Der Begriff „stille Reserven“ steht für vor­han­de­ne Werte, die in der Un­ter­neh­mens­bi­lanz nicht auf­tau­chen. Solche Rücklagen sind jenseits der klaren Bi­lanz­wahr­heit un­ver­meid­lich und vom Ge­setz­ge­ber gewollt – je­den­falls bis zu einem gewissen Umfang. Was sind stille Reserven genau und welche Rolle spielen sie?

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Was sind stille Reserven?

Stille Reserven bzw. stille Rücklagen oder auch Be­wer­tungs­re­ser­ven be­zeich­nen Ei­gen­ka­pi­tal, das nicht in der Bilanz eines Un­ter­neh­mens auftaucht. Sie entstehen (sowohl durch Absicht als auch un­ab­sicht­lich) durch eine Bewertung von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den und Ver­bind­lich­kei­ten eines Un­ter­neh­mens, die so vom tat­säch­li­chen Wert abweichen, dass ein ver­steck­ter Wert­über­schuss entsteht. Stille Reserven sind bis zu ihrer Auflösung nicht real, sondern lediglich eine theo­re­ti­sche Größe. Sie mindern den in der Bilanz aus­ge­wie­se­nen Gewinn. Das bedeutet: Die Steu­er­last sinkt, aber ebenso der Ertrag für die An­teils­eig­ner und An­teils­eig­ne­rin­nen (Aktionäre und Ak­tio­nä­rin­nen, Inhaber und In­ha­be­rin­nen von Ge­sell­schaf­ten und Firmen).

Hinweis

Das Gegenteil von stillen Reserven sind stille Lasten. Sie entstehen dadurch, dass man Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de über­be­wer­tet und/oder Schulden einen zu geringen Wert beimisst. Anders als bei den stillen Reserven ist dies in keinem Fall zulässig. Für eine erste Bewertung ist bei Ver­mö­gens­wer­ten der Be­schaf­fungs­preis die obere Grenze, und jede Wert­min­de­rung erfordert eine ent­spre­chen­de Ab­schrei­bung.

Wie entstehen stille Reserven? Vier Beispiele

Stille Reserven entstehen dadurch, dass der tat­säch­li­che oder aktuelle Wert von Vermögen und Ver­bind­lich­kei­ten deren Bewertung über­steigt be­zie­hungs­wei­se un­ter­schrei­tet. Im Un­ter­neh­men sind damit Werte vorhanden, die in der Bilanz nicht auf­tau­chen. Dieser Effekt kann auf un­ter­schied­li­che Weise entstehen.

Ab­schrei­bun­gen

Nehmen wir an, dass ein Un­ter­neh­mer eine Maschine an­ge­schafft hat. Ihr Wert muss ent­spre­chend ihrer Abnutzung über die Jahre ab­ge­schrie­ben werden – etwa über zehn Jahre. Am Ende dieser Zeit ist die Maschine komplett ab­ge­schrie­ben, hat also den Buchwert Null. Tat­säch­lich ist das Gerät aber noch ge­brauchs­fä­hig, wird deshalb weiterhin genutzt und könnte auch noch verkauft werden. Der Ver­mö­gens­ge­gen­stand hat damit noch einen Wert für das Un­ter­neh­men, der nicht mehr in seinen Büchern auftaucht: Dieser Ver­mö­gens­ge­gen­stand ist damit un­ter­be­wer­tet und stellt eine stille Reserve dar.

Hinweis

Ent­spre­chen­des gilt auch für ge­ring­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter. Sie werden gar nicht erst Teil des Be­triebs­ver­mö­gens, vielmehr gelten ihre An­schaf­fungs­kos­ten als Be­triebs­aus­ga­ben. Trotzdem haben diese Ge­gen­stän­de einen realen Wert und könnten bei­spiels­wei­se verkauft werden.

Wert­stei­ge­rung

Nach dem Han­dels­ge­setz­buch darf man Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de höchstens mit ihren An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten in der Bilanz bewerten. Wenn ein Un­ter­neh­men bei­spiels­wei­se ein Grund­stück für 50.000 Euro kauft, dann taucht dieser Betrag auch in den Büchern auf. Wenn der Marktwert des Grund­stü­ckes aber im Lauf der Zeit auf 100.000 Euro steigt, dann ist der Ver­mö­gens­ge­gen­stand dort un­ter­be­wer­tet. Das Resultat ist eine stille Reserve von 50.000 Euro. Tat­säch­lich muss das Grund­stück laut Gesetz weiterhin mit seinem ur­sprüng­li­chen Kaufpreis in der Bilanz stehen bleiben.

Selbst ge­schaf­fe­ne im­ma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de

Das Han­dels­ge­setz­buch gibt Un­ter­neh­men mit dem Bi­lan­zie­rungs­wahl­recht die Option, im­ma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, die sie selbst ge­schaf­fen haben, nicht in die Bilanz ein­flie­ßen zu lassen (§ 248 Abs. 2 HGB). Hat das Un­ter­neh­men bei­spiels­wei­se ein Patent an­ge­mel­det, kann dies einen be­stimm­ten Wert haben, etwa dadurch, dass sich ent­spre­chen­de Produkte her­stel­len und verkaufen lassen. Das Patent ließe sich auch verkaufen, doch braucht man seinen an­ge­nom­me­nen Wert nicht in die Bilanz aufnehmen. Damit ist der bi­lan­zier­te Wert des Un­ter­neh­mens geringer als sein tat­säch­li­cher Wert. Es ist eine stille Reserve ent­stan­den.

Rück­stel­lun­gen

Stille Reserven durch Über­be­wer­tung von Passiva entstehen zum Beispiel an­ge­sichts von er­war­te­ten Nach­zah­lun­genoder Steu­er­zah­lun­gen. Ein Un­ter­neh­men erhält bei­spiels­wei­se die In­for­ma­ti­on, dass eine Steuer anfallen wird. Daraufhin baut es eine Rücklage von 2 Millionen Euro auf, damit es die Steuer zahlen kann, wenn es dazu auf­ge­for­dert wird. Tat­säch­lich beträgt die zu er­war­ten­de Steuer aber nur eine Million Euro. Damit hat der ver­blei­ben­de Rest den Charakter einer stillen Rücklage.

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Welche Arten von stillen Reserven gibt es?

Abhängig davon, wie stille Rücklagen entstehen, kann man drei ver­schie­de­ne Arten un­ter­schei­den.

Zwangs­re­ser­ven

Während selbst ge­schaf­fe­ne im­ma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de nicht zwangs­läu­fig Teil des Fir­men­ver­mö­gens werden müssen, ist dies bei selbst­er­stell­ten Marken, Druck­ti­teln, Ver­lags­rech­ten, Kun­den­lis­ten oder ähnlichem nicht einmal zulässig (§ 248 Abs. 2 HGB). Das Un­ter­neh­men wird in solchen Fällen also sogar gezwungen, ent­spre­chen­de stille Rücklagen zu bilden. Al­ler­dings sind solche Werte kaum zu beziffern, sodass ent­spre­chen­de Bi­lanz­pos­ten kaum sinnvoll wären. Konkreter sind dagegen Wert­stei­ge­run­gen über die An­schaf­fungs­kos­ten hinaus wie im Beispiel mit dem Grund­stück. Auch in solchen Fällen entstehen stillen Reserven zwangs­läu­fig.

Dis­po­si­ti­ons- und Er­mes­sens­re­ser­ven

Manche Werte sind nicht klar bemessen und müssen daher vom Un­ter­neh­men best­mög­lich geschätzt werden. Da ein ver­ant­wor­tungs­vol­ler Kaufmann bzw. eine ver­ant­wor­tungs­vol­le Kauffrau dabei das Vor­sichts­prin­zip walten lassen und im Zwei­fels­fall das Vermögen zu gering und die Schulden zu hoch ein­schät­zen sollte, entstehen auch dadurch oftmals stille Reserven. Von Dis­po­si­ti­ons­re­ser­ven spricht man, wenn Bi­lan­zie­rungs- und Be­wer­tungs­wahl­rech­te an­ge­wen­det werden, man also bewusst ent­schie­den hat, ob bzw. wie man bestimmte Werte in die Bilanz aufnimmt. Auf der anderen Seite entstehen Er­mes­sens­re­ser­ven durch Schät­zun­gen – nicht nur eines Wertes, sondern auch der Nut­zungs­dau­er bei Ab­schrei­bungs­plä­nen.

Will­kür­re­ser­ven

Während die ersten beiden Typen mehr oder weniger un­aus­weich­lich entstehen und daher auch erlaubt oder sogar gefordert werden, sind Will­kür­re­ser­ven nicht zulässig. Sie entstehen, wenn man bei der Bildung von Reserven fahr­läs­sig oder sogar vor­sätz­lich gegen Vor­schrif­ten und Prin­zi­pi­en verstößt. Wenn man bei­spiels­wei­se ak­ti­vie­rungs­pflich­ti­ge Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de nicht in die Bilanz aufnimmt, verletzt man unter Umständen Vor­schrif­ten des Han­dels­rechts und des Steu­er­rechts, mit ent­spre­chen­den straf­recht­li­chen und auch zi­vil­recht­li­chen Folgen.

Stille Reserven auflösen

Zum großen Teil lösen sich stille Reserven mit der Zeit von allein auf: Zu niedrig bewertete Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de werden bei­spiels­wei­se verkauft und tauchen dann mit ihrem Ver­kaufs­preis in der Bilanz auf. In anderen Fällen nehmen Un­ter­neh­men eine Auflösung vor, indem sie Aktiva oder Passiva in der Bilanz kor­ri­gie­ren und mit einem pas­sen­de­ren Wert versehen. Es gibt aber auch stille Rücklagen, die dauerhaft bestehen bleiben. Dazu zählen etwa Im­mo­bi­li­en, die zwar im Wert steigen, aber lang­fris­tig für den Un­ter­neh­mens­be­trieb ein­ge­setzt werden.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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