Geld wächst be­kann­ter­ma­ßen nicht auf Bäumen – deshalb will oder muss man manchmal einfach schon im Voraus wissen, wie viel Geld man für Ma­ler­ar­bei­ten, eine Au­to­re­pa­ra­tur oder ein großes Bau­vor­ha­ben parat haben muss. Ein Kos­ten­vor­anschlag kann als Grundlage dienen, um sich einen Überblick über die zu er­war­ten­den Kosten zu ver­schaf­fen, sein Budget durch­zu­kal­ku­lie­ren und mehrere Anbieter derselben Dienst­leis­tung mit­ein­an­der zu ver­glei­chen.

Doch viele Kunden sind sich unsicher: Kostet der Kos­ten­vor­anschlag selbst schon etwas? Ist er überhaupt ver­bind­lich? Und was passiert ei­gent­lich, wenn der Be­auf­trag­te über die ver­an­schlag­te Summe hin­aus­schießt? Wir be­ant­wor­ten diese und weitere Fragen.

Was ist ein Kos­ten­vor­anschlag?

Ein Kos­ten­vor­anschlag – im BGB als „Kos­ten­an­schlag“ geregelt – enthält die vor­aus­sicht­lich an­fal­len­den Kosten für die Umsetzung eines spe­zi­fi­schen Auftrags. Anhand solch einer mehr oder weniger genauen Schätzung kann sich der Auf­trag­ge­ber einen Überblick darüber ver­schaf­fen, für welchen Preis ein Un­ter­neh­men seine Dienst­leis­tung anbietet und ob die ent­ste­hen­den Kosten (etwa für Ar­beits­kraft und Ma­te­ria­li­en) rea­lis­tisch sind.

De­fi­ni­ti­on: Kos­ten­vor­anschlag

De­fi­ni­ti­on: Gemäß IHK ist ein Kos­ten­vor­anschlag eine durch den Un­ter­neh­mer durch­ge­führ­te, fach­män­ni­sche Be­rech­nung der vor­aus­sicht­li­chen Kosten, die bei der Umsetzung eines Dienst­leis­tungs­auf­trags anfallen.

Kos­ten­vor­anschlä­ge sind in vielen Branchen möglich, kommen aber ins­be­son­de­re in der Technik (z. B. Bauwesen, Hand­werks­ar­bei­ten, Kfz-In­stand­set­zung, Elek­tro­tech­nik), im Fi­nanz­we­sen (z. B. Le­bens­ver­si­che­run­gen) und in der Medizin (z. B. (zahn)ärztliche Zu­satz­leis­tun­gen) zur Anwendung – also in Bereichen, in denen um­fang­rei­che, hoch­prei­si­ge und lang­fris­ti­ge Aufträge üblich sind. Bei diesen empfehlen Ver­brau­cher­schüt­zer grund­sätz­lich, vor der end­gül­ti­gen Auf­trags­er­tei­lung einen de­tail­lier­ten Kos­ten­vor­anschlag ein­zu­ho­len, der sämtliche Kos­ten­punk­te trans­pa­rent und nach­voll­zieh­bar auflistet.

Was muss in einem Kos­ten­vor­anschlag stehen?

Bei den an­ge­ge­be­nen Kosten kann es sich sowohl um genaue Beträge als auch um grob ge­schätz­te Circa-Angaben handeln. Abgesehen davon muss der Kos­ten­vor­anschlag in jedem Fall auch auf­schlüs­seln, auf welcher Be­rech­nungs­grund­la­ge diese Schät­zun­gen basieren.

Ein pro­fes­sio­nel­ler Kos­ten­vor­anschlag sollte deshalb grund­sätz­lich schrift­lich for­mu­liert werden und folgende In­for­ma­tio­nen enthalten:

  • Art und Umfang der zu er­le­di­gen­den Arbeiten
  • Die Ar­beits­zeit, die dafür vonnöten sein wird
  • Die Kosten für die be­schäf­tig­ten Ar­beits­kräf­te
  • Das not­wen­di­ge Material und die damit ver­bun­de­nen Kosten
  • Der Zeitraum, für den der Kos­ten­vor­anschlag gültig ist (hierfür exis­tie­ren keine ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen, sodass ein Un­ter­neh­men die Gül­tig­keits­dau­er selbst bestimmen kann)
Tipp

Lesen Sie die Angaben im Kos­ten­vor­anschlag immer ganz genau, um grobe Fehler wie etwa ver­rutsch­te Kom­ma­stel­len in Geld­be­trä­gen (z. B. 1.100,00 Euro anstatt 110,00 Euro) ausfindig zu machen, bevor Sie den Auftrag erteilen. Ansonsten kann es später zum Streit­fall kommen.

Viele Un­ter­neh­men bieten ihren Kunden beim Kos­ten­vor­anschlag darüber hinaus mehrere ver­schie­de­ne Optionen an, die sie nach Belieben hinzu- oder abwählen können, um den ver­an­schlag­ten Preis damit zu be­ein­flus­sen – etwa bei Ver­si­che­rungs­pa­ke­ten.

Hinweis

Sind Sie Un­ter­neh­mer? Dann könnten Sie unsere kos­ten­lo­sen Word- und Excel-Vorlagen für Kos­ten­vor­anschlä­ge in­ter­es­sie­ren.

Was darf ein Kos­ten­vor­anschlag kosten?

Die An­fer­ti­gung eines Kos­ten­vor­anschlags kostet eine gewisse Ar­beits­zeit, und diese wollen sich viele Un­ter­neh­men ver­ständ­li­cher­wei­se vergüten lassen – ins­be­son­de­re wenn es um um­fang­rei­che Planungen, komplexe Kal­ku­la­tio­nen oder sogar Entwürfe geht. Das Gesetz vertritt hier den Stand­punkt, dass es dem Un­ter­neh­mer freisteht, eine Vergütung vom Kunden zu verlangen – üblich sind fest­ge­leg­te Pau­scha­len oder aber Beträge von bis zu 10 Prozent des Auf­trags­werts. Diese werden bei Zu­stan­de­kom­men eines Vertrags jedoch üb­li­cher­wei­se rück­erstat­tet oder mit dem Auftrag ge­gen­ge­rech­net. Ist der Kunde mit einer Vergütung nicht ein­ver­stan­den, kann der Un­ter­neh­mer die Aus­stel­lung eines Kos­ten­vor­anschlags auch ablehnen.

Eine konkrete Ver­gü­tungs­pflicht ist gemäß § 632 Abs. 3 BGB aber nicht vor­ge­se­hen, denn das deutsche Recht geht davon aus, dass ein Kos­ten­vor­anschlag der Werbung zu­zu­rech­nen ist und deshalb einzig und allein in die In­ter­es­sens­sphä­re des Un­ter­neh­mers fällt. Dies bedeutet folglich, dass ein Kos­ten­vor­anschlag nur dann zu vergüten ist, wenn dies vorher aus­drück­lich und ver­trag­lich ver­ein­bart wurde. Eine ent­spre­chen­de Klausel und die Angabe eines Pau­schal­be­trags in den All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) reichen laut Recht­spre­chung unter keinen Umständen aus OLG Köln, Beschl. V. 27.06.2011 – 19 U 45/11.

Ist ein Kos­ten­vor­anschlag ver­bind­lich?

Nein. Zwar können und sollten Sie als Kunde den Kos­ten­vor­anschlag per Un­ter­schrift auf förmliche Weise annehmen, um im Streit­fall eine Ver­hand­lungs­grund­la­ge zu haben. Der mit diesem Inhalt zustande kommende Vertrag ist aber in jedem Fall rechtlich un­ver­bind­lich – und zwar für beide Seiten.

Das bedeutet: Der Un­ter­neh­mer übernimmt keine Gewähr für die Rich­tig­keit der gemachten Angaben, denn gemäß § 650 BGB handelt es sich dabei lediglich um eine Kos­ten­schät­zung, nicht um den end­gül­ti­gen Preis (anders als bei einem Angebot). Dieser Umstand ist aber nicht jedem Kunden klar, weshalb viele Un­ter­neh­men explizit darauf hinweisen, etwa mit der Phrase „Dieser Kos­ten­vor­anschlag ist un­ver­bind­lich“.

Dennoch bleiben Ab­wei­chun­gen von den ur­sprüng­li­chen Ver­ein­ba­run­gen nicht ohne Kon­se­quen­zen für das Un­ter­neh­men, an das Sie den Auftrag erteilt haben. Hierbei ist jedoch ent­schei­dend, ob es sich um eine un­we­sent­li­che oder eine we­sent­li­che Über­schrei­tung der ver­an­schlag­ten Kosten handelt.

Kos­ten­vor­anschlag: Ab­wei­chun­gen im un­we­sent­li­chen Rahmen

In der Regel muss es der Kunde to­le­rie­ren, wenn die tat­säch­li­chen Kosten und/oder die Um­set­zungs­dau­er eines Auftrags in einem gewissen Rahmen vom ur­sprüng­li­chen Kos­ten­vor­anschlag abweichen. Wann diese Ab­wei­chung als un­we­sent­lich beurteilt wird, hängt jedoch vom Ein­zel­fall ab.

Zwar gibt es keine ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten, in­zwi­schen hat sich durch die Recht­spre­chung aber eine Leitlinie etabliert, die Un­ter­neh­mer dazu anhalten soll, die Kosten eines Auftrags seriös und vor­aus­schau­end zu kal­ku­lie­ren. Demnach gilt eine Kos­ten­vor­anschlags-Über­schrei­tung von 10 Prozent noch als un­we­sent­lich. Ab 15 bis 20 Prozent ist dagegen von einer we­sent­li­chen Über­schrei­tung die Rede, in seltenen Fällen werden auch mal 25 Prozent ge­richt­lich anerkannt. Die Grenze ist umso niedriger an­zu­set­zen, je einfacher ein Auftrag zu kal­ku­lie­ren ist.

Kos­ten­vor­anschlag: Folgen we­sent­li­cher Über­schrei­tun­gen

Die inhärente Un­ver­bind­lich­keit des Kos­ten­vor­anschlags bedeutet aber nicht, dass er ohne jegliche Rechts­fol­gen bis ins Un­be­stimm­te über­schrit­ten werden kann. We­sent­li­che Über­schrei­tun­gen jenseits der zuvor genannten Ori­en­tie­rungs­wer­te haben nämlich zweierlei zur Folge:

In­for­ma­ti­ons­pflicht für Un­ter­neh­mer

Sobald eine we­sent­li­che Über­schrei­tung zu erwarten ist, muss der Un­ter­neh­mer den Kunden un­ver­züg­lich darüber in Kenntnis setzen (§ 650 Abs. 2 BGB). Dies gibt Letzterem die Chance, sich zu ent­schei­den, ob er den Vertrag zu einem höheren Preis wei­ter­füh­ren will. In diesem Fall sollte die maximal zu er­war­ten­de Über­schrei­tung ver­trag­lich fest­ge­macht werden, um sich nicht in einen Teu­fels­kreis immer neuer Über­schrei­tun­gen zu begeben.

Au­ßer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht für Kunden

Die zweite Option des Kunden besteht darin, das Ver­trags­ver­hält­nis auf­zu­kün­di­gen. Zu diesem Schritt sollte vor allem dann gegriffen werden, wenn der Un­ter­neh­mer den Kos­ten­vor­anschlag schuld­haft zu niedrig angelegt hat, er seiner In­for­ma­ti­ons­pflicht nicht nach­ge­kom­men ist oder die Mehr­kos­ten ver­meid­bar gewesen wären. In diesen Fällen kann der Kunde gemäß § 650 BGB von seinem au­ßer­or­dent­li­chen Kün­di­gungs­recht Gebrauch machen. Der Un­ter­neh­mer kann dann nur den Teil der Vergütung ein­for­dern, der den bereits ge­leis­te­ten Arbeiten ent­spricht, zuzüglich der nicht in der Vergütung ent­hal­te­nen Auslagen.

Angebot vs. Kos­ten­vor­anschlag

Viele Dienst­leis­ter stellen den Kunden vor die Wahl: Kos­ten­vor­anschlag oder Angebot? Der kleine, aber ent­schei­den­de Un­ter­schied liegt in der Ver­bind­lich­keit der beiden Optionen:

Ein Kos­ten­vor­anschlag ist eine de­tail­lier­te Auf­lis­tung aller vor­aus­sicht­li­chen Kosten und darf in Rechnung gestellt werden. Da er aber rechtlich un­ver­bind­lich ist, darf der Un­ter­neh­mer die ver­an­schlag­te Summe in einem gewissen Rahmen über­schrei­ten, ohne Kon­se­quen­zen be­fürch­ten zu müssen. Etwas anderes gilt grund­sätz­lich nur, wenn die an­ge­ge­be­nen Preis­an­sät­ze aus­drück­lich ga­ran­tiert wurden. Für den Kunden schafft der Kos­ten­vor­anschlag also Trans­pa­renz, ist aber zugleich mit einem gewissen Kal­ku­la­ti­ons­ri­si­ko verbunden.

Ein Angebot dagegen ist stets bindend, es sei denn, es wurde explizit als „un­ver­bind­li­ches Angebot“ aus­ge­zeich­net. Einmal vom Kunden an­ge­nom­men, hat der Un­ter­neh­mer keine Chance mehr, es im Nach­hin­ein zu ändern – er kann es also weder teurer machen noch den Leis­tungs­um­fang nach unten kor­ri­gie­ren. Dies gibt dem Kunden eine gewisse Si­cher­heit bei der Bud­get­pla­nung, das kurz gehaltene Angebot enthält aber auch ver­gleichs­wei­se wenige In­for­ma­tio­nen über die konkrete Kos­ten­zu­sam­men­set­zung. Dafür kann es recht schnell erstellt werden und ist aufgrund des geringen Ar­beits­auf­wands auch immer kostenlos.

Fazit: De­tail­lier­te Übersicht oder feste Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­ge?

Als Kunde sollten Sie bei größeren Aufträgen grund­sätz­lich einen Kos­ten­vor­anschlag einholen, denn diesen gibt es oft kos­ten­frei, er liefert eine wichtige Hil­fe­stel­lung zur Ent­schei­dungs­fin­dung und ist noch dazu völlig un­ver­bind­lich. Von dieser Un­ver­bind­lich­keit pro­fi­tiert aber auch der Auf­trag­neh­mer, sodass es passieren kann, dass die tat­säch­li­chen Kosten die ur­sprüng­li­chen Schät­zun­gen über­stei­gen.

Zwar können Sie bei we­sent­li­chen Ab­wei­chun­gen recht­li­che Schritte einleiten und den ent­stan­de­nen fi­nan­zi­el­len Schaden somit ver­rin­gern. Wer keine de­tail­lier­te Kos­ten­auf­schlüs­se­lung benötigt und statt­des­sen eine ver­läss­li­che Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­ge haben will, sollte aber lieber ein ver­bind­li­ches Angebot einholen – an diesem kann dann auch der Ver­trags­part­ner nichts mehr rütteln.

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