Gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen
Mit der Aufbewahrungspflicht gibt der Gesetzgeber Unternehmen Fristen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen vor. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen dienen in erster Linie der Nachprüfbarkeit steuer- und handelsrechtlich relevanter Vorgänge. Die Dauer richtet sich vor allem nach Art und Funktion des Dokuments. Handels- und Geschäftsbriefe sind grundsätzlich sechs Jahre, Buchungsbelege und Rechnungen acht Jahre sowie Bücher, Inventare und Abschlüsse zehn Jahre aufzubewahren.
Rechtsgrundlagen der Aufbewahrungspflicht
In Deutschland ergibt sich eine Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen sowohl aus dem Handelsrecht als auch aus dem Steuerrecht.
- Die handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen gemäß § 257 Handelsgesetzbuch (HGB) betreffen Unternehmen mit Kaufmannseigenschaft.
- Darüber hinaus schreibt § 147 Abgabenordnung (AO) die Aufbewahrung steuerrelevanter Unterlagen vor. Diese Pflicht gilt insbesondere für Steuerpflichtige, die gemäß §§ 140 und 141 AO Bücher und Aufzeichnungen führen müssen.
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht in § 14b eine achtjährige Aufbewahrungspflicht für Eingangs- und Ausgangsrechnungen vor.
Spezielle Aufbewahrungspflichten gelten darüber hinaus für Unternehmen, die als Arbeitgeber auftreten.
- Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 9 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Aufbewahrungsfristen für Lohnkonten vorgesehen. Eine Aufbewahrungspflicht für lohnsteuerrelevante Unterlagen kann sich außerdem aus § 147 AO ergeben.
- Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Sozialversicherung von Beschäftigten sind nach § 28f Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) aufzubewahren.
- Aufzeichnungen über die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit müssen gemäß § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
- Wer geringfügig Beschäftigte einsetzt oder in einem in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftszweig tätig ist, muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit nach § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) dokumentieren und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren.
Aufbewahrungspflicht bezeichnet die gesetzliche Vorgabe, Unterlagen mit handels- oder steuerrechtlicher Relevanz auch nach dem Abschluss von Geschäftsvorgängen aufzubewahren. Je nach Art und Funktion der Geschäftsunterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen.
Wer ist zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen verpflichtet?
Die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht trifft alle Kaufleute. Welche Personen innerhalb eines Unternehmens für die ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge tragen müssen, ergibt sich auch aus der Rechtsform.
| Rechtsform | Verantwortliche Person(en) |
|---|---|
| Einzelunternehmen | Inhaberin oder Inhaber |
| OHG | Geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter |
| KG | Persönlich haftende bzw. zur Geschäftsführung berufene Gesellschafterinnen und Gesellschafter |
| GmbH und UG | Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer |
| AG | Vorstand |
Die Aufbewahrungspflicht gemäß HGB trifft sowohl Istkaufleute als auch Formkaufleute sowie Kannkaufleute, deren Unternehmen zwar keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, das aber freiwillig ins Handelsregister eingetragen ist.
Während die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht lediglich von Kaufleuten zu beachten ist, müssen steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen von allen Steuerpflichtigen beachtet werden, die gemäß §§ 140 und 141 AO zur Führung von Büchern verpflichtet sind. Nach § 146 Abs. 6 AO gelten die Ordnungsvorschriften außerdem für freiwillig geführte Bücher und Aufzeichnungen.
Eine Aufbewahrungspflicht endet nicht automatisch, wenn ihre Voraussetzungen später wegfallen. Bereits aufbewahrungspflichtige Unterlagen müssen bis zum Ablauf der jeweiligen Frist verwahrt werden.
Wie sind Geschäftsunterlagen aufzubewahren?
Der Gesetzgeber verlangt für steuer- und handelsrechtlich relevante Unterlagen eine geordnete Aufbewahrung. Das gewählte Ordnungsprinzip muss gewährleisten, dass die Unterlagen während der gesamten Frist verfügbar sind und bei einer Prüfung innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
Für steuerrechtlich relevante Unterlagen gelten besondere Vorgaben für die Aufbewahrung außerhalb Deutschlands. Eine elektronische Aufbewahrung im Ausland ist nur unter den Voraussetzungen des § 146 AO zulässig; je nach Ort und Zugriffsmöglichkeit kann eine Bewilligung des Finanzamts erforderlich sein.
Mit Ausnahme von Eröffnungsbilanzen und Abschlüssen dürfen die in § 257 HGB genannten Unterlagen auf Bild- oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht. Nach § 147 AO gelten zusätzliche Ausnahmen unter anderem für bestimmte Zollunterlagen. Die Wiedergabe muss mit Handels- und Geschäftsbriefen sowie Buchungsbelegen bildlich und mit anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen.
Elektronisch aufbewahrte Dokumente müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist verfügbar und lesbar bleiben. Bei einem Wechsel von Systemen oder Dateiformaten ist deshalb sicherzustellen, dass ältere Daten weiterhin angezeigt und gegebenenfalls maschinell ausgewertet werden können.
Für die elektronische Aufbewahrung steuerrelevanter Unterlagen gelten die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 28. November 2019 in der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 geänderten Fassung.
Eine elektronische Aufbewahrung muss insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
- Elektronisch entstandene oder eingegangene Unterlagen sind grundsätzlich im empfangenen Format elektronisch aufzubewahren. Ein Ausdruck allein genügt nicht.
- Aufzeichnungen und Belege müssen nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und vor unbemerkten Änderungen geschützt sein.
- Die eingesetzten Verfahren sind in einer Verfahrensdokumentation nachvollziehbar zu beschreiben.
- Für Prüfungen müssen die Daten innerhalb der gesetzlichen Fristen verfügbar, lesbar und im erforderlichen Umfang maschinell auswertbar sein.
Für B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmen gilt die Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung, z. B. XRechnung oder ZUGFeRD). Auch E-Rechnungen unterliegen der achtjährigen Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege. Maßgeblich ist hierfür der strukturierte, unveränderbare Datensatz; ein bloßer Ausdruck genügt nicht.
Unternehmen müssen der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung den in § 147 Abs. 6 AO vorgesehenen Datenzugriff ermöglichen. Dazu kann die Finanzbehörde gespeicherte Daten einsehen, eine maschinelle Auswertung verlangen oder die Übertragung in einem maschinell auswertbaren Format fordern.
Aufzubewahrende Unterlagen: Was muss aufbewahrt werden?
Unterlagen, die der handelsrechtlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden gemäß § 257 HGB in vier Kategorien eingeteilt:
- Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen
- empfangene Handelsbriefe
- Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe
- Buchungsbelege
Für Unterlagen der Kategorie 1 gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, für Buchungsbelege eine Frist von acht Jahren und für Handelsbriefe eine Frist von sechs Jahren.
Die steuerrechtlichen Vorgaben decken sich zum Großteil mit den handelsrechtlichen Regelungen. Nach § 147 AO sind aufzubewahren:
- Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen sowie die erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen
- empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe
- Wiedergaben abgesandter Handels- oder Geschäftsbriefe
- Buchungsbelege
- Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union
- sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
Die Unterlagen aus Nummer 1 und die genannten Zollunterlagen sind grundsätzlich zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre und die übrigen Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung eines Dokuments, sondern seine tatsächliche Funktion.
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Gesetzliche Aufbewahrungsfristen in der Übersicht
Die folgende Tabelle enthält die vollständige Übersicht der wichtigsten Geschäftsunterlagen. Bei Dokumenten mit mehreren möglichen Funktionen ist die jeweils längere einschlägige Frist maßgeblich.
| Art der Unterlage (Funktion) | Regelmäßige Aufbewahrungsfrist |
|---|---|
| Abrechnungsunterlagen | 8 Jahre als Buchungsbeleg, sonst 6 Jahre |
| Abtretungserklärungen | 6 Jahre |
| Änderungsnachweise der EDV-Buchführung | 10 Jahre |
| Akkreditive | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Aktenvermerke | 6 Jahre |
| Aktenvermerke als Bilanzunterlagen | 10 Jahre |
| Aktenvermerke als Buchungsbelege | 8 Jahre |
| Angebote mit Auftragsfolge | 6 Jahre |
| Angestelltenversicherung als Buchungsbeleg | 8 Jahre |
| Anhang des Jahresabschlusses | 10 Jahre |
| Anlagevermögensbücher und -karteien | 10 Jahre |
| Anträge auf Arbeitnehmersparzulage | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Arbeitsanweisungen für die EDV-Buchführung | 10 Jahre |
| Aufbewahrungsvorschriften für betriebliche EDV-Dokumentation | 10 Jahre |
| Aufzeichnungen im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO | 10 Jahre |
| Ausgangsrechnungen | 8 Jahre |
| Außendienstabrechnungen | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Bankbelege | 8 Jahre |
| Bankbürgschaften nach Vertragsablauf | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Bedienerhandbücher für rechnungslegungsrelevante Systeme | 10 Jahre |
| Belege mit Buchungsfunktion | 8 Jahre |
| Belegformate und Formatbeschreibungen | 10 Jahre, soweit zum Verständnis erforderlich |
| Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger als Buchungsbelege | 8 Jahre |
| Benutzerhandbücher für rechnungslegungsrelevante Systeme | 10 Jahre |
| Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als Bewertungsgrundlagen | 10 Jahre als Bewertungsunterlage, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Betriebskostenrechnungen | 8 Jahre |
| Betriebsprüfungsberichte | 6 Jahre |
| Bewertungsunterlagen | 10 Jahre als Bilanz- oder Inventurunterlage, sonst 6 Jahre |
| Bewirtungsunterlagen als Buchungsbelege | 8 Jahre |
| Bilanzen | 10 Jahre |
| Buchungsbelege | 8 Jahre |
| Darlehensunterlagen nach Vertragsablauf | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Dauerauftragsunterlagen nach Vertragsablauf | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Debitorenlisten als Buchführungsunterlagen | 10 Jahre |
| Depotauszüge | 8 Jahre als Buchungsbeleg, sonst 6 Jahre |
| Einfuhrunterlagen | 10 Jahre als Zollunterlage; sonst je nach Funktion 6 oder 8 Jahre |
| Eingabebeschreibungen bei EDV-Buchführung | 10 Jahre |
| Eingabedatenformate | 10 Jahre |
| Eingangsrechnungen einschließlich Berichtigungsbelegen | 8 Jahre |
| Einheitswertunterlagen | 6 Jahre |
| Essensmarkenabrechnungen | 8 Jahre als Buchungsbeleg, sonst 6 Jahre |
| Exportunterlagen | 10 Jahre als Zollunterlage; sonst je nach Funktion 6 oder 8 Jahre |
| Fahrtkostenerstattungsunterlagen | 8 Jahre als Buchungsbeleg, sonst 6 Jahre |
| Fehlermeldungen bei EDV-Buchführung als Buchungsbelege | 8 Jahre |
| Korrekturanweisungen bei EDV-Buchführung als Buchungsbelege | 8 Jahre |
| Frachtbriefe | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Gehaltslisten einschließlich Sonderzahlungen als Buchungsbelege | 8 Jahre |
| Geschäftsberichte | 10 Jahre, soweit Bestandteil der Rechnungslegung; sonst 6 Jahre |
| Geschäftsbriefe | 6 Jahre |
| Geschäftsbriefe als Buchungsbeleg, z. B. Rechnungen und Gutschriften | 8 Jahre |
| Geschenknachweise | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Gewinn- und Verlustrechnung als Teil des Jahresabschlusses | 10 Jahre |
| Grundbuchauszüge als Inventurunterlagen | 10 Jahre |
| Grundstücksverzeichnis | 10 Jahre als Buchführungs- oder Inventurunterlage |
| Gutschriften | 8 Jahre |
| Handelsbriefe mit Ausnahme von Rechnungen und Gutschriften | 6 Jahre |
| Handelsbücher | 10 Jahre |
| Handelsregisterauszüge | 6 Jahre |
| Hauptabschlussbericht | 10 Jahre |
| Unterlagen zur Investitionszulage | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Jahresabschlusserläuterungen | 10 Jahre, soweit zum Verständnis des Abschlusses erforderlich |
| Journale für Hauptbuch oder Kontokorrent | 10 Jahre |
| Kalkulationsunterlagen mit steuerlicher Relevanz | 6 Jahre |
| Kassenberichte | 10 Jahre als Aufzeichnung, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Kassenbücher und -blätter | 10 Jahre |
| Kassenzettel | 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Kontenpläne und Kontenplanänderungen | 10 Jahre |
| Kontenregister | 10 Jahre |
| Kontoauszüge | 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Kreditunterlagen nach Vertragsablauf | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Lageberichte als Abschlussunterlagen | 10 Jahre |
| Lagerbuchführungen | 10 Jahre |
| Lieferscheine ohne Buchungsbelegfunktion | Bis zum Erhalt bzw. Versand der Rechnung |
| Lieferscheine mit Buchungsbelegfunktion | 8 Jahre |
| Lohnbelege als Buchungsbelege | 8 Jahre |
| Lohnbelege für Zwischen-, End- und Sonderzahlungen | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Magnetbänder mit Belegfunktion | 8 Jahre |
| Mahnbescheide | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Mietunterlagen nach Vertragsablauf | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Nachnahmebelege | 8 Jahre |
| Nebenbücher | 10 Jahre |
| Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung | 10 Jahre |
| Pachtunterlagen nach Vertragsablauf | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Postgiroauszüge und Belege | 8 Jahre |
| Preislisten | 6 Jahre |
| Preislisten als Bewertungsunterlagen | 10 Jahre |
| Preislisten als Buchungsbelege | 8 Jahre |
| Protokolle | 6 Jahre; 10 Jahre, soweit zum Verständnis der Rechnungslegung erforderlich |
| Prozessakten | 6 Jahre, soweit steuerlich relevant |
| Prüfungsberichte des Abschlussprüfers | 10 Jahre |
| Quittungen | 8 Jahre |
| Rechnungen an Unternehmer | 8 Jahre |
| Reisekostenabrechnungen als Buchungsbelege | 8 Jahre |
| Unterlagen zu Repräsentationsaufwendungen | 8 Jahre als Buchungsbeleg, sonst 6 Jahre |
| Sachkonten | 10 Jahre |
| Saldenbilanzen | 10 Jahre |
| Schadensunterlagen | 6 Jahre |
| Schadensunterlagen als Bilanzunterlagen | 10 Jahre |
| Scheck- und Wechselunterlagen | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Schriftwechsel | 6 Jahre, sofern Handels- oder Geschäftsbrief |
| Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung | 10 Jahre |
| Spendenbescheinigungen als Buchungsunterlagen | 8 Jahre |
| Steuererklärungen und Steuerbescheide | 6 Jahre; längere Aufbewahrung kann erforderlich sein |
| Systemhandbücher für rechnungslegungsrelevante Systeme | 10 Jahre |
| Telefonkostennachweise als Buchungsbelege | 8 Jahre |
| Überstundenlisten als Lohnunterlagen | 6 Jahre; mindestens 2 Jahre nach ArbZG |
| Zusammenstellungen von Verbindlichkeiten | 10 Jahre als Buchführungsunterlage |
| Verkaufsbücher | 10 Jahre |
| Vermögensverzeichnis | 10 Jahre |
| Unterlagen zu vermögenswirksamen Leistungen | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Versand- und Frachtunterlagen als Buchungsbelege | 8 Jahre |
| Versicherungspolicen | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Versicherungspolicen nach Ablauf der Versicherung | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Verträge mit handels- oder steuerrechtlicher Relevanz | 6 Jahre, 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Wareneingangs- und -ausgangsbücher | 10 Jahre |
| Wechsel | 8 Jahre als Buchungsbeleg |
| Zahlungsanweisungen | 8 Jahre |
| Zollbelege | 10 Jahre als Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO |
| Zugriffsregelungen bei EDV-Buchführung | 10 Jahre, soweit zum Verständnis erforderlich |
| Zwischenbilanz | 10 Jahre als Bilanzunterlage |
Es gibt besondere Regelungen für Aufbewahrungsfristen von Lieferscheinen: Für empfangene Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO mit dem Erhalt der zugehörigen Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine endet sie mit dem Versand der Rechnung. Das wurde durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) geregelt.
Für Banken, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege.
Aufbewahrungspflichten für E-Mails
Auch E-Mails können Geschäftsbriefe oder Buchungsbelege sein. Wenn eine Nachricht ein Geschäft vorbereitet, abschließt, durchführt oder rückgängig macht, ist sie als Geschäftsbrief grundsätzlich sechs Jahre aufzubewahren. Enthält die E-Mail dagegen eine Rechnung oder einen anderen Buchungsbeleg, gilt regelmäßig die achtjährige Frist.
Nicht jede Nachricht eines betrieblichen Postfachs ist archivierungspflichtig. Private Nachrichten und personenbezogene Daten ohne fortbestehenden Aufbewahrungszweck dürfen nicht pauschal archiviert werden. Unternehmen sollten deshalb geschäftliche und private Kommunikation trennen und ein Lösch- und Berechtigungskonzept festlegen.
Die E-Mail-Archivierung von IONOS unterstützt Unternehmen dabei, ausgewählte Postfächer automatisch zu archivieren und geschäftliche E-Mails während der festgelegten Frist auffindbar zu halten.
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Wie unterstützt ein Compliance-Archiv bei den Fristen?
Gerade kleine und mittlere Unternehmen müssen viele Dokumentarten unterscheiden und unterschiedliche Fristen im Blick behalten. Eine auf Vertragsangelegenheiten spezialisierte KI unterstützt diesen Prozess mit einem Compliance Archive: Das System klassifiziert Dokumente, ordnet ihnen eine Aufbewahrungsfrist zu und archiviert sie in einem WORM-Speicher. WORM steht für „Write Once, Read Many“ und verhindert, dass archivierte Daten unbemerkt überschrieben oder verändert werden.
Die automatische Einordnung verringert den manuellen Aufwand, ersetzt aber nicht die Prüfung besonderer Einzelfälle. Verantwortliche sollten insbesondere kontrollieren, ob ein Dokument mehrere Funktionen erfüllt, eine längere spezialgesetzliche Frist gilt oder die Aufbewahrung wegen eines laufenden Verfahrens fortgesetzt werden muss.
Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?
Die Aufbewahrungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen, das Inventar oder der Abschluss aufgestellt, der Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt bzw. der Buchungsbeleg entstanden ist.
Unterlagen müssen über die reguläre Frist hinaus aufbewahrt werden, soweit und solange sie für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn:
- eine Betriebsprüfung läuft,
- eine Steuer nur vorläufig festgesetzt wurde,
- ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren anhängig ist,
- Unterlagen für einen noch nicht abschließend bearbeiteten Antrag oder Rechtsbehelf benötigt werden.
Folgen eines Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflicht
Unternehmen, die aufbewahrungspflichtige Unterlagen vor Ablauf der Frist vernichten, riskieren Nachteile in Zivilprozessen, weil die entsprechenden Dokumente nicht mehr als Beweismittel zur Verfügung stehen.
Fehlende Unterlagen können außerdem die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung infrage stellen. In diesem Fall darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen. Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen kommen zudem steuer- oder strafrechtliche Folgen in Betracht.
Im Zusammenhang mit einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit kann das Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören oder Beschädigen aufbewahrungspflichtiger Bücher und Unterlagen als Bankrott nach § 283 Strafgesetzbuch verfolgt werden. Deshalb sollten Löschungen nur auf Grundlage dokumentierter Fristen und Sperrvermerke erfolgen.
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