Wer sich zu privaten Zwecken aus dem Vermögen des Un­ter­neh­mens bedient, tätigt eine Pri­vat­ent­nah­me. Auch wenn es grund­sätz­lich erlaubt ist, sollten Sie unbedingt Sorgfalt walten lassen. Wir erklären Ihnen, worauf zu achten ist, welche Arten der Pri­vat­ent­nah­me es gibt und wer überhaupt Kapital aus einem Un­ter­neh­men her­aus­zie­hen darf.

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Was ist die Pri­vat­ent­nah­me?

Die Pri­vat­ent­nah­me ist eine Entnahme von Geld­mit­teln, Sach­mit­teln oder Leis­tun­gen aus dem Vermögen eines Un­ter­neh­mens zur Ver­wen­dung für private Zwecke. Dieser Vorgang steht generell Ge­sell­schaf­tern und Ge­sell­schaf­te­rin­nen von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sowie Inhabern und In­ha­be­rin­nen von Ein­zel­un­ter­neh­men offen. Eine Pri­vat­ent­nah­me stellt keine Be­triebs­aus­ga­be dar und darf den Gewinn des Un­ter­neh­mens deshalb grund­sätz­lich nicht ver­rin­gern.

Wichtig für das Ver­ständ­nis ist, dass es sich zwar um eine Minderung des Be­triebs­ver­mö­gens handelt, die Pri­vat­ent­nah­me aber bi­lanz­tech­nisch keine Ge­winn­aus­wir­kung hat: Pri­vat­ent­nah­men sind korrekt auf einem Pri­vat­kon­to zu verbuchen, damit die Abzüge nicht den Erfolg des Betriebs schmälern. Außerdem muss die Entnahme an eine Handlung gebunden und nach­voll­zieh­bar sein. Eine Ent­nah­me­hand­lung kann dabei auch in Form einer ein­deu­ti­gen Ver­än­de­rung der Nutzung auftreten: Wenn Sie einen Pkw nicht mehr be­trieb­lich, sondern aus­schließ­lich privat nutzen oder einen Ge­gen­stand aus dem Betrieb entfernen und in Ihrer Pri­vat­woh­nung un­ter­brin­gen, ist dies eine solch ein­deu­ti­ge Ver­än­de­rung.

Tipp

Das Gegenteil einer Pri­vat­ent­nah­me ist die Pri­vat­ein­la­ge. Wenn Sie mehr zur korrekten Buchung beider Vorgänge erfahren wollen, finden Sie alle wichtigen In­for­ma­tio­nen in unserem Artikel zum Thema „Pri­vat­ent­nah­men und Pri­vat­ein­la­gen buchen“.

Welche Formen von Pri­vat­ent­nah­me gibt es?

Es gibt un­ter­schied­li­che Formen der Pri­vat­ent­nah­me: Neben einer Über­wei­sung von Geld vom Be­triebs­kon­to auf das private Konto des Un­ter­neh­mers bzw. der Un­ter­neh­me­rin können auch Sach­leis­tun­gen als Pri­vat­ent­nah­me gelten.

  • Geld­ent­nah­me: Bei der häu­figs­ten Form der Pri­vat­ent­nah­me trans­fe­riert eine Un­ter­neh­me­rin bzw. ein Un­ter­neh­mer Geld aus dem Be­triebs­ver­mö­gen auf das private Konto.
  • Sa­ch­ent­nah­me: Sie können Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de für den eigenen Gebrauch entnehmen. Das können Werkzeuge, Kraft­fahr­zeu­ge, Bü­ro­be­darf, Waren oder selbst her­ge­stell­te Produkte sein. In diesem Zu­sam­men­hang spricht man auch von un­ent­gelt­li­cher Wa­ren­ent­nah­me. Sie entnehmen Waren aus Ihrem Sortiment, ohne diese zu bezahlen.
  • Nut­zungs­ent­nah­me: Es ist denkbar, dass Sie Ge­gen­stän­de nicht voll­stän­dig aus dem Un­ter­neh­men her­aus­zie­hen, sondern nur zu­sätz­lich für Ihre privaten Zwecke ge­brau­chen. So können Sie zum Beispiel den Fir­men­wa­gen für private Fahrten einsetzen.
  • Leis­tungs­ent­nah­me: Auch Leis­tun­gen des Un­ter­neh­mens können für den eigenen Gebrauch verwendet werden. Wenn An­ge­stell­te während der Ar­beits­zeit eine Tätigkeit für den Pri­vat­haus­halt des Un­ter­neh­mers bzw. der Un­ter­neh­me­rin ver­rich­ten, gilt auch dies als Pri­vat­ent­nah­me.

Wirt­schafts­gü­ter, die fest mit dem Un­ter­neh­men verbunden sind und zum not­wen­di­gen Be­triebs­ver­mö­gen gehören, dürfen nicht entnommen werden. Erst wenn es keinen be­trieb­li­chen Zu­sam­men­hang mehr gibt, ist es erlaubt, solche Ge­gen­stän­de zu entnehmen. Zum not­wen­di­gen Be­triebs­ver­mö­gen gehören in erster Linie Im­mo­bi­li­en, in denen Arbeit ver­rich­tet wird, sowie Büromöbel. Be­weg­li­che Wirt­schafts­gü­ter, z. B. Maschinen und Autos, gelten dann als notwendig, wenn sie min­des­tens zu 50 Prozent für be­trieb­li­che Zwecke genutzt werden.

Tipp

Um den Anteil an be­trieb­li­chen Fahrten zu über­prü­fen, sollte man ein Fahr­ten­buch führen und zurate ziehen.

Wer darf eine Pri­vat­ent­nah­me vornehmen?

Die Pri­vat­ent­nah­me ist nur in Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten erlaubt. Wichtig ist, dass diese Entnahme richtig – und vor allem auch mit korrektem Wert – gebucht wird. Pri­vat­ent­nah­men in einer GmbH oder AG sind hingegen nicht möglich. Bei solchen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten erfolgen die Aus­zah­lun­gen an die Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter in re­gel­mä­ßi­gen Ge­winn­aus­schüt­tun­gen. Ist man gleich­zei­tig bei der GmbH an­ge­stellt, bei­spiels­wei­se in der Ge­schäfts­füh­rung, wird außerdem ein mo­nat­li­ches Gehalt aus­ge­zahlt.

Trotzdem kann es vorkommen, dass eine GmbH Zahlungen für Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter übernimmt, z. B. die Prämie für die private Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Solche Zahlungen müssen auf einem Ver­rech­nungs­kon­to verbucht werden. Sie dürfen nicht den Gewinn der GmbH mindern. Der durch­schnitt­li­che Saldo auf dem Ver­rech­nungs­kon­to muss am Jah­res­en­de an­ge­mes­sen verzinst werden. Passiert das nicht, liegt eine verdeckte Ge­winn­aus­schüt­tung vor, die zu steu­er­li­chen Nach­tei­len führt.

Hinweis

Darüber hinaus gibt es in Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten Ober­gren­zen, die Sie beachten müssen. Ohne die Zu­stim­mung der anderen Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter ist es nicht erlaubt, mehr als 4 Prozent des Kapitals für die eigenen Zwecke zu entnehmen.

So müssen Sie die Pri­vat­ent­nah­me ver­steu­ern

Was die steu­er­li­che Be­hand­lung betrifft, ist die Pri­vat­ent­nah­me etwas kom­pli­ziert. Prin­zi­pi­ell sind Pri­vat­ent­nah­men und -einlagen von Geld er­folgs­neu­tral. Pri­vat­ent­nah­men haben also keine Ge­winn­aus­wir­kung und deshalb auch keinen Einfluss auf die Höhe der Steuern, die das Un­ter­neh­men bezahlen muss. Anders kann es aussehen, wenn Ge­gen­stän­de für private Zwecke entnommen oder Leis­tun­gen des Un­ter­neh­mens privat genutzt werden.

Fakt

Die Entnahme von Geld hat steu­er­lich keine Kon­se­quen­zen für Ihr Un­ter­neh­men – für Sie aber schon: Durch die Aus­zah­lung steigt Ihr Pri­vat­ver­mö­gen. Deshalb müssen Sie dieses Geld bei der Erklärung der Ein­kom­men­steu­er angeben.

Um­satz­steu­er bei Entnahme von Waren, Ge­gen­stän­den und Leis­tun­gen

Entnehmen Sie Waren, Ge­gen­stän­de oder Leis­tun­gen aus dem Un­ter­neh­men, dann wirkt sich die Pri­vat­ent­nah­me auf die Um­satz­steu­er aus, denn Sie müssen die Entnahme der Um­satz­steu­er un­ter­wer­fen. Das heißt: Für einen Artikel, den Sie für 1.190 Euro brutto verkauft hätten, aber nun privat entnehmen, müssen Sie 190 Euro Um­satz­steu­er verbuchen und dann auch an das Finanzamt abführen. Das gleiche gilt, wenn Sie Leis­tun­gen des Un­ter­neh­mens für private Zwecke nutzen. Repariert Ihr an­ge­stell­ter Hei­zungs­tech­ni­ker Ihre Hei­zungs­an­la­ge zu Hause, müssen Sie den gleichen Betrag als Pri­vat­ent­nah­me verbuchen, den sie einem Kunden bzw. einer Kundin in Rechnung gestellt hätten, inklusive der Um­satz­steu­er.

Nutzen Sie Be­triebs­ver­mö­gen privat, fällt für diese Nut­zungs­ent­nah­me ebenfalls Um­satz­steu­er an. Dadurch neu­tra­li­siert sich die ab­ge­zo­ge­ne Vorsteuer, die im Zu­sam­men­hang mit An­schaf­fung und Unterhalt des be­tref­fen­den Ge­gen­stands vom Finanzamt erstattet wurde.

Tipp

Pri­vat­ent­nah­men richtig zu ver­steu­ern kann eine komplexe An­ge­le­gen­heit sein. Sind Sie sich bei einer Entnahme unsicher, fragen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter oder Ihre Steu­er­be­ra­te­rin (beachten Sie hierbei aber auch die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten). Ansonsten kann es bei der nächsten Be­triebs­prü­fung Probleme mit dem Finanzamt geben.

Pri­vat­ent­nah­me-Beispiel: Entnahme von Ge­gen­stän­den

Werden Ge­gen­stän­de aus dem Un­ter­neh­men entnommen, können stille Reserven auf­ge­deckt werden, die den Gewinn des Un­ter­neh­mens erhöhen. Ob eine stille Reserve auf­ge­deckt wird oder nicht, hängt vom Buchwert des be­tref­fen­den Ge­gen­stands ab. Der Buchwert ist der aktuelle Wert, mit dem ein Ge­gen­stand im An­la­ge­ver­zeich­nis des Un­ter­neh­mens erfasst ist. Folgendes Beispiel ver­deut­licht die Be­rech­nung:

  • Eine Un­ter­neh­me­rin schafft im Januar für 3.300 Euro einen Laptop an. Der Laptop hat eine be­triebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von 3 Jahren.
  • Pro Jahr wird also 1/3 der An­schaf­fungs­kos­ten ab­ge­schrie­ben. Am Ende des Jahres hat der Laptop deshalb einen Buchwert von 2.200 Euro.
  • Ende Dezember entnimmt die Un­ter­neh­me­rin den Laptop und gibt ihn ihrer Tochter, die ihr Studium beginnt. Die Tochter muss nichts für den Laptop bezahlen. Der tat­säch­li­che Wert des Laptops lag zum Zeitpunkt der Entnahme bei schät­zungs­wei­se 2.400 Euro.
  • Die stille Reserve wird nun berechnet, indem man vom Teilwert den Buchwert abzieht. Der Teilwert ist laut Gesetz der Wert, den ein Erwerber des gesamten Un­ter­neh­mens für den be­tref­fen­den Ge­gen­stand ansetzen würde. Die stille Reserve des Laptops beträgt folglich 200 Euro (2.400 - 2.200).

Entnehmen Sie Waren oder Leis­tun­gen für Ihre privaten Zwecke, erhöht das ebenfalls den Gewinn, und zwar in der gleichen Höhe, in der der Verkauf dieser Waren oder Leis­tun­gen an Fremde den Gewinn erhöht hätte.

Tipp

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finanzen gibt für bestimmte Betriebe wie Bä­cke­rei­en oder Metz­ge­rei­en jährlich eine Liste mit Pau­schal­be­trä­gen für den Ei­gen­be­darf heraus. Diese er­leich­tern die Buch­hal­tung.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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