Für viele Un­ter­neh­mer ist das Klein­ge­wer­be der erste Schritt in die Selbst­stän­dig­keit. Der Ge­setz­ge­ber un­ter­stützt Gründer kleiner Un­ter­neh­men mit Er­leich­te­run­gen im Steu­er­recht und bei der Buch­füh­rung. Zudem entfällt der Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter. Son­der­re­geln für die Anmeldung eines Klein­ge­wer­bes gibt es hingegen nicht.

Was ist ein Klein­ge­wer­be?

Als Klein­ge­wer­be werden in Deutsch­land Ge­wer­be­be­trie­be be­zeich­net, die wegen ihrer geringen Größe (und ihrer Rechts­form) nicht den Regeln des Han­dels­ge­setz­buchs (HGB) un­ter­lie­gen – die also keine ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung benötigen. Ein­zel­hei­ten dazu sind in der Ab­ga­ben­ord­nung geregelt (§ 141 AO). Dies hat auch Kon­se­quen­zen für die Ein­kom­men­steu­er (§ 4 Abs. 3 EStG). Klein­ge­wer­be brauchen auch nicht ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen zu werden.

Tipp

Der klein­ge­werb­li­che Rahmen ist in Deutsch­land durch Richt­wer­te ab­ge­steckt, die sich auf den Umfang der selbst­stän­di­gen Tätigkeit beziehen. Unter welchen Umständen ein Un­ter­neh­men als Klein­ge­wer­be zählt, haben wir in einem wei­ter­füh­ren­den Artikel zum Thema Klein­ge­wer­be für Sie zu­sam­men­ge­fasst.

Für das Ge­wer­be­recht hat der Begriff „Klein­ge­wer­be“ hingegen keine Bedeutung. Sofern die Kriterien einer ge­werb­li­chen Tätigkeit erfüllt sind, ist ein Klein­ge­wer­be wie jedes andere Gewerbe an die Ge­wer­be­ord­nung (GewO) gebunden. Klein­ge­wer­be­trei­ben­de sind zum Beispiel ver­pflich­tet, Ge­wer­be­steu­er ab­zu­füh­ren. Zudem muss jedes Gewerbe un­ge­ach­tet seiner Be­triebs­grö­ße gemäß § 14 GewO an­ge­mel­det werden.

Hinweis

Auch wenn sich die Be­zeich­nun­gen ähneln – die Person hinter einem Klein­ge­wer­be ist nicht zwangs­läu­fig ein „Klein­un­ter­neh­mer“. Dieser Begriff bezieht sich auf die von der Um­satz­steu­er be­frei­en­de Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung gemäß § 19 Um­satz­steu­er­ge­setz (UStG). Diese können solche Un­ter­neh­mer wahlweise in Anspruch nehmen, deren Umsatz zuzüglich Steuern im ver­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr 22.000 Euro (Stand Jahr 2021) nicht über­schrit­ten hat und im laufenden Ka­len­der­jahr 50.000 Euro vor­aus­sicht­lich nicht über­stei­gen wird. Ob Sie ge­ge­be­nen­falls die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nehmen möchten oder nicht, müssen Sie dem Finanzamt mitteilen.

Wo meldet man ein Klein­ge­wer­be an?

Ein Klein­ge­wer­be melden Sie wie jedes andere Gewerbe bei einer Ge­wer­be­mel­de­stel­le an. Dabei kann es sich je nach Region um eine einen separaten An­mel­de­be­reich im Rathaus oder Ord­nungs­amt oder um eine ei­gen­stän­di­ge Ein­rich­tung handeln. Die Anmeldung erfolgt per­sön­lich vor Ort oder auf dem Postweg. Einige Behörden bieten darüber hinaus die Mög­lich­keit einer Online-Anmeldung an.

Wie meldet man ein Klein­ge­wer­be an?

Die Anmeldung eines Klein­ge­wer­bes ent­spricht einer ge­wöhn­li­chen Ge­wer­be­an­mel­dung und umfasst  folgende Schritte:

  1. Anmeldung beim Ge­wer­be­amt: Im ersten Schritt reichen Sie die für die Ge­wer­be­an­mel­dung er­for­der­li­chen Formulare inklusive aller Nachweise, Zeugnisse und Ge­neh­mi­gun­gen beim zu­stän­di­gem Ge­wer­be­amt ein. Die Behörde leitet Ihre Daten an­schlie­ßend an alle in den An­mel­de­pro­zess in­vol­vier­ten Ein­rich­tun­gen weiter.
     
  2. Steu­er­li­che Erfassung durch das Finanzamt: Im zweiten Schritt meldet sich das Finanzamt bei Ihnen, um Sie mithilfe eines Fra­ge­bo­gens steu­er­lich zu erfassen.
     
  3. Ge­ge­be­nen­falls die Be­an­tra­gung einer Be­triebs­num­mer bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit: Be­schäf­ti­gen Sie An­ge­stell­te oder Aus­zu­bil­den­de, sind Sie ver­pflich­tet, mit der Bun­des­agen­tur für Arbeit in Kontakt zu treten und eine Be­triebs­num­mer zu be­an­tra­gen.
     
  4. Eintritt in die IHK oder HWK: Je nach Aus­rich­tung Ihres Gewerbes sind Sie zur Mit­glied­schaft in einer der beiden jeweils zu­stän­di­gen Kammern ver­pflich­tet: Industrie- und Han­dels­kam­mer (IHK) oder Hand­werks­kam­mer (HWK).
     
  5. Anmeldung bei der Be­rufs­ge­nos­sen­schaft: Wer ein Gewerbe anmeldet, muss sich binnen einer Woche beim zu­stän­di­gen Un­fall­ver­si­che­rungs­trä­ger anmelden. Bei Klein­ge­wer­be­trei­ben­den ist das in der Regel die jeweilige Be­rufs­ge­nos­sen­schaft.
Hinweis

Als Hand­wer­ker müssen Sie sich bei zu­las­sungs­pflich­ti­gen Hand­wer­ken noch vor der Ge­wer­be­an­mel­dung von der Hand­werks­kam­mer in die so­ge­nann­te Hand­werks­rol­le eintragen lassen. Ein­ge­tra­ge­ne Hand­wer­ker erhalten eine Hand­werks­kar­te, die sie bei der Ge­wer­be­an­mel­dung vorlegen müssen. Das gilt auch für Hand­wer­ker, die ein Klein­ge­wer­be anmelden möchten. Eine Liste der zu­las­sungs­pflich­ti­gen Handwerke finden Sie in Anlage A der Hand­werks­ord­nung.

Be­son­der­hei­ten bei der Anmeldung eines Klein­ge­wer­bes

Das Klein­ge­we­be un­ter­liegt denselben Mel­de­pflich­ten wie normale Ge­wer­be­un­ter­neh­men (das so­ge­nann­te Han­dels­ge­wer­be). Um vom Klein­ge­wer­be­sta­tus best­mög­lich zu pro­fi­tie­ren, sollten Sie bei der Anmeldung jedoch folgende Be­son­der­hei­ten beachten.

Tipp

Nutzen Sie das Grün­der­coa­ching von Selbst­staen­dig­keit.de zur richtigen Planung und Vor­be­rei­tung Ihrer Un­ter­neh­mung.

Rechts­form und Ge­schäfts­be­zeich­nung

Un­ter­neh­mer, die planen, ein Klein­ge­wer­be zu betreiben, sind bei der Rechts­form ihres Un­ter­neh­mens ein­ge­schränkt. Sie haben die Wahl zwischen

  • Ein­zel­un­ter­neh­men
  • Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR)

Dabei ist die GbR keine ju­ris­ti­sche Person und damit auch keine Fir­men­rechts­form im engeren Sinn.

Tabelle: Rechts­for­men für Klein­ge­wer­be und Han­dels­ge­wer­be

Klein­ge­wer­be Han­dels­ge­wer­be
Ein­zel­un­ter­neh­men Ein­ge­tra­ge­ner Kaufmann – e. K.
GbR Offene Han­dels­ge­sell­schaft – oHG
Kom­man­dit­ge­sell­schaft – KG
Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung – GmbH
Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) – UG
Limited Company – Ltd.
GmbH & Co. KG
Ak­ti­en­ge­sell­schaft – AG

Eine Ge­schäfts­be­zeich­nung müssen Un­ter­neh­mer im Rahmen der Ge­wer­be­an­mel­dung nur dann angeben, wenn das Un­ter­neh­men kein Klein­ge­wer­be ist. Ein­zel­un­ter­neh­mer ohne Kauf­manns­sta­tus und Ge­sell­schaf­ter einer GbR lassen das ent­spre­chen­de Textfeld in dem An­mel­de­for­mu­lar frei.

Klein­ge­wer­be anmelden: Kosten

Die Kosten für eine Ge­wer­be­an­mel­dung liegen je nach Region und An­mel­de­ver­fah­ren etwa zwischen 15 und 60 Euro. Aus­schlag­ge­bend für die Höhe der An­mel­de­ge­bühr ist auch die Rechts­form des Gewerbes. Die Anmeldung einer na­tür­li­chen Person (Ge­sell­schaf­ter eines Ein­zel­un­ter­neh­mens oder einer Per­so­nen­ge­sell­schaft) ist in der Regel etwas günstiger als die Anmeldung einer ju­ris­ti­schen Person (Ka­pi­tal­ge­sell­schaft) durch den je­wei­li­gen Vertreter (Ge­schäfts­füh­rer oder Vorstand). Zudem erhebt das Ge­wer­be­amt je nach Region mitunter einen Aufpreis für jeden weiteren Vertreter, der für eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an­ge­mel­det werden soll. Die Kosten für die Anmeldung eines Klein­ge­wer­bes sind also in der Regel geringer als die für ein Han­dels­ge­wer­be.

Hinweis

Wichtig: Ist Ihr Un­ter­neh­men eine GbR, muss jeder Ge­sell­schaf­ter eine separate Ge­wer­be­an­mel­dung durch­füh­ren und einen eigenen Ge­wer­be­schein be­an­tra­gen.

Gewerbe ohne Han­dels­re­gis­ter­ein­trag

Ein we­sent­li­ches Merkmal des Klein­ge­wer­bes ist, dass es ohne Han­dels­re­gis­ter­ein­trag betrieben werden darf. Bei einem Han­dels­ge­wer­be muss dagegen vor der Ge­wer­be­an­mel­dung zunächst der Re­gis­ter­ein­trag erfolgen. Klein­un­ter­neh­mer sparen sich also das Han­dels­re­gis­ter­ver­fah­ren, die Kosten für die dazu er­for­der­li­che no­ta­ri­el­le Be­glau­bi­gung sowie die Be­ar­bei­tungs­ge­büh­ren beim Amts­ge­richt.

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