Immer wenn sich Ihre fa­mi­liä­ren Ver­hält­nis­se we­sent­lich ändern, ändert sich auch die Lohn­steu­er­klas­se, in die Sie ein­ge­stuft werden. Das hat direkten Einfluss auf die Höhe der Lohn­steu­er, die Ihr Ar­beit­ge­ber für Sie ent­rich­tet, und somit auch auf Ihr mo­nat­li­ches Net­to­ein­kom­men. Die meisten dieser Än­de­run­gen folgen festen Regeln und gehen voll­kom­men au­to­ma­tisch von­stat­ten. Ehe­part­ner können jedoch aus mehreren Klas­sen­kom­bi­na­tio­nen wählen und dadurch die Höhe ihrer Lohn­steu­er be­ein­flus­sen. Hier erfahren Sie, wann eine frei­wil­li­ge Änderung der Steu­er­klas­se sinnvoll ist und was Sie sonst noch zum Thema wissen sollten.

Was sind Steu­er­klas­sen?

Personen, die in Deutsch­land Geld verdienen, zahlen (sofern sie eine bestimmte Ein­kom­mens­gren­ze über­schrei­ten) einen Teil davon an den Staat – die Ein­kom­men­steu­er. Diese Steuer ist abhängig von der Höhe des Ein­kom­mens, al­ler­dings sind bestimmte Ausgaben von der Be­steue­rung aus­ge­nom­men oder werden nicht voll besteuert: etwa Wer­bungs­kos­ten, Al­ters­vor­sor­ge oder die Kosten der Kin­der­be­treu­ung. Wenn Sie abhängig be­schäf­tigt sind, zahlt Ihr Ar­beit­ge­ber Ihre Ein­kom­men­steu­er in Form von Lohn­steu­er für Sie an den Staat und behält dazu ent­spre­chen­de Beträge von Ihren Lohn- oder Ge­halts­zah­lun­gen ein. Je nach per­sön­li­chen/fa­mi­liä­ren Ver­hält­nis­sen werden Sie in eine von sechs Steu­er­klas­sen ein­ge­stuft. Diese Klassen dienen als Be­rech­nungs­grund­la­ge für die Bemessung Ihrer Abzüge und sollen die für Sie geltenden Steu­er­frei­be­trä­ge möglichst genau wi­der­spie­geln.

Hinweis

Achtung: Entgegen manchen Annahmen lässt sich die Steu­er­last nicht einfach durch eine möglichst günstige Steu­er­klas­se ver­rin­gern. Rechtlich gesehen sind die vom Ar­beit­ge­ber ab­ge­führ­ten Lohn­steu­er­be­trä­ge lediglich Vor­aus­zah­lun­gen auf die Ein­kom­men­steu­er des be­tref­fen­den Jahres, und deren Höhe ergibt sich letztlich durch den vom Ar­beit­ge­ber durch­ge­führ­ten Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich oder häufiger durch die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung. Eine un­güns­ti­ge Steu­er­klas­se führt dann viel­leicht zu einer Steu­er­erstat­tung, während bei einer „güns­ti­ge­ren“ Steu­er­klas­se eine Nach­zah­lung fällig wird.

Wann kann und wann muss ich meine Lohn­steu­er­klas­se ändern?

In Deutsch­land ist die Ein­tei­lung in eine bestimmte Steu­er­klas­se haupt­säch­lich von den fa­mi­liä­ren Ver­hält­nis­sen abhängig und somit an bestimmte Vor­aus­set­zun­gen gebunden. Ändert sich die Grundlage für Ihre bisherige Ein­stu­fung (bei­spiels­wei­se durch eine Heirat oder Scheidung), wird eine Änderung der Steu­er­klas­se fällig. Unter be­stimm­ten Umständen müssen Sie diese selbst be­an­tra­gen.

Ehe­schlie­ßung

Nach der Heirat werden Sie und Ihr Ehe­part­ner au­to­ma­tisch in die Steu­er­klas­se IV ein­ge­stuft. Man spricht hierbei auch von der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on IV/IV. Sie können auf Wunsch aber auch zu zwei anderen Varianten wechseln: III/V oder IV-Faktor/IV-Faktor.

Scheidung

Nach einer Scheidung mit so­for­ti­ger räum­li­chen Trennung ändert sich Ihre Steu­er­klas­se und die Ihres ehe­ma­li­gen Partners au­to­ma­tisch in die Steu­er­klas­se I und/oder in die Steu­er­klas­se II. In Steu­er­klas­se I fallen nahezu alle Al­lein­le­ben­den – also auch Ge­schie­de­ne. In Steu­er­klas­se II Al­lein­le­ben­de mit Kindern. Dabei gibt es eine Ausnahme von der Regel: Leben Sie vor Ihrem Schei­dungs­ter­min nach­weis­lich noch mit Ihrem Partner zusammen, können Sie sich für das laufende Jahr weiterhin gemeinsam ver­an­la­gen lassen. In diesem Fall können Sie auch Ihre bisherige Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on während des so­ge­nann­ten Tren­nungs­jahrs bei­be­hal­ten.

Geburt eines Kindes einer künftig al­lein­er­zie­hen­den Person

Wenn Sie als Ledige ein Kind zur Welt bringen und es allein aufziehen, dann ändert sich Ihre stan­dard­mä­ßi­ge Steu­er­klas­se I in die güns­ti­ge­re Steu­er­klas­se II. Damit pro­fi­tie­ren Sie vom Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de gemäß Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (§ 24b EStG) und haben folglich einen ge­rin­ge­ren Lohn­steu­er­ab­zug.

Dafür gibt es al­ler­dings einige Vor­aus­set­zun­gen:

  • Das Kind lebt dauerhaft mit Ihnen in einem Haushalt zusammen.
  • Im Haushalt lebt keine weitere Person, die als Er­zie­hungs­be­rech­tig­ter fungieren könnte.
  • Für das Kind muss es einen Kin­der­frei­be­trag oder aber Kin­der­geld geben. Das heißt, das Kind ist entweder min­der­jäh­rig, 25 Jahre alt und in einer Aus­bil­dung oder hat eine Be­hin­de­rung(genaueres unter § 32 Abs. 3 und 4 EStG.
Fakt

In einer Ehe geborene Kinder haben keinen Einfluss auf die Ein­stu­fung in eine Steu­er­klas­se, solange die Ehe besteht.

Tod eines Ehe­part­ners

Stirbt ein Ehe­part­ner, wird die ver­wit­we­te Person zwecks fi­nan­zi­el­ler Ent­las­tung für bis zu zwei Jahre in die relativ günstige Steu­er­klas­se III ein­ge­stuft. Danach ändert diese sich au­to­ma­tisch in Steu­er­klas­se I oder – falls die be­tref­fen­de Person weiterhin Kinder erzieht (und die oben genannten Vor­aus­set­zun­gen vorliegen) – in die Steu­er­klas­se II.

Unter welchen Umständen kann ich meine Steu­er­klas­se frei wählen?

Eine Wahl­mög­lich­keit für die Steu­er­klas­se ist grund­sätz­lich Ehepaaren vor­be­hal­ten. Nach Ihrer Heirat werden Sie und Ihr Ehe­part­ner vorerst au­to­ma­tisch in die Steu­er­klas­se IV ein­ge­stuft. Ab dann haben Sie die Wahl: Entweder Sie bleiben in dieser so­ge­nann­ten Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on IV/IV, oder Sie ent­schei­den sich für eine von zwei weiteren Optionen: nämlich „III/V“ oder „IV-Faktor/IV-Faktor“.

Hinweis

Ein­ge­tra­ge­ne Le­bens­part­ner­schaf­ten sind Ehen seit dem 1. Oktober 2017 gleich­ge­stellt und können dem­zu­fol­ge ebenfalls zwischen den Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tio­nen für Ehepaare wählen. Zum selben Datum wurde im Übrigen die Ehe auf gleich­ge­schlecht­li­che Partner erweitert und trat damit an die Stelle der ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaft.

Bei der Ent­schei­dung für eine dieser drei Kom­bi­na­tio­nen ist vor allem die jeweilige Ver­dienst­hö­he der beiden einzelnen Partner wichtig. Bedenken Sie aber, dass Sie Ihre Steu­er­klas­se nur einmal pro Jahr ändern können. Der Stichtag hierfür ist der 30. November.

Kom­bi­na­ti­on IV/IV

Solange Sie und Ihr Ehe­part­ner ungefähr gleich hohe Einkommen (mit nicht mehr als 10 Prozent Ab­wei­chung) haben, können Sie getrost bei der stan­dard­mä­ßi­gen Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on IV/IV bleiben. Hierbei ent­spre­chen Ihre Steu­er­ab­zugs­be­trä­ge weit­ge­hend der zu er­war­ten­den Jah­res­steu­er. Eine Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung ist in dieser Kom­bi­na­ti­on optional, kann sich aber lohnen, falls es Anzeichen dafür gibt, dass Sie über das Jahr hinweg zu viel Lohn­steu­er gezahlt haben.

Kom­bi­na­ti­on III/V

Wenn die Brut­to­ge­häl­ter in Ihrer Part­ner­schaft sehr un­ter­schied­lich sind, dann sollten Sie erwägen, die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V zu wählen. Die mo­nat­li­chen Steu­er­be­trä­ge und die Ein­kom­men­steu­er des Jahres stimmen weit­ge­hend überein, wenn der in Steu­er­klas­se III ein­ge­stuf­te Partner etwa 60 Prozent und der in Steu­er­klas­se V ein­ge­stuf­te Partner etwa 40 Prozent des ge­mein­sa­men Ein­kom­mens verdient. Dadurch hat der Ge­ring­ver­die­ner zwar deutlich höhere Abzüge, insgesamt ent­spricht die Steu­er­last aber weit­ge­hend der Summe der Lohn­steu­er­be­trä­ge.

Ver­schiebt sich dieses Ver­hält­nis von 60:40 jedoch weiter zugunsten des Bes­ser­ver­die­ners, können am Ende des Jahres emp­find­li­che Nach­zah­lun­gen die Folge sein. Nicht zuletzt sind Sie deshalb auch ver­pflich­tet, bei der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V eine Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).

Auch wenn Sie und Ihr Partner in den nächsten Monaten ein Kind erwarten, kann diese Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on sinnvoll für Sie sein. In diesem Fall sollte der El­tern­geld be­zie­hen­de Partner die Steu­er­klas­se III wählen, da die ihm zu­ste­hen­den Leis­tun­gen auf Grundlage seines letzten Net­to­ein­kom­mens berechnet werden und somit höher ausfallen. Der andere Partner erhält dann au­to­ma­tisch die Steu­er­klas­se V.

Sinnvoll kann die Kom­bi­na­ti­on III/V auch sein, wenn absehbar ist, dass ein Ehe­part­ner in Kürze ar­beits­los wird. In diesem Fall sollte er früh­zei­tig die Steu­er­klas­se III be­an­tra­gen, um ein höheres Ar­beits­lo­sen­geld I zu erhalten, das ebenfalls auf Basis des Net­to­ge­halts berechnet wird. Eine plötz­li­che Ar­beits­lo­sig­keit kann dagegen pro­ble­ma­tisch sein, weil dann die Änderung der Steu­er­klas­se nur mit Zu­stim­mung der Ar­beits­agen­tur möglich ist.

Kom­bi­na­ti­on IV-Faktor/IV-Faktor

Bei der dritten möglichen Kom­bi­na­ti­on, auch als „IV/IV mit Faktor“ bekannt, wird mithilfe eines Mul­ti­pli­ka­tors, den das Finanzamt auf Antrag ermittelt (§ 39f EStG), eine möglichst genaue An­glei­chung der ab­ge­führ­ten Lohn­steu­er an die tat­säch­lich erhobene Ein­kom­men­steu­er an­ge­strebt. Hier geht es vor allem um die Steu­er­pro­gres­si­on – das heißt, um den bei wach­sen­dem Verdienst zu­neh­men­den Steu­er­satz. Die Kom­bi­na­ti­on IV/IV mit Faktor reduziert das Risiko späterer Nach­zah­lungs­for­de­run­gen, al­ler­dings müssen Sie hier wie bei der Kom­bi­na­ti­on III/V nach dem Jah­res­en­de eine Steu­er­erklä­rung abgeben.

Lohn­steu­er­klas­se ändern: Die Szenarien im Überblick

In der folgenden Tabelle sind alle Szenarien auf­ge­führt, in denen Sie Ihre Lohn­steu­er­klas­se entweder ändern müssen oder können.

Änderung der Steu­er­klas­se: Ein Fall­bei­spiel

Viktoria und Albert, beide kinderlos, lernen sich auf der Arbeit kennen und be­schlie­ßen einige Monate später, den Bund der Ehe ein­zu­ge­hen. Ihr zu­stän­di­ges Finanzamt erfährt au­to­ma­tisch von ihrer Heirat und teilt den beiden stan­dard­mä­ßig die Lohn­steu­er­klas­se IV zu. Da sie in derselben Abteilung arbeiten und ähnlich viel verdienen, ver­blei­ben sie in dieser Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on – schließ­lich müssen sie weder mit Nach­zah­lun­gen rechnen, noch sich die Mühe machen, zu viel gezahlte Lohn­steu­ern per Steu­er­erklä­rung zu­rück­zu­for­dern.

Ein Jahr später wechselt Viktoria zu einem Job mit deutlich höherem Gehalt. Zusammen mit Albert ent­schei­det sie sich, in die güns­ti­ge­re Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V zu wechseln, wobei sie als Bes­ser­ver­die­ne­rin die Steu­er­klas­se III wählt. Aufgrund ge­gen­läu­fi­ger Zu­kunfts­vor­stel­lun­gen lassen sich die beiden jedoch ein weiteres Jahr später scheiden, leben bis zur Rechts­gül­tig­keit aber noch in der ge­mein­sa­men Wohnung. Als Viktoria und Albert am Ende dieses Tren­nungs­jahrs eigene Wege gehen, erhalten sie wieder Lohn­steu­er­klas­se I.

Tipp

Ein Steu­er­klas­sen­rech­ner kann Ihnen dabei helfen, die für Sie güns­tigs­te Steu­er­klas­se zu finden.

Wie ändere ich die Steu­er­klas­se?

In den meisten Fällen ändert sich Ihre Lohn­steu­er­klas­se au­to­ma­tisch ent­spre­chend Ihrer sich wan­deln­den Fa­mi­li­en­ver­hält­nis­se. Wollen Sie jedoch den Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de be­an­spru­chen, der in die Steu­er­klas­se II ein­ge­ar­bei­tet ist, oder eine andere Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on für Ihre Ehe wählen, müssen Sie diese Änderung selbst beim Finanzamt be­an­tra­gen.

Früher ließ man sich für diese Prozedur die Lohn­steu­er­kar­te vom Ar­beit­ge­ber aus­hän­di­gen und reichte Sie zusammen mit dem passenden Än­de­rungs­for­mu­lar beim Finanzamt ein. Heute ist dank des digitalen ELStAM-Ver­fah­rens (kurz für Elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­merk­ma­le) nur noch das Formular notwendig, das Sie aus dem Formular-Ma­nage­ment-System (FMS) des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums her­un­ter­la­den können. Die für Sie re­le­van­ten Dokumente sind:

  • Für Al­lein­er­zie­hen­de, die die Steu­er­klas­se II be­an­tra­gen wollen: Die „Ver­si­che­rungs­er­klä­rung zum Ent­las­tungs­bei­trag“ und ge­ge­be­nen­falls die „Erklärung zum dauernden Ge­trennt­le­ben“, mit der ver­hei­ra­te­te Mütter und Väter nach­wei­sen können, das sie schon im Jahr der Geburt ihres Kindes getrennt gelebt haben.
  • Für Ehepaare, die ihre Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on ändern wollen: Der „Antrag auf Steu­er­klas­sen­wech­sel für Ehegatten“. Beachten Sie: Sowohl Sie als auch Ihr Ehe­part­ner müssen das Formular un­ter­schrei­ben, um zu be­stä­ti­gen, dass Sie beide mit der Änderung ein­ver­stan­den sind – schließ­lich hängen beide steu­er­li­chen Ein­stu­fun­gen un­trenn­bar mit­ein­an­der zusammen.

Insgesamt müssen Sie in den For­mu­la­ren nur wenige Angaben machen, dazu zählen:

  • Name und Ge­burts­na­me
  • Ge­burts­da­tum
  • Wohnort
  • Fa­mi­li­en­stand
  • Steu­er­num­mer und ge­ge­be­nen­falls Um­satz­teu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer
  • Ge­wünsch­te Änderung der Steu­er­klas­se

Wenn Sie das be­tref­fen­de Formular aus­ge­füllt haben, reichen Sie es beim Finanzamt ein. Das Amt ver­an­lasst die ent­spre­chen­den Än­de­run­gen in der Datenbank ELStAM und Ihr Ar­beit­ge­ber berechnet an­schlie­ßend Ihren Lohn- oder Ge­halts­ab­zug aufgrund der neuen Angaben aus dieser Datenbank.

Fazit: Die Steu­er­klas­se ändern – kein schwie­ri­ges Thema

Eine Änderung der Steu­er­klas­se ist kein so komplexes Thema, wie es viel­leicht er­schei­nen mag. Denn insgesamt gibt es nur eine über­schau­ba­re Anzahl von Fällen, in denen sich Ihre Lohn­steu­er­klas­se ändert. Bei einem Großteil davon findet die ent­spre­chen­de Prozedur au­to­ma­tisch statt, nur in be­son­de­ren Fällen (zum Beispiel, wenn Sie für ein Kind sorgen oder bei Ein­kom­mens­ver­än­de­run­gen in der Ehe) müssen Sie selbst in Aktion treten und eine Änderung be­an­tra­gen. Das da­zu­ge­hö­ri­ge Formular ist dann schnell aus­ge­füllt, die Änderung der Steu­er­klas­se wird zum dar­auf­fol­gen­den Ka­len­der­mo­nat wirksam. Sollten trotzdem noch Un­klar­hei­ten bestehen, finden Sie bei Ihrem zu­stän­di­gen Finanzamt einen fach­kun­di­gen An­sprech­part­ner.

Tipp

Falls Sie erhöhte Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben, au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen oder andere steu­er­min­dern­de Ausgaben haben, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohn­steu­er-Er­mä­ßi­gung stellen. Ein ent­spre­chen­der Frei­be­trag wird dann in der ELStAM-Datenbank ein­ge­stellt und ver­rin­gert an­schlie­ßend ent­spre­chend Ihren Lohn­steu­er­ab­zug. Ein im Januar ge­stell­ter Antrag gilt bereits für denselben Monat, später wird er im folgenden Monat wirksam. Der in die Datenbank ein­ge­stell­te Frei­be­trag gilt für zwei Jahre, muss also erst im über­nächs­ten Jahr neu beantragt werden.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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