In manchen Si­tua­tio­nen benötigt ein Un­ter­neh­men eine kleine fi­nan­zi­el­le Spritze, die nicht zwangs­läu­fig von einer Bank oder einem externen Investor kommen muss. Handelt es sich um den eigenen Betrieb, sind viele Un­ter­neh­mer bereit, ihr letztes Hemd für den Erfolg zu opfern. In solchen Fällen nehmen sie oftmals Pri­vat­ein­la­gen vor: Sie stecken ihr privates Vermögen in das Un­ter­neh­men, ohne eine direkte Ge­gen­leis­tung zu bekommen. Dies nennt man Pri­vat­ein­la­ge.

Was zählt als Pri­vat­ein­la­ge?

De­fi­ni­ti­on: Pri­vat­ein­la­ge

Als Pri­vat­ein­la­ge be­zeich­net man die Fi­nan­zie­rung eines Un­ter­neh­mens (Ein­zel­un­ter­neh­men oder Per­so­nen­ge­sell­schaft) durch den Un­ter­neh­mer selbst oder durch Ge­sell­schaf­ter des Un­ter­neh­mens aus deren Pri­vat­ver­mö­gen. Dabei ergeben sich für die Einleger keine direkten Vorteile. Das Ei­gen­ka­pi­tal des Un­ter­neh­mens steigt, aber die Über­tra­gung gilt dennoch als er­folgs­neu­tral, d. h. der Gewinn des Un­ter­neh­mens erhöht sich durch die Pri­vat­ein­la­ge nicht.

Bei einer Pri­vat­ein­la­ge stecken Un­ter­neh­mer eigene fi­nan­zi­el­le Mittel oder Sach­mit­tel in ihr Un­ter­neh­men, um so das Ei­gen­ka­pi­tal zu steigern und die Li­qui­di­tät zu ver­bes­sern. Das gleiche gilt auch bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten: Jeder Ge­sell­schaf­ter hat die Mög­lich­keit, Teile seines eigenen Vermögens der Ge­sell­schaft zur Verfügung zu stellen. Ganz ent­schei­dend ist dabei, dass die Pri­vat­ein­la­ge den Gewinn des Un­ter­neh­mens nicht erhöht, sondern nur dessen Ei­gen­ka­pi­tal. Schließ­lich ist das zu­sätz­li­che Vermögen nicht aus dem ope­ra­ti­ven Geschäft heraus ent­stan­den, sondern es kommt aus externen Mitteln.

Fakt

Das Ge­gen­stück zur Pri­vat­ein­la­ge ist die Pri­vat­ent­nah­me.

Ver­schie­de­ne Arten der Pri­vat­ein­la­ge

Es ist Un­ter­neh­mern und Ge­sell­schaf­tern möglich, sowohl Geld als auch Sach­leis­tun­gen in ein Un­ter­neh­men zu stecken.

Bar­ein­la­ge: Die ver­mut­lich häufigste Form der Pri­vat­ein­la­ge ist die Bar­ein­la­ge. Hierbei stellt man dem Un­ter­neh­men Geld zur Verfügung. Dies kann zum Beispiel durch eine Über­wei­sung geschehen, aber auch in Form von Bargeld.

Sach­ein­la­gen: Bei Sach­ein­la­gen stellt der Un­ter­neh­mer dem Un­ter­neh­men bestimmte Pro­duk­ti­ons­mit­tel zur Verfügung. Das können Im­mo­bi­li­en oder Grund­stü­cke, Maschinen und Werkzeuge oder auch Fahrzeuge sein. Neben diesen ma­te­ri­el­len Objekten zählen auch im­ma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de zu den möglichen Sach­ein­la­gen: Wert­pa­pie­re, Patente und Lizenzen können als Pri­vat­ein­la­gen auf ein Un­ter­neh­men über­tra­gen werden. Wenn man Sach­ge­gen­stän­de, die man vorher privat genutzt hat, in das Un­ter­neh­men überführt, muss dies mit einer ein­deu­ti­gen Handlung geschehen – zum Beispiel einem Orts­wech­sel.

Nut­zungs­über­las­sung: Während bei den normalen Sach­ein­la­gen die Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de auf das Un­ter­neh­men übergehen, bleiben bei der Nut­zungs­über­las­sung die Ge­gen­stän­de im Pri­vat­ei­gen­tum. Es wird lediglich die Nutzung für be­trieb­li­che Zwecke erlaubt. Die Nutzung erfolgt dabei un­ent­gelt­lich, wobei man die Höhe der Sach­ein­la­ge mit einer fiktiven Miet­zah­lung bewertet.

Dienst­leis­tung: Bei einer Per­so­nen­ge­sell­schaft können Ge­sell­schaf­ter ihre Ar­beits­kraft zur Verfügung stellen und quasi in das Un­ter­neh­men privat einlegen. Das ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn die Ge­schäfts­füh­rung ohne Ge­gen­leis­tung erbracht wird.

Hinweis

Sach­ein­la­gen müssen einen be­trieb­li­chen Nutzen haben. Die Pri­vat­ein­la­ge darf also nicht nur aus steu­er­li­chen Gründen geschehen, sondern muss im direkten Bezug zum Un­ter­neh­men stehen.

Pri­vat­ein­la­ge bei Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten

Pri­vat­ein­la­gen werden bei Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (z. B. GbR oder KG) über das Pri­vat­kon­to gebucht. Für jeden Ge­sell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft wird in der Buch­hal­tung ein eigenes Pri­vat­kon­to geführt.

Pri­vat­ein­la­ge bei GmbH und anderen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten

Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten kennen keine Pri­vat­sphä­re und daher auch keine Pri­vat­kon­ten. Pri­vat­ein­la­gen sind bei GmbHs und Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten deshalb nicht möglich bzw. man nennt sie anders. Bei einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft führt eine Zahlung an das Un­ter­neh­men aus dem Pri­vat­ver­mö­gen immer zu einem höheren Ge­sell­schaf­ter­an­teil. Der Ge­sell­schaf­ter tauscht Bar- oder Sach­ein­la­gen gegen Anteile.

Hinweis

Wie Sie Pri­vat­ein­la­gen und Pri­vat­ent­nah­men richtig buchen, erfahren Sie in unserem ge­son­der­ten Artikel.

Muss ich Pri­vat­ein­la­gen ver­steu­ern?

Das Steu­er­recht befasst sich in § 4 Abs. 1 Satz 8 mit Pri­vat­ein­la­gen, wenn es den Begriff des Gewinns definiert. Grund­sätz­lich ver­steu­ern Sie als Un­ter­neh­mer den Gewinn Ihres Un­ter­neh­mens, nicht das Vermögen. Pri­vat­ein­la­gen sind er­folgs­neu­tral. Für das Un­ter­neh­men entsteht durch die Pri­vat­ein­la­ge weder ein Gewinn noch ein Verlust. Das heißt: Durch Pri­vat­ein­la­gen können Sie das Be­triebs­ver­mö­gen erhöhen, ohne dabei die steu­er­li­che Belastung Ihres Betriebs zu be­ein­flus­sen. Erst wenn Sie einen Ge­gen­stand, den Sie zuvor als Pri­vat­ein­la­ge in das Un­ter­neh­men überführt haben, später veräußern, entsteht ein Gewinn oder Verlust, der sich steu­er­lich auswirkt. Der Gewinn oder Verlust ergibt sich aus dem Un­ter­schied zwischen dem Ver­kaufs­wert des Ge­gen­stands und seinem Wert zum Zeitpunkt der Einlage.

Für das Finanzamt ist es ent­schei­dend, dass Sie die Einlagen mit dem korrekten Wert verbuchen: Während es über den Wert einer Bar­ein­la­ge keine Dis­kus­si­on geben kann, ist er bei Sach­ein­la­gen weniger eindeutig. Ist der Ge­gen­stand gebraucht, scheidet der ur­sprüng­li­che Kaufpreis aus, denn in seit dem Kauf ist sein Wert gesunken.

Der korrekte Wert einer Einlage ist der so­ge­nann­te Teilwert zum Zeitpunkt der Pri­vat­ein­la­ge. Der Teilwert ist der Wert, den ein Käufer des gesamten Un­ter­neh­mens im Rahmen des Ge­samt­kauf­prei­ses für den be­tref­fen­den Ge­gen­stand ansetzen würde. Der Ein­fach­heit halber zieht man dafür häufig den Marktwert heran.

Etwas einfacher ist es, wenn der ein­ge­leg­te Ge­gen­stand maximal drei Jahre vor der Einlage an­ge­schafft wurde. Als Wert werden dann die An­schaf­fungs­kos­ten abzüglich der Ab­schrei­bun­gen laut Afa-Tabelle her­an­ge­zo­gen. Man be­zeich­net dies als die fort­ge­führ­ten An­schaf­fungs­kos­ten. Das gleiche gilt für Ge­gen­stän­de, die Sie selbst her­ge­stellt haben.

Auch Ge­gen­stän­de, die Sie geerbt haben und dann in Ihr Un­ter­neh­men einlegen, werden auf diese Weise angesetzt. Aus­schlag­ge­bend für die Bewertung ist aber nicht der Zeitpunkt des Erbens, sondern der An­schaf­fungs­zeit­punkt beim Erblasser.

Eine Be­son­der­heit bei der Pri­vat­ein­la­ge stellt die Vorsteuer dar: Nehmen wir an, Sie kaufen als Pri­vat­per­son einen Pkw, den Sie nach einem Jahr voll­stän­dig Ihrem Un­ter­neh­men über­las­sen. Beim Kauf des Pkws haben Sie auf den Kaufpreis 19 Prozent Um­satz­steu­er gezahlt. Sobald der Pkw aber als Pri­vat­ein­la­ge in Ihr Un­ter­neh­men übergeht, sind Sie be­rech­tigt, die Vorsteuer aus den fort­ge­führ­ten An­schaf­fungs­kos­ten vom Finanzamt zu­rück­zu­for­dern. Das gilt auch für andere um­satz­steu­er­pflich­ti­ge Ge­gen­stän­de, die Sie privat an­schaf­fen und später in Ihr Un­ter­neh­men ein­brin­gen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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