In welcher Lohn­steu­er­klas­se Sie sind und wie viel Lohn­steu­er Sie ent­rich­ten müssen, hängt maß­geb­lich von Ihrem Fa­mi­li­en­stand ab. Unter gewissen Umständen können Sie Ihre steu­er­li­che Ein­stu­fung aber auch aktiv be­ein­flus­sen – etwa infolge einer Heirat. Während Ehe­part­ner aus mehreren Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tio­nen frei wählen können, ist der Hand­lungs­spiel­raum von ledigen Steu­er­zah­lern eng begrenzt. Wir erklären Ihnen, unter welchen Vor­aus­set­zun­gen Ihnen welche Mög­lich­kei­ten of­fen­ste­hen, die Steu­er­klas­se zu wechseln.

In aller Kürze: Steu­er­klas­sen

Steu­er­pflich­ti­ge Ar­beits­tä­ti­ge in Deutsch­land müssen ab einer be­stimm­ten Ver­dienst­hö­he einen Teil Ihres Gehalts als Ein­kom­mens­steu­er an den Staat ent­rich­ten. Sind Sie abhängig be­schäf­tigt, übernimmt Ihr Ar­beit­ge­ber diese Aufgabe für Sie: Er behält einfach die ent­spre­chen­den Beträge am Ende des Monats ein und überweist sie in Form von Lohn­steu­er an das zu­stän­di­ge Finanzamt. Wie hoch Ihre Lohn­steu­er­schuld ausfällt, hängt dabei maß­geb­lich von Ihren Fa­mi­li­en­ver­hält­nis­sen ab, welche auch be­ein­flus­sen, in welche Steu­er­klas­se Sie ein­ge­stuft werden. Diese Klassen dienen Ihrem Ar­beit­neh­mer und den Fi­nanz­be­hör­den als Be­mes­sungs­grund­la­ge für Ihre Abzüge.

Hinweis

Achtung: Viele Steu­er­zah­ler nehmen an, dass Sie durch einen Wechsel in eine möglichst günstige Steu­er­klas­se ein höheres Net­to­ein­kom­men erzielen können. Dem ist aber nicht so: Die vom Ar­beit­ge­ber ab­ge­führ­te Lohn­steu­er ist nämlich nur eine Vor­aus­zah­lung auf Ihre jährliche Ein­kom­mens­steu­er­schuld und wird mit dem Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich be­zie­hungs­wei­se der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung wieder ni­vel­liert. Eine un­güns­ti­ge Steu­er­klas­se re­sul­tiert dann womöglich in Steu­er­erstat­tung, während Sie bei einer Variante mit höherem mo­nat­li­chem Net­to­ein­kom­men mit Nach­zah­lun­gen rechnen müssen.

Wann kann/muss ich die Steu­er­klas­se wechseln?

Ihre Steu­er­klas­se ist direkt an Ihre Fa­mi­li­en­ver­hält­nis­se gekoppelt. Ändern sich diese, steht meist auch ein Wechsel der Lohn­steu­er­klas­se an. Dieser geschieht in den meisten Fällen voll­au­to­ma­tisch – es gibt aber auch Szenarien, in denen Sie selbst einen Antrag stellen müssen.

Ehe­schlie­ßung

Wenn Sie heiraten, wechseln Sie und Ihr Ehe­part­ner au­to­ma­tisch in die Steu­er­klas­se IV. Diese so­ge­nann­te Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on IV/IV können Sie auf Wunsch auch in die Kom­bi­na­ti­on III/IV oder die Kom­bi­na­ti­on IV/IV mit Faktor umwandeln lassen.

Scheidung

Nach einer Scheidung findet ebenfalls ein Wechsel der Steu­er­klas­se statt. Bei so­for­ti­ger räum­li­cher Trennung werden Sie und Ihr ehe­ma­li­ger Partner direkt in die Steu­er­klas­se I für Ledige ein­ge­stuft. Leben Sie jedoch noch so lange im selben Haushalt zusammen, bis Ihre Scheidung rechts­gül­tig ist, können Sie sich für das aktuelle Tren­nungs­jahr weiterhin gemeinsam ver­an­la­gen lassen und Ihre Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on bei­be­hal­ten. Al­lein­le­ben­de mit Kindern können sich wahlweise auch für die Steu­er­klas­se II ent­schei­den. Innerhalb einer Ehe haben Kinder dagegen keinen Einfluss auf die Steu­er­klas­se.

Geburt eines Kindes von einer künftig al­lein­er­zie­hen­den Person

Als al­lein­le­ben­de Person mit Kindern haben Sie nicht nur Anspruch auf Kin­der­geld, sondern auch auf den Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de gemäß Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (§ 24b EStG), durch den sich Ihr Lohn­steu­er­ab­zug merklich ver­rin­gert. Um den Betrag zu erhalten, müssen Sie einen Wechsel in die Steu­er­klas­se II be­an­tra­gen.

Folgende Vor­aus­set­zun­gen sind für einen er­folg­rei­chen Antrag er­for­der­lich:

  • Sie leben dauerhaft mit Ihrem Kind in einem Haushalt zusammen.
  • Abgesehen von Ihnen lebt in Ihrem Haushalt keine weitere voll­jäh­ri­ge Person, die als Er­zie­hungs­be­rech­tig­ter fungieren könnte.
  • Ihr Kind ist entweder min­der­jäh­rig, 25 Jahre alt oder jünger und in einer Aus­bil­dung bzw. in einem Studium oder es hat eine nach­weis­li­che Be­hin­de­rung § 32 Abs. 3 und 4 EStG – ihm steht somit ein Kin­der­frei­be­trag be­zie­hungs­wei­se Kin­der­geld zu.

Tod eines Ehe­part­ners

Im Todesfall eines Ehe­part­ners soll die ver­wit­we­te Person fi­nan­zi­ell entlastet werden. Zu diesem Zweck wird sie für das aktuelle sowie das dar­auf­fol­gen­de Jahr vorerst noch in der relativ günstigen Steu­er­klas­se III ein­ge­stuft. Im Anschluss daran wechselt sie au­to­ma­tisch in Steu­er­klas­se I be­zie­hungs­wei­se Steu­er­klas­se II (wenn Kinder vorhanden sind).

Steu­er­klas­se wechseln auf Wunsch – wann geht das?

Zwar können Al­lein­er­zie­hen­de bei Bedarf in die güns­ti­ge­re Steu­er­klas­se II wechseln – die wirklich freie Wahl bei der steu­er­li­chen Ein­stu­fung haben jedoch nur Ehepaare. Nachdem Sie infolge Ihrer Heirat au­to­ma­tisch in die Steu­er­klas­se IV über­ge­gan­gen sind, können Sie sich ent­schei­den: Entweder Sie bleiben in der aktuellen Steu­er­klas­se­kom­bi­na­ti­on IV/IV oder Sie wechseln zu einer der Al­ter­na­ti­ven, na­ment­lich die Kom­bi­na­tio­nen III/V oder IV/IV mit Faktor.

Hinweis

Da ein­ge­tra­ge­ne Le­bens­part­ner Eheleuten seit dem 1. Oktober 2017 gleich­ge­stellt sind, können Sie ebenfalls frei zwischen den ver­schie­de­nen Steu­er­klas­se­kom­bi­na­tio­nen wählen. Zum selben Datum ist die Ehe auf gleich­ge­schlecht­li­che Partner erweitert worden und hat die ein­ge­tra­ge­ne Le­bens­part­ner­schaft ersetzt.

Ein Wechsel der Lohn­steu­er­klas­se ist für Ehepaare in der Regel dann sinnvoll, wenn sich die bis­he­ri­gen Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se ändern – sich der Verdienst eines Ehe­part­ners also erhöht oder ver­rin­gert. Aber denken Sie daran: Sie können Ihre Steu­er­klas­se nur einmal pro Jahr wechseln (Stichtag: 30. November des laufenden Ka­len­der­jah­res).

Kom­bi­na­ti­on IV/IV

Verdienen Sie und Ihr Ehe­part­ner etwa gleich viel be­zie­hungs­wei­se weichen Ihre Einkommen nicht mehr als 10 Prozent von­ein­an­der ab, ist die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on IV/IV bereits die beste Wahl für Sie. Steu­er­ab­zugs­be­trä­ge und zu er­war­ten­de Jah­res­steu­er­schuld stimmen hierbei wei­test­ge­hend überein. Eine Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung am Ende des Jahres ist in dieser Kom­bi­na­ti­on zwar nicht ver­pflich­tend, sollte aber dennoch durch­ge­führt werden, wenn Sie mit einer Er­stat­tung rechnen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Ihr Gehalt im Laufe des Jahres leicht fluk­tu­iert hat und Sie somit zu viel Lohn­steu­er gezahlt haben.

Kom­bi­na­ti­on III/V

Bei der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V ent­spre­chen Ihre Steu­er­ab­zugs­be­trä­ge dann der zu er­war­ten­den Jah­res­steu­er, wenn Ihr Gehalt und das Ihres Ehe­part­ners in einem Ver­hält­nis von min­des­tens 60:40 zu­ein­an­der stehen. Dies bedeutet, dass der in Steu­er­klas­se III ein­ge­stuf­te Partner etwa 60 Prozent des ge­mein­sa­men Ein­kom­mens verdienen muss (Bes­ser­ver­die­ner), während der in Steu­er­klas­se V ein­ge­stuf­te Partner 40 Prozent er­wirt­schaf­tet (Ge­ring­ver­die­ner). Letzterer hat dadurch zwar sehr hohe Abzüge, insgesamt können Sie und Ihr Partner aber einen maximalen steu­er­li­chen Vorteil geltend machen.

Hinweis

Achtung: Verdient der in Steu­er­klas­se III ein­ge­stuf­te Partner deutlich mehr als 60 Prozent des ge­mein­sa­men Ein­kom­mens, kann es am Ende des Jahres zu Nach­zah­lun­gen kommen. Da dies in der Steu­er­klas­se­kom­bi­na­ti­on III/V recht häufig passiert, sind Sie zu einer Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung ver­pflich­tet (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EstG).

Abgesehen von Ihren Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen gibt es noch zwei weitere Szenarien, in denen ein Wechsel zur Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V Sinn ergibt: Erwarten Sie in den nächsten Monaten ein Kind, sollte der El­tern­geld be­zie­hen­de Partner in die Steu­er­klas­se III wechseln, um auf Basis seines letzten Net­to­ein­kom­mens höhere Leis­tun­gen zu erhalten. Dasselbe gilt bei drohender Ar­beits­lo­sig­keit, um die Höhe des Ar­beits­lo­sen­gelds I zu ma­xi­mie­ren. Denken Sie in diesem Fall aber daran, den Wechsel der Steu­er­klas­se so früh wie möglich zu be­an­tra­gen, schließ­lich benötigen Sie dafür die Zu­stim­mung der Ar­beits­agen­tur.

Kom­bi­na­ti­on IV/IV mit Faktor

Mit „Faktor“ ist in dieser Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on ein Mul­ti­pli­ka­tor mit Nach­kom­ma­stel­len gemeint. Dieser wird auf Antrag vom Finanzamt ermittelt (§ 39f EstG), um eine möglichst genaue An­glei­chung der Lohn­steu­er an die tat­säch­li­che Ein­kom­mens­steu­er­schuld zu erreichen (Stichwort: Steu­er­pro­gres­si­on). Wie bei der Kom­bi­na­ti­on III/V sind Sie auch bei dieser Kom­bi­na­ti­on zu einer Steu­er­erklä­rung ver­pflich­tet. Dafür fällt aber die Gefahr für spätere Nach­zah­lun­gen äußerst gering aus.

Lohn­steu­er­klas­se wechseln: Überblick über die Szenarien

Die folgende Tabelle fasst noch einmal für Sie zusammen, in welchen Szenarien Sie Ihre Steu­er­klas­se wechseln können oder müssen:

Wechsel der Lohn­steu­er­klas­se: Ein Fall­bei­spiel

Winfried und Thomas sind seit sieben Jahren in einer ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaft. Nachdem die gleich­ge­schlecht­li­che Ehe am 1. Oktober 2017 von der Regierung für rechtens erklärt wurde, be­schlie­ßen die beiden, ihre Le­bens­part­ner­schaft in eine Ehe umwandeln zu lassen. Unter den neuen Be­din­gun­gen gibt es für sie jetzt keine Hin­der­nis­se mehr, ihre Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on frei zu wählen. Da Winfried in seinem Job deutlich mehr verdient als Thomas, be­schlie­ßen die beiden, von Ihrer aktuellen Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on IV/IV in die güns­ti­ge­re Kom­bi­na­ti­on III/V zu wechseln, wobei Winfried als Bes­ser­ver­die­ner in der Lohn­steu­er­klas­se III ein­ge­stuft wird.

Bald merken die beiden, dass die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on IV mit Faktor besser für sie geeignet wäre. Da sie aber bereits in diesem Jahr einmal ge­wech­selt haben und es noch drei Monate bis zum Stichtag am 30. November sind, müssen sie sich noch gedulden.

Tipp

Ein Online-Steu­er­klas­sen­rech­ner kann Ihnen bei der Wahl der für Sie güns­tigs­ten Steu­er­klas­se helfen. Hierfür müssen Sie nur Ihr Gehalt und das Ihres Ehe­part­ners in den dafür vor­ge­se­he­nen For­mu­lar­fel­dern eintragen und auf „Berechnen“ klicken.

Wie wechselt man die Steu­er­klas­se?

Bei der Ehe­schlie­ßung, der Scheidung und dem Tod eines Ehe­part­ners geschieht der Steu­er­klas­sen­wech­sel ganz au­to­ma­tisch. Für den Wechsel in die Steu­er­klas­se II oder die Wahl einer Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on müssen Sie dagegen ei­gen­stän­dig einen Antrag beim Finanzamt stellen. Früher be­nö­tig­ten Sie hierfür das passende Formular sowie Ihre physische Lohn­steu­er­kar­te, die Sie von Ihrem Ar­beit­ge­ber erhielten und nach dem Wechsel wieder an ihn zu­rück­ga­ben. Heute müssen Sie nur noch das Formular ausfüllen – an die Stelle der Lohn­steu­er­kar­te ist das digitale ELStAM-Verfahren (Elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­merk­ma­le) getreten.

Je nach Ihrer Situation finden Sie im Formular-Ma­nage­ment-System (FMS) des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums her­un­ter­la­den folgende Formulare zum Download:

  • Für den Antrag auf Wechsel in Steu­er­klas­se II: Die „Ver­si­che­rungs­er­klä­rung zum Ent­las­tungs­bei­trag“; unter Umständen sollten Sie auch die „Erklärung zum dauernden Ge­trennt­le­ben“ beim Finanzamt ein­rei­chen, um nach­zu­wei­sen, dass Sie schon im Jahr der Geburt Ihres Kindes nicht mehr mit Ihrem Partner im selben Haushalt gelebt haben.
  • Für den Antrag auf Wechsel der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on: Der „Antrag auf Steu­er­klas­sen­wech­sel für Ehegatten“, den sowohl Sie als auch Ihr Ehe­part­ner un­ter­schrei­ben müssen.

Das Steu­er­klas­sen­wech­sel-Formular: Alle Angaben

Die einzelnen Steu­er­klas­sen­wech­sel-Formulare ähneln sich sehr in ihrer Struktur. Unter anderem müssen Sie folgende Angaben machen:

  • Name und Ge­burts­na­me
  • Ge­burts­da­tum
  • Wohnort
  • Fa­mi­li­en­stand
  • Steu­er­num­mer sowie ge­ge­be­nen­falls Um­satz­teu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer
  • Ge­wünsch­ter Wechsel der Steu­er­klas­se

Das fertig aus­ge­füll­te Formular (be­zie­hungs­wei­se die Formulare) schicken Sie daraufhin an Ihr zu­stän­di­ges Finanzamt. Dieses nimmt die be­an­trag­ten Än­de­run­gen in der ELStAM-Datenbank vor. Ihr Ar­beit­ge­ber greift daraufhin für die korrekte Be­rech­nung und Abführung Ihrer Lohn­steu­er auf diese neuen In­for­ma­tio­nen zurück.

Fazit: Ein Wechsel der Steu­er­klas­se geht ganz leicht

Mit dem Thema Steu­er­klas­sen­wech­sel müssen Sie sich selten aktiv be­schäf­ti­gen: Nur wenn Sie al­lein­er­zie­hend oder ver­hei­ra­tet sind, ist es für Sie von Belang, Ihre Optionen zu kennen. In allen anderen Fällen passiert der Wechsel ganz au­to­ma­tisch. Än­de­run­gen in der ELStAM-Datenbank werden schon innerhalb des nächsten Ka­len­der­mo­nats wirksam und künftig bei Ihrem Lohn­steu­er­ab­zug be­rück­sich­tigt.

Ehepaaren sei ein Online-Steu­er­klas­sen­rech­ner ans Herz gelegt. Mit diesem können Sie sich einen Überblick darüber ver­schaf­fen, wie sich Ihre Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se auf Steu­er­erstat­tun­gen und Nach­zah­lun­gen am Jah­res­en­de auswirken. Darauf basierend fällt es Ihnen leichter, sich für eine günstige Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on zu ent­schei­den. Bis zum fertigen Antrag sind es dann nur noch wenige Hand­grif­fe, denn zum Ausfüllen der ver­füg­ba­ren Steu­er­klas­sen­wech­sel-Formulare benötigen Sie nur wenige Daten.

Tipp

Wenn Sie hohe Wer­bungs­kos­ten, au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen oder andere steu­er­min­dern­de Son­der­aus­ga­ben vor­zu­wei­sen haben, könnte auch ein Antrag auf Lohn­steu­er-Er­mä­ßi­gung für Sie relevant sein. Stellen Sie diesen noch im Januar, steht der ent­spre­chen­de Frei­be­trag noch im selben Monat in der ELStAM-Datenbank, ansonsten gilt er ab dem dar­auf­fol­gen­den Monat. Denken Sie daran, dass Sie die Lohn­steu­er-Er­mä­ßi­gung alle zwei Jahre neu be­an­tra­gen müssen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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