Der Schutz von abhängig Be­schäf­tig­ten ist im deutschen Recht fest verankert, gerade auch in Form des Kün­di­gungs­schut­zes. Trotzdem sind Auf­he­bungs­ver­trä­ge (auch Auf­lö­sungs­ver­trä­ge genannt), die diesen Schutz umgehen, hier­zu­lan­de recht weit ver­brei­tet. So kann ein Ar­beit­neh­mer mit seinem Ar­beit­ge­ber einen Auf­he­bungs­ver­trag schließen, um eher eine neue Stelle antreten zu können, als es die ge­setz­li­che Kün­di­gungs­frist in seinem Fall zuließe.

Auch der Ar­beit­ge­ber kann von einem Auf­he­bungs­ver­trag pro­fi­tie­ren: Um einen not­wen­di­gen Stel­len­ab­bau im Un­ter­neh­men kos­ten­güns­ti­ger und schneller vor­an­zu­trei­ben, werden Mit­ar­bei­tern Auf­he­bungs­ver­trä­ge angeboten, um mit recht­li­chen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Problemen be­frach­te­te Kün­di­gun­gen zu vermeiden. Dabei kann ein solcher Auf­he­bungs­ver­trag für den Ar­beit­neh­mer und den Ar­beit­ge­ber je nach Aus­ge­stal­tung un­ter­schied­li­che Vor- und Nachteile haben.

Was ist der Un­ter­schied zwischen einem Auf­he­bungs­ver­trag und einer Kündigung?

De­fi­ni­ti­on: Auf­he­bungs­ver­trag

Ein Auf­he­bungs­ver­trag ist eine Ver­ein­ba­rung zwischen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber, einen be­stehen­den Ar­beits­ver­trag ohne Kündigung durch die eine oder andere Seite zu beenden.

Während der Auf­he­bungs­ver­trag eine zwei­sei­ti­ge Ver­ein­ba­rung ist, geht eine Kündigung als ein­sei­ti­ge Erklärung von der einen oder anderen Seite aus. Sie wirkt auch dann, wenn die jeweils andere Seite nicht damit ein­ver­stan­den ist. Dagegen wird der Auf­he­bungs­ver­trag nur dann wirksam, wenn beide Parteien zustimmen.

Als Al­ter­na­ti­ve zur Kündigung eines Ar­beits­ver­trags durch den Ar­beit­ge­ber oder den Ar­beit­neh­mer können sich die zwei Seiten auch gemeinsam darauf ver­stän­di­gen, das Ar­beits­ver­hält­nis zu beenden – mit einem Auf­he­bungs­ver­trag. Für den Ar­beit­ge­ber bringt dies den Vorteil, dass das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz oder ein Ta­rif­ver­trag mit ihren jeweils ein­schrän­ken­den Be­stim­mun­gen in nicht greifen. Aber auch ein Ar­beit­neh­mer kann in manchen Fällen von einer ein­ver­nehm­li­chen Aufhebung des Ar­beits­ver­trags pro­fi­tie­ren – etwa wenn es um das Aus­han­deln einer Abfindung oder die Ver­kür­zung der Kün­di­gungs­frist geht.

In jedem Fall er­mög­licht ein Auf­he­bungs­ver­trag mehr recht­li­che Ge­stal­tungs­frei­heit. Diese geht aber auch mit einem größeren Risiko einher – besonders für den Ar­beit­neh­mer als dem in der Regel schwä­che­ren Ver­trags­part­ner. Ihm stellt sich die Aufgabe, zwischen den Vor- und Nach­tei­len einer solchen Ver­ein­ba­rung abzuwägen. Dabei kommt es nicht zuletzt auf den Inhalt des Auf­he­bungs­ver­trags an.

Für den Ar­beit­neh­mer kann er nämlich – mög­li­cher­wei­se un­er­war­te­te – negative Kon­se­quen­zen haben. So gilt der Abschluss einer solchen Ver­ein­ba­rung ohne „wichtigen Grund“ ar­beits­recht­lich als Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses unter Mit­wir­kung des Ar­beit­neh­mers, und dies zieht beim Ar­beits­lo­sen­geld I eine Sperr­frist von zumeist 12 Wochen sowie eine Kürzung der An­spruchs­zeit nach sich (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) – auch mit ent­spre­chen­den Nach­tei­len bei der So­zi­al­ver­si­che­rung. Das Ar­beits­lo­sen­geld II („Hartz IV“) wird wegen Ar­beits­auf­ga­be drei Monate lang um min­des­tens 30 Prozent gekürzt (§§ 31, 31a, 31b SGB III).

Die folgenden Punkte sollten Ar­beit­neh­mer auf jeden Fall prüfen und notfalls beim Ar­beit­ge­ber an­spre­chen, ehe sie einen Auf­he­bungs­ver­trag un­ter­zeich­nen:

  • Wann endet das Ar­beits­ver­hält­nis?
  • Gibt es vorher eine Frei­stel­lung mit Lohn­fort­zah­lung?
  • Auf welchen Schutz bei einer or­dent­li­chen Kündigung verzichte ich? Ist dafür ggf. ein Ausgleich im Vertrag vor­ge­se­hen?
  • Spielt eine Sperr­frist beim Ar­beits­lo­sen­geld I für mich eine Rolle?
  • Ist eine Abfindung ver­ein­bart und wenn ja, wie hoch ist sie?
  • Gibt es be­trieb­li­che An­wart­schaf­ten (Be­triebs­ren­te) und was geschieht damit?
  • Wie werden Bo­nus­zah­lun­gen für das laufende Jahr (Urlaubs- und Weih­nachts­geld etc.) be­rück­sich­tigt?
  • Gibt es eine Ver­ein­ba­rung über ein (vor­zugs­wei­se günstiges) Ar­beits­zeug­nis?
  • Enthält der Ver­trags­text eine Be­denk­zeit und ein Wi­der­rufs­recht?
  • Welche anderen Ne­ben­ab­re­den gibt es? Sind sie ak­zep­ta­bel?

Vorteile eines Auf­he­bungs­ver­trags gegenüber einer Kündigung

Genau wie eine Kündigung beendet ein Auf­he­bungs­ver­trag das Ar­beits­ver­hält­nis. Ein solcher Vertrag kann wie erwähnt auch für den Ar­beit­neh­mer Vorteile gegenüber einer Kündigung bringen, denn es lassen sich darin auch Punkte ver­ein­ba­ren, die eine ge­setz­lich vor­ge­se­he­ne Kündigung nicht er­mög­licht. So kann die Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses flexibel auf die eigenen Be­dürf­nis­se angepasst werden.

Vorteile für den Ar­beit­ge­ber

Kein ge­setz­li­cher Kün­di­gungs­schutz: Alle ge­setz­li­chen Reglungen des Kün­di­gungs­schut­zes entfallen. Damit lassen sich auch Ar­beits­ver­hält­nis­se von schwer kündbaren Mit­ar­bei­tern beenden – das sind z. B. lang­jäh­ri­ge Mit­ar­bei­ter, Be­triebs­rä­te, Schwan­ge­re oder Personen mit Be­hin­de­run­gen. Der Ar­beit­ge­ber muss auch keine Gründe für eine Kündigung angeben. Natürlich ist dabei immer Vor­aus­set­zung, dass der be­tref­fen­de Ar­beit­neh­mer aus freien Stücken zustimmt.

Kein formelles Kün­di­gungs­ver­fah­ren: Ein Auf­he­bungs­ver­trag kommt ohne große For­ma­li­tä­ten zustande und kann ver­gleichs­wei­se schnell umgesetzt werden. Überdies vermeidet der Ar­beit­ge­ber einen u. U. lang­wie­ri­gen und teuren Ar­beits­ge­richts­pro­zess.

Kein An­hö­rungs­recht des Be­triebs­rats: Bei einer Kündigung durch den Ar­beit­ge­ber hat der Be­triebs­rat ein Recht auf Anhörung. Dies ist bei einem Auf­he­bungs­ver­trag nicht der Fall.

Keine ge­setz­li­chen Fristen: Mit einem Auf­he­bungs­ver­trag ist das Aus­schei­den des Mit­ar­bei­ters nicht an ge­setz­li­che Fristen gebunden und kann noch am Tag der Un­ter­zeich­nung wirksam werden.

Vorteile für den Ar­beit­neh­mer

Kün­di­gungs­frist: Wenn ein Ar­beit­neh­mer sein Ar­beits­ver­hält­nis vorzeitig beenden will, um etwa eine neue Stelle an­zu­tre­ten, dann eröffnet ein Auf­he­bungs­ver­trag diese Mög­lich­keit.

Abfindung: In manchen Fällen ist es möglich, als Bedingung für die Ver­ein­ba­rung eines Ab­fin­dungs­ver­trags eine Abfindung aus­zu­han­deln, die man sonst nicht bekommen würde.

Keine Kün­di­gungs­grün­de: Als Ersatz für eine au­ßer­or­dent­li­che – etwa ver­hal­tens­be­ding­te – Kündigung kann ein Auf­he­bungs­ver­trag vor­teil­haft sein, da darin keine Gründe angegeben werden.

Ar­beits­zeug­nis: Der Ar­beit­neh­mer kann ein wohl­wol­len­des Ar­beits­zeug­nis zur Bedingung für seine Zu­stim­mung zu einem Auf­he­bungs­ver­trag machen, wenn der Ar­beit­ge­ber statt­des­sen das Ar­beits­ver­hält­nis or­dent­lich kündigen würde.

Nachteile für den Ar­beit­ge­ber

Verkürzte Kün­di­gungs­zeit: Der Ar­beit­ge­ber verliert einen Ar­beit­neh­mer kurz­fris­tig und hat viel­leicht Probleme damit, schnell einen qua­li­fi­zier­ten Ersatz zu finden. In diesem Fall wäre es für das Un­ter­neh­men nach­tei­lig, einem Auf­he­bungs­ver­trag mit ver­kürz­ter Kün­di­gungs­zeit zu­zu­stim­men, da der Ar­beit­neh­mer dem Betrieb möglichst lange erhalten bleiben soll.

Höhere Kosten des Ar­beit­neh­mer­wech­sels: Wenn der Ar­beit­ge­ber einen Auf­he­bungs­ver­trag ab­schlie­ßen möchte, kann dies zur Folge haben, dass der Ar­beit­neh­mer ihn nur un­ter­schreibt, wenn er eine hohe Abfindung und/oder weitere Leis­tun­gen bekommt.

Nachteile für den Ar­beit­neh­mer

Kein Kün­di­gungs­schutz: Bei einem Auf­he­bungs­ver­trag fällt der ge­setz­li­che Kün­di­gungs­schutz weg. Auch be­son­de­rer Schutz (wie bei einer Schwan­ger­schaft) hat keine Bedeutung mehr.

Verkürzte Kün­di­gungs­frist: Durch einen Auf­he­bungs­ver­trag wird das Ar­beits­ver­hält­nis u. U. sehr kurz­fris­tig beendet. Theo­re­tisch ist die Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses noch am Tag der Ver­trags­un­ter­zeich­nung möglich.

Einbußen bei So­zi­al­leis­tun­gen: Ein Auf­he­bungs­ver­trag führt in aller Regel zu einer Sperrzeit und einer Ver­kür­zung der Be­zugs­dau­er beim Ar­beits­lo­sen­geld I bzw. einer zeit­wei­sen Kürzung des Ar­beits­lo­sen­gelds II.

Keine Un­ter­stüt­zung durch den Be­triebs­rat: Der Be­triebs­rat hat beim Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­trags kein Mit­spra­che­recht. Er kann z. B. nicht verlangen zu prüfen, ob der Mit­ar­bei­ter an einer anderen Stelle im Un­ter­neh­men ein­ge­setzt werden kann.

Recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen

Ein Auf­he­bungs­ver­trag gilt als Kündigung und ist damit nur in schrift­li­cher Form mit Un­ter­schrift durch beide Seiten wirksam (§ 623 BGB). Als Fax, E-Mail oder mündliche Ver­ein­ba­rung kann er nicht ab­ge­schlos­sen werden.

Bei einem Be­triebs­über­gang, d. h. dem Wechsel des Un­ter­neh­mens­eig­ners, tritt der neue Ei­gen­tü­mer in die Rechte und Pflichten des bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­bers ein. Für die Ar­beits­ver­trä­ge ist dies ein nahtloser Übergang; Re­ge­lun­gen aus einem Ta­rif­ver­trag oder einer Be­triebs­ver­ein­ba­rung bestehen weiter und lassen sich auch ein Jahr lang nicht zum Nachteil von Ar­beit­neh­mern ändern (§ 613a BGB). Ins­be­son­de­re darf der neue Ar­beit­ge­ber aus diesem Anlass nicht den Abschluss von Auf­he­bungs­ver­trä­gen verlangen.

Auch Ta­rif­ver­trä­ge sehen u. U. Be­denk­zei­ten und Wi­der­rufs­rech­te für Auf­he­bungs­ver­trä­ge vor. Der Vertrag kann ungültig sein, wenn ent­spre­chen­de Klauseln darin fehlen. Ge­richt­lich anfechten kann ein Ar­beit­neh­mer einen Auf­he­bungs­ver­trag nur in Aus­nah­me­fäl­len, etwa wenn er durch Druck – etwa unter Androhung er­heb­li­cher Nachteile – oder über­ra­schend zustande gekommen ist.

Muster eines Auf­he­bungs­ver­trags

Ein Auf­he­bungs­ver­trag hat keine fest­ge­leg­te Form, er kann dem Zweck nach frei gestaltet werden. Alle Ver­trags­in­hal­te lassen sich nach den Wünschen beider Seiten in­di­vi­du­ell for­mu­lie­ren.

Bitte um einen Auf­he­bungs­ver­trag

So oder so ähnlich könnte eine Bitte um einen Auf­he­bungs­ver­trag durch einen Ar­beit­neh­mer aussehen. Willigt der Ar­beit­ge­ber ein, kann ein Auf­he­bungs­ver­trag ent­spre­chend auf­ge­setzt und un­ter­schrie­ben werden.

Auf­he­bungs­ver­trag: Muster

Beim Aufsetzen eines Auf­he­bungs­ver­trags muss man mehrere Punkte beachten. Bei­spiel­wei­se werden in dem Vertrag auch Dinge wie Ar­beits­frei­stel­lung, Rest­ur­laub, Ab­fin­dun­gen sowie die Aus­hän­di­gung der Ar­beits­pa­pie­re und Zeugnisse geklärt. Ein Auf­he­bungs­ver­trag könnte so aussehen:

Hinweis

Passen Sie das Muster an Ihre Er­for­der­nis­se an. Je nach den An­for­de­run­gen der beiden Parteien sind eventuell Pa­ra­gra­fen zu ändern, zu streichen oder neu auf­zu­neh­men.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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