Die Gewinn- und Verlust-Rechnung (GuV) stellt gemeinsam mit der Bilanz den Jah­res­ab­schluss eines Un­ter­neh­mens dar. Die Bilanz zeigt, wie sich Vermögen und Schulden eines Un­ter­neh­mens zu­sam­men­set­zen und gibt damit Auf­schluss über die fi­nan­zi­el­le Lage. Aus der GuV wird er­sicht­lich, ob das Un­ter­neh­men Gewinn oder Verlust gemacht hat und wie Erträge und Auf­wen­dun­gen sich zu­sam­men­set­zen. Das ist für die Ein­schät­zung even­tu­el­ler In­ves­to­ren wichtig und dient auch als Grundlage für eigene un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen.

In Deutsch­land sind nach § 275, Abs. 1 des Han­dels­ge­setz­bu­ches (HGB) zwei Verfahren für die GuV erlaubt – das Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren und das Um­satz­kos­ten­ver­fah­ren. Beide liefern das gleiche Ergebnis, un­ter­schei­den sich jedoch in der Dar­stel­lung der einzelnen Posten.

So funk­tio­niert das Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren

Das Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren zeichnet sich dadurch aus, dass es neben Auf­wen­dun­gen und Erträgen auch Be­stands­ver­än­de­run­gen sowie ak­ti­vier­te Ei­gen­leis­tun­gen ausweist. Im Um­satz­kos­ten­ver­fah­ren werden diese zwar ebenfalls bei der Be­rech­nung be­rück­sich­tigt, tauchen jedoch in der GuV nicht gesondert auf. Aus diesem Grund ist das Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren aus­sa­ge­kräf­ti­ger, wenn es um die Be­ur­tei­lung der Wirt­schaft­lich­keit eines Un­ter­neh­mens geht.

Be­stands­er­hö­hun­gen an fertigen oder un­fer­ti­gen Waren werden zu den Um­satz­er­lö­sen addiert, Be­stands­min­de­run­gen dem­entspre­chend abgezogen. Folglich können Be­stands­ver­än­de­run­gen im Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren sowohl auf der Aufwands- als auch der Er­trags­sei­te stehen.

Hinweis

Unter ak­ti­vier­ten Ei­gen­leis­tun­gen versteht man Ge­gen­stän­de des An­la­ge­ver­mö­gens, die ein Un­ter­neh­men zur eigenen Ver­wen­dung herstellt. Das kann zum Beispiel die Ent­wick­lung von Software zur Op­ti­mie­rung von Be­triebs­ab­läu­fen oder die Pro­duk­ti­on einer neuen Maschine zur Ver­bes­se­rung der Fer­ti­gungs­ab­läu­fe sein. Die ent­stan­de­nen Her­stel­lungs- und Per­so­nal­kos­ten werden durch die Ak­ti­vie­rung des je­wei­li­gen Ge­gen­stan­des als An­la­ge­ver­mö­gen in der Bilanz erfasst.

Das Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren ist das in Deutsch­land fa­vo­ri­sier­te Verfahren zur Er­stel­lung der GuV. Theo­re­tisch lassen sich damit Rück­schlüs­se auf den Erfolg eines Un­ter­neh­mens ziehen. Warum das in der Praxis al­ler­dings schwierig ist, wird im Kapitel „Nachteile“ erläutert.

Der § 275 HGB legt für die GuV nach dem Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren ein Schema mit sämt­li­chen Posten fest, die in die Be­rech­nung ein­flie­ßen müssen:

Die Vorteile des Ge­samt­kos­ten­ver­fah­rens

Das Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren hat zunächst den Vorteil, dass ein Großteil der be­nö­tig­ten Daten direkt aus der Buch­füh­rung über­nom­men werden kann und nicht aufwendig berechnet werden muss. Zudem ergibt sich durch die de­tail­lier­te Auf­schlüs­se­lung der Kos­ten­ar­ten ein guter Überblick, wie sich die Kosten eines Un­ter­neh­mens genau zu­sam­men­set­zen. Daraus lässt sich für Un­ter­neh­mer leichter ableiten, an welchen Stellen eventuell gespart werden könnte, um die Ge­winn­span­ne zu ver­grö­ßern.

Für Un­ter­neh­men, deren Produkte eine lange Pro­duk­ti­ons­dau­er haben, ergibt sich außerdem der Vorteil, dass auch halb­fer­ti­ge Produkte mit in die Be­rech­nung ein­flie­ßen. Auf diese Weise wird der Ist-Zustand rea­lis­tisch ab­ge­bil­det.

Die Nachteile des Ge­samt­kos­ten­ver­fah­rens

Der letzt­ge­nann­te Vorteil ist al­ler­dings auch einer der gra­vie­rends­ten Nachteile des Ge­samt­kos­ten­ver­fah­rens. Um den exakten Bestand der fertigen und un­fer­ti­gen Er­zeug­nis­se anzugeben, sind immer wieder um­fas­sen­de In­ven­tu­ren nötig. Die meisten Un­ter­neh­men mit der üblichen Per­so­nal­aus­las­tung können diese aber nur einmal jährlich zum Bi­lanz­stich­tag rea­li­sie­ren. Man arbeitet deshalb bei Be­rech­nun­gen im Laufe des Ge­schäfts­jah­res bei diesen Posten mit Schätz- oder An­nä­he­rungs­wer­te, was das Ergebnis mehr oder weniger stark ver­fälscht. Die wirt­schaft­li­che Aus­sa­ge­kraft der GuV wird dadurch ge­schwächt.

Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass die Bestands- und Um­satz­zah­len für alle Pro­dukt­grup­pen zu­sam­men­ge­fasst und jeweils als ein Posten angegeben werden. So erfasst man nur den all­ge­mei­nen un­ter­neh­me­ri­schen Erfolg oder Miss­erfolg, was keine Rück­schlüs­se zur Ren­ta­bi­li­tät einzelner Produkte oder Pro­dukt­li­ni­en er­mög­licht. Das ist besonders für Groß­un­ter­neh­men mit einer Vielzahl ver­schie­de­ner Produkte pro­ble­ma­tisch. Um deren Erfolg im Detail einzeln be­ur­tei­len zu können, müssen weitere be­triebs­wirt­schaft­li­che Verfahren und Be­rech­nun­gen an­ge­wen­det werden. Die GuV, die ei­gent­lich eine fundierte Basis für die Un­ter­neh­mens­pla­nung bieten soll, hat in diesen Fällen ihr Ziel verfehlt.

Für kleine und mit­tel­stän­di­sche Betriebe mit einem über­schau­ba­ren Pro­dukt­an­ge­bot ist das Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren dennoch geeignet, weil für sie der Vorteil der ver­gleichs­wei­se einfachen Hand­ha­bung und Be­rech­nung überwiegt.

Das Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren am Beispiel erklärt

Die be­spro­che­nen Vor- und Nachteile des Ge­samt­kos­ten­ver­fah­rens werden an einem Beispiel am besten deutlich. Dafür be­trach­ten wir ein Tex­til­un­ter­neh­men:

Ein Tex­til­un­ter­neh­men hat

  • innerhalb eines Ge­schäfts­jah­res 12.000 T-Shirts und 6.000 Hoodies her­ge­stellt,
  • von denen 10.500 T-Shirts und 5.800 Hoodies verkauft wurden;
  • Pro­duk­ti­ons- und Ma­te­ri­al­kos­ten belaufen sich pro T-Shirt auf 5 Euro, pro Hoodie auf 12,50 Euro,
  • der Ver­kaufs­preis beträgt bei den T-Shirts 10 Euro, bei den Hoodies 25 Euro pro Stück.
  • Am Ende des Ge­schäfts­jah­res ver­blei­ben Rest­be­stän­de von 1.500 T-Shirts und 200 Hoodies im Un­ter­neh­men.
  • Die weiteren Kosten im Zu­sam­men­hang mit den ver­kauf­ten T-Shirts und Hoodies betragen: Per­so­nal­kos­ten 60.000 EUR, Ab­schrei­bun­gen 6.500 EUR, Sonstige be­trieb­li­che Auf­wen­dun­gen 13.000 EUR
  • Außerdem erzielte das Un­ter­neh­men sonstige Erträge in Höhe von 8.000 Euro.

Wenn wir diese Zahlen für das Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren nun auf das Schema über­tra­gen, ergibt sich folgende Be­rech­nung:

In diesem Beispiel ist das Ge­samt­kos­ten­ver­fah­ren relativ aus­sa­ge­kräf­tig, da es nur zwei Produkte gibt, deren Pro­duk­ti­ons- und Ver­kaufs­zah­len schnell ermittelt werden können bzw. dem Un­ter­neh­men ohnehin ungefähr bekannt sind. Würden die Um­satz­er­lö­se aus we­sent­lich mehr Pro­dukt­grup­pen stammen, wäre aus dieser GuV nicht er­sicht­lich, ob im Sortiment eventuell La­den­hü­ter vorhanden sind.

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