Dass das deutsche Steu­er­recht kom­pli­ziert ist, bekommen Ar­beit­neh­mer und Selbst­stän­di­ge spä­tes­tens dann zu spüren, wenn die jährliche Steu­er­erklä­rung ansteht. In vielen Fällen bietet diese zwar die Mög­lich­keit, Steuern zu sparen, indem bestimmte Kosten von der Steuer abgesetzt werden – doch allzu oft herrscht Un­ge­wiss­heit darüber, welche Ausgaben dafür ei­gent­lich in Frage kommen und in welchem Umfang diese sich tat­säch­lich absetzen lassen. Ins­be­son­de­re, wer sich zum ersten Mal an der Steu­er­erklä­rung versucht, hat in der Regel mehr Fragen als Antworten parat: Was fällt bei­spiels­wei­se alles in die Kategorie Wer­bungs­kos­ten? Und wann zählen Pri­vat­kos­ten als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen? Welche Belege gilt es unbedingt auf­zu­be­wah­ren?

Einen einfachen Ausweg aus dem Steu­er­erklä­rungs­di­lem­ma liefert seit eh und je der Gang zu einem Steu­er­be­ra­ter. Bestens vertraut mit den steu­er­recht­li­chen Pflichten und Kniffen hilft dieser bei der korrekten An­fer­ti­gung einer lü­cken­lo­sen Erklärung sowie bei jeglichen anderen Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten wie einer Außen- bzw. Be­triebs­prü­fung – wobei man jedoch nicht außer Acht lassen darf, dass die Un­ter­stüt­zung durch einen Steu­er­be­ra­ter auch mit Kosten verbunden ist. Damit am Ende guter Rat nicht zu teuer ist, sollten Sie die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten im Vorhinein unter die Lupe nehmen, bevor Honorar und Be­ar­bei­tungs­kos­ten am Ende höher als die mögliche Steu­er­erspar­nis ausfallen.

Was kostet ein Steu­er­be­ra­ter?

Laut Statistik der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer betrug die Zahl aktiver Steu­er­be­ra­ter und Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaf­ten am 1. Januar 2018 96.571, wobei zu diesem Zeitpunkt rund 70 Prozent diesen Be­rufs­stand in selbst­stän­di­ger Tätigkeit ausgeübt haben. Wie in anderen Be­rufs­zwei­gen auch, verfügt nicht jeder Berater über die gleiche Expertise – das liegt ei­ner­seits an der ge­ne­rel­len Be­rufs­er­fah­rung, an­de­rer­seits an der Tatsache, dass es im Steu­er­recht üblich ist, sich auf bestimmte Rechts- oder Steu­er­for­men und Branchen zu spe­zia­li­sie­ren. Grund­sätz­li­che Kriterien für die Steu­er­be­ra­ter-Kosten sind daher die Fach­kennt­nis sowie der über die Jahre er­ar­bei­te­te Ruf des Beraters.

Re­pu­ta­ti­on und Spe­zia­li­sie­rung des Beraters haben al­ler­dings nur bis zu einem gewissen Grad Einfluss auf die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten, denn hin­sicht­lich des Honorars, das für ge­wöhn­lich den größten Teil der Kosten ausmacht, müssen sich Steu­er­be­ra­ter an der so­ge­nann­ten Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV) ori­en­tie­ren. Die Ver­ord­nung aus dem Jahr 1981 legt die minimalen und maximalen Gebühren fest, die Steu­er­be­ra­ter für ihre er­brach­ten Leis­tun­gen berechnen müssen bzw. dürfen. Die Spanne wird dabei in Zehn­tel­sät­zen angegeben, wobei mit einem Zehntel wahlweise zehn Prozent einer Ge­samt­sum­me oder ein Zehntel der Ma­xi­mal­ge­bühr gemeint sind.

Hinweis

Die StBVV führt die Ma­xi­mal­ge­büh­ren für die ver­schie­de­nen Be­ra­ter­leis­tun­gen in separaten Tabellen (A bis E) im Anhang auf. Das ent­schei­den­de Kriterium für die Höhe der Gebühr sind bei­spiels­wei­se der Jah­res­um­satz bzw. das Jah­res­ein­kom­men. In diesem Kontext wird auch vom so­ge­nann­ten Ge­gen­stands­wert ge­spro­chen.

Ferner können Steu­er­be­ra­ter zu­sätz­li­che Kosten für bestimmte Auf­wen­dun­gen berechnen, die im Rahmen ihrer Tä­tig­kei­ten ent­stan­den sind, z. B. Fahrt- und Rei­se­kos­ten.

Leis­tun­gen und Kosten von Steu­er­be­ra­tern im Überblick

Die Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung schlüs­selt die ver­schie­de­nen möglichen Leis­tun­gen eines Steu­er­be­ra­ters sehr genau auf und weist jeweils die da­zu­ge­hö­ri­ge Ge­büh­ren­ta­bel­le aus. Ähnliche Dienste sind dabei unter fest­ge­leg­ten Ober­ka­te­go­rien zu­sam­men­ge­fasst.

Hinweis

Seit dem 23. Juli 2016 ist die StBVV nicht mehr al­lein­bin­dend. Steu­er­be­ra­ter dürfen mit Mandanten seitdem auch über nied­ri­ge­re oder höhere Gebühren ver­han­deln.

Um­satz­steu­er und Ersatz von Auslagen

Die erste Kategorie von Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten trägt den Titel „Um­satz­steu­er, Ersatz von Auslagen“ und listet die bereits erwähnten Zu­satz­kos­ten auf, die im Rahmen der Tä­tig­kei­ten des Steu­er­be­ra­ters ent­stan­den sind. Konkret handelt es sich dabei um folgende Kos­ten­punk­te:

  • Um­satz­steu­er: Steuer, die nach § 12 des Um­satz­steu­er­ge­set­zes auf die Tätigkeit entfällt
  • Entgelte für Post- und Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen
  • Do­ku­men­ten­pau­scha­le: Pauschale für Ab­lich­tun­gen (auch Fax) oder die Über­las­sung elek­tro­ni­scher Dokumente, deren Höhe im Ver­gü­tungs­ver­zeich­nis zum Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) geregelt ist
  • Ge­schäfts­rei­sen: Fahrt­kos­ten, Über­nach­tungs­kos­ten, Tage- und Ab­we­sen­heits­geld

Für die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten im Rahmen der Ge­schäfts­rei­sen gibt die Ver­ord­nung konkrete Werte vor, die die folgende Tabelle zu­sam­men­fasst:

Fahrt­kos­ten (eigenes Kfz) 0,30 € pro Kilometer zuzüglich an­fal­len­der barer Auslagen wie Park­ge­büh­ren
Fahrt­kos­ten (öf­fent­li­che Ver­kehrs­mit­tel) Tat­säch­li­che Auf­wen­dun­gen (sofern an­ge­mes­sen)
Tage- und Ab­we­sen­heits­geld (Inland) 20 € (unter vier Stunden), 35 € (vier bis acht Stunden), 60 € (mehr als acht Stunden)
Tage- und Ab­we­sen­heits­geld (Ausland) In­lands­be­trä­ge plus Zuschlag von 50 Prozent
Über­nach­tungs­kos­ten Tat­säch­li­che Auf­wen­dun­gen (insofern an­ge­mes­sen)

Beratung und Hil­fe­leis­tung bei der Erfüllung all­ge­mei­ner Steu­er­pflich­ten

Unter der Rubrik „Gebühren für die Beratung und für die Hil­fe­leis­tung bei der Erfüllung all­ge­mei­ner Steu­er­pflich­ten“ fasst die Ver­gü­tungs­ver­ord­nung die Kosten für das Haupt­tä­tig­keits­feld eines Steu­er­be­ra­ters – die Hil­fe­stel­lung bei sämt­li­chen Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten wie der Steu­er­erklä­rung – zusammen. Zu dieser Art von Steu­er­be­ra­ter-Kosten zählen:

  • Rat, Auskunft, Erst­be­ra­tung: Ein münd­li­cher oder schrift­li­cher Rat, der nicht in Zu­sam­men­hang mit anderen ge­büh­ren­pflich­ti­gen Tä­tig­kei­ten steht, kann mit einer Zehn­tel­ge­bühr laut Tabelle A berechnet werden. Handelt es sich um ein erstes Gespräch und ist der Rat­su­chen­de Ver­brau­cher, dann darf der Steu­er­be­ra­ter maximal 190 Euro in Rechnung stellen.
     
  • Gutachten: Aus­ar­bei­tung eines schrift­li­chen Gut­ach­tens mit ein­ge­hen­der Be­grün­dung, wobei die Gebühr 10 bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A beträgt; bei einem Ge­gen­stands­wert bis zu 300 Euro beläuft sich die volle Gebühr bei­spiels­wei­se auf 26 Euro, bei einem Ge­gen­stands­wert von 25.000 Euro auf 720 Euro.
     
  • Sonstige Ein­zel­tä­tig­kei­ten: Verfasst der Steu­er­be­ra­ter bei­spiels­wei­se einen Antrag auf Stundung der Steu­er­schuld, auf Anpassung der Vor­aus­zah­lun­gen oder auf Aufhebung oder Änderung eines Steu­er­be­scheids, kann er dafür zwischen 2 und 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A verlangen.
     
  • Steu­er­erklä­run­gen: An­fer­ti­gung von Ein­kom­men­steu­er-, Kör­per­schaft­steu­er-, Ver­mö­gen­steu­er­erklä­rung, Um­satz­steu­er-Vor­anmel­dung etc. (un­ter­schied­li­che Gebühren)
     
  • Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung: Der Steu­er­be­ra­ter rechnet die Er­stel­lung nach Tabelle B ab. Der Ge­gen­stands­wert sind die Be­triebs­ein­nah­men oder die Be­triebs­aus­ga­ben (je nachdem, welcher Wert höher ist), min­des­tens jedoch 12.500 Euro. Betragen bei­spiels­wei­se die Be­triebs­ein­nah­men 50.000 Euro und die Be­triebs­aus­ga­ben 25.000 Euro, gilt ein Ge­gen­stands­wert von 50.000 Euro. Die Min­dest­ge­bühr beträgt dann 5 Zehntel von 221 Euro (= 110,50 Euro), die maximale Gebühr 20 Zehntel von 221 Euro (= 442 Euro).
     
  • Über­schuss­rech­nung bei Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit, Ka­pi­tal­ver­mö­gen, Ver­mie­tung und Ver­pach­tung: Der Steu­er­be­ra­ter rechnet nach Tabelle A ab und kann ein Honorar zwischen 1 und 20 Zwan­zigs­tel einer vollen Gebühr berechnen. Ge­gen­stands­wert sind die Einnahmen oder die Wer­bungs­kos­ten (je nachdem, was höher ist), min­des­tens jedoch 8.000 Euro. Betragen die Einnahmen 50.000 Euro und die Wer­bungs­kos­ten 10.000 Euro, liegen die Min­dest­ge­bühr (bei einem Ge­gen­stands­wert von 50.000 Euro) bei 54,90 Euro und die Höchst­ge­bühr bei 1.098 Euro.
     
  • Prüfung von Steu­er­be­schei­den und Teilnahme an Außen- oder Zoll­prü­fung: Der Steu­er­be­ra­ter berechnet eine Zeit­ge­bühr.
     
  • Be­glei­tung einer Selbst­an­zei­ge: Der Steu­er­be­ra­ter berechnet eine Gebühr zwischen 10 und 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A, wobei sich der Ge­gen­stands­wert nach der Summe be­rich­tig­ter, ergänzter und nach­ge­hol­ter Angaben bestimmt und min­des­tens 8.000 Euro beträgt.
     
  • Sonstige Be­spre­chun­gen: Für Be­spre­chun­gen mit Behörden oder Dritten in steu­er­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten, kann der Steu­er­be­ra­ter zwischen 5 und 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A berechnen.

Um Ihnen einen konkreten Einblick in die po­ten­zi­el­len Steu­er­be­ra­ter-Kosten für die An­fer­ti­gung von Steu­er­erklä­run­gen zu geben, haben wir einige Bei­spiel­wer­te für Ein­kom­men­steu­er, Ver­mö­gen­steu­er, Ge­wer­be­steu­er usw. ta­bel­la­risch zu­sam­men­ge­fasst:

Leistung Gebühr Kosten bei Ge­gen­stands­wert bis 8.000 € Kosten bei Ge­gen­stands­wert bis 16.000 € Kosten bei Ge­gen­stands­wert bis 200.000 €
Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ohne Er­mitt­lung der einzelnen Einkünfte (Ge­gen­stands­wert min. 8.000 €) 1/10 bis 6/10 43,30 bis 259,80 € 59,40 bis 356,40 € 190,70 bis 1.144,20 €
Erklärung zur Ge­wer­be­steu­er (Ge­gen­stands­wert min. 8.000 €) 1/10 bis 6/10 43,30 bis 259,80 € 59,40 bis 356,40 € 190,70 bis 1.144,20 €
Um­satz­steu­er­erklä­rung für das Ka­len­der­jahr einschl. er­gän­zen­der Anträge & Meldungen (min. 8.000 €) 1/10 bis 8/10 43,30 bis 346,40 € 59,40 bis 475,20 € 190,70 bis 1.525, 60 €
Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung (Ge­gen­stands­wert min. 16.000 €) 2/10 bis 8/10 118,80 bis 475,20 € 381,40 bis 1.525,60 €
Ver­mö­gen­steu­er­erklä­rung (bei na­tür­li­chen Personen min. 12.500 €, bei Kör­per­schaf­ten etc. min. 25.000 €) 1/20 bis 18/20 29,70 bis 534,60 €(natürl. Person) 95,35 bis 1.716,30 €
Lohn­steu­er­an­mel­dung (min. 1.000 €) 1/20 bis 6/20 21,65 bis 129,90 € 29,70 bis 178,20 € 95,35 bis 572,10 €

Hil­fe­stel­lung bei der Erfüllung steu­er­li­cher Buch­füh­rungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten

Auch Steu­er­be­ra­ter-Kosten, die aus der Un­ter­stüt­zung bei der Buch­füh­rung re­sul­tie­ren, sind durch die Ver­gü­tungs­ver­ord­nung geregelt. Hierzu zählen u. a.:

  • Ein­rich­tung einer Buch­füh­rung (Zeit­ge­bühr)
  • Buch­füh­rung (Mo­nats­ge­bühr nach Tabelle C)
  • Lohn­buch­füh­rung (ver­schie­de­ne Gebühren je nach Tätigkeit, z. B. Ein­rich­ten und Führen von Lohn­kon­ten, Durch­füh­rung der Lohn­ab­rech­nung)
  • Ab­schluss­ar­bei­ten wie die Auf­stel­lung (oder beratende Mit­wir­kung) von Jah­res­ab­schluss (Bilanz und Gewinn- und Ver­lust­rech­nung), Anhang, Er­öff­nungs­bi­lanz, Han­dels­bi­lanz (ver­schie­de­ne Gebühren nach Tabelle B)

Bei den Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten für die Lohn­buch­füh­rung kommt es ins­be­son­de­re auf den Aufwand des Steu­er­be­ra­ters bzw. auf die Vorarbeit des Auf­trag­ge­bers an. Insgesamt vier ver­schie­de­ne Ge­büh­ren­mo­del­le führt die StBVV auf:

Erst­ma­li­ge Ein­rich­tung von Lohn­kon­ten und Aufnahme der Stamm­da­ten 5 bis 16 € je Ar­beit­neh­mer
Führung von Lohn­kon­ten und An­fer­ti­gung der Lohn­ab­rech­nung (komplett) 5 bis 25 € je Ar­beit­neh­mer und Ab­rech­nungs­zeit­raum
Führung von Lohn­kon­ten und An­fer­ti­gung der Lohn­ab­rech­nung nach vom Auf­trag­ge­ber er­stell­ten Bu­chungs­un­ter­la­gen 2 bis 9 € je Ar­beit­neh­mer und Ab­rech­nungs­zeit­raum
Führung von Lohn­kon­ten und An­fer­ti­gung der Lohn­ab­rech­nung nach vom Auf­trag­ge­ber er­stell­ten Eingaben für die Da­ten­ver­ar­bei­tung 1 bis 4 € je Ar­beit­neh­mer und Ab­rech­nungs­zeit­raum

Au­ßer­ge­richt­li­che und ge­richt­li­che Ver­tre­tung

Zu den möglichen Leis­tun­gen eines Steu­er­be­ra­ters zählt auch die Ver­tre­tung im Rechts­be­helfs­ver­fah­ren vor Ver­wal­tungs­be­hör­den, im Ver­wal­tungs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren sowie vor Gericht. Während die Kosten des Steu­er­be­ra­ters bei ersterem ebenfalls per Ge­büh­ren­ta­bel­le in der StBVV definiert sind, gelten für die Vergütung für den ge­richt­li­chen Beistand und die Un­ter­stüt­zung beim Ver­wal­tungs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren die Vor­schrif­ten des bereits bei der Do­ku­men­ten­pau­scha­le erwähnten Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­set­zes.

Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten: Wann lohnt sich der Weg zum Steu­er­be­ra­ter?

2018 ver­öf­fent­lich­te das Sta­tis­ti­sche Bundesamt of­fi­zi­el­le Steu­er­erklä­rungs-Zahlen für das Jahr 2013. Demnach erhielten 11,6 von den 13,3 Millionen Steu­er­pflich­ti­gen, die eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abgegeben hatten, eine Steu­er­rück­erstat­tung. Im Durch­schnitt lag diese bei 974 Euro, für 59 Prozent der Steu­er­zah­ler gab es eine Rück­erstat­tung zwischen 100 und 1.000 Euro. Dass die be­trof­fe­nen Personen al­ler­dings allzu viel von der zu­rück­er­stat­te­ten Summe behalten konnten, wenn sie einen Steu­er­be­ra­ter mit der Erklärung be­auf­tragt hatten, ist zu be­zwei­feln. Für Pri­vat­per­so­nen ist diese Dienst­leis­tung aufgrund der relativ hohen Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten in den meisten Fällen nicht zu empfehlen – ein Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein die bessere, kos­ten­güns­ti­ge­re Lösung. Un­ter­neh­men (die diese Mög­lich­keit nicht haben) können in Zu­sam­men­ar­beit mit einem Steu­er­be­ra­ter al­ler­dings Mühen und Steuern sparen.

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