Als ge­wis­sen­haf­ter Un­ter­neh­mer versucht man, bei Rechts­ge­schäf­ten, die erst künftig zu Ausgaben führen, deren Höhe möglichst genau zu schätzen. Um ein fi­nan­zi­el­les Polster für solche Ver­bind­lich­kei­ten zu schaffen, sind Un­ter­neh­mer dazu an­ge­hal­ten, gemäß des Vor­sichts­prin­zips zu handeln und Rück­stel­lun­gen zu bilden. Doch was sind Rück­stel­lun­gen überhaupt und wie werden sie im Rech­nungs­we­sen an­ge­wen­det?

De­fi­ni­ti­on: Was sind Rück­stel­lun­gen?

Eine De­fi­ni­ti­on zum Thema Rück­stel­lun­gen finden Sie im §249 des Han­dels­ge­setz­buchs (HGB) – §5 EstG ist ent­spre­chend an­zu­wen­den:

Zitat

(1) Rück­stel­lun­gen sind für ungewisse Ver­bind­lich­kei­ten und für drohende Verluste aus schwe­ben­den Ge­schäf­ten zu bilden. Ferner sind Rück­stel­lun­gen zu bilden für

  1. im Ge­schäfts­jahr un­ter­las­se­ne Auf­wen­dun­gen für In­stand­hal­tung, die im folgenden Ge­schäfts­jahr innerhalb von drei Monaten, oder für Ab­raum­be­sei­ti­gung, die im folgenden Ge­schäfts­jahr nach­ge­holt werden,

  2. Ge­währ­leis­tun­gen, die ohne recht­li­che Ver­pflich­tung erbracht werden.

(2) Für andere als die in Absatz 1 be­zeich­ne­ten Zwecke dürfen Rück­stel­lun­gen nicht gebildet werden. Rück­stel­lun­gen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist. - §249 HGB

Wenn Sie sich noch nie mit Rück­stel­lun­gen aus­ein­an­der­ge­setzt haben, wirft dieser Text­ab­schnitt bei Ihnen mög­li­cher­wei­se mehr Fragen auf, als er be­ant­wor­tet. Das HGB macht zwar Angaben darüber, unter welchen Umständen Sie Rück­stel­lun­gen bilden müssen, und erklärt grob, was Rück­stel­lun­gen sind und warum sie gebildet werden müssen, aber ins Detail geht es nicht. Eine weitaus präzisere De­fi­ni­ti­on von Rück­stel­lun­gen finden Sie hingegen in der ent­spre­chen­den Fach­li­te­ra­tur:

Zitat

Rück­stel­lun­gen sind Pas­siv­pos­ten, die solche Wert­min­de­run­gen der Be­richts­pe­ri­ode als Aufwand zurechnen, die durch zu­künf­ti­ge Hand­lun­gen (Zahlungen, Dienst­leis­tun­gen, Ei­gen­tums­über­tra­gun­gen an Sachen und Rechten) bedingt werden und deshalb bezüglich ihres Ein­tre­tens oder ihrer Höhe nicht völlig, aber dennoch hin­rei­chend sicher sind. (Vgl. Coe­nen­berg, A. G.: Jah­res­ab­schluss und Jah­res­ab­schluss­ana­ly­se, 20. Aufl., Stuttgart 2005, S. 130.)

Rück­stel­lun­gen sind im Rech­nungs­we­sen also Wert­min­de­run­gen, die in Ihrer Gewinn-und Ver­lust­rech­nung als Aufwand behandelt und in der Bilanz als Fremd­ka­pi­tal auf der Pas­siv­sei­te aus­ge­wie­sen werden. Der Grund: Ihr Un­ter­neh­men hat zu­künf­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten zu ver­zeich­nen (z. B. Zahlung von Ge­richts­kos­ten, be­trieb­li­che Steuern, Pen­si­ons­zah­lun­gen etc.), von denen Sie bereits wissen, al­ler­dings noch nicht sagen können, in welcher Höhe und/oder wann sie genau eintreten. Anders aus­ge­drückt: Rück­stel­lun­gen sind ungewisse Ver­bind­lich­kei­ten, die ein Un­ter­neh­men aus ge­setz­li­chen Gründen bilden muss, um ein korrektes Bild über die wirt­schaft­li­che Lage des Un­ter­neh­mens dar­zu­le­gen. Durch die zeitnahe Steu­er­erspar­nis können so auch fi­nan­zi­el­le Mittel frei­ge­macht werden, um der späteren Zahlung der Ver­bind­lich­kei­ten nach­kom­men zu können. Sämtliche Ver­bind­lich­kei­ten gegenüber Dritten oder drohende Verluste aus „schwe­ben­den Ge­schäf­ten“ un­ter­lie­gen der so­ge­nann­ten Pas­si­vie­rungs­pflicht, d. h. sie müssen im Jah­res­ab­schluss in der GuV be­rück­sich­tigt und in der Bilanz aus­ge­wie­sen werden. Gleich­zei­tig sind Rück­stel­lun­gen auch wieder auf­zu­lö­sen, sobald die end­gül­ti­ge Höhe der Ver­bind­lich­keit bekannt ist und somit der Grund für die Rück­stel­lung nicht mehr gegeben ist. Andere Rück­stel­lun­gen, die nicht in § 249 Abs. 1 HGB genannt werden, dürfen gemäß §249 Abs.2 HGB nicht gebildet werden.

Tipp

In folgendem Artikel erfahren Sie wie man Rück­stel­lun­gen korrekt bildet, verbucht und auflöst.

Warum werden Rück­stel­lun­gen gebildet und wieder aufgelöst?

Jedes buch­füh­rungs­pflich­ti­ge Un­ter­neh­men muss am Ende eines Wirt­schafts­jah­res mittels der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) seinen Jah­res­ge­winn ermitteln, eine Bilanz auf­stel­len und an das Finanzamt über­mit­teln. Das Finanzamt fordert von Ihnen also nicht nur die all­jähr­li­che Steu­er­erklä­rung, sondern auch eine be­glei­ten­de Auf­stel­lung Ihrer gesamten be­trieb­li­chen Einnahmen und Ausgaben und eine Bilanz im Rahmen des so­ge­nann­ten Jah­res­ab­schlus­ses. Abhängig davon, wie hoch Ihr Gewinn dann am Ende ausfällt, werden ent­spre­chend Steuern erhoben.

Rück­stel­lun­gen sind ebenfalls Teil des Jah­res­ab­schlus­ses. Genauer gesagt ver­rin­gern sie den Gewinn eines Un­ter­neh­mens und werden neben dem Ei­gen­ka­pi­tal als Fremd­ka­pi­tal auf der Pas­siv­sei­te aus­ge­wie­sen. Für die Steu­er­last ist das von enormer Bedeutung. Wenn sich nämlich Ihr Gewinn ver­rin­gert, müssen Sie auch weniger Steuern zahlen. Die Bildung von Rück­stel­lun­gen ist also – wenn auch aufwendig – öko­no­misch sinnvoll. Ohne sie müssten Sie im je­wei­li­gen Wirt­schafts­jahr höhere Steu­er­be­trä­ge ent­rich­ten und würden Li­qui­di­tät einbüßen.

Das Beispiel der be­trieb­li­chen Al­ters­vor­sor­ge ver­deut­licht den öko­no­mi­schen Nutzen von Rück­stel­lun­gen besonders gut: Wenn Sie Ihren Mit­ar­bei­tern eine be­trieb­li­che Al­ters­vor­sor­ge anbieten, müssen Sie die zu er­war­ten­den Kosten jährlich in Ihrer GuV be­rück­sich­ti­gen und in Ihrer Bilanz ausweisen, damit Sie am Ende auch der Pen­si­ons­ver­pflich­tung gegenüber Ihren Ar­beit­neh­mern nach­kom­men können. Aus diesem Grund sind diese Rück­stel­lun­gen auch auf ein dafür ge­son­der­tes Rück­stel­lungs­kon­to zu buchen.

Das Bilden von Rück­stel­lun­gen hilft Ihnen somit, einen genauen Überblick zu behalten, welche zu­künf­ti­gen Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen Sie gegenüber Dritten zu ent­rich­ten haben.

Welche Arten von Rück­stel­lun­gen gibt es?

§ 249 HGB ka­te­go­ri­siert zwei we­sent­li­che Arten von Rück­stel­lun­gen:

  • Rück­stel­lun­gen aufgrund einer Ver­pflich­tung gegenüber Dritten (ungewisse Ver­bind­lich­keits­rück­stel­lun­gen, drohende Verluste)
  • Rück­stel­lun­gen aufgrund einer wirt­schaft­li­chen Ver­pflich­tung gegenüber sich selbst ohne konkrete Leis­tungs­ver­pflich­tung gegenüber Dritten (Auf­wands­rück­stel­lun­gen)

Rück­stel­lun­gen un­ter­lie­gen der Pas­si­vie­rungs­pflicht bzw. Bi­lan­zie­rungs­pflicht. Un­ter­neh­men dürfen diese al­ler­dings nur für spe­zi­fi­sche Sach­ver­hal­te wie be­vor­ste­hen­de Kosten aus laufenden Ge­richts­ver­fah­ren, Steuern, be­trieb­li­che Pensionen, Ab­raum­be­sei­ti­gun­gen oder In­stand­hal­tun­gen bilden. Für andere, im HGB nicht genannte Sach­ver­hal­te besteht hingegen ein Pas­si­vie­rungs­ver­bot.

Die folgende Grafik bietet Ihnen einen Überblick über die ver­schie­de­nen Arten von Rück­stel­lun­gen und ihre Pas­si­vie­rungs­re­ge­lung in der Handels- und Steu­er­bi­lanz:

Leis­tungs­ver­pflich­tung gegenüber Dritten

Wenn eine Leis­tungs­ver­pflich­tung gegenüber Dritten vorliegt, wird von Schuld­rück­stel­lun­gen ge­spro­chen. Diese lassen sich in ungewisse Ver­bind­lich­kei­ten, Droh­ver­lust­rück­stel­lun­gen und Ku­lanz­rück­stel­lun­gen un­ter­tei­len.

Ungewisse Ver­bind­lich­kei­ten

Bei un­ge­wis­sen Ver­bind­lich­kei­ten handelt es sich um Kosten, deren Höhe, Eintritt oder Fäl­lig­keit zum Zeitpunkt der Bi­lan­zie­rung unklar sind. Hierunter fallen z. B. Pro­zess­kos­ten­rück­stel­lun­gen, die das Un­ter­neh­men im Falle eines Ge­richts­pro­zes­ses vorab schätzen muss. Weitere Beispiele sind Steuer- oder Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen.

Droh­ver­lust­rück­stel­lun­gen

Gemäß HGB werden auch für drohende Verluste Rück­stel­lun­gen gebildet. Dies ist ins­be­son­de­re bei schwe­ben­den Ge­schäf­ten der Fall.

Ku­lanz­rück­stel­lun­gen

Kun­den­freund­lich­keit steht bei vielen Un­ter­neh­men an erster Stelle. Deshalb gewähren zahl­rei­che Firmen auch Leis­tun­gen, zu denen sie rechtlich nicht ver­pflich­tet sind. An dieser Stelle kommen die Ku­lanz­rück­stel­lun­gen ins Spiel. Ein klas­si­sches Beispiel hierfür sind Kosten, die bei der Reparatur von Waren entstehen. Damit Sie als Un­ter­neh­mer auf der sicheren Seite sind, sollten Sie auch dafür Rück­stel­lun­gen bilden.

Ohne Leis­tungs­ver­pflich­tung: Auf­wands­rück­stel­lun­gen

Im Gegensatz zu Schuld­rück­stel­lun­gen handeln Un­ter­neh­men bei Auf­wands­rück­stel­lun­gen aus einer Selbst­ver­pflich­tung heraus. Zu dieser spe­zi­el­len Art von Rück­stel­lun­gen gehören In­stand­hal­tungs­rück­stel­lun­gen und Rück­stel­lun­gen für Ab­raum­be­sei­ti­gun­gen und un­ter­las­se­ne Ge­bäu­de­instand­hal­tun­gen.

Un­ter­las­se­ne In­stand­hal­tung

Bei In­stand­hal­tungs­maß­nah­men gilt: Muss eine not­wen­di­ge Reparatur- oder War­tungs­maß­nah­me in die Fol­ge­pe­ri­ode ver­scho­ben werden, ist der ein­ge­tre­te­ne Nut­zungs­scha­den der Periode zu­zu­rech­nen, in der sie fest­ge­stellt wurde. Wurde bei­spiels­wei­se die Sanierung der La­ger­hal­le auf dem Be­triebs­ge­län­de auf das nächste Jahr ver­scho­ben, können Sie die Rück­stel­lung bereits für das laufende Ka­len­der­jahr in Bilanz und GuV be­rück­sich­ti­gen. Doch Vorsicht: Die In­stand­set­zungs­ar­bei­ten müssen innerhalb der nächsten drei Monate nach Bi­lanz­stich­tag durch­ge­führt werden.

Ab­raum­be­sei­ti­gung

Im Bereich des Tagebaus besteht eine Son­der­re­ge­lung: Ist es er­for­der­lich, zum Abbau einzelner Bo­den­schät­ze im ersten Schritt andere Ge­steins­schich­ten (so­ge­nann­ten Abraum) abzubauen, müssen diese im Nachgang wieder auf die be­tref­fen­de Fläche auf­ge­schüt­tet werden. Da dies zu einem späteren Zeitpunkt – also auch nach dem Bi­lanz­stich­tag – erfolgen kann, schreibt der Ge­setz­ge­ber hierfür die Bildung von Rück­stel­lun­gen vor.

Rück­stel­lun­gen in der Bilanz

In § 266 HGB finden Sie eine Übersicht, in welche Position Sie Ihre Rück­stel­lun­gen in der Bilanz eintragen. Un­ter­neh­men müssen bu­chungs­pflich­ti­ge Rück­stel­lun­gen in drei Un­ter­pos­ten einteilen:

Rück­stel­lun­gen für Pensionen und ähnliche Ver­pflich­tun­gen

Wenn Ihre Mit­ar­bei­ter eine Be­triebs­ren­te von Ihnen erhalten, müssen Sie – wie bereits erwähnt – auch diese zwingend in der Un­ter­neh­mens­bi­lanz fest­hal­ten. Jedoch ist die genaue Höhe ebenso wie der Aus­zah­lungs­zeit­raum der späteren Be­triebs­ren­te nicht abzusehen – schließ­lich sind Ihre Mit­ar­bei­ter zurzeit noch er­werbs­tä­tig. Daher müssen Sie die Kosten für die Be­triebs­ren­te schätzen und eine Rück­stel­lung bilden.

Steu­er­rück­stel­lun­gen

Steuern und Abgaben, deren Höhe bis Ende eines Ka­len­der­jah­res noch nicht absehbar ist (z. B. ein fehlender Ge­winn­ver­tei­lungs­be­schluss einer Ak­ti­en­ge­sell­schaft), müssen in der Bilanz durch eine Rück­stel­lung erfasst werden.

Sonstige Rück­stel­lun­gen

Es gibt noch eine Vielzahl weiterer Rück­stel­lun­gen. Dazu gehören bei­spiels­wei­se:

  • Pro­vi­si­ons­rück­stel­lun­gen,
  • Rück­stel­lun­gen für Jah­res­ab­schluss- und Prüf­kos­ten
  • Rück­stel­lun­gen für Pro­zess­ri­si­ken.

Wie Sie sehen, sind Rück­stel­lun­gen ein komplexes Thema, zu dem Sie in der Regel Ihr Steu­er­be­ra­ter gut berät, diese im Rahmen der Jah­res­ab­schluss­bu­chun­gen erfasst und deren Auflösung im folgenden Ge­schäfts­jahr korrekt verbucht.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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