Laut Ein­kom­men­steu­er­ge­setz muss jeder Ar­beit­neh­mer, der seinen Wohnsitz in der Bun­des­re­pu­blik hat und Lohn bezieht, darauf Steuern zahlen, und zwar durch Abzug vom Ar­beits­lohn (§ 38 EStG). Die Höhe dieser Abzüge soll sich nach den un­ter­schied­li­chen per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen des Steu­er­pflich­ti­gen richten. Dafür gibt es Lohn­steu­er­klas­sen, d. h. Ab­stu­fun­gen der Steu­er­be­las­tung. Die Ein­stu­fung in diese Klassen richtet sich in erster Linie nach dem Fa­mi­li­en­stand und hat einen großen Einfluss darauf, wie viel Net­to­ein­kom­men von Ihrem Brut­to­ein­kom­men übrig bleibt.

In einigen Fällen ist es aber möglich, die Steu­er­klas­se zu wechseln. Ehepaare können zudem ver­schie­de­ne Kom­bi­na­tio­nen von Steu­er­klas­sen wählen. Wir geben Ori­en­tie­rung im Lohn­steu­er­recht.

So hat sich die Erfassung der Steu­er­klas­sen verändert

Bis 2013 diente die Lohn­steu­er­kar­te aus Pappe, die 1925 zusammen mit der Lohn­steu­er ein­ge­führt worden war, in Deutsch­land zur Erfassung der Steu­er­klas­se eines Ar­beit­neh­mers. Im Jah­res­ver­lauf wurden diese Lohn­steu­er­kar­ten durch ein elek­tro­ni­sches Verfahren ersetzt (die so­ge­nann­te elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­kar­te): Die Ar­beit­ge­ber rufen seitdem nur noch elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le ab und verwenden sie für ihre Lohn­be­rech­nung. Diese Merkmale sind in einer Datenbank (ELStAM) beim Bun­des­zen­tral­amt für Steuern ge­spei­chert. Zu ihnen zählen neben der Lohn­steu­er­klas­se die Re­li­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit, die Anzahl der Kinder sowie Frei- und Hin­zu­rech­nungs­be­trä­ge. Zuständig für die Ver­wal­tung der Lohn­steu­er­merk­ma­le sind die je­wei­li­gen Fi­nanz­äm­ter.

De­fi­ni­ti­on: Lohn­steu­er­klas­sen

Nach den Lohn­steu­er­klas­sen berechnet sich die Lohn­steu­er, die ein Ar­beit­ge­ber ein­be­hal­ten und an das Finanzamt abführen muss. Zudem bestimmen sie die Höhe des So­li­da­ri­täts­zu­schlags sowie ggf. der Kir­chen­steu­er. Durch die Ein­tei­lung in sechs Klassen sollen dabei die sozialen Merkmale des Steu­er­zah­lers möglichst weit­ge­hend be­rück­sich­tigt werden. Auf diese Weise wird anhand der jeweils geltenden Frei­be­trä­ge das zu ver­steu­ern­de Einkommen nä­he­rungs­wei­se berechnet.

Die Steu­er­klas­sen be­ein­flus­sen lediglich die Höhe der mo­nat­li­chen Ab­zugs­be­trä­ge als Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen. Die end­gül­ti­ge Steu­er­schuld wird un­ab­hän­gig davon als jährliche Ein­kom­men­steu­er berechnet. Um die Steu­er­last so genau wie möglich zu bestimmen, ist eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung hilfreich bzw. notwendig.

Tipp

Als Steu­er­bür­ger haben Sie die Mög­lich­keit, Ihre aktuellen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le selbst aus der Datenbank ELStAM abzurufen. Dazu müssen Sie nur bei „Mein ELSTER“ re­gis­triert sein – der Website, über die Sie auch Ihre ver­schie­de­nen Steu­er­erklä­run­gen abgeben können.

Warum gibt es ver­schie­de­ne Lohn­steu­er­klas­sen?

Bei der Lohn­steu­er handelt es sich um eine vor­ge­la­ger­te, temporäre Steuer. Das bedeutet, dass sie jeden Monat von Ihrem Brut­to­ge­halt abgezogen, am Jah­res­en­de aber im Rahmen Ihres Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleichs oder Ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als Ein­kom­men­steu­er ab­ge­rech­net wird. Damit wirken die mo­nat­li­chen Lohn­steu­er­be­trä­ge wie Vor­aus­zah­lun­gen auf die Ein­kom­men­steu­er.

Obwohl Sie als Ar­beit­neh­mer ju­ris­tisch gesehen die Lohn­steu­er schulden, haftet Ihr Ar­beit­ge­ber für die korrekte Zahlung an das Finanzamt. Um Ihre Lohn­steu­er berechnen zu können, benötigt er Ihre Steu­er­klas­se. Jeder Klasse wird ein spe­zi­fi­scher Jah­res­frei­be­trag zu­ge­ord­net. Um diesen Betrag ver­rin­gert sich also Ihr Brut­to­ein­kom­men für die Be­rech­nung der Steuer.

Hinweis

Die ver­schie­de­nen Steu­er­frei­be­trä­ge wechseln in einigen Fällen von Jahr zu Jahr. Die Angaben in dieser Dar­stel­lung beziehen sich auf das Steu­er­jahr 2018.

Jah­res­frei­be­trä­ge für die Steu­er­klas­sen

Wie hoch Ihr Jah­res­frei­be­trag ist, hängt von Ihrer Lohn­steu­er­klas­se und Ihrem Gehalt ab. Er setzt sich aus ver­schie­de­nen Frei­be­trä­gen zusammen und variiert dem­entspre­chend. Zu den Frei­be­trä­gen zählen:

Grund­frei­be­trag

Er wird au­to­ma­tisch beim zu ver­steu­ern­den Einkommen be­rück­sich­tigt und beträgt pro Person 9.000 Euro (für 2018). Bei Ehepaaren ver­dop­pelt er sich auf 18.000 Euro. Wenn Sie also 2018 diesen Betrag oder weniger verdienen, müssen Sie gar keine Lohn­steu­er zahlen. Mit diesem Frei­be­trag soll das Exis­tenz­mi­ni­mum vor Be­steue­rung geschützt werden.

Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le

Wenn Sie keine höheren Wer­bungs­kos­ten geltend machen, wird diese Pauschale von Ihrem Einkommen abgezogen.

Son­der­aus­ga­ben­pau­scha­le

Unter den Sam­mel­be­griff Son­der­aus­ga­ben fällt eine breite Palette von Ausgaben, die Sie in Ihrer Steu­er­erklä­rung geltend machen können. Dazu gehören Beiträge zur Ren­ten­ver­si­che­rung und Kran­ken­kas­se, aber auch Kosten für Kin­der­be­treu­ung, Un­ter­halts­leis­tun­gen, Kir­chen­steu­er, Aus­bil­dungs­kos­ten, Spenden und anderes mehr. Hierfür gibt es auch einen kleinen Pau­schal­be­trag.

Vor­sor­ge­pau­scha­le

Dieser Betrag wird vom Brut­to­lohn abgezogen, um Ausgaben für die soziale Ab­si­che­rung (zurzeit noch teilweise) steu­er­frei zu stellen. Darunter fallen u. a. Auf­wen­dun­gen für die Al­ters­vor­sor­ge. Für die spätere Be­rech­nung der Ein­kom­men­steu­er werden jedoch nur die tat­säch­li­chen Ausgaben her­an­ge­zo­gen.

Al­ters­ent­las­tungs­be­trag

Für Steu­er­pflich­ti­ge, die zu Beginn des Steu­er­jahrs min­des­tens 64 Jahre alt waren, gilt ein anteilig von ihren Ein­künf­ten be­rech­ne­ter, be­grenz­ter Frei­be­trag (gilt nicht für Leib­ren­ten und Be­am­ten­pen­sio­nen). Dieser ändert sich jedes Jahr. Die je­wei­li­gen Pro­zent­sät­ze und Höchst­be­trä­ge sind in § 24a EStG fest­ge­legt.

Kin­der­frei­be­trag

Er muss nach der Geburt des Kindes einmalig beim Finanzamt beantragt werden. Im Rahmen der jähr­li­chen Be­rech­nung der Ein­kom­men­steu­er prüft das Finanzamt dann jedes Mal au­to­ma­tisch, ob das Kin­der­geld oder der Kin­der­frei­be­trag steu­er­lich vor­teil­haf­ter ist – die für den Steu­er­zah­ler güns­ti­ge­re Option wird dann angewandt. Eltern erhalten für jedes Kind einen vollen Kin­der­frei­be­trag, der unter beiden auf­ge­teilt und jeweils zur Hälfte auf das Einkommen an­ge­rech­net wird. Auch Un­ter­halts­pflich­ti­ge und Al­lein­er­zie­hen­de teilen sich den Kin­der­frei­be­trag. Letztere können den vollen Frei­be­trag erhalten, wenn der Partner ver­stor­ben ist, im Ausland lebt oder seiner Un­ter­halts­pflicht nur zu höchstens drei Vierteln nachkommt. Nicht in allen Steu­er­klas­sen gibt es einen Kin­der­frei­be­trag oder sind die Re­ge­lun­gen des Kin­der­frei­be­trags gleich.

Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de

Er gilt für Al­lein­er­zie­hen­de, wenn min­des­tens ein Kind im Haushalt lebt, für das ein Anspruch auf Kin­der­geld oder Kin­der­frei­be­trag besteht. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich dieser Betrag.

Welche Lohn­steu­er­klas­sen gibt es?

Möchten Sie wissen, welche Steu­er­klas­se für Sie gilt? Das richtet sich nach Ihren per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen. Wenn Sie ledig sind, werden Sie einer anderen Steu­er­klas­se zu­ge­ord­net, als wenn Sie ver­hei­ra­tet sind. Auch der Wohnort Ihres Ehe­part­ners und die Sor­ge­rechts­re­ge­lung nach einer Trennung be­ein­flus­sen die Ein­stu­fung. Weitere Merkmale spielen ebenfalls eine Rolle:

Lohn­steu­er­klas­se I

Sie gilt für Ar­beit­neh­mer, die un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind. Dazu gehören:

  • Ledige
  • Ge­schie­de­ne
  • Ver­wit­we­te (ab dem zweiten Ka­len­der­jahr, das dem Todesjahr des Ehe­part­ners folgt)
  • Ver­hei­ra­te­te, die dauerhaft getrennt leben
  • Ver­hei­ra­te­te, deren Partner in einem Nicht-EU-Staat leben
  • Ver­hei­ra­te­te, deren Partner be­schränkt steu­er­pflich­tig sind (in Deutsch­land Einkommen erzielen, ihren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt oder Wohnsitz aber nicht in der Bun­des­re­pu­blik haben)

Der Jah­res­frei­be­trag umfasst den Grund­frei­be­trag von 9.000 Euro, den Ar­beit­neh­mer­pau­schal­be­trag von 1.000 Euro und eine Son­der­aus­ga­ben­pau­scha­le in Höhe von 36 Euro. Dazu kommt die Vor­sor­ge­pau­scha­le. Sind Kinder vorhanden, können Eltern weitere 7.428 Euro pro Jahr und Kind geltend machen.

Lohn­steu­er­klas­se II

Sie gilt für al­lein­er­zie­hen­de Ar­beit­neh­mer, die alle Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­klas­se I erfüllen, aber einen Anspruch auf den Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de haben. Dieser erhöht den Jah­res­frei­be­trag um 1.908 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Ent­las­tungs­be­trag um 240 Euro. Werden die Vor­aus­set­zun­gen in einem vollen Monat nicht erfüllt, ver­rin­gert sich der Ent­las­tungs­be­trag um ein Zwölftel.

Auch Ver­wit­we­te mit min­des­tens einem Kind fallen mit Beginn des Monats, der auf den Ster­be­mo­nat des Ehe­part­ners folgt, in die Lohn­steu­er­klas­se II. In einem solchen Fall tritt das so­ge­nann­te Wit­wen­split­ting in Kraft. Es bewirkt, dass auch im Jahr nach dem Ster­be­fall der güns­ti­ge­re Steu­er­ta­rif an­ge­wen­det wird. Ein Wit­wen­split­ting ist aber nur dann möglich, wenn die Ver­hei­ra­te­ten im Jahr des Todes steu­er­lich zusammen veranlagt wurden.

Abgesehen vom Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de setzt sich der Jah­res­frei­be­trag aus den gleichen Frei­be­trä­gen wie in der Lohn­steu­er­klas­se I zusammen.

Lohn­steu­er­klas­se III

Die Ein­stu­fung in die Steu­er­klas­se III erfolgt nicht au­to­ma­tisch. Sind beide Ehe­part­ner voll ein­kom­men­steu­er­pflich­tig, können sie die Lohn­steu­er­klas­sen III und V mit­ein­an­der kom­bi­nie­ren. In diesem Fall erhält ein Partner die Klasse III, der andere die Steu­er­klas­se V. Die Kom­bi­na­ti­on der beiden Steu­er­klas­sen bietet sich vor allem für Ver­hei­ra­te­te an, deren Verdienst sehr un­ter­schied­lich ist. Der Partner, der mehr verdient, sollte die Steu­er­klas­se III wählen.

Darüber hinaus gilt die Lohn­steu­er­klas­se für:

  • ver­hei­ra­te­te Ar­beit­neh­mer, deren Partner nicht arbeitet
  • Ver­wit­we­te, die dauerhaft mit ihrem voll ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Partner zu­sam­men­ge­lebt haben, und zwar für das Jahr des Todes und für das Jahr danach

Der Jah­res­frei­be­trag ent­spricht dem der Steu­er­klas­se I. Für den Partner mit Lohn­steu­er­klas­se III ver­dop­pelt sich der Grund­frei­be­trag von 9.000 auf 18.000 Euro. Zudem erhält er den vollen Kin­der­frei­be­trag.

Lohn­steu­er­klas­se IV

In die Steu­er­klas­se IV fallen Ar­beit­neh­mer, die ver­hei­ra­tet und un­ein­ge­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind sowie nicht dauernd getrennt leben. Nach der Heirat erfolgt die Ein­stu­fung au­to­ma­tisch. Die Kom­bi­na­ti­on IV/IV lohnt sich steu­er­lich vor allem für Ehe­part­ner, die etwa gleich viel verdienen. Die Zu­sam­men­set­zung des Jah­res­frei­be­trags ent­spricht dem der Steu­er­klas­sen I und III. Der Kin­der­frei­be­trag wird den Eltern jeweils zur Hälfte auf das Einkommen an­ge­rech­net.

Lohn­steu­er­klas­se V

Die Steu­er­klas­se V gilt für un­ein­ge­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Ar­beit­neh­mer, die ver­hei­ra­tet sind und deren Partner die Klasse III gewählt hat. Die Steu­er­klas­se V sollte derjenige Partner wählen, der weniger verdient.

Der Jah­res­frei­be­trag enthält in dieser Steu­er­klas­se weder Grund- noch Kin­der­frei­be­trag, da diese dem Partner mit Steu­er­klas­se III zu­ge­schrie­ben werden. Übrig bleiben der Ar­beit­neh­mer­pau­schal­be­trag, der Son­der­aus­ga­ben­pau­schal­be­trag sowie die Vor­sor­ge­pau­scha­le. Deshalb sind die Abzüge in der Lohn­steu­er­klas­se V ent­spre­chend hoch.

Lohn­steu­er­klas­se VI

In diese Steu­er­klas­se fallen alle Ar­beit­neh­mer bei Ar­beits­ver­hält­nis­sen, die zu­sätz­lich zu anderen Dienst- oder Ar­beits­ver­hält­nis­sen bestehen. Zudem ist der Ar­beit­ge­ber dazu ver­pflich­tet, die Steu­er­klas­se VI an­zu­wen­den, wenn der Ar­beit­neh­mer die Abgaben für die elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le (schuld­haft) nicht zur Verfügung stellt.

Bei der Lohn­steu­er­klas­se VI entfallen außer der Vor­sor­ge­pau­scha­le sämtliche Frei­be­trä­ge. Aus diesem Grund ist sie die Klasse mit den höchsten Abzügen.

Hinweis

Um den Grund­frei­be­trag in den Steu­er­klas­sen I bis IV zu erhalten, müssen Sie keinen Antrag stellen; er wird au­to­ma­tisch berechnet. Möchten Sie zu­sätz­li­che Frei­be­trä­ge geltend machen, müssen diese beim Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich oder bei der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung angegeben und ggf. belegt werden.

Frei­be­trä­ge der Steu­er­klas­sen in der Übersicht

Wie funk­tio­niert der Steu­er­klas­sen­wech­sel?

Wenn sich Ihre fa­mi­liä­ren Ver­hält­nis­se ändern, ändert sich sehr wahr­schein­lich auch Ihre Steu­er­klas­se. Damit die Än­de­run­gen in der Datenbank für die elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le vor­ge­nom­men werden können, müssen Sie sie dem zu­stän­di­gen Finanzamt mitteilen. Dieses passt daraufhin Ihre Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le an. Notwendig ist das, wenn

  • Sie heiraten
  • Sie sich scheiden lassen
  • Ihr Ehe­part­ner stirbt
  • Sie als Ledige ein Kind bekommen
  • Sie einen zu­sätz­li­chen Job annehmen
Tipp

Sie können Ihre Steu­er­klas­se grund­sätz­lich nur einmal im Jahr wechseln. Der Wechsel erfolgt im je­wei­li­gen Fol­ge­mo­nat der An­trag­stel­lung, deshalb ist der Stichtag fürs laufende Jahr stets der 30. November. Häufiger als einmal können Sie nur in Aus­nah­me­fäl­len wechseln: Wenn der Ehe­part­ner verstirbt, ar­beits­los wird oder nach einer Zeit der Ar­beits­lo­sig­keit wieder ein Ar­beits­ver­hält­nis aufnimmt.

Wie lassen sich Steu­er­klas­sen kom­bi­nie­ren?

Während Ledige relativ wenig Freiheit in Bezug auf Lohn­steu­er­klas­sen haben, können Ver­hei­ra­te­te zwischen drei Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tio­nen wählen:

  • Kom­bi­na­ti­on IV/IV
  • Kom­bi­na­ti­on III/V
  • Kom­bi­na­ti­on IV-Faktor/IV-Faktor

Kom­bi­na­ti­on IV/IV

Verdienen Sie und Ihr Ehe­part­ner annähernd gleich viel, bietet sich die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on IV/IV an. Sie ist so gestaltet, dass bei gleichem Brut­to­ge­halt die Summe Ihrer Steu­er­ab­zugs­be­trä­ge der zu er­war­ten­den Jah­res­steu­er ent­spricht. Sind die Einkommen jedoch nicht gleich hoch, zahlen Sie im Jah­res­ver­lauf mehr Lohn­steu­er als nötig. Dabei gilt: Je höher Ihr ge­mein­sa­mes Einkommen ist und je stärker sich Ihre Einkommen un­ter­schei­den, desto höher ist die Über­zah­lung.

Kom­bi­na­ti­on III/V

Haben Sie und Ihr Ehe­part­ner sehr un­ter­schied­li­che Brut­to­ge­häl­ter, dann empfiehlt sich die Kom­bi­na­ti­on III/V. Bei dieser ent­spricht die Summe Ihrer Steu­er­ab­zugs­be­trä­ge der zu er­war­ten­den Jah­res­steu­er, wenn der mit Steu­er­klas­se III ein­ge­stuf­te Partner etwa 60 Prozent des ge­mein­sa­men Ein­kom­mens erzielt und der in Steu­er­klas­se V ein­ge­stuf­te etwa 40 Prozent. Verdient derjenige in Lohn­steu­er­klas­se III mehr als 60 Prozent, kann der Fall eintreten, dass die Abzüge vom Brut­to­lohn für die Lohn­steu­er zu hoch sind. Dann müssen Sie mit einer Nach­zah­lung rechnen.

Kom­bi­na­ti­on IV-Faktor/IV-Faktor

Seit 2010 haben Ver­hei­ra­te­te die Mög­lich­keit, die Lohn­steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on „IV/IV mit Faktor“ zu wählen. Dabei steht die möglichst gerechte Ver­tei­lung der Lohn­steu­er im Vor­der­grund. Auf der Basis der vor­aus­sicht­li­chen Brut­to­ge­häl­ter ermittelt das Finanzamt eine Zahl mit drei Nach­kom­ma­stel­len. Diesen Faktor wendet Ihr Ar­beit­ge­ber als Mul­ti­pli­ka­tor auf die nach Lohn­steu­er­klas­se IV er­rech­ne­ten Steu­er­ab­zugs­be­trä­ge an. Das Ergebnis: Die Summe Ihrer Lohn­steu­er­ab­zugs­be­trä­ge ent­spricht genauer Ihrer zu er­war­ten­den Jah­res­steu­er. Steu­er­nach­zah­lun­gen sind so weniger wahr­schein­lich.

Wer muss eine Steu­er­erklä­rung abgeben?

In einer Reihe von Fällen sind Sie als Lohn­steu­er­zah­ler nach dem Ende eines Jahres auch ver­pflich­tet, eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abzugeben. Bei Ehepaaren hängt dies ebenfalls von der Wahl der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on ab. Zur Abgabe der Erklärung sind Sie ver­pflich­tet bei einer Kom­bi­na­ti­on der Steu­er­klas­sen III und V sowie beim Fak­tor­ver­fah­ren der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on VI/VI.

Haben Sie und Ihr Ehe­part­ner die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on IV/IV gewählt, müssen Sie keine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abgeben, aber es ist zu empfehlen. Wenn die Brut­to­ge­häl­ter nicht gleich hoch sind (was in der Regel der Fall ist), haben Sie nämlich sehr wahr­schein­lich zu viel Lohn­steu­er gezahlt. Dasselbe gilt, wenn Sie höhere Wer­bungs­kos­ten hatten, erhöhte Son­der­aus­ga­ben oder au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen (z. B. Ge­sund­heits­kos­ten) an­ge­fal­len sind oder Sie Hand­wer­ker oder Rei­ni­gungs­kräf­te in Ihrem Haushalt be­schäf­tigt haben. Als Ergebnis Ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung erhalten Sie zu viel gezahlte Lohn­steu­er erstattet.

Tipp

Bei der Be­rech­nung Ihrer Lohn­steu­er hilft Ihnen der Steu­er­rech­ner des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finanzen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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