Eine Bürg­schaft ist rechtlich gesehen ein einseitig ver­pflich­ten­der Vertrag. Durch diesen ver­pflich­tet sich der Bürge einem Gläubiger gegenüber, jemandes Schulden zu be­glei­chen, sollte diese Person dazu nicht in der Lage sein (§§ 765–778 BGB). Eine Bürg­schaft ist dem­zu­fol­ge eine zu­sätz­li­che Ab­si­che­rung für den Gläubiger; der Bürge übernimmt im Notfall die Ver­pflich­tung des Schuld­ners aus dem be­tref­fen­den Schuld­ver­hält­nis. Der Gläubiger, dem gegenüber sich der Bürge für die Ver­bind­lich­keit des Schuld­ners verbürgt, wird als Bürg­schafts­neh­mer be­zeich­net.

De­fi­ni­ti­on: Bürg­schaft

Eine Bürg­schaft ist laut Bür­ger­li­chem Ge­setz­buch ein Vertrag zwischen einem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten. Der Bürge ver­pflich­tet sich dadurch, die Ver­bind­lich­keit des Dritten zu über­neh­men, falls dieser die Schuld nicht selbst be­glei­chen kann (§ 765 BGB). Dem Gläubiger erwachsen aus der Bürg­schaft keine un­mit­tel­ba­ren Ver­pflich­tun­gen. Damit ist die Bürg­schaft ein einseitig ver­pflich­ten­der Vertrag.

Drei-Parteien-Ver­hält­nis

Bei jeder Bürg­schaft handelt es sich im Prinzip um ein Drei-Parteien-Ver­hält­nis. Die drei Parteien sind der Bürge, der Gläubiger und der Schuldner im Ver­hält­nis zum Gläubiger, Haupt­schuld­ner genannt. Dieser Zu­sam­men­hang lässt sich so dar­stel­len:

Wie läuft eine Bürg­schaft ab?

Ein Rechts­ge­schäft, das zwei Parteien mit­ein­an­der ab­schlie­ßen, verlangt nicht zwangs­läu­fig einen Bürgen. Wenn jedoch eine der beiden Parteien zuerst eine Leistung erbringt (einen Kredit gewährt, eine Wohnung vermietet etc.) und zur Sicherung der Ge­gen­leis­tung eine Bürg­schaft durch einen Dritten fordert, wird ein Bürge benötigt. Diesen muss der Ver­trags­part­ner, der die Ab­si­che­rung durch eine Bürg­schaft wünscht, erst ak­zep­tie­ren. Er hat aber auch die Freiheit, das Rechts­ge­schäft an­zu­leh­nen.

Die Be­din­gun­gen der Bürg­schaft werden in einer Bürg­schafts­er­klä­rung fest­ge­legt, die schrift­lich erteilt werden muss – elek­tro­nisch darf sie aus­drück­lich nicht erfolgen (§ 766 BGB). Der Umfang und Bestand der Bürg­schaft ist von der zu­ge­hö­ri­gen Haupt­schuld abhängig. Für den Bürgen ergeben sich daraus zwei Kon­se­quen­zen:

  • Der Bürge haftet, wenn der Haupt­schuld­ner seinen Ver­bind­lich­kei­ten nicht nachkommt – auch für Ver­zugs­zin­sen und alle anderen Kosten im Zu­sam­men­hang damit.
     
  • Der Bürge hat alle Rechte des Haupt­schuld­ners bezüglich des Schuld­ver­hält­nis­ses – so stehen Einreden, die der Schuldner machen kann, auch dem Bürgen zu (soweit dies nicht in der Bürg­schafts­er­klä­rung aus­ge­schlos­sen wird). Das gilt selbst dann, wenn der Haupt­schuld­ner auf eine solche Einrede ver­zich­tet.
Hinweis

Eine Einrede ist gemäß Bür­ger­li­chem Ge­setz­buch eine so­ge­nann­te rechts­hem­men­de Ein­wen­dung. Sie er­mög­licht dem dazu Be­rech­ti­gen u. U., die Durch­set­zung des Anspruchs eines Gläu­bi­gers zu ver­hin­dern, ohne dass der Anspruch an sich be­strit­ten wird. Das heißt, der Anspruch des Gläu­bi­gers besteht zwar, er darf aber nicht durch­ge­setzt werden, sofern bestimmte In­ter­es­sen des Schuld­ners dem ent­ge­gen­ste­hen.

Private Bürg­schaf­ten

Bei einer privaten Bürg­schaft übernimmt eine Pri­vat­per­son meist für eine ihm na­he­ste­hen­de andere Person eine Bürg­schaft, etwa ein Fa­mi­li­en­mit­glied des Schuld­ners. Wer sich unter diesen Umständen auf ein solche Ver­pflich­tung einlässt, sollte sich gründlich über den Umfang seiner Wil­lens­er­klä­rung, d. h. über seine Rechte und Pflichten als Bürgen in­for­mie­ren und auch die fi­nan­zi­el­le Situation des Haupt­schuld­ners kennen, bevor er die Bürg­schafts­er­klä­rung un­ter­zeich­net. Ins­be­son­de­re in Familien geht man leicht für die eigenen Kinder, Ge­schwis­ter oder Eltern eine Bürg­schafts­ver­pflich­tung ein, ohne die re­sul­tie­ren­den recht­li­chen Folgen zu bedenken. Im schlimms­ten Fall führt dies dann später zu un­er­war­te­ten fi­nan­zi­el­len Problemen und Fa­mi­li­en­strei­tig­kei­ten.

Welche Vor­aus­set­zun­gen gibt es für eine private Bürg­schaft?

Prin­zi­pi­ell kann jede voll­jäh­ri­ge Person als Bürge fungieren. Dazu muss sie natürlich ent­spre­chend zah­lungs­kräf­tig sein. Es liegt nahe, dass der Bürg­schafts­neh­mer, der die Bürg­schaft gefordert hat, dies ent­spre­chend überprüft.

Ins­be­son­de­re wenn Kinder die Bürg­schaft für ihre Eltern über­neh­men, wird dies in der Regel vom Bürg­schafts­neh­mer genauer hin­ter­fragt. Er hat selbst­ver­ständ­lich ein Interesse daran, dass der Bürge im Notfall für den Haupt­schuld­ner eintreten kann, und möchte si­cher­stel­len, dass die Bürg­schaft auch rechts­kräf­tig ist und bleibt. Eine private Bürg­schaft kann nämlich durchaus ungültig sein oder auch nach­träg­lich ihre Gül­tig­keit verlieren. Wie bei anderen Rechts­ge­schäf­ten auch gilt hier etwa:

  • Ein Bürge kann die Erfüllung der Bürg­schaft ver­wei­gern, wenn ihm diese faktisch unmöglich ist oder unter den gegebenen Umständen (beim Bürgen herr­schen­de Ver­hält­nis­se, Interesse des Gläu­bi­gers) grob un­ver­hält­nis­mä­ßig oder un­zu­mut­bar wäre (§ 275 BGB).
     
  • Wenn sich die Umstände – etwa die Le­bens­um­stän­de des Bürgen – nach dem Ver­trags­ab­schluss un­vor­her­seh­bar we­sent­lich ändern oder sich als falsch her­aus­stel­len und die Bürg­schaft dadurch un­zu­mut­bar ist, kann der Bürge eine Änderung des Bürg­schafts­ver­trags verlangen oder ggf. davon zu­rück­tre­ten (§ 313 BGB).
     
  • Wenn ein Bürge eine für seine Ver­hält­nis­se überhöhte Bürg­schaft eingeht, kann die Bürg­schafts­ver­ein­ba­rung auch sit­ten­wid­rig und damit nichtig sein (§ 138 BGB).

Dabei kann ein ob­jek­ti­ver Sit­ten­ver­stoß vorliegen, wenn ein tat­säch­li­ches Miss­ver­hält­nis zwischen Bürg­schafts­ver­pflich­tung und der fi­nan­zi­el­len Leis­tungs­fä­hig­keit des Bürgen besteht oder wenn der Haupt­schuld­ner den Bürgen emotional un­ter­drückt, erpresst oder das mit einer Bürg­schaft ver­bun­de­ne Risiko ver­harm­lost hat. Auch das Ausnutzen ge­schäft­li­cher Un­er­fah­ren­heit wird als Sit­ten­wid­rig­keit bewertet.

Um eine sub­jek­ti­ve Sit­ten­wid­rig­keit kann es sich handeln, wenn der Gläubiger von der fi­nan­zi­el­len Über­for­de­rung des Bürgen weiß und ihn dennoch als Bürgen ak­zep­tiert. In diesem Fall reicht u. U. auch eine grob fahr­läs­si­ge Un­kennt­nis aus, damit die Bürg­schaft keine Rechts­wir­kung erlangt.

Was sind die ver­trag­li­chen Be­stand­tei­le einer Bürg­schaft?

Eine ver­trag­lich geregelte Bürg­schaft besteht aus drei Teilen: dem Bürg­schafts­ver­trag, einer Bürg­schafts­er­klä­rung und einer Bürg­schafts­ur­kun­de. Rechts­kraft erlangt diese Ver­pflich­tung für den Bürgen dabei durch die Bürg­schafts­er­klä­rung.

Der Bürg­schafts­ver­trag

„Durch den Bürg­schafts­ver­trag ver­pflich­tet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für dessen Ver­bind­lich­kei­ten ein­zu­ste­hen.“ So steht es im Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch (§ 765 Abs. 1 BGB). Für diesen Vertrag gibt es keine Form­vor­schrif­ten. Er wird auch erst rechts­kräf­tig, wenn der Bürge eine Bürg­schafts­er­klä­rung abgibt, und zwar in schrift­li­cher Form.

Die Bürg­schafts­er­klä­rung

Das rechtlich wirksame Element einer Bürg­schaft ist die Bürg­schafts­er­klä­rung. Sie soll alle re­le­van­ten Daten zum Bürg­schafts­ver­hält­nis enthalten. Von der je­wei­li­gen Bürg­schafts­art hängt ab, was genau in diesem Dokument steht. Folgendes muss aber immer darin enthalten sein:

  • Art und Form der Bürg­schaft
  • Name und Anschrift der Ver­trags­part­ner (Bürge und Gläubiger) sowie des Haupt­schuld­ners und deren Un­ter­schrift
  • Ver­trags­da­tum
  • be­si­cher­te Haupt­schuld (Bürg­schafts­be­trag)
  • recht­li­che Be­son­der­hei­ten der Bürg­schaft

Die Bürg­schafts­ur­kun­de

Dem Gläubiger wird im Rahmen der Bürg­schaft eine Bürg­schafts­ur­kun­de aus­ge­hän­digt. Dies erfolgt, um die Si­cher­heits­ein­be­hal­tung zu wahren. Die Bürg­schafts­ur­kun­de geht an die andere Ver­trags­par­tei zurück, wenn die Ansprüche des Gläu­bi­gers erfüllt wurden oder eine zuvor ver­ein­bar­te Laufzeit ver­stri­chen ist. Die Urkunde ist also praktisch wie ein Schuld­schein, der an den Bürgen zu­rück­geht, sobald seine Ver­pflich­tung erloschen ist.

Wie muss ein Bürge haften?

Wann und inwieweit ein Bürge für die über­nom­me­ne Ver­pflich­tung haften muss, hängt stark von den Be­din­gun­gen ab, unter denen die Bürg­schaft ver­ein­bart wurde. Bei einer ge­wöhn­li­chen privaten Bürg­schaft haftet der Bürge im Prinzip mit seinem Pri­vat­ver­mö­gen, bis die Forderung des Gläu­bi­gers erfüllt ist. Dies umfasst nicht nur die aktuelle Höhe der Forderung selbst, sondern auch etwaige Ver­zugs­zin­sen und Kosten der Rechts­ver­fol­gung gegen den Haupt­schuld­ner.

Beispiel: Um eine Immobilie zu erwerben, nimmt ein Enkel einen Kredit über 50.000 Euro auf. Der Großvater des Enkels bürgt für diesen Kredit. Falls der Enkel den Kredit nicht weiter bedienen kann, geht diese Ver­pflich­tung an den Großvater über. Er haftet für den Kredit und muss von den 50.000 Euro plus Zinsen und Ne­ben­kos­ten so viel zu­rück­zah­len, wie der Enkel nicht zahlen kann.

Welche Rechte hat ein Bürge?

Zunächst gibt es einen Er­satz­an­spruch gegenüber dem Haupt­schuld­ner. Der Bürge kann also den Betrag, den er anstelle des Haupt­schuld­ners gezahlt hat, von ihm zu­rück­ver­lan­gen. Al­ler­dings ist dies, wenn es überhaupt Erfolg ver­spricht, eine Frage der Fristen: Eventuell hatte der Gläubiger eine Forderung mit einem be­stimm­ten Zah­lungs­ter­min und der Haupt­schuld­ner kann den Betrag zu einem späteren Zeitpunkt oder in Raten an den Bürgen zu­rück­zah­len.

Grund­sätz­lich kann der Bürge außerdem so lange die Zahlung an den Gläubiger ver­wei­gern, bis der gegenüber dem Haupt­schuld­ner erfolglos eine Zwangs­voll­stre­ckung versucht hat (so­ge­nann­te Einrede der Vor­aus­kla­ge – § 771 BGB). Al­ler­dings ist dies an Be­din­gun­gen gebunden. So darf die Zwangs­voll­stre­ckung gegen den Haupt­schuld­ner nicht erschwert sein (z. B. wenn er nicht auf­find­bar ist), kein In­sol­venz­ver­fah­ren gegen ihn laufen oder eine Zwangs­voll­stre­ckung nicht von vorn­her­ein erfolglos er­schei­nen. Ein Pfand­recht, das der Gläubiger gegenüber dem Haupt­schuld­ner hat, muss er ebenfalls ausüben, ehe er sich an den Bürgen hält.

Die Rechte des Bürgen lassen sich auch in weiten Grenzen ver­trag­lich regeln. So kann (wenn der Gläubiger damit ein­ver­stan­den ist) ein Bürg­schafts­ver­hält­nis zwischen Ehe­part­nern vorsehen, dass die Bürg­schaft erlischt, wenn die Ehe ge­schie­den wird. Eine andere Mög­lich­keit ist, dass sich die Bürg­schaft aus „wichtigem Grund“ kündigen lässt – bei­spiels­wei­se, wenn eine schwere oder lang an­dau­ern­de Er­kran­kung die Leis­tungs­fä­hig­keit des Bürgen be­ein­träch­tigt.

Wie sieht eine Bürg­schaft in der Praxis aus?

Im ein­fachs­ten Fall folgt eine Bürg­schafts­ver­ein­ba­rung den Vorgaben im Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch. In diesem Fall spricht man auch von einer Aus­fall­bürg­schaft unter den oben an­ge­spro­che­nen Be­din­gun­gen, die der Ge­setz­ge­ber dafür vor­ge­se­hen hat. Al­ler­dings herrscht auch für Bürg­schaf­ten weit­ge­hend Ver­trags­frei­heit. Bestimmte ge­setz­li­che Be­din­gun­gen für den Zugriff auf den Bürgen lassen sich also aus­schlie­ßen, und davon wird häufig auch Gebrauch gemacht.

Die selbst­schuld­ne­ri­sche Bürg­schaft

Eine viel­ver­wen­de­te Art der Bürg­schaft mit ein­schrän­ken­den Be­din­gun­gen für den Bürgen ist die selbst­schuld­ne­ri­sche Bürg­schaft. Ihr wich­tigs­tes Kenn­zei­chen besteht darin, dass der Bürge auf die Einrede der Vor­aus­kla­ge (§ 771 BGB) ver­zich­tet. Das bedeutet: Falls der Schuldner als Zahler ausfällt, muss der Gläubiger keine ge­richt­li­chen Maßnahmen bis hin zur Zwangs­voll­stre­ckung versuchen, sondern kann sich gleich an den Bürgen wenden. In der Praxis hat dies die Wirkung, als sei der Bürge in ähnlicher Weise Schuldner wie der Haupt­schuld­ner selbst. Sobald dieser nicht zahlt, ist der Bürge in der Pflicht.

Ein typisches Ein­satz­ge­biet für die selbst­schuld­ne­ri­sche Bürg­schaft sind Miet­ver­trä­ge. Wenn junge Menschen als Studenten oder Aus­zu­bil­den­de ihre erste eigene Wohnung beziehen, verlangen Vermieter oft eine Bürg­schaft – etwa von den Eltern. Dabei wollen sich diese Vermieter nicht auf ein lang­wie­ri­ges Mahn­ver­fah­ren einlassen, falls die Miet­zah­lun­gen ausfallen, sondern direkt einen Bürgen in die Pflicht nehmen.

Bürg­schaft auf erste An­for­de­rung

Wenn ein Gläubiger vom Bürgen verlangt, nicht nur auf die Einrede der Vor­aus­kla­ge, sondern auch noch auf weitere, vom Gesetz vor­ge­se­he­ne Wi­der­spruchs­mög­lich­kei­ten zu ver­zich­ten, dann spricht man von einer Bürg­schaft auf erste An­for­de­rung. Hierbei geht es um die Einreden der An­fecht­bar­keit und der Auf­re­chen­bar­keit (§ 770 BGB). Der Bürge kann demnach gegen seine Zah­lungs­pflicht nicht vor­brin­gen, der Haupt­schuld­ner könne das Rechts­ge­schäft anfechten, aus dem die Ver­bind­lich­keit erwachsen ist. Zudem kann der Bürge nicht anführen, es gebe eine fällige Forderung des Haupt­schuld­ners gegen den Gläubiger, die der Gläubiger mit seiner Forderung auf­rech­nen könne.

Von allen Arten einer Bürg­schaft stellt diese für den Bürgen das größte Risiko dar. Er muss selbst dann zahlen, wenn die Forderung viel­leicht gar nicht be­rech­tigt ist oder sich gegen eine andere auf­rech­nen lässt. Sollten hier Zweifel bestehen, kann dies erst nach­träg­lich geklärt werden, also wenn der Gläubiger das Geld schon erhalten hat. Nur bei einem of­fen­sicht­li­chen Fehler – etwa, wenn der Gläubiger gezahlt hat oder die Bürg­schaft sich auf eine andere Forderung bezieht – entgeht der Bürge seiner Zah­lungs­pflicht.

Fakt

In manchen Vor­dru­cken für Bürg­schafts­er­klä­run­gen findet man auch einen Passus, nach dem der Bürge ganz generell auf Einreden ver­zich­tet, die dem Haupt­schuld­ner zustehen würden (§ 768 BGB). Nach herr­schen­der Rechts­mei­nung ist dieser globale for­mu­lar­mä­ßi­ge Verzicht unwirksam. Der Bürge kann also (un­be­scha­det anderer Ein­schrän­kun­gen) ggf. trotzdem Einreden geltend machen.

Weitere Be­din­gun­gen bei Bürg­schaf­ten

Es gibt noch eine Reihe weiterer Arten von Bürg­schaf­ten. Hier sind einige davon:

Höchst­bürg­schaft: Bei dieser Art der Bürg­schaft wird ein Höchst­be­trag ver­ein­bart, bis zu dem der Bürge ggf. die Zah­lungs­ver­pflich­tung übernimmt – un­ab­hän­gig von der Höhe der be­tref­fen­den Ver­bind­lich­keit und der zu­ge­hö­ri­gen Ne­ben­kos­ten.

Be­fris­te­te Bürg­schaft: Für die Bürg­schaft wird eine feste Laufzeit ver­ein­bart, nach der die Pflicht des Bürgen zum Einstehen für die Ver­bind­lich­keit erlischt.

Nach­bürg­schaft: Diese Bürg­schaft übernimmt ein weiterer Bürge gegenüber einem ersten Bürgen. Sollte der Haupt­bür­ge in Anspruch genommen werden und nicht zahlen können, tritt der Nachbürge an seiner Stelle ein.

Rück­bürg­schaft: Diese Bürg­schaft übernimmt ebenfalls ein weiterer Bürge gegenüber einem ersten Bürgen. Wenn dieser Bürge wegen der zu­ge­hö­ri­gen Ver­bind­lich­keit in Anspruch genommen worden ist, kann er bei dieser Art der Bürg­schaft sei­ner­seits seinen Rück­bür­gen be­an­spru­chen.

Bürg­schaf­ten in Wirt­schaft und Öf­fent­lich­keit

Nicht nur im privaten Bereich gibt es Bürg­schaf­ten. In der Wirt­schaft und auch im öf­fent­li­chen Leben sind sie in vielen Formen an­zu­tref­fen. Bürg­schaf­ten werden zur Un­ter­stüt­zung des Exports erteilt (Hermes-Bürg­schaf­ten). Bürg­schafts­pro­gram­me gibt es zur Förderung des Mit­tel­stands. Auch der Ret­tungs­schirm der EU zur Un­ter­stüt­zung hoch­ver­schul­de­ter Staaten ist im Kern ein Bürg­schafts­me­cha­nis­mus.

Son­der­form Aval­kre­dit

Eine spezielle Form der Bürg­schaft, die im Ge­schäfts­le­ben eine gewisse Bedeutung hat, ist der so­ge­nann­te Aval­kre­dit. Er wird von einem Kre­dit­in­sti­tut über­nom­men und hat die Form einer selbst­schuld­ne­ri­schen Bürg­schaft. Ein Un­ter­neh­men kann sie also direkt in Anspruch nehmen, wenn eine un­er­war­te­te, höhere Forderung aufkommt. Dafür zahlt das Un­ter­neh­men der Bank eine so­ge­nann­te Aval­pro­vi­si­on. Typische Fälle sind Ver­bind­lich­kei­ten aus Frachten, Zöllen und Steuern. Für den Schuldner bietet diese Art der Bürg­schaft den Vorteil, dass er für solche un­er­war­te­ten fi­nan­zi­el­len Be­las­tun­gen keine Barmittel vorhalten muss.

Fakt

Laut Bür­ger­li­chem Ge­setz­buch muss eine Bürg­schafts­er­klä­rung schrift­lich erteilt werden, damit die Bürg­schaft rechts­kräf­tig wird. Auch eine elek­tro­ni­sche Form – bei­spiels­wei­se als E-Mail – ist nicht zu­ge­las­sen. Laut Han­dels­ge­setz­buch jedoch ist die Bürg­schaft eines Kaufmanns im Rahmen eines Han­dels­ge­schäfts auch formlos – z. B. mündlich – wirksam (§ 350 HGB).

Bürg­schaft ohne Ver­ein­ba­rung

Achtung: Zum Bürgen kann man auch ganz ohne aus­drück­li­che Bürg­schafts­ver­ein­ba­rung werden: Laut Bür­ger­li­chem Ge­setz­buch haftet jemand als Bürge gegenüber einer Person, wenn er sie be­auf­tragt, in ihrem „eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Fi­nan­zie­rungs­hil­fe zu gewähren“, und zwar „für die aus dem Darlehen oder der Fi­nan­zie­rungs­hil­fe ent­ste­hen­de Ver­bind­lich­keit“ (§ 778 BGB).

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