Gerät ein Un­ter­neh­men in eine Notlage und lassen sich be­triebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen nicht mehr vermeiden, ist das für alle Be­tei­lig­ten eine schwie­ri­ge Situation. Die Ge­schäfts­füh­rung muss sich von ge­schätz­ten Mit­ar­bei­tern trennen und die An­ge­stell­ten bangen um ihre be­ruf­li­che Zukunft. Die Auswahl der Personen, die in diesem Fall eine Kündigung erhalten, muss be­stimm­ten Regeln folgen, die im deutschen Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) fest­ge­legt sind.

Das Gesetz sieht im Fall von be­triebs­be­ding­ten Kün­di­gun­gen unter anderem die Durch­füh­rung einer So­zi­al­aus­wahl vor. Sie soll dafür sorgen, dass die Auswahl der zu kün­di­gen­den Mit­ar­bei­ter nach sozialen Kriterien erfolgt und die­je­ni­gen wei­ter­be­schäf­tigt werden, die besonders schutz­be­dürf­tig sind.

Was ist eine So­zi­al­aus­wahl?

Das Thema So­zi­al­aus­wahl wird für ein Un­ter­neh­men erst relevant, wenn be­triebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen nötig werden. Es be­schreibt den Vorgang, bei dem alle Mit­ar­bei­ter, die aufgrund ihres Stel­len­pro­fils für die Kündigung in Betracht kommen, anhand fest­ge­leg­ter Kriterien mit­ein­an­der ver­gli­chen werden.

Für die So­zi­al­aus­wahl sind folgende Kriterien im KSchG fest­ge­legt:

  • Dauer der Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit
  • Le­bens­al­ter
  • Un­ter­halts­pflich­ten
  • Schwer­be­hin­de­rung

Diese Kriterien be­rück­sich­ti­gen die sozialen Le­bens­um­stän­de jedes einzelnen Mit­ar­bei­ters. Die Aus­wer­tung im Anschluss soll zeigen, wer einen größeren Schutz benötigt und deshalb so lange wie möglich wei­ter­be­schäf­tigt werden sollte.

An­ge­stell­te mit be­son­de­rem Kün­di­gungs­schutz (z. B. Schwan­ge­re oder Be­triebs­rats­mit­glie­der) werden von vorn­her­ein nicht in die So­zi­al­aus­wahl ein­be­zo­gen.

Vor­aus­set­zun­gen für die So­zi­al­aus­wahl

Die Durch­füh­rung einer So­zi­al­aus­wahl vor der Kündigung ist zwar ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben, gleich­zei­tig aber an konkrete Be­din­gun­gen gebunden. Sie ist nur dann er­for­der­lich, wenn ein Un­ter­neh­men mehr als zehn Be­schäf­tig­te hat und nur ein Teil der Stellen ge­stri­chen werden soll. Aus­zu­bil­den­de zählen in diesem Sinne nicht als Ar­beit­neh­mer und Teil­zeit­kräf­te werden anhand ihrer Wo­chen­ar­beits­zeit als halbe oder Drei­vier­tel­stel­len bewertet.

Außerdem werden nur Mit­ar­bei­ter be­rück­sich­tigt, die länger als sechs Monate im Un­ter­neh­men be­schäf­tigt sind und für die dadurch der all­ge­mei­ne Kün­di­gungs­schutz gilt.

Es gibt al­ler­dings auch Aus­nah­me­fäl­le, in denen der Ar­beit­ge­ber keine So­zi­al­aus­wahl durch­füh­ren muss, damit be­triebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen rechts­kräf­tig sind:

  • Eine voll­stän­di­ge Be­triebs­schlie­ßung erfordert die Ent­las­sung aller An­ge­stell­ten. Auf die soziale Situation der einzelnen Mit­ar­bei­ter kann keine Rücksicht genommen werden.
     
  • Wenn eine Ein­zel­stel­le ge­stri­chen werden soll, die mit keiner anderen Position im Un­ter­neh­men ver­gleich­bar ist (weder im Hinblick auf die Hier­ar­chie­ebe­ne noch auf das Auf­ga­ben­ge­biet), fehlt die für eine So­zi­al­aus­wahl not­wen­di­ge Ver­gleichs­grup­pe.

Wenn die Vor­aus­set­zun­gen für eine So­zi­al­aus­wahl in einem Un­ter­neh­men erfüllt sind, muss ein Ar­beit­ge­ber diese auch durch­füh­ren. Nur dann gelten die aus­ge­spro­che­nen Kün­di­gun­gen als sozial ge­recht­fer­tigt und sind damit auch rechts­kräf­tig. Bei un­ter­blie­be­ner oder feh­ler­haf­ter So­zi­al­aus­wahl ist die Kündigung ent­spre­chend § 1 Abs.3 des KschG rechtlich unwirksam und damit vor Gericht an­fecht­bar.

Wie wird die So­zi­al­aus­wahl durch­ge­führt?

Fehler bei der So­zi­al­aus­wahl können fol­gen­reich sein: Im äußersten Fall drohen Prozesse vor dem Ar­beits­ge­richt, in deren Verlauf alle aus­ge­spro­che­nen Kün­di­gun­gen als unwirksam erklärt werden, oder Ab­fin­dungs­zah­lun­gen an die ge­kün­dig­ten Mit­ar­bei­ter. Um das möglichst von vorn­her­ein aus­zu­schlie­ßen, muss die So­zi­al­aus­wahl ge­wis­sen­haft vor­be­rei­tet werden.

Die größte Auf­merk­sam­keit erfordert die Zu­sam­men­stel­lung des Per­so­nen­krei­ses, der für die Kündigung in Frage kommt. Hier geht man am besten nach den folgenden Schritten vor:

  1. Zunächst werden alle Ar­beit­neh­mer erfasst, die aufgrund ähnlicher Tä­tig­kei­ten ver­gleich­bar und prin­zi­pi­ell mit­ein­an­der aus­tausch­bar sind. Das setzt voraus, dass sie sich auf derselben Ebene der Un­ter­neh­mens­hier­ar­chie befinden. Man spricht dann auch von ho­ri­zon­ta­ler Ver­gleich­bar­keit. Falls es die Un­ter­neh­mens­struk­tur erfordert, können in diesem Schritt auch mehrere Ver­gleichs­grup­pen gebildet werden.
     
  2. Die vom Gesetz vor­ge­schrie­be­nen sozialen Kriterien (Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit, Alter, Un­ter­halts­pflich­ten und Schwer­be­hin­de­rung) werden nun so auf die Gruppe an­ge­wen­det, dass alle Ar­beit­neh­mer ent­spre­chend ihrer Schutz­be­dürf­tig­keit in eine Rei­hen­fol­ge gebracht werden (wie das genau geschieht, erläutern wir unten). Es ist wichtig zu wissen, dass nur die im Ge­set­zes­text genannten Kriterien be­rück­sich­tigt werden dürfen. Eigene Kriterien auf­zu­stel­len macht die So­zi­al­aus­wahl feh­ler­haft und die auf ihr ba­sie­ren­den Kün­di­gun­gen rechtlich unwirksam.
     
  3. Im letzten Schritt muss geprüft werden, ob einige der auf­ge­führ­ten Mit­ar­bei­ter eventuell aus der So­zi­al­aus­wahl her­aus­fal­len, weil sie von be­son­de­rer Bedeutung für das Un­ter­neh­men sind. Ent­spre­chend § 1 Abs. 3 Satz 2 des KSchG trifft das dann zu, wenn sie aufgrund ihrer Kennt­nis­se, Fä­hig­kei­ten und Leis­tun­gen wichtig für den Fort­be­stand des Un­ter­neh­mens sind. Auch der Erhalt einer aus­ge­gli­che­nen Per­so­nal­struk­tur kann als Grund angeführt werden. In beiden Fällen muss der Ar­beit­ge­ber diese Ausnahmen begründen bzw. nach­wei­sen können.

Ge­wich­tung der sozialen Kriterien mit einem Punk­te­sys­tem

Sieht man sich die dar­ge­stell­ten Schritte an, bleibt die Frage offen, wie die Anordnung der Ar­beit­neh­mer nach den sozialen Kriterien in der Praxis umgesetzt werden soll. Im Ge­set­zes­text finden sich dazu keine An­halts­punk­te. In­zwi­schen ist es üblich, die Kriterien der So­zi­al­aus­wahl in ein Punk­te­sys­tem um­zu­rech­nen. Dabei werden für jede Einheit (z. B. pro Be­schäf­ti­gungs- oder Le­bens­jahr) fest­ge­leg­te Punk­te­wer­te vergeben, die am Ende für alle Kriterien addiert werden. So ergibt sich für alle An­ge­stell­ten ein eigener Zah­len­wert, mit dem sie sich innerhalb ihrer Ver­gleichs­grup­pe in eine Ordnung bringen lassen.

Hinweis

Wenn es im Un­ter­neh­men einen Be­triebs­rat gibt, muss dieser nicht nur über die geplanten Kün­di­gun­gen in­for­miert werden, sondern hat auch bei der Er­ar­bei­tung des Be­wer­tungs­sche­mas für die einzelnen Kriterien ein Mit­be­stim­mungs­recht. Um Miss­ver­ständ­nis­se und Strei­tig­kei­ten zu vermeiden, ist es deshalb emp­feh­lens­wert, die So­zi­al­aus­wahl von Anfang an in Zu­sam­men­ar­beit mit dem Be­triebs­rat vor­zu­be­rei­ten und durch­zu­füh­ren. Im besten Fall besteht bereits eine Be­triebs­ver­ein­ba­rung, in der sowohl die sozialen Aus­wahl­kri­te­ri­en als auch deren Wertung ent­spre­chend fest­ge­legt ist.

Gibt es weder Ta­rif­ver­trä­ge noch Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen, in denen die Rah­men­be­din­gun­gen für eine So­zi­al­aus­wahl fest­ge­legt sind, bleibt es im Prinzip dem Ar­beit­ge­ber über­las­sen, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet. Die meisten greifen dann auf das vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ak­zep­tier­te Punk­te­aus­wahl­sche­ma zurück, das die folgende Ver­tei­lung vorsieht:

Be­schäf­ti­gungs­dau­er Bis zu 10 Jahre: 1 Punkt pro JahrAb dem 11. Jahr: 2 Punkte für jedes weitere Jahr(die Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit wird nur bis zum Ende des 55. Le­bens­jahrs be­rück­sich­tigt)
Le­bens­al­ter 1 Punkt pro Le­bens­jahr(das Alter wird maximal bis zum 55. Le­bens­jahr be­rück­sich­tigt)
Un­ter­halts­pflich­ten 4 Punkte pro un­ter­halts­be­rech­tig­tem Kind8 Punkte für Ver­hei­ra­te­te
Schwer­be­hin­de­rung 5 Punkte bei bis zu 50 % Er­werbs­min­de­rung­Bei mehr als 50 % Er­werbs­min­de­rung je 1 Punkt für 10 %

Re­chen­bei­spiel:

Die Be­schäf­tig­te A ist eine 34-jährige al­lein­ste­hen­de Mutter von zwei Kindern und seit 5 Jahren im Un­ter­neh­men be­schäf­tigt. Für sie ergibt sich ein Punk­te­wert von 47 (34 Punkte für das Le­bens­al­ter + 5 Punkte für die Be­schäf­ti­gungs­dau­er + 8 Punkte für den Unterhalt zweier Kinder). Im Vergleich dazu kommt der Be­schäf­tig­te B, ihr 39-jähriger ver­hei­ra­te­ter, aber kin­der­lo­ser Kollege, der seit 12 Jahren für das Un­ter­neh­men arbeitet, auf insgesamt 61 Punkte (39 + 14 + 8).

Probleme der So­zi­al­aus­wahl mit einem Punk­te­sys­tem

Am vor­an­ge­hen­den Re­chen­bei­spiel lässt sich ein Problem erkennen, das auftritt, wenn bei der So­zi­al­aus­wahl nur die Punkte be­rück­sich­tigt werden. Diese würden nämlich ergeben, dass der Be­schäf­tig­te B sozial schutz­be­dürf­ti­ger ist als die Be­schäf­tig­te A. In der Realität des Ar­beits­mark­tes ist es jedoch für A we­sent­lich schwerer, als al­lein­er­zie­hen­de Mutter von zwei Kindern einen neuen Ar­beits­platz zu finden, als für B. Zudem könnte es sein, dass die Ehefrau von B einen gut bezahlten Job hat, sodass die fi­nan­zi­el­le Belastung für den Haushalt beim vor­über­ge­hen­den Ausfall seines Ein­kom­mens deutlich geringer wäre als für den Haushalt der Be­schäf­tig­ten A.

Aus diesem Grund wurde in mehreren BAG-Urteilen spe­zi­fi­ziert, dass bei der So­zi­al­aus­wahl mit einem Punk­te­sys­tem nur ein erster Eindruck der So­zi­al­struk­tur gewonnen werden sollte. Bevor dann eine be­triebs­be­ding­te Kündigung aus­ge­spro­chen wird, muss in­di­vi­du­ell geprüft werden, ob die Le­bens­um­stän­de des An­ge­stell­ten aus­rei­chend be­rück­sich­tigt wurden.

Ein weiteres Problem kann sich daraus ergeben, dass Le­bens­al­ter und Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit bei der Punk­te­ver­tei­lung in unserem Beispiel stark ins Gewicht fallen. In einem Un­ter­neh­men mit zuvor sehr aus­ge­wo­ge­ner Per­so­nal­struk­tur könnte das zum Ergebnis haben, dass viele junge, ledige Mit­ar­bei­ter das Un­ter­neh­men verlassen müssen. Wenn dadurch das Durch­schnitts­al­ter der gesamten Be­leg­schaft erheblich ansteigt und für die Zukunft wichtige Nach­wuchs­kräf­te wegfallen, liegt das al­ler­dings nicht im Interesse des Un­ter­neh­mens.

Auch für diesen Fall erlaubt das BAG, dass die So­zi­al­aus­wahl an die Ge­ge­ben­hei­ten im Un­ter­neh­men angepasst wird. Eine an­er­kann­te Lösung wäre die Bildung von Al­ters­grup­pen, in denen z. B. die Be­schäf­tig­ten im Alter von 21 bis 30, von 31 bis 45 und ab 46 Jahren zu­sam­men­ge­fasst werden. Die So­zi­al­aus­wahl findet dann jeweils innerhalb der Gruppe statt. Der Vorwurf der Al­ters­dis­kri­mi­nie­rung ent­spre­chend des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) wird vom BAG nicht anerkannt, wenn die Bildung von Al­ters­grup­pen eindeutig im be­trieb­li­chen Interesse liegt, wie es im § 1 Abs. 3 des KSchG definiert ist.

Fazit: Un­ter­neh­mens­spe­zi­fi­sche Lösungen finden

Die So­zi­al­aus­wahl vor Kün­di­gun­gen bietet eine be­acht­li­che Menge an Feh­ler­quel­len und Stol­per­stei­nen, da viele der Fragen und Probleme weder mit den Re­ge­lun­gen des KSchG noch mit den aktuell vor­lie­gen­den BAG-Urteilen eindeutig geklärt werden können. Gleich­zei­tig können Fehler bei der So­zi­al­aus­wahl schwer­wie­gen­de Folgen für ein ohnehin ge­schwäch­tes Un­ter­neh­men haben.

Gibt es keinen Ta­rif­ver­trag, der die Be­din­gun­gen einer So­zi­al­aus­wahl für die jeweilige Branche festlegt, empfiehlt es sich, diese Kriterien in einer Be­triebs­ver­ein­ba­rung selbst zu er­ar­bei­ten, um im Ernstfall schnell hand­lungs­fä­hig zu sein.

Eine weitere Mög­lich­keit besteht darin, vom Gesetz ab­wei­chen­de Be­stim­mun­gen zur Kündigung in den Ar­beits­ver­trä­gen der Mit­ar­bei­ter fest­zu­hal­ten oder den nötigen Stel­len­ab­bau mit in­di­vi­du­el­len Auf­he­bungs­ver­trä­gen um­zu­set­zen. Hier ist al­ler­dings ebenfalls große Vorsicht geboten: Ein Ar­beits­ver­trag, der den Ar­beit­neh­mer schlech­ter stellt, als es die Ge­setz­ge­bung vorsieht, ist an­fecht­bar, denn im Zwei­fels­fall gilt immer die für den Ar­beit­neh­mer güns­tigs­te Regelung.

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