In diesem Artikel erläutern wir Ihnen, was eine GuV ist, wie genau die Be­rech­nung durch­ge­führt wird und wie der Aufbau einer Gewinn-und-Ver­lust­rech­nung aussieht. Im Rahmen dessen werden wir genauer auf das GuV-Konto eingehen, Ihnen Beispiele einer GuV-Rechnung geben und die Bedeutung der GuV in der Bilanz be­leuch­ten.

Was ist eine GuV?

Neben der Bilanz ist die Gewinn-und-Ver­lust­rech­nung (GuV) einer der Eck­pfei­ler und Pflicht­be­stand­teil Ihres Jah­res­ab­schlus­ses. Sie stellt Auf­wen­dun­gen und Erträge gegenüber, um so das Un­ter­neh­mens­er­geb­nis zu ermitteln und die Quellen dieses Er­geb­nis­ses dar­zu­stel­len. In der GuV tauchen alle er­folgs­re­le­van­ten Daten eines Ge­schäfts­jah­res auf, daher muss sie korrekt sein. Damit Sie keine Fehler bei der Rechnung machen, erklären wir Ihnen genau, was eine GuV-Rechnung ist, wie Sie die Be­rech­nung durch­füh­ren und wie der Aufbau einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung sein muss. Außerdem geben wir Ihnen ein Beispiel einer GuV zum besseren Ver­ständ­nis.

Die GuV ist Teil der Bilanz und dient der Er­mitt­lung des Ei­gen­ka­pi­tals. Als solches taucht das GuV-Konto auf der Passiva-Seite Ihrer Bilanz auf. Sie er­mög­licht nicht nur Ihnen einen Überblick über Ihre Finanzen, sondern ist auch für In­ves­tie­ren­de und Wirt­schafts­prü­fen­de von Interesse, da sie den Gewinn oder Verlust Ihres Un­ter­neh­mens nach­voll­zieh­bar macht.

Wer muss eine GuV durch­füh­ren?

Grund­sätz­lich sind alle Kaufleute zu einer Ge­gen­über­stel­lung ihrer Auf­wen­dun­gen und Erträge ver­pflich­tet, um so ihren Gewinn oder Verlust zu ermitteln – daraus leitet sich dann wiederum die Be­steue­rungs­grund­la­ge ab. Die ent­spre­chen­den Re­ge­lun­gen findet man sowohl im deutschen Han­dels­ge­setz­buch als auch in den Steu­er­ge­set­zen. Auch in­ter­na­tio­na­le Rech­nungs­le­gungs­stan­dards wie die In­ter­na­tio­nal Financial Reporting Standards (IFRS) und die United States Generally Accepted Ac­coun­ting Prin­ci­ples (US-GAAP) verlangen eine solche Rechnung. Alle Kaufleute, die zur doppelten Buch­füh­rung ver­pflich­tet sind, müssen auch eine GuV erstellen. Nur Ge­wer­be­trei­ben­de, die hiervon befreit sind, können zur Ge­winn­ermitt­lung auf die ver­ein­fach­te Ein­nah­me­über­schuss­rech­nung (EÜR) zu­rück­grei­fen.

Die GuV ist Teil des Jah­res­ab­schlus­ses und muss daher jedes Jahr aufs Neue berechnet werden. Es ist aber möglich (und zum Teil auch ratsam), während des laufenden Ge­schäfts­jah­res häufiger eine Gewinn-und-Ver­lust­rech­nung durch­zu­füh­ren. Viele Un­ter­neh­men fertigen ihre Ge­winn­ermitt­lung bei­spiels­wei­se monatlich an. Dadurch wissen sie besser über den tat­säch­li­chen Stand ihrer Finanzen Bescheid und können früher auf even­tu­el­le negative Ent­wick­lun­gen reagieren. Die meisten Un­ter­neh­men sind überdies nicht nur dazu ver­pflich­tet, die GuV jährlich an­zu­fer­ti­gen, sondern diese auch zusammen mit dem Jah­res­ab­schluss zu ver­öf­fent­li­chen. Die Pu­bli­zi­täts­pflicht gilt für alle Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und alle größeren Un­ter­neh­men.

Wie sieht der GuV-Aufbau aus?

Es gibt keine feste ge­setz­li­che Form, wie eine GuV aus­zu­se­hen hat. Sie sollten sich aber an die Grund­sät­ze der ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung (GoB) halten. Wichtig ist in erster Linie, dass die Rechnung klar und über­sicht­lich aufgebaut ist. Außerdem gilt das Gebot der Voll­stän­dig­keit. Nur für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten gemäß § 275 Abs. 1 HGB gibt es eine vor­ge­schrie­be­ne Form: die Staf­fel­form. Aber auch hier können Sie zwischen dem Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren oder dem Um­satz­kos­ten­ver­fah­ren wählen. Andere Un­ter­neh­men können sich zwischen der Staffel- und der Kon­ten­form ent­schei­den. Grund­sätz­lich sind Ver­rech­nun­gen verboten, denn so ein Vorgehen wi­der­spricht dem Sinn einer GuV: Jede Position muss einzeln auf­ge­führt werden.

Wenn Sie Posten mit­ein­an­der ver­rech­nen und so aus der ei­gent­li­chen Rechnung her­aus­kür­zen, ändert sich zwar nicht das Ergebnis, aber Sie verstoßen gegen den Bi­lan­zie­rungs­grund­satz des Ver­rech­nungs­ver­bots (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB). Durch die GuV soll nach­voll­zieh­bar sein, wie sich Ihre Gewinne oder Verluste zu­sam­men­set­zen: Sie führen jeden einzelnen Posten auf, damit man das Ergebnis ge­nau­es­tens über­bli­cken kann. Es gibt das Brutto- und das Net­to­prin­zip. Der Un­ter­schied liegt darin, ob Auf­wen­dun­gen und Erträge teilweise mit­ein­an­der ver­rech­net werden dürfen. Beim regulären Brut­to­prin­zip saldiert man grund­sätz­lich nicht.

Das Net­to­prin­zip ist nur für kleine und mit­tel­gro­ße Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten vor­ge­se­hen. Diese Un­ter­neh­men dürfen einzelne Posten mit­ein­an­der ver­rech­nen und saldiert in der GuV dar­stel­len. Dabei rechnen Sie vor allem Auf­wen­dun­gen und Erträge gleicher Art ge­gen­ein­an­der auf: Zum Beispiel ist es beim Net­to­prin­zip üblich, Zins­auf­wen­dun­gen und Zins­er­trä­ge nur saldiert an­zu­füh­ren.

Kon­ten­form

Bei der Kon­ten­form arbeiten Sie mit zwei Spalten: Soll und Haben. Auf der linken Seite (Soll) tragen Sie alle Auf­wen­dun­gen ein. Rechts, auf der Haben-Seite werden alle Erträge auf­ge­lis­tet. Diese Form hat den Vorteil, dass sie in der zwei­spal­ti­gen Dar­stel­lung klar die Ge­wich­tun­gen und Summen von Erträgen und Auf­wen­dun­gen zeigt. Außerdem weist die Kon­ten­form jeweils die Summen der beiden Spalten aus: So kann man leichter erkennen, wie hoch der Ge­samt­ertrag und wie hoch der Ge­samt­ver­lust ist.

Gewinn-und-Ver­lust­rech­nung

Bild: Tabellenübersicht: Gewinn-und-Verlustrechnung mit Soll und Haben
Auf der Soll-Seite (links) werden die Auf­wen­dun­gen, also die Kosten ein­ge­tra­gen. Auf der Haben-Seite (rechts) werden Erträge, also Einnahmen oder Gewinne, verbucht.

Staf­fel­form

Bei der Staf­fel­form werden Posten in Gruppen mit Zwi­schen­sum­men auf­ge­lis­tet. So werden *einzelne Er­geb­nis­kom­po­nen­ten getrennt aus­ge­wie­sen und somit klarer dar­ge­stellt und die Ent­wick­lung von Gewinn oder Verlust ist durch diese Form der Dar­stel­lung einer GuV besser nach­voll­zieh­bar: Von Pos­ten­grup­pe zu Pos­ten­grup­pe schreiben Sie das Ergebnis fort.

GuV-Rechnung

Es gibt zwei un­ter­schied­li­che Methoden, wie Sie eine GuV erstellen können: das Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren (GKV) und das Um­satz­kos­ten­ver­fah­ren (UKV). Die beiden un­ter­schei­den sich da­hin­ge­hend, was in die GuV auf­ge­nom­men wird und wie sie ge­glie­dert ist.

Bild: Gegenüberstellung von Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren
GKV und UKV un­ter­schei­den sich im Umfang.
Fakt

Sowohl das deutsche Han­dels­ge­setz­buch als auch der in­ter­na­tio­na­le Standard IFRS erlauben beide Methoden. Das US-ame­ri­ka­ni­sche US-GAAP schreibt zwingend das Um­satz­kos­ten­ver­fah­ren vor.

Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren

Da auch der Ma­te­ri­al­auf­wand hierfür in die Rechnung einfließt, ist das Ergebnis das gleiche wie beim UKV, lediglich die Zwi­schen­sum­men un­ter­schei­den sich. Man geht bei dem Verfahren pro­duk­ti­ons- und auf­wands­ar­ten­be­zo­gen vor. Die Erträge und Auf­wen­dun­gen werden nach ihrer Art gruppiert. So sind die einzelnen Posten zum Beispiel unter Per­so­nal­auf­wand oder Ma­te­ri­al­auf­wand summiert – den Pri­mär­kos­ten­ar­ten.

Beim Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren (GKV) werden alle Kosten und Leis­tun­gen in die Rechnung ein­be­zo­gen, auch noch nicht ab­ge­setz­te Leis­tun­gen. Das Ergebnis ist das gleiche wie beim UKV, nur die Zwi­schen­sum­men un­ter­schei­den sich. Kosten und Erträge werden nach ihrer Art gruppiert, z. B. Per­so­nal­auf­wand oder Ma­te­ri­al­auf­wand.

Gewinn-und-Ver­lust­rech­nung

Bild: Gewinn-und-Verlustrechnung
Beim Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren werden auch die noch nicht ab­ge­setz­ten Leis­tun­gen ein­be­zo­gen.

Eine Gewinn-und-Ver­lust­rech­nung in Staf­fel­form und nach dem Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren beginnt mit den Um­satz­er­lö­sen: Früher waren das nur Erträge aus der Haupt­tä­tig­keit des Un­ter­neh­mens, jetzt zählen auch Erlöse aus Ne­ben­ge­schäf­ten dazu.

Unter dem Punkt Be­stands­er­hö­hung oder -ver­min­de­rung erfassen Sie die Differenz der fertigen und un­fer­ti­gen Er­zeug­nis­se zu Beginn und zum Ende der Be­ob­ach­tungs­pe­ri­ode – in der Regel des Ge­schäfts­jah­res. Dabei beachten Sie sowohl Men­gen­än­de­run­gen als auch Ver­än­de­run­gen des Werts, wie sie zum Beispiel durch Qua­li­täts­ab­schlä­ge oder andere Wert­min­de­run­gen entstehen. Eine Be­stands­ver­än­de­rung der Waren verbucht man al­ler­dings nicht unter diesem Punkt: Diese führen Sie statt­des­sen unter dem Ma­te­ri­al­auf­wand auf. Die anderen ak­ti­vier­ten Ei­gen­leis­tun­gen bestehen aus selbst ge­schaf­fe­nen Posten: selbst erstellte Gebäude oder Maschinen, die durch die eigenen Ar­beits­kräf­te errichtet bzw. her­ge­stellt wurden und zum Verbleib im Betrieb bestimmt sind. Diese werden dann über die Nut­zungs­dau­er der ge­schaf­fe­nen Ver­mö­gens­wer­te ab­ge­schrie­ben.

Der schwam­mi­ge Begriff der sonstigen be­trieb­li­chen Erträge umfasst einfach alle Erträge, die nicht in eine andere Kategorie passen. Den Ma­te­ri­al­auf­wand spalten Sie in zwei Ka­te­go­rien auf. Unter Punkt 5a führen Sie alle Kosten auf, die Ihnen für Roh-, Hilfs- und Be­triebs­stof­fe sowie für bezogene Waren (die eben nicht unter Punkt 2 er­schei­nen) ent­stan­den sind. Hier tauchen auch Än­de­run­gen auf, die bei einer Inventur auf­ge­fal­len sind, zum Beispiel durch Diebstahl. Unter dem Punkt 5b listen Sie Leis­tun­gen auf, die Sie von Dritten im Zuge Ihrer Fer­ti­gungs­pro­zes­se erhalten haben. Das sind zum Beispiel Re­pa­ra­tu­ren der Maschinen.

Der Punkt Per­so­nal­auf­wand erfasst alle Kosten, die durch Ihre An­ge­stell­ten entstehen. Diese teilen Sie zum einen in die Ar­beits­ent­gel­te (6a) und die ent­spre­chen­den So­zi­al­ab­ga­ben (6b) auf. Das Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren teilt auch die Ab­schrei­bun­gen in zwei Un­ter­ka­te­go­rien auf. Unter 7a erfassen Sie alle Ab­schrei­bun­gen des An­la­ge­ver­mö­gens. Der Punkt 7b hingegen enthält Ab­schrei­bun­gen des Um­lauf­ver­mö­gens, die das Maß der regulären Ab­schrei­bun­gen innerhalb des Un­ter­neh­mens über­stei­gen. Die sonstigen be­trieb­li­chen Auf­wen­dun­gen schließ­lich stellen einen Sam­mel­pos­ten dar: In dieser Kategorie führen Sie alle Kosten auf, die in den vor­an­ge­gan­ge­nen Punkten keinen Platz gefunden haben.

Damit schließen Sie das Be­triebs­er­geb­nis ab. Alle weiteren Ka­te­go­rien sind dem Fi­nanz­ergeb­nis zu­zu­ord­nen. Das Fi­nanz­ergeb­nis beginnt mit Erträgen aus Be­tei­li­gun­gen wie Di­vi­den­den oder Ge­winn­an­tei­len. . Dem gegenüber stehen im Punkt 10 Erträge aus anderen Wert­pa­pie­ren und Aus­lei­hun­gen. Dort fassen Sie Erträge zusammen, die dem Un­ter­neh­men bei­spiels­wei­se aus Zinsen ent­stan­den sind. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge sind ein Sam­mel­pos­ten für Fi­nanz­erträ­ge, die nicht in die anderen Ka­te­go­rien passen.

Nun ziehen Sie noch Ab­schrei­bun­gen auf Fi­nanz­an­la­gen und auf Wert­pa­pie­re des Um­lauf­ver­mö­gens ab. Anders als bei den unter Punkt 7 auf­ge­lis­te­ten handelt es sich hierbei um die Ab­schrei­bun­gen, die den Fi­nanz­be­reich betreffen und nicht den Be­triebs­sek­tor. Außerdem sub­tra­hie­ren Sie von Ihrem Fi­nanz­ergeb­nis Zinsen und ähnliche Auf­wen­dun­gen, für die Ihr Un­ter­neh­men aufkommen muss. Nach Abzug der be­trieb­li­chen Steuern (verteilt auf zwei Posten) haben Sie Ihren Jah­res­über­schuss be­zie­hungs­wei­se Jah­res­fehl­be­trag errechnet.

Um­satz­kos­ten­ver­fah­ren

Beim Um­satz­kos­ten­ver­fah­ren werden Um­satz­er­lö­se den Her­stel­lungs- bzw. An­schaf­fungs­kos­ten ge­gen­über­ge­stellt. Im Vergleich zum Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren setzt man bei der Glie­de­rung im Zuge des UKV eine Kos­ten­stel­len­be­zo­gen­heit an. So werden den Um­satz­er­lö­sen direkt die um­satz­be­zo­ge­nen Her­stel­lungs­kos­ten ent­ge­gen­ge­setzt. Die übrigen be­triebs­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen werden nach be­trieb­li­chen Teil­be­rei­chen – wie zum Beispiel Vertrieb, Ver­wal­tung und sonstige Auf­wen­dun­gen – auf­ge­führt. Der Nachteil dieses Ver­fah­rens ist, das Material- und Per­so­nal­auf­wand nicht gesondert gelistet sind. Da es sich hierbei aber um wichtige In­for­ma­tio­nen handelt, fordert das Han­dels­ge­setz­buch bei der Anwendung des UKV, diese Angaben in einen Anhang zum Jah­res­ab­schluss aus­zu­glie­dern.

Gewinn-und-Ver­lust­rech­nung

Bild: Gewinn-und-Verlustrechnung
Bei diesem Verfahren werden den Um­satz­er­lö­sen die um­satz­be­zo­ge­nen Her­stel­lungs­kos­ten direkt ge­gen­über­ge­stellt. Material- und Per­so­nal­auf­wand werden im UKV nicht gesondert aus­ge­wie­sen.
Hinweis

Der Posten Be­triebs­er­geb­nis (EBIT) wird nicht vom HGB gefordert und ist deshalb auch nicht num­me­riert. Da es sich aber um eine wichtige In­for­ma­ti­on handelt, wird dieses Zwi­schen­er­geb­nis in der Regel trotzdem angegeben.

Auch wenn Sie das Um­satz­kos­ten­ver­fah­ren nutzen, um ihre GuV zu erstellen, beginnen Sie mit den Um­satz­er­lö­sen. Dabei verfahren Sie beim UKV genau wie beim GKV. Al­ler­dings un­ter­schei­det sich schon ab dem zweiten Posten (Her­stel­lungs­kos­ten der zur Erzielung der Um­satz­er­lö­se er­brach­ten Leis­tun­gen) das Vorgehen vom Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren. Infrage kommen nun alle Kosten, die direkt durch den Her­stel­lungs­pro­zess entstehen. So fallen in diesen Bereich auch Ab­schrei­bun­gen, die diese Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de betreffen – inklusive der ent­spre­chen­den Ab­schrei­bun­gen sowie Kosten, die sich bei­spiels­wei­se durch Forschung ergeben.

Das Brut­to­er­geb­nis vom Umsatz ergibt sich aus der Differenz zwischen Um­satz­er­lö­sen und Her­stel­lungs­kos­ten. Das Ergebnis stellt die Ab­satz­leis­tung Ihres Un­ter­neh­mens dar. Wenn Sie nun wei­ter­rech­nen, kommen zunächst die Ver­triebs­kos­ten an die Reihe: Unter diesem Posten summieren Sie Material- und Per­so­nal­auf­wand sowie Ab­schrei­bun­gen. Al­ler­dings nur, wenn diese Ihnen durch Vertrieb und Pro­duk­ti­on entstehen. Hinzu kommen alle weiteren Auf­wen­dun­gen, die durch den Vertrieb entstehen, wie zum Beispiel Mar­ke­ting­kos­ten. Nicht dazu gehören al­ler­dings Kosten, die Ihnen durch die Ver­wal­tung entstehen. Diese fassen Sie unter den all­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­kos­ten zusammen. Auch unter diesen Posten summieren Sie den ent­spre­chen­den Personal- und Ma­te­ri­al­auf­wand sowie alle Ab­schrei­bun­gen.

Um das Be­triebs­er­geb­nis zu erhalten, addieren Sie zu Ihrer Rechnung noch die sonstigen be­trieb­li­chen Erträge und sub­tra­hie­ren die sonstigen be­trieb­li­chen Auf­wen­dun­gen. Erst­ge­nann­ter Posten umfasst zum Beispiel Erträge aus An­la­gen­ab­gän­gen oder solche aus Wäh­rungs­um­rech­nun­gen. Die ent­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen umfassen demnach bei­spiels­wei­se Verluste aus dem Abgang von Wert­ge­gen­stän­den. Ganz wichtig ist: Unter diesen beiden Posten sind nur Erträge und Auf­wen­dun­gen zu erfassen, die in den anderen Ka­te­go­rien keinen Platz haben. Die rest­li­chen Posten, die Sie nach dem Um­satz­kos­ten­ver­fah­ren angeben, behandeln Sie so wie im Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren.

Fakt

Auch nach diesem Verfahren ergibt sich zum Schluss Ihr Jah­res­über­schuss oder ein Jah­res­fehl­be­trag. Un­ab­hän­gig davon, für welches Verfahren Sie sich ent­schei­den, gilt also: Am Ende errechnen beide Verfahren das gleiche Ergebnis: Ihren Jah­res­über­schuss oder Jah­res­fehl­be­trag.

Beispiele: GKV vs. UKV

Zwei Beispiele sollen ver­an­schau­li­chen, wie die beiden Verfahren funk­tio­nie­ren: Eine Schrei­ne­rei stellt innerhalb der Bi­lanz­pe­ri­ode 1000 Stühle her, wobei pro Stuhl Her­stel­lungs­kos­ten von 10 Euro anfallen. Die Stühle verkauft das Un­ter­neh­men für 20 Euro pro Stück. Am Ende des Jahres wurden 800 verkauft – somit bleibt ein Rest­be­stand von 200 fertigen, aber noch nicht ver­kauf­ten Stühlen. Darüber hinaus hat das Un­ter­neh­men weitere Kosten, die nicht direkt der Pro­duk­ti­on zu­zu­ord­nen sind, wie zum Beispiel die Per­so­nal­kos­ten der Buch­hal­tung, die insgesamt 2.000 Euro betragen.

Hinweis

Im Beispiel wird nur bis zum Be­triebs­er­geb­nis gerechnet. Die rest­li­chen Erträge und Auf­wen­dun­gen, die noch zum End­ergeb­nis da­zu­ge­hö­ren, sind in beiden Verfahren identisch und werden deshalb an dieser Stelle aus­ge­klam­mert.

Bild: Gewinn-und-Verlustrechnung
Beispiel einer Gewinn- und Ver­lust­rech­nung nach dem Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren.

Die Um­satz­er­lö­se errechnen sich in unserem simplen Beispiel durch die Anzahl der ver­kauf­ten Stühle, mul­ti­pli­ziert mit dem Ver­kaufs­preis: 800 x 20 EUR = 16.000 EUR. Der zweite Punkt gibt nun alle Produkte an, die das Un­ter­neh­men zwar her­ge­stellt hat, aber noch nicht verkaufen konnte. Die Anzahl mul­ti­pli­ziert man mit den Her­stel­lungs­kos­ten und addiert den Wert zum Um­satz­er­lös, da es sich hierbei um einen positiven Wert für die Schrei­ne­rei handelt: 200 x 10 EUR = 2.000 EUR. Im Anschluss mindert die Buch­hal­tung der Schrei­ne­rei den Erlös durch den Aufwand, der bei der Her­stel­lung der um­ge­setz­ten Produkte ent­stan­den ist.

In diesem Beispiel haben wir die Posten 3 bis 7 zu­sam­men­ge­fasst und somit unter anderem Personal- und Ma­te­ri­al­auf­wand kom­bi­niert. Dies ist hier nur aus Gründen der Über­sicht­lich­keit geschehen: In einer korrekten Gewinn-und-Ver­lust­rech­nung müssen alle Angaben einzeln vor­ge­nom­men werden. An dieser Stelle fließen zudem die sonstigen Auf­wen­dun­gen (wie die für die Ver­wal­tung) mit ein.

Bild: Gewinn-und-Verlustrechnung
Beispiel einer Gewinn- und Ver­lust­rech­nung nach dem Um­satz­kos­ten­ver­fah­ren.

Die Um­satz­er­lö­se werden bei beiden Verfahren auf die gleiche Art erfasst: Auch hier zählt man einfach den Umsatz zusammen, der sich durch die ver­kauf­ten Produkte ergibt. Im nächsten Schritt wird al­ler­dings der Anteil an jenen Produkten ignoriert, die noch nicht umgesetzt wurden. Statt­des­sen führt man nur die Her­stel­lungs­kos­ten (inklusive Kosten für Material und Personal) auf, um so das Brut­to­er­geb­nis vom Umsatz zu errechnen. Der zu­sätz­li­che Aufwand wird schließ­lich gesondert abgezogen. Am Ende ist al­ler­dings das Ergebnis (6.000 Euro) identisch mit dem, das über das Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren aus­ge­rech­net wurde.

Von der GuV zur Bilanz und zum Jah­res­ab­schluss

Die Gewinn-und-Verlust-Rechnung ist sowohl Teil eines korrekten Jah­res­ab­schlus­ses als auch Be­stand­teil der Bilanz. Die GuV bietet eine de­tail­lier­te­re Übersicht über das er­wirt­schaf­te­te Ei­gen­ka­pi­tal: Wie ist der Aufbau einer Gewinn-und-Ver­lust­rech­nung und aus welchen Kom­po­nen­ten setzt sie sich genau zusammen? Bei der GuV handelt es sich um ein eigenes Konto, das wiederum Teil des Ei­gen­ka­pi­tal­kon­tos ist und als solches in der Bilanz auf der Passiva-Seite erscheint.

Bild: Tabellarische Darstellung der Zusammensetzung des Eigenkapitals
In Form des Ei­gen­ka­pi­tals taucht die GuV in Ihrer Bilanz auf.
Bild: Tabellarische Darstellung der Zusammensetzung des Eigenkapitals
Abhängig vom Ergebnis der GuV erfassen Sie deren Ergebnis entweder auf der Soll-Seite (unter „Verlust“) oder auf der Haben-Seite (unter „Gewinn“)

Der Jah­res­ab­schluss führt schließ­lich (neben Ka­pi­tal­fluss­rech­nung und einem Anhang) Bilanz und Gewinn-und-Ver­lust­rech­nung getrennt von­ein­an­der auf. Der Jah­res­ab­schluss als solcher ist das jährliche Ergebnis Ihrer Buch­hal­tung und gibt Auf­schluss über den Erfolg oder Miss­erfolg Ihres Un­ter­neh­mens.

Zum Hauptmenü