Wer ein so­ge­nann­tes Han­dels­ge­wer­be betreibt, gilt gemäß Han­dels­ge­setz­buch (§ 1 HGB) in der Regel als  Kaufmann. Das können Ein­zel­per­so­nen sein, aber prin­zi­pi­ell auch beliebige Ge­sell­schaf­ten (§ 6 HGB). Je nach Wesen und Ent­ste­hungs­art des Kauf­manns­sta­tus un­ter­schei­det man ver­schie­de­ne Typen:

  • Ist­kauf­mann – sozusagen die Grundform: jede na­tür­li­che Person, die ein Gewerbe betreibt, das den Kauf­manns­sta­tus erfordert
  • Kann­kauf­mann – eine na­tür­li­che Person, die einen Han­dels­be­trieb frei­wil­lig ins Han­dels­re­gis­ter eintragen lässt und damit den Kauf­manns­sta­tus erlangt
  • Form­kauf­mann – eine Ge­sell­schaft, die durch ihre Rechts­form als Kaufmann ein­ge­stuft wird

Daneben gibt es noch die Begriffe Fik­tiv­kauf­mann und Schein­kauf­manns. Beim Fik­tiv­kauf­mann handelt es sich um eine Person oder Gruppe, die un­recht­mä­ßig im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. Ein Schein­kauf­mann ist eine Person ohne Kauf­manns­sta­tus (und ohne Eintrag im Han­dels­re­gis­ter), die den Anschein erweckt, diesen Status zu besitzen.

Wer ist Form­kauf­mann?

Als Form­kauf­mann werden rechts­fä­hi­ge Ge­sell­schaf­ten („Rechts­sub­jek­te“) be­zeich­net, die kraft ihrer  Rechts­form mit ihrer Gründung den Kauf­manns­sta­tus erhalten.

Han­dels­ge­sell­schaf­ten sind per Gesetz zunächst einmal alle Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten:

  • Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten – AG (§ 3 AktG)
  • Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haftung – GmbH (§ 13 Abs. 3 GmbHG)
  • Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten auf Aktien – KGaA (§§ 3, 278 Abs. 3 AktG)
  • Eu­ro­päi­sche Ge­sell­schaf­ten – SE (Art. 10 SE-VO in Ver­bin­dung mit § 3 AktG)

Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten gelten nur dann als Han­dels­ge­sell­schaf­ten, wenn sie als Han­dels­ge­wer­be betrieben werden. Dies trifft auf folgende Rechts­for­men zu:

  • Offene Han­dels­ge­sell­schaft – OHG (§ 105 HGB)
  • Kom­man­dit­ge­sell­schaft – KG (§ 161 HGB)

Ebenfalls als Form­kauf­mann ein­ge­stuft werden alle rechts­fä­hi­gen Ge­sell­schaf­ten, die den Han­dels­ge­sell­schaf­ten im We­sent­li­chen gleich­ge­stellt sind.

De­fi­ni­ti­on

Als Form­kauf­mann gilt jedes Rechts­sub­jekt, das aufgrund seiner Rechts­form als Han­dels­ge­sell­schaft ein­ge­stuft oder mit einer solchen im We­sent­li­chen gleich­ge­stellt wird.

Das betrifft also die …

  • Ein­ge­tra­ge­ne Ge­nos­sen­schaft – eG (§ 17 Abs. 2 GenG)
  • Eu­ro­päi­sche Ge­nos­sen­schaft – SCE (Art. 9 SCE-VO in Ver­bin­dung mit § 17 Abs. 2 GenG)
  • Eu­ro­päi­sche wirt­schaft­li­che In­ter­es­sen­ver­ei­ni­gung – EWIV (§ 1 EWIVAG)

Bei seiner Gründung erhält ein Un­ter­neh­men mit einer dieser Rechts­for­men au­to­ma­tisch den Kauf­manns­sta­tus.

Fakt

Auch ein­ge­tra­ge­ne Vereine (e. V.) werden unter Umständen als Kaufmann ein­ge­stuft. Dies ist der Fall, wenn sie einen steu­er­pflich­ti­gen Ge­schäfts­be­trieb führen und dabei jährlich über 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn erzielen (analog zu $ 141 AO).

Folgen der Kauf­manns­ei­gen­schaft

Erlangt ein Un­ter­neh­men die Kauf­manns­ei­gen­schaft, hat dies weit­rei­chen­de Folgen. Von einem Kaufmann wird erwartet, dass er hin­rei­chen­de Kennt­nis­se im Rechts­ver­kehr besitzt. Der Ge­setz­ge­ber setzt eine ent­spre­chen­de Erfahrung voraus und schützt den Kaufmann deshalb generell weniger als den privaten Ver­brau­cher. Des Weiteren gelten alle Geschäfte des Kaufmanns als so­ge­nann­te Han­dels­ge­schäf­te. Sie un­ter­lie­gen eigenen, stren­ge­ren Regeln als denen für private Ver­brau­cher (§§ 343ff HGB). Pflichten eines Kaufmanns sind das Führen eines Fir­men­na­mens und der Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter. Darüber hinaus sind Kaufleute auch ver­pflich­tet, Han­dels­bü­cher zu führen.

Han­dels­ge­schäf­te

Die Geschäfte des Kaufmanns werden rechtlich als so­ge­nann­te Han­dels­ge­schäf­te behandelt. Zu den Han­dels­ge­schäf­ten zählen alle Geschäfte eines Kaufmanns, die im Rahmen des Ge­wer­be­be­triebs – und somit mit Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit – erfolgen. Als be­triebs­zu­ge­hö­rig gelten alle bran­chen­üb­li­chen Rechts­ge­schäf­te sowie die da­zu­ge­hö­ri­gen Hilfs­ge­schäf­te.

  • Bran­chen­üb­li­che Rechts­ge­schäf­te: alle Geschäfte eines Kaufmanns, die den Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens betreffen.
  • Hilfs­ge­schäf­te: Geschäfte, die den Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens nicht direkt betreffen, aber dem Han­dels­ge­wer­be des Kaufmanns dienlich sind (z. B. Mieten von Ge­schäfts­räu­men, Kauf von Maschinen und Fahr­zeu­gen).

Ebenfalls zu den Han­dels­ge­schäf­ten eines Kaufmanns zählen ge­schäfts­ähn­li­che Hand­lun­gen. Das sind ju­ris­tisch gesehen Hand­lun­gen, die einen recht­li­chen Zustand her­bei­füh­ren sollen – zum Beispiel eine Mahnung, durch die der Zah­lungs­ver­zug eintritt, oder eine Män­gel­an­zei­ge, nach der ein Käufer das Recht auf Wandlung oder Minderung erhält. Keine Han­dels­ge­schäf­te sind Rechts­ge­schäf­te, die ein Kaufmann privat und ohne Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit tätigt.

Hinweis

Von einem Kaufmann vor­ge­nom­me­ne Rechts­ge­schäf­te gelten im Zwei­fels­fall immer als be­triebs­zu­ge­hö­rig (§ 344 Abs. 1). Möchte ein Kaufmann ein Rechts­ge­schäft in einem anderen Zu­sam­men­hang – z. B. privat – tätigen, muss er die ge­setz­li­che Vermutung ent­kräf­ten und im Zwei­fels­fall nach­wei­sen, dass kein Han­dels­ge­schäft vorliegt.

Je nachdem, ob nur einer oder beide Ge­schäfts­part­ner die Kauf­manns­ei­gen­schaft besitzen, un­ter­schei­det man zwischen ein­sei­ti­gen und bei­der­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäf­ten:

  • Ein­sei­ti­ges Han­dels­ge­schäft: ein Rechts­ge­schäft, das nur für einen der beiden Ge­schäfts­part­ner ein Han­dels­ge­schäft darstellt – bei­spiels­wei­se ein Kauf­ver­trag zwischen dem Kaufmann und einem Ver­brau­cher.
  • Bei­der­sei­ti­ges Han­dels­ge­schäft: ein Rechts­ge­schäft, das für beide Ge­schäfts­part­ner als Han­dels­ge­schäft gilt – bei­spiels­wei­se ein Kauf­ver­trag zwischen zwei Kauf­leu­ten.

Außer den all­ge­mei­nen Re­ge­lun­gen zu Han­dels­ge­schäf­ten be­inhal­tet das Han­dels­ge­setz­buch spezielle Re­ge­lun­gen zu so­ge­nann­ten be­son­de­ren Han­dels­ge­schäf­ten. Dazu zählen unter anderem der Han­dels­kauf, der Fracht­ver­trag, das Kom­mis­si­ons­ge­schäft, das Spe­di­ti­ons­ge­schäft und das La­ger­ge­schäft.

Han­dels­re­gis­ter­ein­trag

Wie jeder Kaufmann ist auch der Form­kauf­mann ver­pflich­tet, sich ins Han­dels­re­gis­ter eintragen zu lassen. Für einen solchen  Han­dels­re­gis­ter­ein­trag ist das örtliche Re­gis­ter­ge­richt zuständig, und die Angaben des Un­ter­neh­mens müssen von einem Notar be­ur­kun­det werden.

Fir­mie­rung

Mit der Kauf­manns­ei­gen­schaft ist ein Un­ter­neh­men ver­pflich­tet, sein Auftreten (auch vor Gericht) und alle seine Han­dels­ge­schäf­te unter einen eigenen Namen – im recht­li­chen Sprach­ge­brauch Firma genannt – zu stellen (§ 17 Abs. 1 HGB). Dieser Name muss Un­ter­schei­dungs­kraft besitzen, darf nicht ir­re­füh­rend sein und benötigt einen Rechts­form­zu­satz (bei­spiels­wei­se GmbH, AG, KG oder OHG). Er wird zusammen mit be­stimm­ten weiteren Abgaben ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

Buch­füh­rungs­pflicht

Mit der Kauf­manns­ei­gen­schaft geht nicht zuletzt auch die Pflicht zur Buch­füh­rung einher. Laut Gesetz müssen Kaufleute  Han­dels­bü­cher führen und damit die Lage ihres Vermögens nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung (doppelte Buch­füh­rung) er­sicht­lich machen (§ 238 HGB). Das bedeutet, dass die Ent­ste­hung und Ab­wick­lung aller Ge­schäfts­vor­fäl­le nach­voll­zieh­bar do­ku­men­tiert werden müssen. Am Ende eines jeden Wirt­schafts­jahrs folgt dann eine sys­te­ma­ti­sche Zu­sam­men­fas­sung aller Ge­schäfts­bu­chun­gen in Form eines Jah­res­ab­schlus­ses, der aus der Bilanz und der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) besteht (§ 242 HGB).

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