Aufträge von öf­fent­li­chen Auf­trag­ge­bern wie Bund, Ländern und Gemeinden sind begehrt. Um si­cher­zu­stel­len, dass alle Un­ter­neh­men die gleichen Chancen haben, ist die Aus­schrei­bung solcher Aufträge vom Ge­setz­ge­ber vor­ge­schrie­ben. So können sich alle in­ter­es­sier­ten Un­ter­neh­men innerhalb einer fest­ge­leg­ten Frist bewerben, bevor im Anschluss von einer of­fi­zi­el­len Ver­ga­be­stel­le ent­schie­den wird, welches Angebot am besten zu den Vor­stel­lun­gen des Auf­trag­ge­bers passt.

Die ge­setz­li­chen Grund­la­gen für das deutsche Ver­ga­be­recht sind das Gesetz gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kung (GWB) und die Ver­ord­nung über die Vergabe öf­fent­li­cher Aufträge (VgV).

Was ist eine Aus­schrei­bung und welche Arten gibt es?

Eine Aus­schrei­bung ist laut De­fi­ni­ti­on eine öf­fent­li­che und schrift­li­che Auf­for­de­rung zur Abgabe eines Angebots für die in der Aus­schrei­bung genannten Leis­tun­gen (z. B. Pro­dukt­lie­fe­rung oder Dienst­leis­tung). Aus­schrei­bun­gen werden von Un­ter­neh­men der Pri­vat­wirt­schaft, Pri­vat­per­so­nen sowie der öf­fent­li­chen Hand genutzt.

Öf­fent­lich-recht­li­che Auf­trag­ge­ber sind in der Regel zu Aus­schrei­bun­gen ge­setz­lich ver­pflich­tet, und es gelten bestimmte nationale bzw. EU-weite Re­ge­lun­gen für Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren.

Aus­schrei­bun­gen für staatlich fi­nan­zier­te Projekte müssen allen Un­ter­neh­men, die in Frage kommen, glei­cher­ma­ßen zu­gäng­lich sein und werden deshalb schrift­lich in Fach­zeit­schrif­ten oder auf ein­schlä­gi­gen On­line­por­ta­len ver­öf­fent­licht. Andere gängige Be­zeich­nun­gen für die Aus­schrei­bung sind Sub­mis­si­on oder Ver­din­gung.

In Deutsch­land und auch eu­ro­pa­weit sind öf­fent­li­che In­sti­tu­tio­nen von Bund, Ländern und Gemeinden (z. B. Behörden, Institute) sowie Ge­wer­be­un­ter­neh­men, die für ihre Projekte staat­li­che För­der­gel­der in einer be­stimm­ten Höhe erhalten, ge­setz­lich dazu ver­pflich­tet, jedes geplante Projekt (öf­fent­lich) aus­zu­schrei­ben, bevor sie ein Un­ter­neh­men damit be­auf­tra­gen. Der Hin­ter­grund dieses Ver­ga­be­ver­fah­rens ist, dass öf­fent­li­che Gelder (z. B. aus Steu­er­ein­nah­men) möglichst sparsam und effizient ein­ge­setzt werden sollen. Darüber hinaus dient es als Mittel gegen Kor­rup­ti­on und Vet­tern­wirt­schaft bei der Vergabe öf­fent­li­cher Aufträge.

In­zwi­schen nutzen zunehmend auch Un­ter­neh­men aus der Pri­vat­wirt­schaft Aus­schrei­bun­gen, um das wirt­schaft­lichs­te Angebot für ein be­stimm­tes Projekt zu erhalten. Die Haupt­grün­de dafür sind al­ler­dings eher Kos­ten­mi­ni­mie­rung und Stei­ge­rung der Wirt­schaft­lich­keit des Un­ter­neh­mens.

Im Gegensatz zu den öf­fent­li­chen Auf­trag­ge­bern sind die ge­werb­li­chen Un­ter­neh­men nicht an die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen der Ver­ga­be­ver­ord­nung gebunden, die in den Pa­ra­gra­fen 15 bis 19 folgende Ver­fah­rens­ar­ten un­ter­schei­det:

  • Offenes Verfahren: Das offene Verfahren stellt den Regelfall der öf­fent­li­chen Aus­schrei­bung dar. Es kommt also immer dann zum Einsatz, wenn es keine be­son­de­ren Umstände gibt, die die Durch­füh­rung eines ab­wei­chen­den Ver­fah­rens erfordern. Im offenen Verfahren können eine un­be­grenz­te Anzahl von Un­ter­neh­men ihre Angebote ein­rei­chen. Es ist damit eine optimale Umsetzung des freien Wett­be­werbs. Dennoch gelten gewisse Ver­ga­be­richt­li­ni­en, die die Eignung und Fachkunde der Bewerber si­cher­stel­len. Weiteres dazu erfahren Sie im Abschnitt über den Ablauf des Ver­ga­be­ver­fah­rens.
     
  • Nicht­of­fe­nes Verfahren: Dieses Verfahren schränkt im Voraus den Kreis der möglichen Bieter ein, was nur in Aus­nah­me­fäl­len zulässig ist. Mögliche Gründe wären z. B., dass die Ver­wal­tungs­kos­ten eines offenen Ver­fah­rens den Auf­trags­wert um ein Viel­fa­ches über­stei­gen oder dass ein früheres offenes Verfahren erfolglos geblieben ist. Auch besonders dringende Aufträge oder Projekte mit hoher Ge­heim­hal­tungs­ein­stu­fung können eine vor­aus­ge­hen­de Ein­schrän­kung des Bie­ter­krei­ses erfordern.
     
  • Ver­hand­lungs­ver­fah­ren: In dieser Ver­fah­rens­form wird nach der Aus­schrei­bung und der Auswahl ge­eig­ne­ter Bewerber direkt über einzelne Ver­trags­be­din­gun­gen ver­han­delt. Eine reine Preis­ver­hand­lung ist in diesem Verfahren ebenfalls erlaubt. Es ist deshalb nur zulässig, wenn offenes und nicht­of­fe­nes Verfahren als un­zweck­mä­ßig ein­ge­stuft werden. Das Ver­hand­lungs­ver­fah­ren steht ei­gent­lich im Wi­der­spruch zu Chan­cen­gleich­heit und offenem Wett­be­werb.
     
  • Wett­be­werb­li­cher Dialog: In einigen Fällen ist dem Auf­trag­ge­ber zwar klar, welches Ergebnis ein Auftrag haben soll, aber nicht, welcher Lö­sungs­weg sich dafür am besten eignet. Dafür ist der wett­be­werb­li­che Dialog gedacht, der eine Mischform aus dem nicht­of­fe­nen und dem Ver­hand­lungs­ver­fah­ren ist. Dabei werden in einem ersten Schritt alle Ein­zel­aspek­te des Vertrags mit den ge­eig­ne­ten Bewerbern aus­ge­han­delt, die im zweiten Schritt als Grundlage für eine Aus­schrei­bung dienen, auf die sich die be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men dann bewerben können. Dem wett­be­werb­li­chen Dialog geht meist ein Teil­nah­me­wett­be­werb voraus, in dem Un­ter­neh­men ihre besondere Eignung für den Auftrag und ggf. Re­fe­ren­zen darlegen.
     
  • In­no­va­ti­ons­part­ner­schaft: Dieses Ver­ga­be­ver­fah­ren ist die Wei­ter­füh­rung des wett­be­werb­li­chen Dialogs. Hier ist nicht nur unklar, welche Lösung die beste ist, um ans Ziel zu gelangen, sondern es kommt überhaupt keine der bekannten gängigen Methoden in Frage. Aus diesem Grund ent­wi­ckelt der Auf­trag­ge­ber zusammen mit dem je­wei­li­gen Un­ter­neh­men neue Methoden oder Produkte, mit denen das vor­ge­ge­be­ne Ziel an­schlie­ßend erreicht werden kann. Der Bieter wird nicht nur mit der Ent­wick­lung des Lö­sungs­wegs, sondern an­schlie­ßend auch ohne neue Aus­schrei­bung mit der Umsetzung be­auf­tragt. Auch einer In­no­va­ti­ons­part­ner­schaft geht ein Teil­nah­me­wett­be­werb voraus.

Un­ter­schied zwischen na­tio­na­ler und eu­ro­pa­wei­ter Ebene

Die Eu­ro­päi­sche Ge­setz­ge­bung hat die zuvor gültigen na­tio­na­len Ver­ga­be­ord­nun­gen deutlich verändert. In den ent­spre­chen­den EU-Richt­li­ni­en ist fest­ge­legt, dass (und wie) die Mit­glied­staa­ten ihre Ver­ga­be­ver­fah­ren ab einem be­stimm­ten Auf­trags­wert an das Go­vern­ment Pro­cu­re­ment Agreement (GPA) der Welt­han­dels­or­ga­ni­sa­ti­on (dt. Über­ein­kom­men über das öf­fent­li­che Be­schaf­fungs­we­sen) anpassen. Konkret bedeutet das: Liegt die Auf­trags­sum­me über einem ent­spre­chen­den eu­ro­päi­schen Schwel­len­wert, gilt bei der Vergabe des Auftrags eu­ro­päi­sches Recht. In diesem Zuge ist auch fest­ge­legt, dass die Aus­schrei­bung von Projekten oberhalb der Schwel­len­wer­te eu­ro­pa­weit erfolgen muss.

Die EU-Kom­mis­si­on berechnet die Schwel­len­wer­te alle zwei Jahre neu, um even­tu­el­le Wech­sel­kurs­schwan­kun­gen aus­zu­glei­chen. Für Bau­auf­trä­ge gilt seit dem 1. Januar 2018 bei­spiels­wei­se ein Schwel­len­wert von 5.548.000 Euro.

Bei Aufträgen unterhalb der Schwel­len­wer­te gilt weiterhin das jeweilige nationale Ver­ga­be­ver­fah­ren. In Deutsch­land kommen als Ver­fah­rens­ar­ten die öf­fent­li­che Aus­schrei­bung (ent­spricht dem oben be­schrie­be­nen offenen Verfahren), die be­schränk­te Aus­schrei­bung (nicht­of­fe­nes Verfahren) sowie die frei­hän­di­ge Vergabe (Ver­hand­lungs­ver­fah­ren) in Frage. Aufträge unterhalb der Schwel­len­wer­te müssen zwar nicht eu­ro­pa­weit aus­ge­schrie­ben werden, es können sich aber Un­ter­neh­men aus allen EU-Mit­glied­staa­ten sowie aus Island, Liech­ten­stein, Norwegen und der Schweiz auf eine Aus­schrei­bung bewerben. Sie un­ter­lie­gen bei Bewerbung, Vergabe und Durch­füh­rung al­ler­dings den je­wei­li­gen na­tio­na­len Vorgaben der Ver­ga­be­stel­le.

Wo werden die Aus­schrei­bun­gen ver­öf­fent­licht?

Die ver­schie­de­nen Ge­set­zes­tex­te legen klar fest, dass offene Aus­schrei­bun­gen ver­öf­fent­licht und auf diese Weise allen in­ter­es­sier­ten Un­ter­neh­men bekannt gemacht werden müssen. Die ersten An­lauf­stel­len dabei sind Ta­ges­zei­tun­gen, spe­zia­li­sier­te Pu­bli­ka­tio­nen wie das Deutsche Aus­schrei­bungs­blatt oder der Sub­mis­si­ons-Anzeiger, Fach­zeit­schrif­ten der je­wei­li­gen Branchen sowie lokale Amts­blät­ter (bei der Vergabe von kom­mu­na­len Projekten). Neben den Print­me­di­en stehen ver­schie­de­ne On­line­por­ta­le zur Verfügung. In Frage kommen der Bereich für Aus­schrei­bun­gen auf bund.de, das Ver­wal­tungs­por­tal des Bundes, aber auch regionale Ver­ga­be­por­ta­le wie das von Hamburg oder Bayern.

Liegt der Auf­trags­wert über den fest­ge­leg­ten Schwel­len­wer­ten, müssen alle In­for­ma­tio­nen an das Amtsblatt der Eu­ro­päi­schen Union geschickt werden, das die In­for­ma­tio­nen auf TED (Tenders Elec­tro­nic Daily, einem eigenen On­line­por­tal für das öf­fent­li­che eu­ro­päi­sche Auf­trags­we­sen, ver­öf­fent­licht.

Wie bewirbt man sich auf eine Aus­schrei­bung?

Wenn sich ein Un­ter­neh­men für einen der aus­ge­schrie­be­nen Aufträge in­ter­es­siert, kann es beim Auf­trag­ge­ber bzw. bei der Ver­ga­be­stel­le die ent­spre­chen­den Ver­ga­be­un­ter­la­gen anfordern. Darin sind ent­spre­chend des Pa­ra­gra­fen 29 der Ver­ga­be­ver­ord­nung alle Details des geplanten Projekts, die erwartete Leis­tungs­be­schrei­bung sowie die er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen und die Vorgaben zur Eignung der Bewerber fest­ge­hal­ten.

Generell gelten die folgenden An­for­de­run­gen für alle Teil­neh­mer an einem Ver­ga­be­ver­fah­ren:

  • Sie müssen das not­wen­di­ge Fach­wis­sen durch ent­spre­chen­de Zeugnisse (Meis­ter­brie­fe, Ge­wer­beer­laub­nis, Han­dels­re­gis­ter­aus­zug, Zer­ti­fi­ka­te, Wei­ter­bil­dungs­nach­wei­se, Re­fe­ren­zen) nach­wei­sen können.
     
  • Die Leis­tungs­fä­hig­keit des Un­ter­neh­mens muss durch eine Auf­lis­tung der zur Verfügung stehenden per­so­nel­len und fi­nan­zi­el­len Res­sour­cen deutlich werden.
     
  • Füh­rungs­zeug­nis­se sowie die Nachweise über frist­ge­rech­te Steuer-, Bei­trags­zah­lun­gen etc. beweisen, dass es sich um ein ver­ant­wor­tungs­be­wuss­tes und zu­ver­läs­si­ges Un­ter­neh­men handelt.

Es können weitere pro­jekt­spe­zi­fi­sche Eig­nungs­vor­ga­ben hin­zu­kom­men.

Wenn das Un­ter­neh­men alle Vorgaben erfüllt und auch weiterhin an dem Auftrag in­ter­es­siert ist, sendet es die unbedingt voll­stän­di­gen und feh­ler­frei­en An­ge­bots­un­ter­la­gen an die jeweilige Ver­ga­be­stel­le, die sich nach Ablauf der ent­spre­chen­den Be­wer­bungs­frist um die Prüfung der Un­ter­la­gen kümmert.

Hinweis

Bei der Ein­sen­dung der An­ge­bots­un­ter­la­gen müssen alle formellen Vorgaben erfüllt werden. Form­feh­ler wie nicht ord­nungs­ge­mäß ver­schlos­se­ne Brief­um­schlä­ge, Un­ter­schrif­ten ohne Datums- und Orts­an­ga­be, die Ver­wen­dung von Ge­schäfts­pa­pier mit den eigenen AGB auf der Rückseite oder Kor­rek­tu­ren und Ver­än­de­run­gen beim Ausfüllen der Un­ter­la­gen führen direkt zum Aus­schluss vom Ver­ga­be­ver­fah­ren.

Prä­qua­li­fi­zie­rung

Um ihre generelle Eignung nach­zu­wei­sen, können sich Un­ter­neh­men bei einer so­ge­nann­ten Prä­qua­li­fi­zie­rungs­da­ten­bank re­gis­trie­ren und dort ihre Daten hin­ter­le­gen. Das er­leich­tert ihnen die Bewerbung auf eine of­fi­zi­el­le Aus­schrei­bung, weil die er­for­der­li­chen Daten bereits gesammelt und über­sicht­lich zur Verfügung stehen. Gleich­zei­tig erhält die Ver­ga­be­stel­le auf diese Weise leicht ver­gleich­ba­re Da­ten­sät­ze, die sie schneller auf ihre Eignung für das jeweilige Projekt hin prüfen kann.

Zurzeit stehen zwei Prä­qua­li­fi­zie­rungs­da­ten­ban­ken zur Verfügung: die Datenbank des Vereins für die Prä­qua­li­fi­zie­rung von Bau­un­ter­neh­men e. V. sowie die Datenbank für Un­ter­neh­men aus dem Bereich Lieferung und Leistung, die von den re­gio­na­len Industrie- und Han­dels­kam­mern gepflegt wird.

Ablauf eines Ver­ga­be­ver­fah­rens im Überblick

Die folgenden Schritte zeigen noch einmal über­sicht­lich den Ablauf eines offenen Ver­fah­rens (bzw. einer öf­fent­li­chen Aus­schrei­bung). Sie gelten für alle Ver­ga­be­ver­fah­ren mit der Ausnahme, dass beim nicht­of­fe­nen Verfahren (be­schränk­te Aus­schrei­bung) sowie beim Ver­hand­lungs­ver­fah­ren (frei­hän­di­ge Vergabe) keine öf­fent­li­che Aus­schrei­bung erfolgt, sondern in einem Teil­nah­me­wett­be­werb ermittelt wird, welche Bewerber die voll­stän­di­gen Ver­ga­be­un­ter­la­gen erhalten und Angebote abgeben dürfen.

  1. Zunächst stellt eine öf­fent­li­che Ein­rich­tung einen Bedarf fest, auf dessen Grundlage ein be­stimm­tes Ziel sowie alle not­wen­di­gen Maßnahmen für dessen Rea­li­sie­rung in einer ent­spre­chen­den Leis­tungs­be­schrei­bung definiert werden.
     
  2. Die Ver­ga­be­un­ter­la­gen werden erstellt. Sie be­schrei­ben bis ins Detail, welche Leis­tun­gen erwartet werden, welche be­son­de­ren Eignungen für die Durch­füh­rung nötig sind und welche Ver­trags­be­din­gun­gen gelten.
     
  3. Die Fest­le­gung des Ver­ga­be­ver­fah­rens erfolgt auf Grundlage der er­war­te­ten Leistung, der An­for­de­run­gen an die Bewerber und der Kos­ten­kal­ku­la­ti­on. Dabei ist das offene Verfahren immer der Regelfall, von dem nur unter be­stimm­ten Be­din­gun­gen ab­ge­wi­chen werden kann.
     
  4. Ver­öf­fent­li­chung der Aus­schrei­bung in den ge­eig­ne­ten Print- und On­line­me­di­en, mit einem Hinweis, wo in­ter­es­sier­te Un­ter­neh­men die voll­stän­di­gen Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen anfordern bzw. her­un­ter­la­den können.
     
  5. In­ter­es­sier­te Un­ter­neh­men reichen die voll­stän­dig aus­ge­füll­ten An­ge­bots­un­ter­la­gen inklusive aller er­for­der­li­chen Zeugnisse, Re­fe­ren­zen, Preis­kal­ku­la­tio­nen, Leis­tungs­be­schrei­bun­gen und Er­klä­run­gen ein.
     
  6. Die Ver­ga­be­stel­le bewahrt die ein­ge­gan­ge­nen Un­ter­la­gen bis zum Ablauf der Be­wer­bungs­frist an einem ma­ni­pu­la­ti­ons­si­che­ren Ort auf und öffnet sie erst am zuvor fest­ge­leg­ten Datum.
     
  7. Die Angebote werden direkt bei der Öffnung einer formellen Prüfung un­ter­zo­gen. Un­ter­la­gen mit Form­feh­lern werden sofort aus­ge­schlos­sen.
     
  8. Die form­ge­rech­ten Angebote werden in­halt­lich geprüft und bewertet. Dabei werden sowohl die Qua­li­fi­ka­ti­on des Un­ter­neh­mens und seiner Mit­ar­bei­ter als auch die Preis­ge­stal­tung un­ter­sucht – letztere im Hinblick auf die Wirt­schaft­lich­keit innerhalb des Un­ter­neh­mens wie gegenüber den Kon­kur­renz­an­ge­bo­ten.
     
  9. Auf Basis von Eignung und Wirt­schaft­lich­keit ent­schei­det die Ver­ga­be­stel­le, welches Un­ter­neh­men den Zuschlag erhält. In Aus­nah­me­fäl­len, z. B. wenn keiner der Bieter für die Durch­füh­rung in Frage kommt, kann die Aus­schrei­bung auf­ge­ho­ben werden.
     
  10. Bei Aus­schrei­bun­gen auf eu­ro­päi­scher Ebene werden aus Gründen des Rechts­schut­zes zuerst jene Teil­neh­mer schrift­lich in­for­miert, die den Zuschlag nicht erhalten haben. Sie erfahren die Ab­leh­nungs­grün­de und auch den Namen des er­folg­rei­chen Bieters. Erst danach geht die schrift­li­che Be­nach­rich­ti­gung auch an den er­folg­rei­chen Bieter. Bei na­tio­na­len Aus­schrei­bun­gen erfahren die Bieter nur die Gründe für die Ablehnung.

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