En­vi­ron­men­tal Social Go­ver­nan­ce (ESG) be­zeich­net öko­lo­gi­sche, soziale und auf die Un­ter­neh­mens­füh­rung bezogene Kriterien, mit denen Nach­hal­tig­keits­aspek­te in Un­ter­neh­men und In­vest­ments struk­tu­riert bewertet werden. Un­ter­neh­men begegnen ESG-An­for­de­run­gen etwa in Lie­fer­ket­ten, bei Fi­nan­zie­run­gen und im Zu­sam­men­hang mit der CSRD.

Was ist ESG?

En­vi­ron­men­tal Social Go­ver­nan­ce (ESG) schafft Trans­pa­renz bei der Bewertung von Un­ter­neh­men: ESG-Kriterien machen öko­lo­gi­sche, soziale und die Un­ter­neh­mens­füh­rung be­tref­fen­de Aspekte ver­gleich­ba­rer. Das ist zum Beispiel für Anleger und In­ves­to­ren in­ter­es­sant. ESG ist ein wichtiger An­halts­punkt, stellt jedoch keine Garantie für die Nach­hal­tig­keit oder Si­cher­heit einer Anlage dar.

Seit 2006 geben die Prin­ci­ples for Re­spon­si­ble In­vest­ment (PRI) ins­be­son­de­re in­sti­tu­tio­nel­len Anlegern einen Rahmen, um ESG-Aspekte in In­ves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen und Ei­gen­tü­mer­prak­ti­ken ein­zu­be­zie­hen. Die PRI zählt rund 5.000 Un­ter­zeich­ner weltweit, darunter Asset Owner, In­vest­ment Manager und Dienst­leis­ter der In­vest­ment­bran­che.

Die ESG-Kriterien im Überblick

Die ver­schie­de­nen Kriterien beziehen sich auf die drei Be­stand­tei­le von En­vi­ron­men­tal Social Go­ver­nan­ce: Umwelt, So­zi­al­ver­ant­wor­tung und nach­hal­ti­ge Un­ter­neh­mens­füh­rung. Welche einzelnen Faktoren bewertet werden und wie stark sie gewichtet sind, hängt unter anderem von Branche, Un­ter­neh­men und ver­wen­de­ter ESG-Methodik ab.

En­vi­ron­ment (Umwelt)

Die erste Kategorie der ESG-Kriterien fo­kus­siert sich auf öko­lo­gi­sche Nach­hal­tig­keit. Dabei geht es bei­spiels­wei­se um Kli­ma­schutz, Res­sour­cen­ver­brauch, Bio­di­ver­si­tät oder den Einsatz er­neu­er­ba­rer Energien. Zu den typischen Um­welt­kri­te­ri­en gehören:

Kriterium Erklärung
Erhaltung der Ar­ten­viel­falt Un­ter­neh­men be­rück­sich­ti­gen die Aus­wir­kun­gen ihrer Ge­schäfts­tä­tig­keit auf Bio­di­ver­si­tät und Öko­sys­te­me, bei­spiels­wei­se bei Roh­stoff­ge­win­nung oder Lie­fer­ket­ten.
Schonen von Res­sour­cen Res­sour­cen­scho­nen­des Arbeiten umfasst bei­spiels­wei­se einen ge­rin­ge­ren Ma­te­ri­al­ver­brauch, Wie­der­ver­wen­dung und Recycling.
Kli­ma­schutz / geringe Emis­sio­nen Un­ter­neh­men erfassen und re­du­zie­ren Treib­haus­gas­emis­sio­nen, bei­spiels­wei­se durch en­er­gie­ef­fi­zi­en­te­re Prozesse oder Ver­än­de­run­gen in der Lie­fer­ket­te.
In­ves­ti­ti­on in er­neu­er­ba­re Energien Der Einsatz er­neu­er­ba­rer En­er­gie­quel­len und eine en­er­gie­ef­fi­zi­en­te In­fra­struk­tur können die Um­welt­bi­lanz eines Un­ter­neh­mens ver­bes­sern.

Social (So­zi­al­ver­ant­wor­tung)

En­vi­ron­men­tal Social Go­ver­nan­ce erstreckt sich nicht nur auf öko­lo­gi­sche The­men­be­rei­che. Der Bereich Social be­trach­tet unter anderem den Umgang mit Mit­ar­bei­ten­den und Ge­schäfts­part­nern sowie die Ein­hal­tung von Men­schen­rech­ten. Viele dieser Themen über­schnei­den sich mit der Corporate Social Re­spon­si­bi­li­ty.

Kriterium Erklärung
Chan­cen­gleich­heit Hierzu zählen bei­spiels­wei­se dis­kri­mi­nie­rungs­freie Bezahlung, Gleich­be­hand­lung und inklusive Be­schäf­ti­gung.
Men­schen­rech­te Un­ter­neh­men be­rück­sich­ti­gen Men­schen­rech­te sowohl im eigenen Betrieb als auch bei der Auswahl und Kontrolle von Ge­schäfts­part­nern.
Mit­ar­bei­ter­schutz und Ar­beits­rech­te Dazu gehören die Ein­hal­tung des geltenden Ar­beits­rechts sowie Ge­sund­heits- und Ar­beits­schutz.
Ver­samm­lungs- und Ge­werk­schafts­frei­heit Die Rechte der Be­schäf­tig­ten auf In­ter­es­sen­ver­tre­tung und Ver­ei­ni­gungs­frei­heit werden be­rück­sich­tigt.
Hohe Standards bei Ge­sund­heit und Si­cher­heit Arbeits- und Ge­sund­heits­schutz gehören zu den zentralen sozialen ESG-Aspekten.

Eine weitere Ori­en­tie­rung für ge­sell­schaft­li­che Ver­ant­wor­tung bietet die ISO-26000-Norm.

Go­ver­nan­ce (Un­ter­neh­mens­füh­rung)

Die ESG-Kriterien umfassen auch bestimmte Punkte der Un­ter­neh­mens­füh­rung. Dabei stehen trans­pa­ren­te Ent­schei­dungs­pro­zes­se, Kontrolle, Ge­schäfts­ethik und der re­gel­kon­for­me Betrieb im Vor­der­grund.

Kriterium Erklärung
All­ge­mei­ne Un­ter­neh­mens­ethik Un­ter­neh­men de­fi­nie­ren ethische Grund­sät­ze für un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen und Ge­schäfts­be­zie­hun­gen.
Ver­hin­de­rung von Kor­rup­ti­on und Be­stechung Geeignete Kon­troll­me­cha­nis­men sollen Kor­rup­ti­on und Be­stechung ver­hin­dern bzw. früh­zei­tig erkennen.
Vergütung Ver­gü­tungs­struk­tu­ren, ins­be­son­de­re für das Ma­nage­ment, werden trans­pa­rent gestaltet und können an Nach­hal­tig­keits­zie­le gekoppelt werden.

Go­ver­nan­ce über­schnei­det sich zudem mit Com­pli­ance, Ri­si­ko­ma­nage­ment und dem über­grei­fen­den Ansatz Go­ver­nan­ce, Risk & Com­pli­ance (GRC). Dieser Aspekt von ESG hat zudem einige An­knüp­fungs­punk­te an die Grund­sät­ze der Corporate Go­ver­nan­ce.

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Wie funk­tio­nie­ren ESG-Kriterien?

Nach­hal­ti­ges Handeln ist nicht immer ein Selbst­zweck. Für viele Un­ter­neh­men lohnt es sich lang­fris­tig, Nach­hal­tig­keits­aspek­te in Strategie, Ri­si­ko­ma­nage­ment und operative Prozesse ein­zu­be­zie­hen. ESG-Daten können bei­spiels­wei­se für In­ves­to­rin­nen und In­ves­to­ren, Banken, Ge­schäfts­kun­den und andere Stake­hol­der relevant sein.

Die Nach­hal­tig­keits­be­wer­tung anhand von ESG-Kriterien funk­tio­niert jedoch nicht für alle Un­ter­neh­men glei­cher­ma­ßen. Eine ent­schei­den­de Rolle spielt der jeweilige Un­ter­neh­mens­sek­tor. So werden Treib­haus­gas­emis­sio­nen etwa bei en­er­gie­in­ten­si­ven Branchen in der Regel stärker gewichtet als bei vielen Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men.

In Dienst­leis­tungs­bran­chen können dagegen soziale Kriterien wie Ar­beits­be­din­gun­gen, Da­ten­schutz oder Hu­man­ka­pi­tal stärker ins Gewicht fallen. Auch Go­ver­nan­ce-Themen werden bran­chen­über­grei­fend be­rück­sich­tigt, bei­spiels­wei­se die Un­ab­hän­gig­keit von Kon­troll­orga­nen, Ge­schäfts­ethik, Com­pli­ance und Ri­si­ko­ma­nage­ment.

Warum ist ESG auch für KMU relevant?

ESG betrifft längst nicht nur bör­sen­no­tier­te Groß­un­ter­neh­men und deren In­ves­to­rin­nen und In­ves­to­ren. Auch kleine und mittlere Un­ter­neh­men können Nach­hal­tig­keits­in­for­ma­tio­nen benötigen, obwohl sie selbst keiner ge­setz­li­chen ESG-Be­richts­pflicht un­ter­lie­gen.

Das gilt bei­spiels­wei­se, wenn ein KMU Zu­lie­fe­rer eines be­richts­pflich­ti­gen Groß­un­ter­neh­mens ist. Ge­schäfts­kun­den benötigen für ihre eigene Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung teilweise Daten aus der Wert­schöp­fungs­ket­te und fragen deshalb In­for­ma­tio­nen zu Emis­sio­nen, Ar­beits­be­din­gun­gen, En­er­gie­ver­brauch oder Un­ter­neh­mens­füh­rung bei Lie­fe­ran­ten ab.

Auch Banken und andere Fi­nan­zie­rungs­part­ner beziehen Nach­hal­tig­keits­in­for­ma­tio­nen zunehmend in ihre Prozesse ein. Stan­dar­di­sier­te ESG-Daten können deshalb unter anderem bei nach­hal­tig­keits­be­zo­ge­nen Fi­nan­zie­run­gen oder bei der Bewertung von Ge­schäfts­be­zie­hun­gen eine Rolle spielen.

Was bedeutet die CSRD für ESG-Reporting?

Die Corporate Sus­taina­bi­li­ty Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richt­li­nie zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung. Sie trat am 5. Januar 2023 auf EU-Ebene in Kraft und ver­pflich­tet Un­ter­neh­men innerhalb ihres An­wen­dungs­be­reichs, stan­dar­di­sier­te Nach­hal­tig­keits­in­for­ma­tio­nen of­fen­zu­le­gen. Grundlage für die Be­richt­erstat­tung sind die European Sus­taina­bi­li­ty Reporting Standards (ESRS).

Die Vorgaben wurden 2026 mit der Omnibus-I-Richt­li­nie deutlich ein­ge­schränkt. Nach dem ge­än­der­ten EU-Rechts­rah­men umfasst der zentrale An­wen­dungs­be­reich Un­ter­neh­men mit mehr als 1.000 Be­schäf­tig­ten und mehr als 450 Millionen Euro Net­to­um­satz pro Jahr.

Für KMU ist deshalb vor allem die indirekte Wirkung entlang der Wert­schöp­fungs­ket­te relevant. Be­richts­pflich­ti­ge Un­ter­neh­men dürfen Nach­hal­tig­keits­in­for­ma­tio­nen von Ge­schäfts­part­nern anfordern, wenn sie diese für ihre eigene Be­richt­erstat­tung benötigen. Zugleich begrenzt die geänderte CSRD solche Da­ten­an­for­de­run­gen gegenüber Un­ter­neh­men mit bis zu 1.000 Be­schäf­tig­ten durch eine so­ge­nann­te Value Chain Cap.

Die EU-Kom­mis­si­on hat im Juli 2026 außerdem einen frei­wil­li­gen Nach­hal­tig­keits­be­richts­stan­dard an­ge­nom­men, der auf dem bis­he­ri­gen VSME-Standard für kleinere Un­ter­neh­men aufbaut. Er soll Un­ter­neh­men außerhalb der direkten Be­richts­pflicht eine ein­heit­li­che Grundlage für frei­wil­li­ge Nach­hal­tig­keits­in­for­ma­tio­nen geben und zugleich den Umfang CSRD-bedingter Da­ten­ab­fra­gen in der Wert­schöp­fungs­ket­te begrenzen.

Hinweis

Die CSRD ist eine EU-Richt­li­nie und muss in na­tio­na­les Recht umgesetzt werden. Stand August 2026 befindet sich das deutsche CSRD-Um­set­zungs­ge­setz noch im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren. Un­ter­neh­men sollten deshalb neben dem EU-Rechts­rah­men auch den je­wei­li­gen Stand der deutschen Umsetzung prüfen.

ESG-Ratings

ESG-Ratings bewerten je nach Methodik bei­spiels­wei­se die Nach­hal­tig­keits­leis­tung eines Un­ter­neh­mens oder seinen Umgang mit we­sent­li­chen öko­lo­gi­schen, sozialen und Go­ver­nan­ce-bezogenen Risiken. Sie sagen dagegen nicht un­mit­tel­bar aus, wie sicher oder rentabel ein Un­ter­neh­men ist.

Zu den bekannten Anbietern gehören ISS ESG bzw. ISS STOXX, Mor­ning­star Sus­tai­na­ly­tics und S&P Global. Sus­tai­na­ly­tics bewertet bei­spiels­wei­se das fi­nan­zi­el­le Risiko durch we­sent­li­che ESG-Themen, während S&P Global unter anderem sein Corporate Sus­taina­bi­li­ty As­sess­ment nutzt.

Auf Grundlage der Ra­tin­g­er­geb­nis­se können In­ves­to­rin­nen und In­ves­to­ren Un­ter­neh­men nach be­stimm­ten Nach­hal­tig­keits- oder Ri­si­ko­kri­te­ri­en ver­glei­chen. Al­ler­dings un­ter­schei­den sich Be­wer­tungs­mo­del­le, Da­ten­ba­sis, Ge­wich­tung und Punk­te­sys­te­me zum Teil erheblich. ESG-Ratings ver­schie­de­ner Anbieter sind deshalb nur ein­ge­schränkt direkt mit­ein­an­der ver­gleich­bar.

Ein­hal­tung der ESG-Kriterien

ESG-Kriterien bilden keinen ein­heit­li­chen ge­setz­li­chen Kri­te­ri­en­ka­ta­log, dessen Ein­hal­tung eine einzelne Stelle generell bestätigt. Ra­tin­g­an­bie­ter, In­ves­to­rin­nen und In­ves­to­ren sowie Un­ter­neh­men verwenden un­ter­schied­li­che Rah­men­wer­ke und Methoden, um ESG-Aspekte zu erfassen und zu bewerten.

Ma­te­ri­el­le bzw. messbare Faktoren (z. B. Treib­haus­gas­emis­sio­nen, En­er­gie­ver­brauch oder Ver­gü­tungs­struk­tu­ren) lassen sich unter anderem anhand von Un­ter­neh­mens- und Nach­hal­tig­keits­be­rich­ten bewerten. Schwie­ri­ger ist die ver­gleich­ba­re Bewertung qua­li­ta­ti­ver Aspekte (z. B. Un­ter­neh­mens­kul­tur oder Mit­ar­bei­ter­zu­frie­den­heit).

Wo ge­setz­li­che Vorgaben hin­zu­kom­men, etwa im Rahmen der CSRD, wird aus der frei­wil­li­gen ESG-Bewertung zu­sätz­lich eine Frage der Com­pli­ance. Un­ter­neh­men müssen dann un­ter­schei­den, welche Angaben frei­wil­lig be­reit­ge­stellt werden und welche In­for­ma­tio­nen sich aus konkreten re­gu­la­to­ri­schen An­for­de­run­gen ergeben.

Wie un­ter­stützt KI bei ESG?

Die Vor­be­rei­tung von ESG- und Nach­hal­tig­keits­in­for­ma­tio­nen verbindet häufig Daten aus ver­schie­de­nen Un­ter­neh­mens­be­rei­chen mit re­gu­la­to­ri­schen An­for­de­run­gen. Ein KI-Agent wie der AI Legal & Com­pli­ance Guard kann Un­ter­neh­men dabei un­ter­stüt­zen, solche An­for­de­run­gen struk­tu­riert zu prüfen.

Mit spe­zia­li­sier­ten Funk­tio­nen lassen sich ESG-bezogene Angaben und Dokumente auf mögliche Com­pli­ance-Lücken über­prü­fen. Das kann ins­be­son­de­re bei der Vor­be­rei­tung von Un­ter­la­gen hilfreich sein, die für Ge­schäfts­kun­den, Fi­nan­zie­rungs­part­ner oder eine CSRD-bezogene Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung benötigt werden.

Ein KI-ge­stütz­ter Com­pli­ance Check kann die interne Vor­prü­fung er­leich­tern, ersetzt bei rechtlich re­le­van­ten Fragen jedoch keine in­di­vi­du­el­le Prüfung durch ent­spre­chend qua­li­fi­zier­te Fachleute.

Fazit: ESG sys­te­ma­tisch im Un­ter­neh­men verankern

En­vi­ron­men­tal Social Go­ver­nan­ce ist in­zwi­schen mehr als ein In­stru­ment für nach­hal­ti­ge In­ves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen. Umwelt-, Sozial- und Go­ver­nan­ce-Aspekte be­ein­flus­sen auch Ge­schäfts­be­zie­hun­gen, Fi­nan­zie­rung, Lie­fer­ket­ten und re­gu­la­to­ri­sche Be­richt­erstat­tung.

Für KMU lohnt es sich deshalb, relevante ESG-Daten früh­zei­tig zu iden­ti­fi­zie­ren und Zu­stän­dig­kei­ten fest­zu­le­gen – ins­be­son­de­re dann, wenn große Ge­schäfts­kun­den Nach­hal­tig­keits­in­for­ma­tio­nen anfordern. Un­ter­neh­men, die selbst unter die CSRD fallen, müssen zu­sätz­lich die jeweils geltenden Be­richts­vor­ga­ben be­rück­sich­ti­gen.

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