Sie führen ein Un­ter­neh­men, das seine Einnahmen ganz oder teilweise aus Bar­ge­schäf­ten generiert? Dann sind die dabei an­fal­len­den Kas­sen­da­ten ein Teil der Grundlage für die Be­steue­rung Ihres Un­ter­neh­mens. Ent­spre­chend sorg­fäl­tig müssen Sie Ge­schäfts­vor­fäl­le do­ku­men­tie­ren, um den An­for­de­run­gen des Fi­nanz­amts gerecht zu werden. Un­ter­neh­mer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit täglich eine Vielzahl an Bar­ein­nah­men und -ausgaben verbuchen, setzen daher in der Regel auf elek­tro­ni­sche Kas­sen­sys­te­me. Diese …

  • … er­mög­li­chen ein über­sicht­li­ches, sorg­fäl­ti­ges Be­richt­we­sen,
  • er­leich­tern die Zu­sam­men­ar­beit mit der Fi­nanz­be­hör­de,
  • schützen vor Diebstahl (ins­be­son­de­re durch das eigene Personal) und
  • bieten Schnitt­stel­len zu pro­fes­sio­nel­len Wa­ren­wirt­schafts­sys­te­men.

Als der Buch­füh­rung vor­ge­la­ger­te Systeme un­ter­lie­gen Kassen prin­zi­pi­ell denselben Auf­zeich­nungs- und Auf­be­wah­rungs­pflich­ten wie alle anderen Buch­füh­rungs­un­ter­la­gen. Welche Kas­sen­ty­pen sich un­ter­schei­den lassen und was Sie beim Einsatz dieser Systeme beachten müssen, erfahren Sie im Folgenden.

Buch­füh­rungs­pflicht für Kas­sen­vor­gän­ge

In Deutsch­land sind Un­ter­neh­mer mit einem Jah­res­um­satz von mehr als 600.000 Euro oder einem Jah­res­ge­winn von mehr 60.000 Euro dazu ver­pflich­tet, Bücher und Auf­zeich­nun­gen gemäß §§ 140 bis 148 der Ab­ga­ben­ord­nung (AO) und § 238 ff. des Han­dels­ge­setz­buchs (HGB) zu führen. Diese sind gemäß § 146 Abs. 1 S. 2 AO ( ebenfalls dazu ver­pflich­tet, ein ord­nungs­ge­mä­ßes Kas­sen­buch zu führen, in dem sie die täglichen Kas­sen­ein­nah­men und -ausgaben einzeln, voll­stän­dig, richtig, zeit­ge­recht und geordnet erfassen und sowohl den korrekten Kas­sen­an­fangs- als auch Kas­sen­end­be­stand do­ku­men­tie­ren. Man spricht in diesem Zu­sam­men­hang von der Führung eines Kas­sen­buchs.

Un­ter­neh­mer hingegen, die nicht buch­füh­rungs­pflich­tig sind und ihren Gewinn zur Steu­er­be­mes­sung gemäß § 4 Abs. 3 EstG mithilfe einer Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) ermitteln, sind nicht zur Kas­sen­buch­füh­rung ver­pflich­tet. Er­for­der­lich sind lediglich Auf­zeich­nun­gen, die zur Steu­er­be­mes­sung gemäß § 22 Um­satz­steu­er­ge­setz (UStG) dienen und bei denen alle Einnahmen einzeln und nach Steu­er­sät­zen getrennt erfasst werden. Dies jedoch muss nicht zwangs­läu­fig in Form eines Kas­sen­buchs erfolgen. Gemäß § 146 Abs. 5 S. 1 AO ist eine geordnete Ablage von Belegen aus­rei­chend. In vielen Fällen ist es aber ratsam, frei­wil­lig ein Kas­sen­buch zu führen, um so bei einer Prüfung even­tu­el­le Nach­schät­zun­gen zu vermeiden.

Fazit

Buch­füh­rungs­pflich­ti­ge Un­ter­neh­mer sind zur Führung eines Kas­sen­buchs ver­pflich­tet, in dem alle Kas­sen­ein­nah­men und -ausgaben nach den Grund­sät­zen der ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung korrekt ver­zeich­net sind.

Beachten Sie: Ent­schei­det sich ein EÜR-Ermittler auf frei­wil­li­ger Basis zur Führung eines Kas­sen­buchs, un­ter­lie­gen diese Auf­zeich­nun­gen in vollem Umfang den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten zur ord­nungs­ge­mä­ßen Kas­sen­buch­füh­rung. Welche An­for­de­run­gen das Finanzamt an elek­tro­ni­sche Kas­sen­sys­te­me stellt, hängt unter anderem auch davon ab, welche Art von Kasse im Un­ter­neh­men ein­ge­setzt wird. Die recht­li­che Grundlage bilden die Vor­schrif­ten der Ab­ga­ben­ord­nung (ins­be­son­de­re §§ 145 bis 147 AO). Darüber hinaus sind folgende Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finanzen (BMF) zu beachten:

Kas­sen­ty­pen im Überblick

Während der Ge­setz­ge­ber in Ös­ter­reich im Jahr 2016 die all­ge­mei­ne Re­gis­trier­kas­sen­pflicht ein­ge­führt hat, haben deutsche Un­ter­neh­mer nach aktueller Rechts­la­ge nach wie vor die Wahl, ob sie Bar­ein­nah­men und -ausgaben mithilfe eines elek­tro­ni­schen Kas­sen­sys­tems erfassen oder auf eine so­ge­nann­te „offene La­den­kas­se“ setzen. Je nachdem, welcher Kassentyp zum Einsatz kommt, gilt es jedoch, spezielle steu­er­recht­li­che Vor­schrif­ten zu beachten.

Offene La­den­kas­se

Bei der offenen La­den­kas­se handelt es sich um eine Barkasse, die ohne tech­ni­sche Un­ter­stüt­zung geführt wird. Beispiele für Kassen dieser Art sind:

  • Schub­la­den in der La­den­the­ke
  • Geld­kas­set­ten
  • Kellner-Porte­mon­naies

Da bei der offenen La­den­kas­se keine Da­ten­auf­zeich­nung statt­fin­det, ist mit ihr eine ord­nungs­ge­mä­ße Kas­sen­füh­rung – im Vergleich zur Auf­zeich­nung mithilfe elek­tro­ni­scher Kas­sen­sys­te­me – mit relativ hohem Aufwand verbunden.

Prin­zi­pi­ell sind alle Ge­schäfts­vor­fäl­le einzeln, voll­stän­dig, richtig, zeit­ge­recht, geordnet und mit aus­rei­chen­der Be­zeich­nung zu erfassen (Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht):

  • Datum, Be­leg­num­mer
  • Inhalt des Geschäfts   
  • Name, Fima und Adresse des Ge­schäfts­part­ners
  • Betrag
  • aktueller Kas­sen­stand

Die Auf­zeich­nung der Kas­sen­vor­gän­ge muss in chro­no­lo­gi­scher Rei­hen­fol­ge, fort­lau­fend num­me­riert und nach Steu­er­satz getrennt (7 % oder 19 % Um­satz­steu­er, sofern nicht Klein­un­ter­neh­mer gemäß § 19 UstG) erfolgen. Die Buch­füh­rung gilt als ord­nungs­mä­ßig, wenn sie einem sach­ver­stän­di­gen Dritten innerhalb einer an­ge­mes­se­nen Zeit­span­ne einen Überblick über die auf­ge­zeich­ne­ten Ge­schäfts­vor­fäl­le und die Lage des Un­ter­neh­mens ver­mit­telt (§ 145 AO).

Eine Befreiung von der Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht von Einnahmen sieht der Ge­setz­ge­ber bei Un­zu­mut­bar­keit vor – bei­spiels­wei­se, wenn Waren von geringem Wert re­gel­mä­ßig an eine un­be­stimm­te Anzahl nicht bekannter und nicht fest­stell­ba­re­rer Personen verkauft werden (§ 146 Abs. 1 AO).

Un­ter­neh­mer, die eine offene La­den­kas­se führen, müssen die Ta­ges­ein­nah­men nach Ge­schäfts­schluss in einem fort­lau­fend geführten, num­me­rier­ten Kas­sen­be­richt ausweisen. Dieser ist so zu führen, dass der im Bericht ver­zeich­ne­te Soll-Bestand jederzeit mit dem Ist-Bestand der Kasse ab­ge­gli­chen werden kann. Man spricht hier von einer Kas­sen­sturz­fä­hig­keit, die im Übrigen für alle ord­nungs­ge­mäß geführten Kassen möglich sein muss.  

Die Höhe der Ta­ges­ein­nah­men sollten außerdem im Rahmen des Kas­sen­be­richts nach folgendem Muster retrograd (rückwärts) er­mit­tel­bar sein:

Hinweis

Im kauf­män­ni­schen Bereich wird statt des Mi­nus­zei­chens (-) die Zei­chen­fol­ge ./. (sprich: „abzüglich“) benutzt.

Kas­sen­aus­ga­ben, Geld­tran­site sowie Pri­vat­ent­nah­men und Pri­vat­ein­la­gen müssen per Beleg nach­ge­wie­sen werden. Sofern keine Fremd­be­le­ge vorliegen (z. B. bei Pri­vat­ent­nah­men und Pri­vat­ein­la­gen), sind Ei­gen­be­le­ge zu erstellen und mit Angabe des Datums zu un­ter­zeich­nen.

Hinweis

Gemäß GoBD Kapitel 4. (Be­leg­we­sen) gilt: „Jeder Ge­schäfts­vor­fall ist ur­schrift­lich bzw. als Kopie der Urschrift zu belegen. Ist kein Fremd­be­leg vorhanden, muss ein Ei­gen­be­leg erstellt werden“.

Ob das Ta­ges­er­geb­nis korrekt ermittelt wurde, lässt sich durch eine Ge­gen­pro­be fest­stel­len. Dabei sollte der er­rech­ne­te Ist-Bestand mit dem Ist-Bestand laut Aus­zäh­lung über­ein­stim­men.

Die Kas­sen­be­rich­te sind Teil des Kas­sen­buchs und müssen un­ter­zeich­net und mit Datum und Uhrzeit (nach Ge­schäfts­schluss wohl­ge­merkt!) versehen werden. Ein so­ge­nann­tes „Zähl­pro­to­koll“, in dem die genaue Stückzahl der vor­han­de­nen Geld­schei­ne und Münzen auf­ge­lis­tet wird, ist für die ord­nungs­mä­ßi­ge Führung einer offenen La­den­kas­se nicht er­for­der­lich. Dies stellte der Bun­des­fi­nanz­hof mit einem Beschluss vom 16. Dezember 2016 endgültig klar (BFH, Beschluss v. 16.12.2016, X B 41/16). Beachten Sie: Mit her­kömm­li­cher Bü­ro­soft­ware (z. B. Excel) erstellte Kas­sen­be­rich­te sind nicht ma­ni­pu­la­ti­ons­si­cher. Eine Buch­füh­rungs­soft­ware gilt nur dann als ord­nungs­ge­mäß, wenn nach­träg­li­che Än­de­run­gen nicht möglich sind oder vom Programm au­to­ma­tisch mit einem Vermerk versehen werden (§ 146a AO) .

Tipp

Auch wenn die offene La­den­kas­se in Deutsch­land prin­zi­pi­ell zulässig ist, er­leich­tert die Nutzung eines elek­tro­ni­schen Kas­sen­sys­tems  die ord­nungs­ge­mä­ße Kassen- und Buch­füh­rung erheblich.

Elek­tro­ni­sche Kas­sen­sys­te­me

Bei elek­tro­ni­schen Kas­sen­sys­te­men handelt es sich um spe­zia­li­sier­te Auf­zeich­nungs­ge­rä­te, die Bar­geld­ein­nah­men bzw. -ausgaben erfassen und Belege ausgeben. Hin­sicht­lich Aufbau und Funk­ti­ons­wei­se lassen sich zwei Arten elek­tro­ni­scher Kas­sen­sys­te­me un­ter­schei­den: Re­gis­trier­kas­sen mit Druck­lauf­wer­ken und PC-Kassen.

  • Re­gis­trier­kas­sen mit Druck­lauf­wer­ken: Klas­si­sche Re­gis­trier­kas­sen verfügen über ein oder zwei Druck­lauf­wer­ke. Zu un­ter­schei­den sind me­cha­ni­sche und einfache, elek­tro­ni­sche Re­gis­trier­kas­sen.
    • Me­cha­nisch druckende Kassen: Me­cha­ni­sche Re­gis­trier­kas­sen arbeiten in der Regel mit zwei Druck­lauf­wer­ken und geben neben einem Pa­pier­be­leg für den Kunden auf dem zweiten Laufwerk ein fort­lau­fen­des Pa­pier­jour­nal aus, auf dem sämtliche Eingaben für die Kas­sen­buch­füh­rung pro­to­kol­liert werden. Die Auf­zeich­nung der Kas­sen­da­ten erfolgt ohne elek­tro­ni­sche Un­ter­stüt­zung.
    • Einfache elek­tro­ni­sche Re­gis­trier­kas­sen: Einfache elek­tro­ni­sche Re­gis­trier­kas­sen verfügen in der Regel nur über ein Druck­lauf­werk. Dieses dient während des Ge­schäfts­be­triebs der Er­stel­lung des Kun­den­be­legs. Die Er­stel­lung des Journals erfolgt auf einem elek­tro­ni­schen Spei­cher­me­di­um. Nach Ge­schäfts­schluss lassen sich die auf­ge­zeich­ne­ten Kas­sen­da­ten über einen Ta­ges­end­sum­men­bon (der so­ge­nann­te Z-Bon) ausgeben. Üb­li­cher­wei­se werden die in der Re­gis­trier­kas­se ge­spei­cher­ten Auf­zeich­nun­gen dadurch gelöscht.
  • PC-Kassen und com­pu­ter­ge­stütz­te Kas­sen­sys­te­me: Im Vergleich zu einfachen elek­tro­ni­schen Re­gis­trier­kas­sen bieten PC-Kassen ein größeres Funk­ti­ons­spek­trum in Bezug auf Da­ten­er­fas­sung und -spei­che­rung. Die Bedienung moderner PC-Kassen gestaltet sich durch Wa­ren­scan­ner und Touch­screens deutlich kom­for­ta­bler. Mitunter kommen Kas­sen­sys­te­me dieser Art ganz ohne Kassierer aus (Self-Checkout). Ein großer Vorteil gegenüber einfachen elek­tro­ni­schen Re­gis­trier­kas­sen ist zudem die mögliche Wei­ter­ver­ar­bei­tung der auf­ge­zeich­ne­ten Kas­sen­da­ten durch Wa­ren­wirt­schafts- oder Buch­hal­tungs­sys­te­me. Hier sind bei pro­prie­tä­ren Kas­sen­sys­te­men even­tu­el­le Ein­schrän­kun­gen auf bestimmte Software-Produkte zu beachten. Com­pu­ter­ba­sier­te Kassen stehen als offene und ge­schlos­se­ne Kas­sen­sys­te­me zur Verfügung.
    • Offene Systeme: Die klas­si­sche PC-Kasse ist ein offenes System, bei dem Hard- und Software grund­sätz­lich getrennt von­ein­an­der bezogen werden können. In der Regel ist die Kas­sen­soft­ware (Stan­dard­lö­sung oder In­di­vi­du­al­soft­ware) zu einem han­dels­üb­li­chen Be­triebs­sys­tem wie Windows oder Linux kom­pa­ti­bel.
    • Ge­schlos­se­ne Systeme: Bei ge­schlos­se­ne Kas­sen­sys­te­me werden Hard- und Software-Kom­po­nen­ten als pro­prie­tä­re Produkte vom selben Her­stel­ler angeboten. Un­ter­neh­mer gehen damit eine gewisse Ab­hän­gig­keit ein, pro­fi­tie­ren in der Regel jedoch von einer höheren Ausfall- und Da­ten­si­cher­heit.

Die ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen an elek­tro­ni­sche Kas­sen­sys­te­me sowie Auf­be­wah­rungs­mo­da­li­tä­ten bei der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung von Kas­sen­da­ten hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finanzen mit BMF-Schreiben vom 26. November 2010 kon­kre­ti­siert. Dieses betrifft neben Re­gis­trier­kas­sen auch Waagen mit Re­gis­trier­kas­sen­funk­ti­on, Taxameter und Weg­stre­cken­zäh­ler. Geräte die den folgenden Be­stim­mun­gen nicht gerecht werden oder sich nicht ent­spre­chend aufrüsten lassen, dürfen mit Ablauf der Über­gangs­frist vom 31. Dezember 2016 ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr zum Einsatz kommen. Zu beachten sind folgende Vorgaben:

  • Auf­be­wah­rungs­pflicht: Grund­sätz­li­che haben Un­ter­neh­mer alle steu­er­lich re­le­van­ten Ein­zel­da­ten inklusive der mit dem elek­tro­ni­schen Kas­sen­sys­tem erzeugten Rech­nun­gen im Sinne des § 14 UStG un­ver­än­der­bar und voll­stän­dig auf­zu­be­wah­ren. Eine Auf­be­wah­rungs­pflicht gemäß § 147 Abs. 1 AO gilt für folgende Un­ter­la­gen:
    • Bücher und Auf­zeich­nun­gen, Inventare, Jah­res­ab­schlüs­se, La­ge­be­rich­te, die Er­öff­nungs­bi­lanz sowie die zu ihrem Ver­ständ­nis er­for­der­li­chen Ar­beits­an­wei­sun­gen und sonstigen Or­ga­ni­sa­ti­ons­un­ter­la­gen,
    • emp­fan­ge­ne Handels- oder Ge­schäfts­brie­fe,
    • Wie­der­ga­ben der ab­ge­sand­ten Handels- oder Ge­schäfts­brie­fe,
    • Bu­chungs­be­le­ge,
    • Un­ter­la­gen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union sowie
    • alle sonstigen Un­ter­la­gen, die für die Be­steue­rung von Bedeutung sind
  • Auf­be­wah­rungs­frist: Sofern Ge­schäfts­un­ter­la­gen im Sinne des § 147 Abs. 1 mit einem Da­ten­ver­ar­bei­tungs­sys­tem erstellt wurden, sind diese während einer Auf­be­wah­rungs­frist von 10 Jahren jederzeit verfügbar, un­ver­züg­lich lesbar und ma­schi­nell aus­wert­bar auf­zu­be­wah­ren.
  • Un­ver­än­der­bar­keit: Um eine ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung si­cher­zu­stel­len, müssen alle Kas­sen­vor­gän­ge ma­ni­pu­la­ti­ons­si­cher erfasst werden. Dies setzt voraus, dass nach­träg­li­che Än­de­run­gen an den Auf­zeich­nun­gen des elek­tro­ni­schen Kas­sen­sys­tems aus­ge­schlos­sen sind oder au­to­ma­tisch mit einem Än­de­rungs­hin­weis versehen werde. Dabei müssen alle Än­de­run­gen unter Bei­be­hal­tung der Ori­gi­nal­da­ten nach­voll­zieh­bar bleiben.
  • Ver­fah­rens­do­ku­men­ta­ti­on: Gemäß dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010 umfassen die steu­er­li­chen An­for­de­run­gen bei Einsatz von Re­gis­trier­kas­sen eine Ver­fah­rens­do­ku­men­ta­ti­on, die eine Be­schrei­bung der ein­ge­setz­ten Kas­sen­sys­te­me in Form von Be­die­nungs- und Pro­gram­mier­an­lei­tun­gen be­inhal­tet.

Beachten Sie:  Eine Ver­dich­tung der elek­tro­nisch erfassten Kas­sen­da­ten oder die aus­schließ­li­che Spei­che­rung der Rech­nungs­end­sum­men stellt gemäß dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010 einen Verstoß gegen die ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung dar. Da alle erfassten Kas­sen­vor­gän­ge in einem ma­schi­nell aus­wert­ba­ren Da­ten­for­mat ge­spei­chert werden müssen, ist es nicht gestattet, auf­be­wah­rungs­pflich­ti­ge Un­ter­la­gen aus­schließ­lich in aus­ge­druck­ter Form zu ar­chi­vie­ren. Un­ter­neh­mer, deren Re­gis­trier­kas­sen bau­be­dingt nicht den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ent­spre­chen und die lediglich die Z-Bons auf­be­wah­ren, werden den An­for­de­run­gen des Fi­nanz­amts seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr gerecht.

Gesetz zum Schutz vor Ma­ni­pu­la­tio­nen an digitalen Grund­auf­zeich­nun­gen

Um den Spielraum für Steu­er­hin­ter­zie­hung im Rahmen von Bar­ge­schäf­ten ein­zu­en­gen, hat der Ge­setz­ge­ber die steu­er­li­chen An­for­de­run­gen an Re­gis­trier­kas­sen Ende 2016 deutlich ver­schärft. Nutzer elek­tro­ni­scher Kas­sen­sys­te­me müsse mit In­kraft­tre­ten des Gesetzes zum Schutz vor Ma­ni­pu­la­tio­nen an digitalen Grund­auf­zeich­nun­gen vom 22. Dezember 2016 folgende Vorgaben beachten, um die Ord­nungs­mä­ßig­keit ihrer Buch­füh­rung si­cher­zu­stel­len.

Zer­ti­fi­zier­te Si­cher­heits­ein­rich­tung

Um die Un­ver­än­der­bar­keit von Kas­sen­da­ten si­cher­zu­stel­len, müssen alle elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­ge­rä­te, mit denen Kas­sen­da­ten erfasst werden, gemäß dem Gesetz zum Schutz vor Ma­ni­pu­la­tio­nen an digitalen Grund­auf­zeich­nun­gen ab dem 1. Januar 2020 über eine zer­ti­fi­zier­te Si­cher­heits­funk­ti­on verfügen. Diese umfasst drei Be­stand­tei­le:

  • Si­cher­heits­mo­dul: Das Si­cher­heits­mo­dul ge­währ­leis­tet die Ma­ni­pu­la­ti­ons­si­cher­heit elek­tro­ni­scher Kas­sen­sys­te­me.
  • Spei­cher­me­di­um: Mithilfe des Spei­cher­me­di­ums werden Daten für die Dauer der ge­setz­li­chen Auf­be­wah­rungs­frist schnell aus­wert­bar erfass.
  • Digitale Schnitt­stel­le: Zu Prüf­zwe­cken er­mög­licht eine digitale Schnitt­stel­le eine rei­bungs­lo­se Über­tra­gung der Kas­sen­da­ten an die Fi­nanz­be­hör­de.

Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht

Das Gesetz zum Schutz vor Ma­ni­pu­la­tio­nen an digitalen Grund­auf­zeich­nun­gen be­inhal­tet auch eine Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht für steu­er­recht­lich relevante Kas­sen­auf­zeich­nun­gen, die den Vor­schrif­ten gemäß § 146 AO ent­spricht. Unter Ein­zel­auf­zeich­nung versteht der Ge­setz­ge­ber, dass alle Auf­zeich­nun­gen, die mithilfe eines elek­tro­ni­schen Da­ten­ver­ar­bei­tungs­sys­tems erfasst werden, einzeln, voll­stän­dig, richtig, zeit­ge­recht und geordnet vor­zu­neh­men sind. Die zu do­ku­men­tie­ren­den Daten umfassen: Datum, Uhrzeit, Bediener/Verkäufer, Ar­ti­kel­be­zeich­nung, Stückzahl und Ein­zel­preis sowie Ge­samt­preis. Von der Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht besteht – sofern Un­zu­mut­bar­keit vorliegt – eine Ausnahme für Un­ter­neh­men, bei denen der Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Bar­zah­lung üblich ist. Die Pflicht zur Ein­zel­auf­zeich­nung gilt seit dem 29. Dezember 2016 (Tag nach Ver­kün­dung des Gesetzes im Bun­des­ge­setz­blatt).

Be­legaus­ga­be­pflicht

Ab dem 1. Januar 2020 sieht der Ge­setz­ge­ber bei elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­te­men eine all­ge­mei­ne Be­leg­pflicht vor. Un­ter­neh­mer, die ein elek­tro­ni­sches Kas­sen­sys­tem einsetzen, sind demnach ver­pflich­tet, der am je­wei­li­gen Ge­schäfts­vor­fall be­tei­lig­ten Person einen Beleg zur Verfügung zu stellen. Diese hingegen ist nicht ver­pflich­tet, den Beleg mit­zu­neh­men. Eine Befreiung von der Be­legaus­ga­be­pflicht für elek­tro­ni­sche Kas­sen­sys­te­me kann vom Finanzamt in Ein­zel­fäl­len oder für ganze Be­rufs­grup­pen bzw. Ge­schäfts­fel­der erteilt werden ( § 148 AO).

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