Eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) ist schnell und leicht gegründet. Bereits zwei Personen können sich zu einer solchen Ge­sell­schaft zu­sam­men­schlie­ßen, um ein ge­mein­sa­mes Ziel zu verfolgen. Solange es das Han­dels­recht zulässt (bei den freien Berufen oder dem Klein­ge­wer­be), ist auch die Buch­füh­rung nicht so an­spruchs­voll und die einfache Buch­füh­rung erlaubt. Insgesamt erfordert die Gründung einer GbR ver­gleichs­wei­se wenig Aufwand und Ausgaben. Auch deshalb ist sie eine beliebte Ge­sell­schafts­form. Doch selbst eine mit den besten Absichten ge­grün­de­te GbR kann wieder aus­ein­an­der­bre­chen. Warum löst sich eine GbR auf, was gibt es dabei zu klären, und wie wird eine GbR förmlich aufgelöst, sodass alle ge­setz­li­chen Vorgaben erfüllt werden? Wir bieten die Antworten darauf in diesem Artikel.

Die Be­en­di­gung einer GbR ist unter Umständen eine emo­tio­na­le An­ge­le­gen­heit. Dennoch sollte man pro­fes­sio­nell und aus­rei­chend in­for­miert an die Sache her­an­zu­ge­hen. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen im Folgenden alle In­for­ma­tio­nen darüber, was bei der Auflösung einer GbR zu beachten ist.

Alles ge­setz­lich geregelt

Die Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts ist die ein­fachs­te Art einer Per­so­nen­ge­sell­schaft: ein ver­trag­li­cher Zu­sam­men­schluss von zwei oder mehr Personen, um ein ge­mein­sa­mes Ziel zu verfolgen. Im Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch sind die Regeln dafür in vielen Ein­zel­hei­ten fest­ge­legt (dort heißt die GbR schlicht „Ge­sell­schaft“ – §§ 705 – 740 BGB). Diese Vor­schrif­ten enthalten auch Richt­li­ni­en zum Vorgehen, wenn eine GbR aufgelöst werden soll.

Welche Gründe gibt es für die Auflösung einer GbR?

Eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts kann dann aufgelöst werden, wenn es einen ge­setz­li­chen oder ver­trag­li­chen Auf­lö­sungs­grund gibt. Das deutsche Gesetz nennt dabei eine Reihe von möglichen Fällen, die als Ori­en­tie­rung dienen, wenn der Ge­sell­schafts­ver­trag dafür keine eigenen Be­stim­mun­gen enthält.

Erfüllung oder Un­er­reich­bar­keit des Ge­sell­schafts­ziels

Die zahl­rei­chen ver­schie­de­nen Ge­sell­schaf­ten bür­ger­li­chen Rechts werden zu vielen un­ter­schied­li­chen Zwecken gegründet. In der Regel wird bei der Gründung einer GbR ein be­stimm­ter Un­ter­neh­mens­zweck definiert, dessen Erfüllung man erwartet. Schließen sich zum Beispiel zwei selbst­stän­di­ge Hand­wer­ker zu einem ge­mein­sa­men Projekt zusammen, das nur ein paar Monate dauern soll, wird die GbR beim Abschluss dieses Projekts wieder aufgelöst. Denn schließ­lich ist das Ge­sell­schafts­ziel erreicht und die GbR hat ihren Zweck ab­schlie­ßend erfüllt.

Das Gesetz enthält auch Re­ge­lun­gen für den Fall, dass sich ein Ge­sell­schafts­zweck nicht erfüllen lässt. Dann muss die Ge­sell­schaft ebenfalls aufgelöst werden. Das ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn eine Fahr­ge­mein­schaft nicht mehr funk­tio­niert, weil dem einzigen Fahrer der Füh­rer­schein entzogen wurde. Bei ge­werb­li­chen Ge­sell­schaf­ten ist eine solche Auflösung aufgrund eines nicht mehr er­füll­ba­ren Ge­sell­schafts­zwecks eher selten, aber sie kommt durchaus vor: Dieser Fall könnte zum Beispiel eintreten, wenn sich einer der Hand­wer­ker aus dem obigen Beispiel so schwer verletzt, dass er nicht mehr arbeiten kann. Das Projekt, also der Ge­sell­schafts­zweck, kann unter diesen Be­din­gun­gen nicht ab­ge­schlos­sen werden und die GbR gilt als beendet.

Kündigung als Grund für eine GbR-Auflösung

Ein häufiger Grund für eine GbR-Auflösung ist die Kündigung durch einen Ge­sell­schaf­ter. Der kün­di­gen­de Ge­sell­schaf­ter muss sich dabei gegenüber allen anderen Ge­sell­schaf­tern erklären.

Ein wichtiges Kriterium für die Kündigung ist laut Gesetz die Be­fris­tung der GbR. In einer un­be­fris­te­ten GbR kann jeder Ge­sell­schaf­ter jederzeit or­dent­lich kündigen, und das ohne Kün­di­gungs­grund und ohne ge­setz­li­che Kün­di­gungs­frist. Der Zeitpunkt der Kündigung darf nicht zu einer Unzeit erfolgen – das heißt konkret: Ein Ge­sell­schaf­ter darf nicht kündigen, wenn damit die In­ter­es­sen der Ge­sell­schaf­ter verletzt würden. Entsteht durch die Kündigung we­sent­li­cher wirt­schaft­li­cher Schaden, kann der Kün­di­gen­de dazu ver­pflich­tet werden, ihn zu ersetzen. Das passiert meist, wenn ein Ge­sell­schaf­ter über­ra­schend kündigt und keine Nachfolge regelt. Denn dadurch besteht die Mög­lich­keit, dass die GbR in per­so­nel­le und/oder fi­nan­zi­el­le Not gerät.

Ist die GbR auf bestimmte Zeit fest­ge­legt, also befristet, muss ein Ge­sell­schaf­ter einen wichtigen Grund angeben, falls er vor Ende dieses Zeit­rau­mes kündigen will. Das passiert häufig, wenn es un­über­brück­ba­re Dif­fe­ren­zen zwischen den Ge­sell­schaf­tern gibt. Andere denkbare Szenarien sind die Er­kran­kung oder zu­neh­men­de Al­ters­be­schwer­den des kün­di­gen­den Ge­sell­schaf­ters. In jedem Fall ist die Ge­samt­wür­di­gung der Umstände dafür ent­schei­dend, ob ein Ge­sell­schaf­ter au­ßer­or­dent­lich kündigen darf oder nicht.

Die Kündigung eines Ge­sell­schaf­ters bedeutet al­ler­dings nicht zwangs­läu­fig die Auflösung einer GbR. Denn falls der Ge­sell­schafts­ver­trag dies vorsieht, haben die ver­blei­ben­den Ge­sell­schaf­ter die Mög­lich­keit, die GbR ohne den kün­di­gen­den Ge­sell­schaf­ter fort­zu­füh­ren, sofern noch min­des­tens zwei Ge­sell­schaf­ter ver­blei­ben. Besteht die GbR aus nur zwei Ge­sell­schaf­tern, bedeutet die Kündigung des einen hingegen zwangs­läu­fig das Ende der Ge­sell­schaft.

Insolvenz als Grund, eine GbR auf­zu­lö­sen

Gerät eine GbR in die Insolvenz oder beantragt einer der Ge­sell­schaf­ter Pri­vat­in­sol­venz, erlaubt das Gesetz ebenfalls, dass die GbR aufgelöst wird. Bei einer Über­schul­dung der GbR muss die Ge­schäfts­füh­rung einen In­sol­venz­an­trag beim Amts­ge­richt stellen und sämtliche Ge­sell­schaf­ter müssen ihr Vermögen of­fen­le­gen, woraufhin ein In­sol­venz­ver­wal­ter über die Zukunft der GbR ent­schei­det. Bei der Pri­vat­in­sol­venz eines Ge­sell­schaf­ters kann die GbR jedoch oft über die Her­aus­lö­sung der je­wei­li­gen Ver­mö­gens­an­tei­le gerettet werden.

Tod eines Ge­sell­schaf­ters

Ob der Tod eines Ge­sell­schaf­ters ein hin­rei­chen­der Grund für die Auflösung ist, hängt vom je­wei­li­gen Ge­sell­schafts­ver­trag ab: Wenn dieser keine ent­spre­chen­den Be­stim­mun­gen enthält, darf die GbR aufgelöst werden, falls ein Ge­sell­schaf­ter stirbt. Üb­li­cher­wei­se enthalten Ge­sell­schafts­ver­trä­ge al­ler­dings Fort­füh­rungs­klau­seln, die das Fort­be­stehen der GbR im Todesfall regeln. Ebenso bestimmen meist Nachfolge- und Erb­klau­seln, wie die Erben eines Ge­sell­schaf­ters mit seiner GbR verfahren dürfen, wenn dieser stirbt.

Verkauf der Ge­sell­schaft

Grund­sätz­lich kann eine GbR auch verkauft werden. Damit gilt sie nicht sofort als aufgelöst, jedoch geht sie aufgrund des Kauf­ver­trags ganz oder teilweise in den Besitz des Käufers über. Der Käufer ent­schei­det dann, ob diese GbR in eine andere Ge­sell­schafts­form um­ge­wan­delt, in einer ähnlichen Form einfach wei­ter­ge­führt oder in ein anderes Un­ter­neh­men in­te­griert wird. Der Verkauf einer GbR ist also nicht zwingend ein Auf­lö­sungs­grund – meist bedeutet der Verkauf al­ler­dings für die Ge­sell­schaf­ter, dass sie selbst nicht mehr Teil der GbR sind.

Auflösung aufgrund eines Ge­sell­schaf­ter­be­schluss

Wenn die Ge­sell­schaf­ter einer GbR sie ein­ver­nehm­lich auflösen möchten, ist das selbst­ver­ständ­lich auch ein valider Auf­lö­sungs­grund. Wichtig ist je nach Ge­sell­schafts­ver­trag die Ein­stim­mig­keit oder Stim­men­mehr­heit für diesen Beschluss. Dieser kann zwar formlos erfolgen, al­ler­dings wird eine schrift­li­che Form empfohlen, damit Klarheit herrscht und der Beschluss sich später auch nach­wei­sen lässt. Die Ge­sell­schaf­ter einigen sich meist auf einen Zeitpunkt, an dem die GbR aufgelöst werden soll. Prin­zi­pi­ell ist die Auflösung einer GbR aber zu jeder Zeit möglich.

Wie läuft die Auflösung einer GbR ab?

Gemäß dem BGB erfolgt die Auflösung einer GbR in drei Phasen. Den Anfang bildet stets der aus­lö­sen­de Faktor für das Ende der Ge­sell­schaft. Darauf folgt die so­ge­nann­te Aus­ein­an­der­set­zung, das heißt die Ver­tei­lung des vor­han­de­nen Ge­schäfts­ver­mö­gens (sofern kein In­sol­venz­ver­fah­ren über das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen läuft). Ab­schlie­ßend erfolgt die Voll­be­en­di­gung der GbR, die den re­le­van­ten Ämtern und Behörden gemeldet wird. Danach gilt die GbR als aufgelöst (und wird auch nicht mehr im Ge­wer­be­re­gis­ter geführt). Für alle drei Phasen gelten ge­setz­li­che Vor­schrif­ten, an die Sie sich halten müssen.

Tipp

Sie können schon bei der Gründung einer GbR im Ge­sell­schafts­ver­trag bestimmte Re­ge­lun­gen ver­ein­ba­ren und schrift­lich fest­hal­ten, die eine even­tu­el­le künftige Auflösung deutlich er­leich­tern und möglichen Kon­flik­ten vorbeugen können.

Phase 1: Auflösung der GbR

Sofern die Auflösung der GbR nicht zwingend erfolgen muss, müssen sich die Ge­sell­schaf­ter zunächst darauf einigen, dass die GbR wirklich aufgelöst werden soll. Dafür ist ein ent­spre­chen­der Beschluss der Ge­sell­schaf­ter nötig. Jeder Ge­sell­schaf­ter sollte sich vorab über die recht­li­chen und fi­nan­zi­el­len Folgen einer Auflösung in­for­mie­ren. Im Idealfall einigen sie sich auch darauf, wie die Auflösung ablaufen wird.

In jedem Fall sollte man die Auflösung einer GbR sorg­fäl­tig abwägen und die Frage abklären, ob nicht ein oder mehrere Ge­sell­schaf­ter vom Fort­be­stehen der GbR mehr pro­fi­tie­ren würden als von ihrer Auflösung. Sind jedoch alle Ge­sell­schaf­ter mit der Auflösung ein­ver­stan­den, können Sie die Aus­ein­an­der­set­zung in die Wege leiten.

Phase 2: Aus­ein­an­der­set­zung

Die zweite Phase, die Aus­ein­an­der­set­zung (auch Li­qui­da­ti­on genannt), erfolgt ebenfalls in mehreren Schritten, die durch die §§ 730–735 des BGB geregelt sind. Während dieser Phase besteht die GbR rechtlich al­ler­dings noch. Meist wird ein Stichtag fest­ge­legt, bis zu dem alle nötigen Vorgänge zur Li­qui­da­ti­on ab­ge­schlos­sen sein müssen. Der Ge­sell­schafts­zweck lautet jetzt „Ab­wick­lung der GbR“, und die Ge­sell­schaf­ter sind dazu ver­pflich­tet, diesen Zweck aktiv zu verfolgen.

Der Ge­setz­ge­ber definiert die Aus­ein­an­der­set­zung als die fi­nan­zi­el­le Ab­wick­lung der GbR. Es wird nicht nur überprüft, ob be­stimm­ten Ge­sell­schaf­tern Vermögen zusteht, sondern auch, ob bestimmte Ge­sell­schaf­ter Ver­lust­an­tei­le nach­schie­ßen müssen. Folgende Schritte sind dafür notwendig:

Ab­wick­lung aller noch laufenden Geschäfte und Schul­den­be­glei­chung

Laut Ge­setz­ge­ber sind diese An­ge­le­gen­hei­ten „schwe­ben­de Geschäfte“. Zum einen müssen die Ge­sell­schaf­ter alle laufenden Verträge erfüllen be­zie­hungs­wei­se frist­ge­recht kündigen. Die GbR lässt sich schließ­lich erst dann auflösen, wenn keine ver­trag­li­chen Pflichten mehr zu erfüllen sind. Es ist jedoch durchaus erlaubt, für die Phase der Aus­ein­an­der­set­zung neue Geschäfte ein­zu­ge­hen, wenn sie für die Ab­wick­lung notwendig sind (das kann bei­spiels­wei­se die Dienste eines Steu­er­be­ra­ters betreffen).

Außerdem müssen die Ge­sell­schaf­ter im Lauf der Ver­trags­er­fül­lun­gen etwaige Schulden der GbR be­glei­chen. Weil in einer GbR je nach Ge­sell­schafts­ver­trag einer oder mehrere Ge­sell­schaf­ter per­sön­lich und un­ein­ge­schränkt haften, müssen diese Schulden zur Not mit dem Pri­vat­ver­mö­gen beglichen werden. Während der Aus­ein­an­der­set­zung dürfen die Ge­sell­schaf­ter ih­rer­seits noch keine For­de­run­gen an die GbR stellen und durch­set­zen – zunächst gilt es, die GbR von allen ver­trag­li­chen Pflichten gegenüber externen Ver­trags­part­nern und Gläu­bi­gern zu befreien.

Rückgabe von durch Ge­sell­schaf­ter ein­ge­brach­ten Ge­gen­stän­de und Einlagen

Sind alle laufenden Geschäfte ab­ge­wi­ckelt und ent­spre­chen­de Schulden gezahlt, können die Ge­sell­schaf­ter ih­rer­seits alle in die GbR ein­ge­brach­ten Ge­gen­stän­de ein­for­dern, die der GbR zur Benutzung über­las­sen wurden. Sind diese Ge­gen­stän­de nicht mehr vorhanden, errechnet man den Geldwert, den sie zur Zeit der Ein­brin­gung hatten. Zeitlich begrenzt über­las­se­ne Ge­gen­stän­de sowie Dienst­leis­tun­gen können al­ler­dings nicht mehr um­ge­wan­delt und erstattet werden. Auch haben die Ge­sell­schaf­ter das Recht, ein­ge­brach­te fi­nan­zi­el­le Einlagen zu­rück­er­stat­tet zu bekommen.

Über­schuss­ver­tei­lung und Nach­haf­tung der Ge­sell­schaf­ter

Ist nach Ab­wick­lung der vor­he­ri­gen Schritte noch Ge­sell­schafts­ver­mö­gen vorhanden, können die Ge­sell­schaf­ter sich dieses an­teil­mä­ßig auszahlen lassen. Diese Über­schuss­ver­tei­lung erfolgt zu gleichen Teilen nach Köpfen, sofern der Ge­sell­schafts­ver­trag dies nicht anders regelt. Ergibt die Schluss­rech­nung jedoch einen Ne­ga­tiv­wert, stehen alle Ge­sell­schaf­ter einer GbR in der Haf­tungs­pflicht, und das mit ihrem vollen Pri­vat­ver­mö­gen. Dann gilt die Nach­schuss­pflicht nach § 735 BGB: Das heißt, die Ge­sell­schaf­ter müssen ent­spre­chend ihrer Ver­lust­an­tei­le den Fehl­be­trag zahlen. Am Ende dieses Schrittes muss das Vermögen der GbR aus­ge­gli­chen sein. Erst dann wird die Voll­be­en­di­gung vollzogen.

Hinweis

Achtung: Gläubiger können noch bis zu fünf Jahre nach der Voll­be­en­di­gung der GbR For­de­run­gen an die Ge­sell­schaf­ter geltend machen. Dann haften die Ge­sell­schaf­ter mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen, obwohl die GbR faktisch bereits aufgelöst ist.

Phase 3: Voll­be­en­di­gung der GbR

Ist das Ab­wick­lungs­ver­fah­ren ab­ge­schlos­sen, gilt die GbR als beendet. Bestehen noch Schulden, müssen die Ge­sell­schaf­ter jedoch weiterhin per­sön­lich dafür haften. Sollte es noch Streit bei der Ver­mö­gens­ver­tei­lung geben, kann das Amts­ge­richt ein­ge­schal­tet werden – die GbR gilt dennoch als beendet.

War die Ge­sell­schaft ge­werb­lich tätig, muss das Ende dieser Ge­wer­be­tä­tig­keit der zu­stän­di­gen Behörde gemeldet werden (meist dem Ge­wer­be­amt), damit diese die GbR aus dem ent­spre­chen­den Register streicht. Außerdem muss die Auflösung dem Finanzamt gemeldet werden. Abhängig von Branche und Ver­eins­an­ge­hö­rig­keit sind Meldungen bei ent­spre­chen­den In­sti­tu­tio­nen sinnvoll.

Häufig gestellte Fragen zur Auflösung einer GbR

Die Auflösung einer Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts lässt sich meist relativ einfach und schnell abhandeln. Dennoch herrschen an­ge­sichts des deutschen Bü­ro­kra­tie­dschun­gel immer wieder Un­klar­hei­ten. Im Folgenden be­ant­wor­ten wir daher die häu­figs­ten Fragen zur Auflösung einer GbR.

Ist ein GbR-Auf­lö­sungs­ver­trag sinnvoll?

Ja, sofern Ihre GbR ge­werb­lich tätig ist. Ein Auf­lö­sungs­ver­trag erspart Ihnen viel Arbeit, Frust und Streit, wenn er Sachlagen regelt, die bei der Auflösung einer GbR geklärt werden müssen. Ein Auf­lö­sungs­ver­trag sollte mehrere oder alle der folgenden Themen behandeln:

  • Auflösung
  • Ge­schäfts­füh­rung
  • Ver­tre­tungs­macht
  • Rückgabe von Ge­gen­stän­den
  • Geistiges Eigentum
  • Ver­wer­tung des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens
  • Be­rich­ti­gung der Ge­sell­schafts­schul­den
  • Nach­schuss­pflicht
  • Zu­rück­er­stat­tung der Einlagen
  • Ver­tei­lung des Über­schus­ses
  • Scha­dens­er­satz
  • Schluss­be­stim­mun­gen

Nicht-ge­werb­li­che Ge­sell­schaf­ten benötigen dagegen meist keinen Auf­lö­sungs­ver­trag, weil es bei ihnen keine fi­nan­zi­el­len Sachlagen gibt, die geklärt werden müssen. Zudem hängt es auch von der Größe und dem Ver­mö­gens­wert einer GbR ab, wie de­tail­liert ein Auf­lö­sungs­ver­trag aussehen sollte.

Tipp

Sie können auf Muster bzw. Vorlagen aus dem Internet zu­rück­grei­fen, wenn Sie einen Auf­lö­sungs­ver­trag für Ihre GbR aufsetzen möchten. Kos­ten­lo­se Muster für die Auflösung einer GbR finden Sie bei­spiels­wei­se bei der IWW und bei der Kar­rie­re­bi­bel.

Ist eine Er­öff­nungs- und Schluss­rech­nung er­for­der­lich?

Nein, der Ge­setz­ge­ber schreibt weder eine Er­öff­nungs- noch eine Schluss­rech­nung vor. Für die rei­bungs­lo­se Aus­ein­an­der­set­zung können diese Rech­nun­gen jedoch sehr hilfreich sein – vor allem für eine Über­schuss­ver­tei­lung oder Nach­haf­tung.

Kann man als Ge­sell­schaf­ter eine GbR ohne Zu­stim­mung der anderen Ge­sell­schaf­ter auflösen?

Wenn die GbR nur aus zwei Ge­sell­schaf­tern besteht, folgt aus dem Aus­schei­den eines Ge­sell­schaf­ters immer die Auflösung der GbR. Hat die GbR mehr als zwei Ge­sell­schaf­ter, dann kann laut Gesetz zum Beispiel ein Ge­sell­schaf­ter die GbR kündigen und damit auflösen. Fälle letzt­ge­nann­ter Art lassen sich jedoch in einem Ge­sell­schafts­ver­trag auch anders regeln.

Was steht wem zu, wenn eine GbR aufgelöst wird?

Das wird durch die Aus­ein­an­der­set­zung geregelt. Sofern nicht anders im Ge­sell­schafts­ver­trag ver­ein­bart, erfolgt die Ver­tei­lung des Un­ter­neh­mens­ver­mö­gens (Über­schuss­ver­tei­lung und Nach­haf­tung) nach Köpfen. Dabei bekommen die Ge­sell­schaf­ter entweder einen Teil des Vermögens zu­ge­spro­chen, der ihnen an­teils­mä­ßig zusteht, oder sie müssen be­stehen­de Schulden der GbR an­teil­mä­ßig bezahlen, da sie in einer GbR per­sön­lich haften.

Gibt es einen Ab­fin­dungs­an­spruch?

Wenn ein Ge­sell­schaf­ter aus einer GbR aus­schei­det, steht ihm per Gesetz eine Abfindung zu, falls die Ge­sell­schaft wei­ter­be­steht. Sie bemisst sich so, als wäre die GbR aufgelöst worden und als hätte eine Aus­ein­an­der­set­zung in allen Ein­zel­hei­ten statt­ge­fun­den (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB). Strei­tig­kei­ten über Ab­fin­dungs­an­sprü­che enden in der Praxis häufig vor Gericht – dem kann man aber durch einen de­tail­lier­ten Ge­sell­schafts­ver­trag vorbeugen.

Wie lässt sich die Auf­tei­lung des Vermögens bei der GbR-Auflösung am besten klären?

Wie bei allen Sachlagen ist ein um­fas­sen­der Ge­sell­schafts­ver­trag die beste Grundlage für die rei­bungs­lo­se Auflösung einer GbR. Im Idealfall regelt der Vertrag bereits die an­teil­mä­ßi­ge Ver­tei­lung des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens. Ansonsten gilt eine Ver­tei­lung nach Köpfen, die offen kom­mu­ni­ziert und trans­pa­rent erfolgen sollte. Bestehen Schulden, müssen auch diese an­teil­mä­ßig nach Köpfen zu­rück­ge­zahlt werden.

Während der Aus­ein­an­der­set­zung bei der Auflösung der GbR ist eine genaue Do­ku­men­ta­ti­on hilfreich – ins­be­son­de­re eine Eingangs- und Schluss­rech­nung. Fühlt sich ein Ge­sell­schaf­ter dennoch ungerecht behandelt, sollte er die Sachlage von einem Anwalt klären lassen. Dieser kann am besten prüfen, welche Ver­mö­gens­an­sprü­che tat­säch­lich bestehen.

Welche steu­er­li­chen Folgen hat die Auflösung der GbR?

Allen voran ist das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen für die GbR steu­er­recht­lich relevant, das bei der Auflösung einer GbR auf­ge­teilt wird. Unter anderem ist der Wert der Wirt­schafts­gü­ter und sonstigen Einlagen zu be­rück­sich­ti­gen, die die einzelnen Ge­sell­schaf­ter ein­ge­bracht haben. Doch Vorsicht: Je nach Art und Zu­sam­men­set­zung des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens, ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Kon­di­tio­nen und abhängig von anderen steu­er­recht­li­chen Faktoren können Sie als Ge­sell­schaf­ter in einige „Steu­er­fal­len“ tappen, wenn Sie Geld und Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de aus einer GbR-Auflösung erhalten. Lassen Sie sich daher am besten von einem Steu­er­be­ra­ter in­for­mie­ren.

Muss man die Auflösung einer GbR dem Finanzamt mitteilen?

Ja, grund­sätz­lich müssen Sie jede Änderung der Ge­sell­schaft beim Finanzamt anzeigen. Die Auflösung einer GbR muss in jedem Fall dem zu­stän­di­gen Finanzamt gemeldet werden. Welche For­ma­li­tä­ten dafür notwendig sind, erfragen Sie am besten bei direkt bei selbigem. Meist reicht die schrift­li­che Abmeldung der GbR über ein Formular und ent­spre­chen­de Belege.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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