, aktuell beträgt er 800 Euro (jeweils ohne Um­satz­steu­er). Klas­si­sche Beispiele sind Kaf­fee­ma­schi­nen, Mo­bil­te­le­fo­ne oder auch einzelne Büromöbel.

Hier gibt es zwei mögliche Varianten der Ab­schrei­bung:

  • Variante 1: An­schaf­fun­gen bis 800 Euro (bis Ende 2017: 410 Euro) werden im An­schaf­fungs­jahr direkt als Be­triebs­aus­ga­ben geltend gemacht, das heißt, zu 100 Prozent ab­ge­schrie­ben (§ 6 Abs. 2 EStG). Dabei müssen alle An­schaf­fun­gen ab 250 Euro (vorher 150 Euro) in einem be­son­de­ren Ver­zeich­nis geführt werden.
  • Variante 2: An­schaf­fun­gen bis 250 Euro werden als Be­triebs­aus­ga­ben geltend gemacht. Ge­gen­stän­de, die 251 (vorher 151 Euro) bis 1.000 Euro gekostet haben, werden zu einem Sam­mel­pos­ten zu­sam­men­ge­fasst und dann über fünf Jahre linear ab­ge­schrie­ben (§ 6 Abs. 2a EStG).
Hinweis

Achtung: Für die sofortige Ab­setz­bar­keit ge­ring­wer­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter stellt das Gesetz noch eine wichtige Bedingung: Sie müssen selbst­stän­dig nutzbar sein. Für einen Com­pu­ter­dru­cker gilt das zum Beispiel nicht, weil man ihn nur zusammen mit einem Computer benutzen kann.

Fazit: Was bedeutet Ab­schrei­bung?

  • Was ist eine Ab­schrei­bung? Die Ab­schrei­bung erfasst den Wert­ver­lust eines Ver­mö­gens­ge­gen­stands. Sie ist gleich­be­deu­tend mit dem Betrag, um den sich der Wert des Ge­gen­stands im Wirt­schafts­jahr gemindert hat.
  • Die Ab­schrei­bung ist jeweils im Han­dels­ge­setz­buch (§ 253 Abs. 3 HGB) und im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (§ 7 EStG) geregelt.
  • Es gibt zwei grund­le­gen­de Ab­schrei­bungs­ar­ten: die plan­mä­ßi­ge und die au­ßer­plan­mä­ßi­ge Ab­schrei­bung.
  • Die gän­gigs­ten Ab­schrei­bungs­me­tho­den sind zeit­be­zo­gen linear und degressiv sowie leis­tungs­be­zo­gen.
  • Für ge­ring­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter gelten spezielle Regeln.
  • Über die an­er­kann­ten Nut­zungs­dau­ern von Wirt­schafts­gü­tern geben AfA-Tabellen Auskunft.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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