Wenn Sie eine feh­ler­haf­te Rechnung aus­stel­len, muss diese nach­träg­lich kor­ri­giert werden. Denn nicht nur der Kunde wünscht eine ord­nungs­ge­mä­ße und korrekte Rechnung, sondern auch das Finanzamt verlangt zur Ge­währ­leis­tung des Vor­steu­er­ab­zugs feh­ler­freie Rech­nun­gen. Doch wann spricht man von einer Rech­nungs­kor­rek­tur, einer Stor­no­rech­nung oder einer Gut­schrift? Wir erklären Ihnen, wie die einzelnen Begriffe mit­ein­an­der zu­sam­men­hän­gen und was Sie bei der Ver­wen­dung einer Rech­nungs­kor­rek­tur-Vorlage beachten sollten.

Mit Rech­nungs­pro­gram­me lassen sich nicht nur neue Rech­nun­gen, sondern auch Rech­nungs­kor­rek­tu­ren, Storno- oder Kor­rek­tur­rech­nun­gen ganz einfach mit wenigen Klicks erstellen.

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Rech­nungs­kor­rek­tur ist nicht gleich Gut­schrift

Waren Kunden in der Ver­gan­gen­heit mit einer Lieferung oder Leistung nicht zufrieden oder sendeten nicht ge­wünsch­te oder re­kla­mier­te Waren zurück, so gehörte das Aus­stel­len von Gut­schrif­ten jahrelang zur Un­ter­neh­mens­pra­xis. Doch seit der am 26. Juni 2013 durch den Deutschen Bundestag her­aus­ge­ge­ben Ge­set­zes­än­de­rung bezüglich der Rech­nungs­stel­lung – dem so­ge­nann­ten „Amts­hil­fe­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz“ – herrscht Ver­wir­rung, was das Thema Rech­nungs­kor­rek­tur und Gut­schrift angeht. Denn nunmehr un­ter­schei­det sich der Begriff „Gut­schrift“ im kauf­män­ni­schen Sinne von dem im um­satz­steu­er­li­chen Sinne. Doch was ist der Un­ter­schied zwischen einer kauf­män­ni­schen und um­satz­steu­er­recht­li­chen Gut­schrift?

Kauf­män­ni­sche Gut­schrift Um­satz­steu­er­recht­li­che Gut­schrift
Änderung einer ur­sprüng­li­chen, feh­ler­haf­ten Rechnung durch das leistende Un­ter­neh­men.
Kauf­män­nisch können alle Begriffe genutzt werden, jedoch ist es aus um­satz­steu­er­recht­li­cher Sicht besser, die Begriffe „Rech­nungs­kor­rek­tur“, „Stor­no­rech­nung“ oder „Kor­rek­tur­rech­nung“ zu verwenden, damit der Vor­steu­er­ab­zug nicht gefährdet wird. Als Gut­schrift im um­satz­steu­er­li­chen Sinne wird eine Rechnung be­zeich­net, die vom Leis­tungs­emp­fän­ger aus­ge­stellt wird (§14 (2) 2 Satz 2 UStG).
Beispiele: Rücknahme von Waren; Teil­lie­fe­run­gen an den Kunden; man­gel­haf­te Rechnung durch formale Fehler Beispiele: Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen an Han­dels­ver­tre­ter; Pro­jekt­ar­bei­ten mit Free­lan­cern

Rech­nungs­kor­rek­tur oder Gut­schrift: Die korrekte Be­zeich­nung

Das neue Gesetz hat zu vielen Un­si­cher­hei­ten ins­be­son­de­re von Seiten der Un­ter­neh­mer geführt, die gerade die Umsetzung schwierig fanden. Glück­li­cher­wei­se hat das BMF mit seinem Schreiben vom 25.10.2013 (Az. IVD2 S 7280/12/10002) Klarheit ge­schaf­fen:

Zitat:

 Die im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch be­zeich­ne­te Stor­nie­rung oder Korrektur der ur­sprüng­li­chen Rechnung als Gut­schrift (sog. kauf­män­ni­sche Gut­schrift) ist keine Gut­schrift im um­satz­steu­er­recht­li­chen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gut­schrift” verwendet, obwohl keine Gut­schrift im um­satz­steu­er­recht­li­chen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin um­satz­steu­er­recht­lich un­be­acht­lich. Die Be­zeich­nung als „Gut­schrift“ führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG.

Bei der Ver­wen­dung der korrekten Be­griff­lich­kei­ten handelt es sich lediglich um eine Emp­feh­lung. Eine falsche Rech­nungs­be­zeich­nung allein führe nicht zu einer Ge­fähr­dung des Vor­steu­er­ab­zugs. Dennoch sollten Sie sich bemühen, die neue Regelung ein­zu­hal­ten, um Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden. Das bedeutet: Wenn Sie als Rech­nungs­stel­ler formale Än­de­run­gen an einer ur­sprüng­li­chen Rechnung vornehmen, sollten Sie die Angabe „Gut­schrift“ von nun an vermeiden. Statt­des­sen sollten Sie eine der folgenden um­satz­steu­er­lich korrekten Be­zeich­nun­gen wählen:

  • Rech­nungs­kor­rek­tur
  • Kor­rek­tur­rech­nung
  • Stor­no­rech­nung

Eine Gut­schrift im um­satz­steu­er­recht­li­chen Sinne stellen Sie hingegen nur dann aus, wenn Sie gegenüber dem Leis­tungs­er­brin­ger eine Rechnung zu be­glei­chen haben. Diese Hand­ha­bung ist vor allem zwischen Han­dels­ver­tre­tern und Free­lan­cern üblich. Die Be­son­der­heit: Die um­satz­steu­er­recht­li­che Gut­schrift be­rech­tigt den Auf­trag­ge­ber bzw. Leis­tungs­emp­fän­ger – ähnlich wie bei einer üblichen Rechnung – zum Vor­steu­er­ab­zug.

Fakt

Die Vorsteuer ist im Prinzip nichts anderes als die gezahlte Mehr­wert­steu­er, die Sie an ein Un­ter­neh­men leisten – z. B. mit Ihrem Einkauf von be­triebs­not­wen­di­gen Waren oder Roh­stof­fen. Diesen Betrag dürfen Sie in Ihrer Um­satz­steu­er-Vor­anmel­dung als Vorsteuer zum Abzug bringen (sog. Vor­steu­er­ab­zug), womit sich Ihre Um­satz­steu­er­schuld mindert. Die Ausübung des Vor­steu­er­ab­zugs setzt gemäß § 15 UStG eine feh­ler­freie Rechnung voraus. Hier erfahren Sie mehr zum Thema Vorsteuer.

Wer darf Rech­nungs­kor­rek­tu­ren, Storno- oder Kor­rek­tur­rech­nun­gen aus­stel­len?

Nur der Leis­tungs­er­brin­ger bzw. das leistende Un­ter­neh­men darf Rech­nungs­kor­rek­tu­ren, Storno- oder Kor­rek­tur­rech­nun­gen aus­stel­len. Eine Korrektur durch den Leis­tungs­emp­fän­ger bzw. Kunden ist nicht zulässig und wird vom Finanzamt nicht ak­zep­tiert.

Wie lange ist eine Rech­nungs­kor­rek­tur möglich?

Bei einer Be­triebs­prü­fung oder Um­satz­steu­er-Son­der­prü­fung bilden die Ein­gangs­rech­nun­gen von Un­ter­neh­men meist den Prü­fungs­schwer­punkt. Bei Tausenden von Rech­nun­gen ist es eine Glanz­leis­tung, wenn ein Un­ter­neh­men es feh­ler­frei durch die Be­triebs­prü­fung schafft. In der Praxis sieht es jedoch meist anders aus: In der Regel werden mal kleine, mal grobe Fehler gefunden – in manchen Fällen sogar erst nach mehreren Jahren. Eine rück­wir­ken­de Ab­erken­nung des Vor­steu­er­ab­zugs ist dann oft die Folge. Die Frage vieler Un­ter­neh­mer lautet: Wie lange lassen sich feh­ler­haf­te Rech­nun­gen rück­wir­kend kor­ri­gie­ren, ohne dass Ver­zugs­zin­sen anfallen (der aktuelle Zinssatz beträgt 0,5 Prozent pro Monat). Wie lange Rech­nun­gen nach­träg­lich kor­ri­giert werden dürfen, ist ge­setz­lich nicht fest­ge­schrie­ben. Al­ler­dings hat der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof (EuGH) in der Rechts­sa­che C-518/14 am 15. September 2016 ent­schie­den, dass eine rück­wir­ken­de Rech­nungs­kor­rek­tur ohne an­fal­len­de Zins­zah­lun­gen zulässig ist. Das Urteil ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da es sich im genannten Ein­zel­fall nicht auf feh­ler­haf­te Rech­nun­gen im All­ge­mei­nen bezieht, sondern es um die fehlende Angabe der Steu­er­num­mer und der Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ging. Inwieweit sich dies Urteil auch auf andere Rech­nungs­an­for­de­run­gen über­tra­gen lässt, ist weiterhin klä­rungs­be­dürf­tig.

So einfach schreiben Sie Rech­nungs­kor­rek­tu­ren

Ihr Kunde hat Ihnen Waren zu­rück­ge­schickt? Oder haben Sie in Ihrer Rechnung einen falschen Betrag aus­ge­wie­sen oder andere Pflicht­an­ga­ben vergessen? Schreiben Sie Ihrem Kunden einfach eine Rech­nungs­kor­rek­tur! Doch dazu muss man natürlich die Pflicht­an­ga­ben einer ord­nungs­ge­mä­ßen Rechnung kennen.

Pflicht­an­ga­ben einer ord­nungs­mä­ßi­gen Rechnung

Welche Angaben eine ord­nungs­ge­mä­ße Rechnung enthalten muss, ist in §14 des Um­satz­steu­er­ge­set­zes (UStG) geregelt. Laut diesem dürfen folgende Angaben in Ihrer Rechnung auf keinen Fall fehlen: der voll­stän­di­ge Name und die voll­stän­di­ge Anschrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers und des Leis­tungs­emp­fän­gers   die vom Finanzamt erteilte Steu­er­num­mer oder die vom Bun­des­zen­tral­amt für Steuern (BZSt) erteilte Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (USt-IdNr. bzw. UID) des Rech­nungs­au­stel­lers das Aus­stel­lungs­da­tum der Rechnung (Rech­nungs­da­tum) den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (zu beachten ist auch die Regelung in § 14 (5) 1 UStG zu ver­ein­bar­ten Ent­gel­dern für Leis­tun­gen, die zu einem späteren Zeitpunkt statt­fin­den) eine fort­lau­fen­de Rech­nungs­num­mer, die zur Iden­ti­fi­zie­rung der Rechnung einmalig vergeben wird Menge und Art (han­dels­üb­li­che Be­zeich­nung) der ge­lie­fer­ten Ge­gen­stän­de oder Umfang und Art der ab­zu­re­chen­den Leistung das nach Steu­er­sät­zen und einzelnen Steu­er­be­frei­un­gen auf­ge­schlüs­sel­te Entgelt für die Lieferung oder Leistung sowie der an­zu­wen­den­de Steu­er­satz im Voraus ver­ein­bar­te Ent­gelts­min­de­run­gen (z. B. Rabatte, Boni, Skonti etc.)  im Falle einer um­satz­steu­er­recht­li­chen Gut­schrift die Angabe „Gut­schrift“. Fehlt eine dieser Angaben oder ist sie feh­ler­haft, sollten Sie eine Rech­nungs­kor­rek­tur verfassen. Denn sonst läuft der Rech­nungs­emp­fän­ger Gefahr, gemäß § 14c UStG den Vor­steu­er­ab­zug ein­zu­bü­ßen. Doch kein Grund zur Panik: Wenn sich mal ein Fehler ein­schlei­chen sollte, haben Sie laut § 31 Abs. 5 der Um­satz­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (UStDV) die Mög­lich­keit, den Fehler nach­träg­lich zu kor­ri­gie­ren:

Zitat

„Eine Rechnung kann be­rich­tigt werden, wenn

a)      sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder
b)      Angaben in der Rechnung un­zu­tref­fend sind.

Es müssen nur die fehlenden oder un­zu­tref­fen­den Angaben durch ein Dokument, das spe­zi­fisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, über­mit­telt werden. Es gelten die gleichen An­for­de­run­gen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes.“

Bei einer Rech­nungs­kor­rek­tur oder Kor­rek­tur­rech­nung sind demnach zwei Dinge zu beachten: 1. Sie müssen die fehlenden oder feh­ler­haf­ten Angaben durch ein Be­rich­ti­gungs­do­ku­ment unter einer neuen Rech­nungs­num­mer über­mit­teln. 2. Ihre Korrektur muss eindeutig der Ori­gi­nal­rech­nung zu­zu­ord­nen sein. Bei kleinen Tipp- oder Recht­schreib­feh­ler müssen Sie sich al­ler­dings keine Sorgen machen. Als Faust­re­gel gilt: Ist der Sinn Ihrer Rechnung noch eindeutig zu erkennen, müssen Sie keine Korrektur vornehmen.

Hinweis

Bei Klein­be­trags­rech­nun­gen – d. h. Rech­nun­gen unter 250 Euro – sind an­der­wei­ti­ge Richt­li­ni­en zu beachten. Hier müssen Sie weitaus weniger Pflicht­an­ga­ben erfüllen als bei her­kömm­li­chen Rech­nun­gen.

Rech­nungs­kor­rek­tur/Kor­rek­tur­rech­nung: Ihre Rechnung ist noch nicht verbucht

Wenn Ihre Rechnung weder an Ihren Kunden ver­schickt, noch von Ihrer Buch­hal­tung verbucht wurde, müssen Sie nicht zwingend ein Be­rich­ti­gungs­do­ku­ment verfassen. Es genügt, wenn Sie einfach eine komplett neue Rechnung unter derselben Rech­nungs­num­mer erstellen und diese an den Kunden ver­schi­cken. Schließ­lich hat dieser Ihre feh­ler­haf­te Rechnung noch nicht zu Gesicht bekommen.

Hat der Kunde al­ler­dings Ihre Rechnung bereits erhalten, sollten Sie möglichst schnell handeln, um zu­sätz­li­chen Aufwand zu vermeiden. Am besten setzten Sie den Kunden sofort darüber in Kenntnis, dass Sie eine Kor­rek­tur­rech­nung schicken. Wenn die Rechnung noch nicht bezahlt und auch noch nicht verbucht wurde, können Sie Ihre Fehler mithilfe einer Rech­nungs­kor­rek­tur bzw. Kor­rek­tur­rech­nung beheben. In diesem Dokument kor­ri­gie­ren Sie die fehlenden oder feh­ler­haf­ten Angaben und schicken es zügig an den Kunden. Zu­sätz­lich müssen Sie darauf achten, dass Ihr Be­rich­ti­gungs­do­ku­ment eindeutig der Ori­gi­nal­rech­nung zu­ge­ord­net werden kann. Das erreichen Sie, indem Sie folgende Angaben machen:

Name und Adresse des leis­ten­den Un­ter­neh­mens
Be­rich­ti­gung des Fehlers
Verweis auf die Rech­nungs­num­mer und das Datum der Ur­sprungs­rech­nung

Fakt

Denken Sie daran, dass Ihre Rech­nungs­kor­rek­tur bzw. Stor­no­rech­nung eine eigene Rech­nungs­num­mer enthält!

Auch hand­schrift­li­che Kor­rek­tu­ren sind in diesem Fall möglich. Taucht Ihr Kunde mit der feh­ler­haf­ten Rechnung in Ihrem Laden auf, können Sie den Fehler mit einem ent­spre­chen­den Hinweis direkt auf der Ori­gi­nal­rech­nung hand­schrift­lich kor­ri­gie­ren. Vergessen Sie zur Be­glau­bi­gung al­ler­dings nicht Ihre Un­ter­schrift, das Datum und den Fir­men­stem­pel. Für das Finanzamt müssen Sie unbedingt eine Kopie der kor­ri­gier­ten Rechnung machen und diese zusammen mit der Ori­gi­nal­rech­nung ablegen.

Tipp:

Diese Hand­ha­bung klingt zunächst simpel, ist aber oft eine Quelle für erneute Fehler. Sicherer ist es, für die falsch aus­ge­stell­te Rechnung eine ent­spre­chen­de Stor­no­rech­nung oder Kor­rek­tur­rech­nung zu verbuchen und dann eine neue korrekte Rechnung mit dem Hinweis auf die Ori­gi­nal­rech­nung zu erstellen.

Stor­no­rech­nung: Ihre Rechnung ist bereits verbucht

Wurde die Rechnung bereits verbucht, reicht ein Be­rich­ti­gungs­do­ku­ment nicht mehr aus. In diesem Fall müssen Sie in zwei Schritten vorgehen: Zuerst müssen Sie die alte Rechnung stor­nie­ren und an­schlie­ßend eine neue Rechnung schreiben. Gehen Sie dabei fol­gen­der­ma­ßen vor:

Stor­nie­ren Sie die Ori­gi­nal­rech­nung, indem Sie eine Stor­no­rech­nung mit negativem Rech­nungs­be­trag erstellen. Dadurch verliert die Ur­sprungs­rech­nung ihre Gül­tig­keit und hebt sich buch­hal­te­risch mit dem Verbuchen der Stor­no­rech­nung auf. Achten Sie auch hierbei darauf, dass Ihre Stor­no­rech­nung eine eigene Rech­nungs­num­mer besitzt. Damit sie dem Original zu­ge­ord­net werden kann, denken Sie an folgende Angaben:

die ur­sprüng­li­che Rech­nungs­num­mer
das Datum der Ur­sprungs­rech­nung

Im zweiten Schritt erstellen Sie eine neue, ord­nungs­ge­mä­ße Rechnung gemäß § 14 UStG unter einer neuen, fort­lau­fen­den Rech­nungs­num­mer. Geben Sie im Betreff unbedingt noch die ur­sprüng­li­che Rech­nungs­num­mer an. Dadurch kann das Finanzamt ohne Probleme den gesamten Prozess nach­voll­zie­hen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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