Ein Auf­he­bungs­ver­trag beendet ein Ar­beits­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich, wenn Ar­beit­ge­ben­de und Ar­beit­neh­men­de zustimmen. Be­en­di­gungs­da­tum, Abfindung, Frei­stel­lung und Ar­beits­zeug­nis lassen sich in­di­vi­du­ell ver­ein­ba­ren; für Ar­beit­neh­men­de kann der Vertrag jedoch unter anderem eine Sperrzeit beim Ar­beits­lo­sen­geld auslösen. Wirksam ist ein Auf­he­bungs­ver­trag nur in Schrift­form.

Der Schutz von abhängig Be­schäf­tig­ten ist im deutschen Recht fest verankert, gerade auch in Form des Kün­di­gungs­schut­zes. Trotzdem sind Auf­he­bungs­ver­trä­ge, auch Auf­lö­sungs­ver­trä­ge genannt, eine ver­brei­te­te Mög­lich­keit, ein Ar­beits­ver­hält­nis ohne ein­sei­ti­ge Kündigung zu beenden. So können Ar­beit­neh­men­de mit ihren Ar­beit­ge­ben­den einen Auf­he­bungs­ver­trag schließen, um früher eine neue Stelle an­zu­tre­ten, als es die reguläre Kün­di­gungs­frist zuließe.

Auch Ar­beit­ge­ben­de können von einem Auf­he­bungs­ver­trag pro­fi­tie­ren: Bei einem not­wen­di­gen Stel­len­ab­bau lassen sich auf diese Weise Kün­di­gun­gen und mögliche an­schlie­ßen­de Rechts­strei­tig­kei­ten vermeiden. Dabei kann ein solcher Auf­he­bungs­ver­trag für Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber je nach Aus­ge­stal­tung un­ter­schied­li­che Vor- und Nachteile haben.

Was ist der Un­ter­schied zwischen Auf­he­bungs­ver­trag und Kündigung?

De­fi­ni­ti­on

Ein Auf­he­bungs­ver­trag ist eine Ver­ein­ba­rung zwischen Ar­beit­neh­men­den und Ar­beit­ge­ben­den, einen be­stehen­den Ar­beits­ver­trag ohne Kündigung durch die eine oder andere Seite zu beenden.

Während der Auf­he­bungs­ver­trag eine zwei­sei­ti­ge Ver­ein­ba­rung ist, geht eine Kündigung als ein­sei­ti­ge Erklärung von einer der beiden Seiten aus. Sie wirkt grund­sätz­lich auch dann, wenn die jeweils andere Seite nicht damit ein­ver­stan­den ist. Dagegen wird der Auf­he­bungs­ver­trag nur wirksam, wenn beide Parteien zustimmen.

Als Al­ter­na­ti­ve zur Kündigung eines Ar­beits­ver­trags durch Ar­beit­ge­ben­de oder Ar­beit­neh­men­de können sich beide Seiten gemeinsam darauf ver­stän­di­gen, das Ar­beits­ver­hält­nis zu beenden. Für Ar­beit­ge­ben­de hat dies den Vorteil, dass die An­for­de­run­gen an eine ein­sei­ti­ge Kündigung nicht in gleicher Weise greifen. Auch Ar­beit­neh­men­de können pro­fi­tie­ren – etwa wenn sie eine Abfindung aus­han­deln oder die reguläre Kün­di­gungs­frist verkürzen möchten.

Ein Auf­he­bungs­ver­trag bietet damit mehr Ge­stal­tungs­spiel­raum. Dieser geht jedoch gerade für Ar­beit­neh­mer mit Risiken einher. Ent­schei­dend ist deshalb, welche Re­ge­lun­gen der Vertrag enthält und welche Folgen die ein­ver­nehm­li­che Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses hat.

Besonders wichtig sind mögliche Aus­wir­kun­gen auf das Ar­beits­lo­sen­geld. Wer das Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis ohne wichtigen Grund selbst löst oder an dessen Be­en­di­gung mitwirkt und dadurch vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ar­beits­los wird, muss nach § 159 SGB III grund­sätz­lich mit einer Sperrzeit rechnen. Bei einer Sperrzeit wegen Ar­beits­auf­ga­be beträgt diese grund­sätz­lich zwölf Wochen. Unter den im Gesetz genannten Vor­aus­set­zun­gen verkürzt sie sich auf drei oder sechs Wochen.

Zu­sätz­lich kann sich die An­spruchs­dau­er auf Ar­beits­lo­sen­geld nach § 148 SGB III ver­rin­gern. Bei einer zwölf­wö­chi­gen Sperrzeit wegen Ar­beits­auf­ga­be beträgt die Kürzung min­des­tens ein Viertel der An­spruchs­dau­er.

Eine Sperrzeit tritt nicht zwingend ein, wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss des Auf­he­bungs­ver­trags vorliegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt die Agentur für Arbeit anhand des konkreten Sach­ver­halts. Deshalb lässt sich im Auf­he­bungs­ver­trag nicht ver­bind­lich festlegen, dass die Agentur für Arbeit später keine Sperrzeit verhängen wird.

Wird zu­sätz­lich eine Abfindung gezahlt und endet das Ar­beits­ver­hält­nis vor Ablauf der für den Ar­beit­ge­ben­den geltenden or­dent­li­chen Kün­di­gungs­frist, kann der Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld außerdem nach § 158 SGB III zeitweise ruhen.

Seit dem 1. Juli 2026 hat das Grund­si­che­rungs­geld das Bür­ger­geld abgelöst. Wurde wegen der Aufgabe des Ar­beits­ver­hält­nis­ses eine Sperrzeit beim Ar­beits­lo­sen­geld fest­ge­stellt, kann dies auch Aus­wir­kun­gen auf das Grund­si­che­rungs­geld haben. Nach §§ 31, 31a und 31b SGB II ist grund­sätz­lich eine Minderung um 30 Prozent des maß­ge­ben­den Re­gel­be­darfs für drei Monate vor­ge­se­hen; ge­setz­li­che Ausnahmen und Här­te­fall­re­ge­lun­gen bleiben unberührt.

Die folgenden Punkte sollten Ar­beit­neh­men­de prüfen, bevor sie einen Auf­he­bungs­ver­trag un­ter­schrei­ben:

  • Wann endet das Ar­beits­ver­hält­nis?
  • Gibt es vorher eine Frei­stel­lung unter Fort­zah­lung der Vergütung?
  • Wie werden Rest­ur­laub und Zeit­gut­ha­ben behandelt?
  • Auf welchen Kün­di­gungs­schutz verzichte ich durch die ein­ver­nehm­li­che Be­en­di­gung?
  • Kann eine Sperrzeit oder ein Ruhen des Ar­beits­lo­sen­gelds relevant werden?
  • Ist eine Abfindung ver­ein­bart und, wenn ja, wie hoch ist sie und wann wird sie fällig?
  • Gibt es be­trieb­li­che An­wart­schaf­ten, bei­spiels­wei­se aus einer Be­triebs­ren­te, und was geschieht damit?
  • Wie werden Bo­nus­zah­lun­gen, Pro­vi­sio­nen, Über­stun­den sowie Urlaubs- und Weih­nachts­geld be­rück­sich­tigt?
  • Was wird über das Ar­beits­zeug­nis ver­ein­bart?
  • Bestehen aufgrund eines Ta­rif­ver­trags oder einer aus­drück­li­chen Ver­trags­re­ge­lung Be­denk­zei­ten, Rück­tritts- oder Wi­der­rufs­rech­te?
  • Welche Ansprüche erfasst eine Aus­gleichs- oder Er­le­di­gungs­klau­sel?
  • Welche weiteren Ne­ben­ab­re­den gibt es und sind sie ak­zep­ta­bel?
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Vorteile eines Auf­he­bungs­ver­trags gegenüber einer Kündigung

Genau wie eine Kündigung beendet ein Auf­he­bungs­ver­trag das Ar­beits­ver­hält­nis. Ein solcher Vertrag kann für beide Seiten Vorteile bieten.

Vorteile für Un­ter­neh­men

  • Kein klas­si­sches Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren: Da beide Seiten der Be­en­di­gung zustimmen, müssen Ar­beit­ge­ben­de die Vor­aus­set­zun­gen einer ein­sei­ti­gen Kündigung nicht in derselben Weise erfüllen. Auch Ar­beits­ver­hält­nis­se mit be­son­de­rem Kün­di­gungs­schutz können grund­sätz­lich ein­ver­nehm­lich beendet werden. Bei be­triebs­be­ding­ten Kün­di­gun­gen ist unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine So­zi­al­aus­wahl er­for­der­lich. Beim Abschluss eines in­di­vi­du­el­len Auf­he­bungs­ver­trags findet diese nicht in gleicher Weise statt.
  • Weniger Kon­flikt­po­ten­zi­al: Ein wirksam ver­ein­bar­ter Auf­he­bungs­ver­trag kann einen Rechts­streit über die Wirk­sam­keit einer Kündigung vermeiden. Voll­stän­dig formlos ist die Ver­ein­ba­rung al­ler­dings nicht: Die ge­setz­li­che Schrift­form muss ein­ge­hal­ten werden.
  • Kein An­hö­rungs­ver­fah­ren nach § 102 BetrVG: Bei einer Kündigung durch den Ar­beit­ge­ber muss ein vor­han­de­ner Be­triebs­rat vorab angehört werden. Für den Abschluss eines einzelnen Auf­he­bungs­ver­trags ist diese Anhörung nicht er­for­der­lich.
  • Flexibler Be­en­di­gungs­ter­min: Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer können einen Termin ver­ein­ba­ren, der von der regulären Kün­di­gungs­frist abweicht. Wird die ar­beit­ge­ber­sei­ti­ge Kün­di­gungs­frist un­ter­schrit­ten, sollten jedoch mögliche Folgen für das Ar­beits­lo­sen­geld be­rück­sich­tigt werden.
Hinweis

Bei größeren Per­so­nal­ab­bau­maß­nah­men gelten zu­sätz­li­che Regeln. Vom Ar­beit­ge­ber ver­an­lass­te Auf­he­bungs­ver­trä­ge können nach § 17 KSchG bei den Schwel­len­wer­ten für eine Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge mitzählen.

Nachteile für Un­ter­neh­men

  • Verkürzte Kün­di­gungs­zeit: Der Ar­beit­ge­ben­de verliert einen Ar­beit­neh­men­den mög­li­cher­wei­se kurz­fris­tig und hat unter Umständen Schwie­rig­kei­ten, schnell einen qua­li­fi­zier­ten Ersatz zu finden. In diesem Fall kann es für das Un­ter­neh­men nach­tei­lig sein, einem Auf­he­bungs­ver­trag mit einem sehr frühen Be­en­di­gungs­ter­min zu­zu­stim­men.
  • Höhere Kosten des Ar­beit­neh­mer­wech­sels: Möchte der Ar­beit­ge­ben­de einen Auf­he­bungs­ver­trag schließen, kann der Ar­beit­neh­men­de seine Zu­stim­mung von einer Abfindung oder weiteren Leis­tun­gen abhängig machen.

Vorteile für Ar­beit­neh­men­de

  • Kün­di­gungs­frist: Möchten Ar­beit­neh­men­de das Ar­beits­ver­hält­nis vorzeitig beenden, bei­spiels­wei­se um eine neue Stelle an­zu­tre­ten, eröffnet ein Auf­he­bungs­ver­trag diese Mög­lich­keit.
  • Abfindung: Ar­beit­neh­men­de können ihre Zu­stim­mung davon abhängig machen, dass eine Abfindung ver­ein­bart wird. Allein aus dem Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­trags entsteht al­ler­dings kein all­ge­mei­ner ge­setz­li­cher Anspruch auf eine Abfindung.
  • Keine Nennung von Kün­di­gungs­grün­den: Als Al­ter­na­ti­ve zu einer drohenden Kündigung kann ein Auf­he­bungs­ver­trag von Vorteil sein, da die Parteien die Be­en­di­gung ein­ver­nehm­lich regeln können. Welche For­mu­lie­rung sinnvoll ist, hängt jedoch vom Ein­zel­fall und möglichen Folgen etwa beim Ar­beits­lo­sen­geld ab.
  • Ar­beits­zeug­nis: Ar­beit­neh­men­de können die Aus­stel­lung eines qua­li­fi­zier­ten Ar­beits­zeug­nis­ses und auf Wunsch auch konkrete Eckpunkte zu Bewertung und Inhalt zum Ge­gen­stand der Ver­ein­ba­rung machen. Ent­schei­dend sind dabei sowohl Aufbau und Inhalt des Ar­beits­zeug­nis­ses als auch die ver­wen­de­ten, spe­zi­fi­schen Ar­beits­zeug­nis-For­mu­lie­run­gen.

Nachteile für Ar­beit­neh­men­de

  • Kein Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren: Wer einem Auf­he­bungs­ver­trag zustimmt, kann sich nicht darauf berufen, dass die Be­en­di­gung die Vor­aus­set­zun­gen einer ein­sei­ti­gen Ar­beit­ge­ber­kün­di­gung erfüllen müsste. Das ist ins­be­son­de­re bei Ar­beit­neh­men­den mit be­son­de­rem Kün­di­gungs­schutz relevant.
  • Verkürzte Kün­di­gungs­frist: Durch einen Auf­he­bungs­ver­trag kann das Ar­beits­ver­hält­nis sehr kurz­fris­tig beendet werden. Ein früher Be­en­di­gungs­ter­min kann al­ler­dings Aus­wir­kun­gen auf das Ar­beits­lo­sen­geld haben.
  • Einbußen bei So­zi­al­leis­tun­gen: Ein Auf­he­bungs­ver­trag kann eine Sperrzeit beim Ar­beits­lo­sen­geld und eine Ver­kür­zung der An­spruchs­dau­er zur Folge haben. Bei einer Abfindung und einem vor­zei­ti­gen Ver­trags­en­de kann der Anspruch zu­sätz­lich ruhen. Auch bei der Grund­si­che­rung sind Leis­tungs­min­de­run­gen möglich.
  • Keine Mit­be­stim­mung des Be­triebs­rats beim Ver­trags­schluss: Der Be­triebs­rat ent­schei­det nicht darüber mit, ob einzelne Ar­beit­neh­men­de einen Auf­he­bungs­ver­trag ab­schlie­ßen. An­ge­stell­te können sich bei Fragen dennoch an den Be­triebs­rat wenden.

Welche Regeln gelten für Auf­he­bungs­ver­trä­ge?

Ein Auf­he­bungs­ver­trag ist keine Kündigung. Für beide Formen der Be­en­di­gung eines Ar­beits­ver­hält­nis­ses schreibt § 623 BGB jedoch die Schrift­form vor. Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer müssen die Ver­ein­ba­rung schrift­lich un­ter­zeich­nen; die elek­tro­ni­sche Form ist aus­ge­schlos­sen. Ein aus­schließ­lich per E-Mail, Fax oder elek­tro­ni­scher Signatur ge­schlos­se­ner Auf­he­bungs­ver­trag erfüllt diese Vorgabe nicht.

Ein all­ge­mei­nes ge­setz­li­ches Wi­der­rufs­recht besteht für ar­beits­recht­li­che Auf­he­bungs­ver­trä­ge nicht. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat ent­schie­den, dass dies grund­sätz­lich auch dann gilt, wenn ein solcher Vertrag außerhalb der Ge­schäfts­räu­me des Ar­beit­ge­bers ge­schlos­sen wird. Ein Ta­rif­ver­trag oder der Auf­he­bungs­ver­trag selbst kann al­ler­dings besondere Rechte vorsehen.

Beim Abschluss gilt außerdem das vom Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­wi­ckel­te Gebot fairen Ver­han­delns. Allein die Forderung des Ar­beit­ge­bers, sich sofort für oder gegen einen an­ge­bo­te­nen Auf­he­bungs­ver­trag zu ent­schei­den, macht die Ver­ein­ba­rung nicht unwirksam. Anders kann die Situation zu be­ur­tei­len sein, wenn die Ent­schei­dungs­frei­heit des Ar­beit­neh­mers in rechtlich miss­bil­lig­ter Weise be­ein­träch­tigt wird, bei­spiels­wei­se indem eine er­kenn­ba­re kör­per­li­che oder psy­chi­sche Schwäche aus­ge­nutzt wird.

Auch eine An­fech­tung wegen wi­der­recht­li­cher Drohung kommt unter den ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen in Betracht. Ob eine Drohung wi­der­recht­lich ist, hängt dabei vom je­wei­li­gen Sach­ver­halt ab.

Re­ge­lun­gen aus einem Ta­rif­ver­trag oder einer Be­triebs­ver­ein­ba­rung werden beim Be­triebs­über­gang unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 613a BGB grund­sätz­lich Inhalt des Ar­beits­ver­hält­nis­ses und dürfen nicht ohne Weiteres vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil des Ar­beit­neh­mers geändert werden.

Für Un­ter­neh­men gehört der Umgang mit Auf­he­bungs­ver­trä­gen damit auch zur ar­beits­recht­li­chen Com­pli­ance: Zu­stän­dig­kei­ten, Do­ku­men­ta­ti­on und Freigaben sollten ins­be­son­de­re bei wie­der­keh­ren­den Per­so­nal­maß­nah­men klar geregelt sein. Bleiben nach Ver­trags­en­de Ver­gü­tungs­an­sprü­che offen, kann ein Mahn­ver­fah­ren ein ge­eig­ne­tes Mittel sein, diese durch­zu­set­zen. Wer darüber hinaus grund­le­gen­de Ver­trags­struk­tu­ren im Un­ter­neh­men kennen möchte, findet im Ratgeber zum GbR-Vertrag einen nütz­li­chen Überblick.

Auf­he­bungs­ver­trag per Contract AI erstellen

Gerade kleine und mittlere Un­ter­neh­men müssen einzelne Per­so­nal­ab­gän­ge oft rechts­si­cher und nach­voll­zieh­bar vor­be­rei­ten, ohne für jeden Stan­dard­fall eine eigene Rechts­ab­tei­lung oder dauerhaft eine Kanzlei zur Verfügung zu haben. Auf Vertrags- und Rechts­an­ge­le­gen­hei­ten spe­zia­li­sier­te KI kann in solchen Fällen sehr hilfreich sein.

Aus einer konkreten Eingabe kann eine solche KI einen Entwurf für einen Auf­he­bungs­ver­trag erstellen. Im Prompt lassen sich bei­spiels­wei­se der ge­wünsch­te Be­en­di­gungs­ter­min sowie Re­ge­lun­gen zu Abfindung, Frei­stel­lung, Rest­ur­laub und Ar­beits­zeug­nis vorgeben. Je konkreter die Angaben sind, desto gezielter lässt sich der Ver­trags­ent­wurf vor­be­rei­ten. Auf dieser Grundlage entsteht ein Ver­trags­ent­wurf mit den ent­spre­chen­den Klauseln, der an­schlie­ßend für den konkreten Fall geprüft und angepasst werden kann.

Für KMU ist das vor allem dann hilfreich, wenn ein einzelner Austritt struk­tu­riert vor­be­rei­tet werden soll, ohne jedes Mal bei einem leeren Dokument an­zu­fan­gen. Ein KI-ge­ne­rier­ter Ver­trags­ent­wurf ersetzt jedoch nicht die Prüfung des konkreten Sach­ver­halts. Besondere Vorsicht ist etwa bei be­son­de­rem Kün­di­gungs­schutz, Be­triebs­über­gän­gen, größeren Per­so­nal­ab­bau­maß­nah­men sowie komplexen Ver­gü­tungs- oder Ver­sor­gungs­an­sprü­chen er­for­der­lich.

Auf­he­bungs­ver­trag: Muster und wichtige Inhalte

Ein Auf­he­bungs­ver­trag hat keinen ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen in­halt­li­chen Aufbau. Die Schrift­form ist jedoch zwingend. Welche weiteren Re­ge­lun­gen er­for­der­lich sind, hängt vom Ar­beits­ver­hält­nis und den In­ter­es­sen beider Seiten ab.

Ty­pi­scher­wei­se enthält ein Auf­he­bungs­ver­trag Re­ge­lun­gen zu:

  • Be­en­di­gungs­da­tum
  • Vergütung bis zum Ver­trags­en­de
  • Frei­stel­lung
  • Rest­ur­laub und Zeit­gut­ha­ben
  • Abfindung
  • Bonus-, Pro­vi­si­ons- und sonstigen Ver­gü­tungs­an­sprü­chen
  • be­trieb­li­cher Al­ters­ver­sor­gung
  • Ar­beits­zeug­nis
  • Rückgabe von Un­ter­neh­mens­ei­gen­tum
  • Ar­beit­su­chend­mel­dung
  • Ausgleich noch be­stehen­der Ansprüche

Die folgenden Muster dienen als Aus­gangs­punkt und müssen an den je­wei­li­gen Ein­zel­fall angepasst werden.

Auf­he­bungs­ver­trag: Muster

Beim Aufsetzen eines Auf­he­bungs­ver­trags müssen mehrere Punkte beachtet werden. Neben dem Be­en­di­gungs­da­tum können bei­spiels­wei­se Frei­stel­lung, Rest­ur­laub, Abfindung, offene Ver­gü­tungs­an­sprü­che und das Ar­beits­zeug­nis geregelt werden.

Auf­he­bungs­ver­trag

zwischen

[Ar­beit­ge­ber, Anschrift]

– Ar­beit­ge­ber –

und

[Ar­beit­neh­mer, Anschrift]

– Ar­beit­neh­mer –

wird folgender Auf­he­bungs­ver­trag ge­schlos­sen:

§ 1 Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen be­stehen­de Ar­beits­ver­hält­nis im ge­gen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men mit Ablauf des [Datum] endet.

[Optional und nur verwenden, wenn dies tat­säch­lich zutrifft: Der Ar­beit­ge­ber hätte das Ar­beits­ver­hält­nis an­dern­falls aus [be­triebs­be­ding­ten/per­so­nen­be­ding­ten] Gründen zum selben Zeitpunkt or­dent­lich beendet.]

§ 2 Vergütung und Frei­stel­lung

Bis zur Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses erhält der Ar­beit­neh­mer die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Vergütung.

Der Ar­beit­neh­mer wird ab dem [Datum] bis zur Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses un­wi­der­ruf­lich unter Fort­zah­lung der ver­trags­ge­mä­ßen Vergütung von der Pflicht zur Ar­beits­leis­tung frei­ge­stellt.

Noch be­stehen­de Ur­laubs­an­sprü­che von [Anzahl] Ar­beits­ta­gen und vor­han­de­ne Zeit­gut­ha­ben von [Anzahl] Stunden werden während der Frei­stel­lung erfüllt.

[Optional: Nach Erfüllung von Urlaub und Zeit­gut­ha­ben wird tat­säch­lich erzielter an­der­wei­ti­ger Verdienst im rechtlich zu­läs­si­gen Umfang auf die Vergütung an­ge­rech­net.]

§ 3 Abfindung

Der Ar­beit­ge­ber zahlt dem Ar­beit­neh­mer für den Verlust des Ar­beits­plat­zes eine Abfindung in Höhe von [Betrag] Euro brutto. Die Abfindung wird am [Datum] fällig.

§ 4 Offene Ver­gü­tungs­an­sprü­che

Folgende Ansprüche sind noch ab­zu­rech­nen bzw. zu erfüllen: [Bonus/Provision/Über­stun­den/Weih­nachts­geld/sonstige Ansprüche].

Die Ab­rech­nung erfolgt spä­tes­tens mit der Ent­gelt­ab­rech­nung für [Monat].

§ 5 Ar­beits­zeug­nis

Der Ar­beit­neh­mer erhält spä­tes­tens bis zum [Datum] ein qua­li­fi­zier­tes Ar­beits­zeug­nis.

[Optional: Das Zeugnis enthält eine Ge­samt­be­wer­tung ent­spre­chend der Note „[sehr gut/gut/be­frie­di­gend]“.]

[Optional: Die Parteien ver­ein­ba­ren zu­sätz­lich den als Anlage bei­gefüg­ten Zeug­nis­ent­wurf.]

§ 6 Be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung

Für be­stehen­de An­wart­schaf­ten aus der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung gilt: [Regelung einfügen bzw. auf be­stehen­de Ver­sor­gungs­ord­nung verweisen].

§ 7 Rückgabe von Un­ter­neh­mens­ei­gen­tum

Der Ar­beit­neh­mer gibt spä­tes­tens bis zum [Datum] sämtliche im Eigentum des Ar­beit­ge­bers stehenden Ge­gen­stän­de und Un­ter­la­gen zurück, ins­be­son­de­re [Laptop, Smart­phone, Schlüssel, Karten, Un­ter­la­gen].

§ 8 Ar­beit­su­chend­mel­dung

Der Ar­beit­neh­mer wurde darauf hin­ge­wie­sen, dass er sich spä­tes­tens drei Monate vor Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses bei der Agentur für Arbeit ar­beit­su­chend melden muss. Liegen zwischen der Kenntnis des Be­en­di­gungs­zeit­punkts und dem Ver­trags­en­de weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen.

Die Parteien treffen mit diesem Vertrag keine ver­bind­li­che Aussage darüber, ob die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit oder ein Ruhen des Anspruchs auf Ar­beits­lo­sen­geld fest­stellt.

§ 9 Ausgleich der Ansprüche

Mit voll­stän­di­ger Erfüllung der in diesem Vertrag aus­drück­lich ge­re­gel­ten Ver­pflich­tun­gen sind die wech­sel­sei­ti­gen Ansprüche aus dem Ar­beits­ver­hält­nis und seiner Be­en­di­gung erledigt, soweit ein Verzicht ge­setz­lich zulässig ist.

Von der Aus­gleichs­wir­kung aus­ge­nom­men sind die Ansprüche aus diesem Auf­he­bungs­ver­trag, un­ver­zicht­ba­re ge­setz­li­che Ansprüche sowie folgende aus­drück­lich aus­ge­nom­me­ne Ansprüche: [Ansprüche eintragen].

[Ort], [Datum]


Ar­beit­ge­ber


Ar­beit­neh­mer

Hinweis

Passen Sie das Muster immer an den konkreten Ein­zel­fall an. Angaben zu einer drohenden Ar­beit­ge­ber­kün­di­gung oder zu deren Gründen dürfen nur auf­ge­nom­men werden, wenn sie tat­säch­lich zutreffen. Bei be­son­de­rem Kün­di­gungs­schutz, Be­triebs­über­gän­gen, größeren Per­so­nal­ab­bau­maß­nah­men oder komplexen Ver­gü­tungs- und Ver­sor­gungs­an­sprü­chen ist eine in­di­vi­du­el­le recht­li­che Prüfung sinnvoll.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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